StG dar. Eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 EnergieStG ist daher nicht zu gewähren (Rn.22) .
StG auszugehen: Der Einsatz des Energieerzeugnisses diente nicht in erster Linie der Beseitigung des Kaffeesatzes, sondern der Erzeugung von Wärme und in der Folge von Wasserdampf. Der Verbrennungsprozess war damit nicht als Abfallbehandlung zu qualifizieren, sondern als Prozess der Wärmegewinnung (Rn.34) (Rn.37) . 4. Die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 92/81/EWG kann auch unter Geltung der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) hinsichtlich des Begriffs des Verheizens weiterhin Geltung beanspruchen (Rn.30) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Energiesteuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Energiesteuergesetz i.d.F. vom 01.08.2006 -EnergieStG-. Die Klägerin wendet sich insoweit gegen den Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 17.06.2009, mit dem dieser im Anschluss an eine Außenprüfung die Energiesteuer für Heizöl für den Zeitraum 01.08. bis 31.12.2006 in Höhe von 29.970,09 € zurückgefordert und den Entlastungsantrag für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2007 abgelehnt hat. Randnummer 2 Im Betrieb der Klägerin fällt zur Produktion von löslichem Kaffee nach Extraktion des Röstkaffees Kaffeesatz als Rückstand an, der als Lebensmittel nicht mehr verwendbar ist. Die Entsorgung des Kaffeesatzes erfolgt größtenteils durch Verbrennung in den betriebseigenen Kesselanlagen 1 und 2. Für die Verbrennung wird Heizöl eingesetzt (HEL = leichtes Heizöl gemäß § 1 Abs. 1 Heizölkennzeichnungsverordnung). Der in den Kesseln 1 und 2 erzeugte Dampf wird als Produktionsdampf im Betrieb verwendet. Die Klägerin beantragte für die in beiden Heizkesseln verwendeten Heizölmengen seit dem 01.08.2006 die vollständige Energiesteuerentlastung nach § 51 EnergieStG als thermische Abfallbehandlung des angefallenen Kaffeesatzes, die mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden zunächst gewährt wurde. Im Rahmen einer Außenprüfung im Besteuerungsverfahren für die Kalenderjahre 2006 und 2007 wurde mit Prüfungsbericht des Hauptzollamts X vom 24.04.2009 hierzu jedoch festgestellt, dass die Anmeldung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG für die thermische Abfallbehandlung unzutreffend sei. Gemäß den technischen Unterlagen der Kesselanlagen erzeugten diese Wasserdampf für die Herstellung von extrahiertem Kaffee sowie zur Trocknung und Röstung des Rohkaffees. Als Brennstoff zur Befeuerung der Dampferzeuger dienten HEL und Kaffeesatz. Der Umbau der Dampfkesselanlage K2 von ausschließlicher HEL-Verfeuerung auf Mischfeuerung (HEL und Kaffeesatz) sei aus dem Grund erfolgt, den anfallenden Kaffeesatz zu verfeuern, Wasserdampf zu erzeugen und HEL einzusparen. Somit handle es sich eindeutig um eine im Vordergrund stehende Dampferzeugung. Die Abfallbehandlung möge zwar für die Klägerin ein Problem darstellen, sei aber für die Beurteilung der Frage der Steuerentlastung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG nicht von Bedeutung. Die Klägerin sei auch kein Unternehmen der Abfallwirtschaft oder Müllverbrennung. Randnummer 3 Im Anschluss hieran forderte der Beklagte mit Steueränderungsbescheid vom 17.06.2009 Energiesteuer für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 29.970,09 € für 488.510 l HEL (Steuersatz 61,35 €/1.000
StG vorliege, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis ankomme, wenn ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet werde, sondern dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich seien. Die Modifizierung betreffe insbesondere die Formulierung, dass die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund treten müsse. Ein solches Kriterium lasse sich weder aus der EnergieStRL noch aus den nationalen Vorschriften ableiten. Darüber hinaus bezieht sich die Klägerin auf den Beschluss des FG Hamburg vom 03.07.2014 (4 K 131/12), mit dem dieses dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens verschiedene Fragen zur Vereinbarkeit der Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG mit der RL 2003/96/EG vorgelegt hat. Die dabei vom FG Hamburg vertretene Rechtsauffassung und die neuere Rechtsentwicklung aufgrund des BFH-Urteils vom 13.01.2015 stützten die Auffassung der Klägerin, sodass der Klage stattzugeben sei. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Steueränderungsbescheids vom 17.06.2009 über die Rückforderung von Energiesteuer für Heizöl und der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2013 zu verