FG Münster vom 27.04.1999 15 K 7988/98 U; Literatur; Abschn. 25a.1 Abs. 4 Satz 5 UStAE) (Rn.21) (Rn.32) . 2. Revision eingelegt (Az.
BFH: V R 37/15) Verfahrensgang nachgehend BFH, 23. Februar 2017, V R 37/15, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten
Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darum, ob die Veräußerung von gebrauchten Fahrzeugteilen, die der Kläger zuvor aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hatte, der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz -UStG- unterliegt. Randnummer 2 Der Kläger meldete erstmals zum 01.07.2006 gewerberechtlich u.a. den An- und Verkauf von Autos, Motorrädern und Ersatzteilen (Neu- und Gebrauchtwaren) an. Seine Umsätze ermittelte er mit Genehmigung
Beklagten nach vereinnahmten Entgelten. Seine Gewinne ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Randnummer 3 In den Streitjahren erzielte er Umsätze insbesondere dadurch, dass er Gebrauchtfahrzeuge, die in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr fahrtüchtig waren, von Privatpersonen im ganzen Bundesgebiet ankaufte, in ihre Einzelteile zerlegte und diese Einzelteile insbesondere über die Auktionsplattform B… per Versand verkaufte. Dieses Verfahren praktizierte er insbesondere mit Motorrädern der Marke C…. Randnummer 4 Am 14.06.2010 reichte der Kläger seine Umsatzsteuererklärung 2009 ein, in der er u.a. nicht steuerbare Umsätze in Höhe von 45.832,- € erklärte, wobei es sich um die Einkaufspreise für die Gebrauchtwaren handelte, die der Kläger bei der Ermittlung von Umsätzen nach § 25a UStG abgezogen hatte. Die Umsatzsteuererklärung, die eine festzusetzende Umsatzsteuer (= Zahllast) von 6.182,55 € auswies, wirkte als Festsetzung. Randnummer 5 Vom 28.02.2011 bis 11.04.2011 führte der Beklagte beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für das Streitjahr 2009 durch. Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger zu Unrecht solche Umsätze der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterworfen habe, die darauf beruhten, dass der Kläger Gebrauchtfahrzeuge erworben und sodann durch Zerlegen dieser Fahrzeuge gewonnene Einzelteile veräußert habe. Insoweit fehle es an der Identität der erworbenen und veräußerten Gegenstände, so dass die Umsätze mit den Fahrzeugeinzelteilen dem Regelbesteuerungsverfahren unterlägen. Die als nicht steuerbar erklärten Umsätze seien mit dem Nettobetrag (38.514,29 €) der Umsatzsteuer (7.317,71 €) zu unterwerfen. Randnummer 6 Dem folgend erließ der Beklagte am 27.05.2011 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- geänderten Umsatzsteuerbescheid 2009, mit dem die Umsatzsteuer auf 13.500,21 € (Nachzahlung: 7.317,66 €) festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30.06.2011 Einspruch ein. Randnummer 7 Seine Umsatzsteuererklärung 2010 reichte der Kläger am 28.02.2012 unter Zugrundelegung der Auffassung der Umsatzsteuersonderprüferin ein, erklärte also Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 124.072,- €, eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 16.559,18 € und eine Abschlusszahlung in Höhe von 8.211,80 €. Gegen die auf diese Weise erfolgte Umsatzsteuerfestsetzung legte der Kläger am 28.02.2012 Einspruch ein und machte geltend, die Abschlusszahlung gehe ausschließlich auf die Nichtanwendung der Differenzbesteuerung zurück. Randnummer 8 Im Streitjahr 2011 legte der Kläger die Auffassung der Umsatzsteuersonderprüferin bereits im Voranmeldungsverfahren zugrunde. Mit seiner am 31.08.2012 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2011 erklärte er Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 145.859,- €, eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 20.522,53 € und eine Abschlusszahlung in Höhe von 291,46 €. Gegen die auf diese Weise erfolgte Umsatzsteuerfestsetzung legte der Kläger am 31.08.2012 Einspruch ein und machte geltend, bei Anwendung der Differenzbesteuerung werde sich die Umsatzsteuerfestsetzung erheblich reduzieren. Randnummer 9 Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 15.05.2013 als unbegründet zurück, worauf der Kläger am 13.06.2013 Klage erhoben hat. Randnummer 10 Der Kläger macht geltend, es seien unter Berücksichtigung
G nur Umsätze in Höhe von 56.878,- € in 2009 (Minderung um 38.514,- €), 76.844,- € in 2010 (Minderung um 48.694,- €) und 112.480,- € in 2011 (Minderung um 34.845,- €) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Randnummer 11 Beispielhaft seien in den Streitjahren folgende Transaktionen vorgenommen worden (Beträge in €; wegen der Einzelheiten vgl. die Anlagen zum Schriftsatz vom 25.03.2014): Randnummer 12 Ankaufszeitpunkt Typ Anschaffungspreis Veräußerungszeitraum Gesamterlös Überschuss 05.03.2009 C1… 2.500,- 31.03.2009 - 29.11.2012 – 44 Mon. 8.713,38 6.213,38 07.07.2009 C2… 1.400,- 12.08.2009 – 04.03.2012 – 30,5 Mon. 5.136,33 3.736,33 14.12.2009 C3… 650,- 24.03.2010 – 15.11.2013 – 43,5 Mon. 5.221,38 4.571,38 03.03.2010 C4… 1.250,- 26.04.2010 – 27.04.2012 – 24 Mon. 2.228,89 978,89 Randnummer 13 Er habe für die nach seiner Auffassung differenzbesteuerten Umsätze keine Rechnungen unter Umsatzsteuerausweis erteilt. Randnummer 14 Auf die streitigen Umsätze sei § 25a UStG anwendbar. Er habe die veräußerten Gegenstände lediglich aus den erworbenen Fahrzeugen – überwiegend Motorräder – ausgebaut, gereinigt und ansonsten unverändert gelassen. Da unstreitig Instandsetzungen der Anwendung
G nicht entgegenstünden, müssten die hier streitigen Umsätze, die mit eher geringeren Eingriffen in die veräußerten Gegenstände verbunden seien, erst recht in den Anwendungsbereich
G fallen. Er erwerbe die (noch zusammengebauten) Fahrzeuge eher notgedrungen, weil es diese auf dem Markt nicht in auseinandergebautem Zustand gebe (Schriftsatz vom 22.07.2011, Bl. 144 Rechtsbehelfsvorgang). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger davon abweichend ausgeführt, gelegentlich habe er auch bereits zerlegte Fahrzeuge erworben – sog. Garagenfunde – und in Kisten abtransportiert. Die oben erwähnten C3… und C4… seien solche Fälle gewesen. Die Veräußerung erfolge zeitnah und im Wesentlichen vollständig. Durch die Versagung der Anwendung
G gerate er gegenüber privaten Anbietern in einen Wettbewerbsnachteil. Denn über Verkaufsportale wie B… könnten auch Private vergleichbare Angebote machen und so geschehe es auch. Denn die von ihm, dem Kläger, ausgeübte Tätigkeit erfordere keine besondere technische Ausrüstung oder Ausbildung. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, abweichend von den Umsatzsteuerfestsetzungen für 2009 vom 27.05.2011, für 2010 vom 28.02.2012 und für 2011 vom 31.08.2012, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2013, die Umsatzsteuer auf 6.182,55 € für 2009, 7.307,32 € für 2010 und 13.901,98 € für 2011 festzusetzen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er hält die Klage für unbegründet. § 25a UStG erfasse lediglich den Handel mit beweglichen körperlichen Gegenständen durch sog. Wiederverkäufer. Daraus folge, dass die erworbenen und veräußerten Gegenstände identisch sein müssten. Dies ergebe sich auch aus § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG, nach dem Bemessungsgrundlage der Betrag sei, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteige. Dies stehe im Einklang mit den Vorgaben
StSystRL-. Denn den in Art. 313 Abs. 1 MwStSystRL verwendeten Begriff der Gebrauchtgegenstände definiere Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL als bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar seien. Damit gehe die MwStSystRL erkennbar ebenfalls davon aus, dass die erworbenen und veräußerten Gegenstände identisch sein müssten. An der Nämlichkeit von erworbenen und veräußerten Gegenständen fehle es im Streitfall, weil die erworbenen Fahrzeuge nicht mit den durch Ausschlachten gewonnenen Einzelteilen identisch seien. Diese Lösung stehe auch im Einklang mit dem Zweck
G, weil im Streitfall ein Wettbewerbsnachteil mangels eines konkurrierenden Privatmarkts für vergleichbare Gebrauchtwaren nicht entstehe. Randnummer 18 Der erkennende Senat hat einem Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22.01.2014 entsprochen. Randnummer 19 Dem Gericht haben je ein Band Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-, Gewerbesteuer-, Bilanz- und Betriebsprüfungsakten sowie drei Hefter Rechtsbehelfsvorgänge, die vom Beklagten für den Kläger unter der Steuer-Nr. … geführt werden, vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 21 I. Der Kläger wird i.S.
1 und 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt. Die Veräußerung von Gegenständen, die durch das Zerlegen komplexerer Gebrauchtgegenstände gewonnen wurden, unterliegt mangels Identität von erworbenen und veräußerten Gegenständen nicht der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG. Randnummer 22 1. a) Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Wortlaut
G dafür spricht, dass nur solche Umsätze in den Anwendungsbereich
G fallen, bei denen (neben weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen) ein und derselbe Gegenstand vom Unternehmer erworben und unter Beibehaltung der Identität
Gegenstands weiterveräußert wird. Dies ergibt sich aus folgenden Formulierungen
G: Randnummer 23 § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG: „Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt …“. § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UStG: „Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert.“ § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG: „Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.“ (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 162. Lieferung 04.2015, § 25a Rn 93). Randnummer 24 b) Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Der Beklagte verweist insoweit zu Recht auf die Definition der Gebrauchtgegenstände i.S.
StSystRL, die in Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL enthalten ist und die Identität von erworbenen und veräußerten Gegenständen voraussetzt (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 162. Lieferung 04.2015, § 25a Rn 93). Letzteres gilt auch für Art. 315 Abs. 2 MwStSystRL, wonach die Differenz (Handelsspanne)
steuerpflichtigen Wiederverkäufers dem Unterschied zwischen dem von ihm geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis
Gegenstands entspricht. Randnummer 25
Klägers. Da der Kläger auf weitere Ermittlungen verzichtet und um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten hat, ist das Gericht diesem Wunsch gefolgt. Randnummer 27 2. a) Für die hier vertretene Auffassung spricht die systematische Auslegung. Denn § 25a UStG bzw. Art. 313 ff. MwStSystRL sind Ausnahmeregelungen, die eher eng auszulegen sind (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteile vom 08.12.2005 C-280/04 – Jyske Finans, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2006, 360, Rn 35; vom 03.03.2011 C-203/10 – Auto Nikolovi, UR 2012, 372, Rn 46; vom 19.07.2012 C-160/11 – Bawaria Motors, UR 2012, 807, Rn 28 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im gegenwärtigen Mehrwertsteuersystem kein durchgängig verwirklichtes Prinzip gibt, wonach jeweils nur der „Mehrwert“ (die Bemessungsgrundlage abzüglich solcher Eingangsleistungen, die mittelbar der Umsatzsteuer unterlegen haben, aber nicht dem Vorsteuerabzug unterliegen), der Besteuerung unterliegt. Vielmehr gehen in eine Vielzahl von Umsätzen Leistungen ein, für die dem Leistungsempfänger nicht der Vorsteuerabzug zusteht, die aber z.T. auf Vorstufen der Umsatzbesteuerung unterlegen haben, z.B. Eingangsleistungen, die nach § 4 Nr. 8 ff. UStG von der Umsatzsteuer befreit sind oder von Kleinunternehmern i.S.
G erbracht werden. Dass es auf diese Weise u.U. zu einer umsatzsteuerlichen Doppelbelastung von einzelnen Leistungselementen kommt, wird vom Richtliniengeber in Kauf genommen. Diese Doppelbelastung auszuscheiden, wäre nur mit einem enormen Dokumentations- und Verwaltungsaufwand für die beteiligten Unternehmen und die Finanzverwaltung möglich. Ferner ist der Gesichtspunkt der Neutralität der Umsatzsteuer keine Regel
Primärrechts der EU, die für den Umfang
Anwendungsbereichs der Art. 313 ff. MwStSystRL bestimmend sein könnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmeregelungen anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 02.07.2015 C-334/14 - De Fruytier, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2015, 680, Rn 37). Randnummer 28
G zu behandeln und würde daher den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen wie der Kläger. Randnummer 30
Klägers eine erhebliche Wertschöpfung erzielt. Dies belegen die aus den übersandten Unterlagen (Beispielsfälle) ersichtlichen Ergebnisse, die ausweisen, dass der Kläger als Bruttoerlös das 3,5fache (C1…), 3,7fache (C2…), 8fache (C3…) und 1,8fache (C4…)
Einkaufspreises erzielt hat. Dass bei aufwändig instandgesetzten Einzelgegenständen ähnliche oder noch höhere Aufschlagsätze erzielt werden können, steht dem nicht entgegen, weil der Richtliniengeber im Interesse einer praktikablen Regelung nicht umhin konnte, solche „Ausreißer“ ebenfalls zu erfassen. Randnummer 32 4. Die Entscheidung
Gerichts entspricht der in Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und Literatur geäußerten Auffassung (Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 27.04.1999 15 K 7988/98 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 1000; Abschn. 25a.1 Abs. 4 Satz 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.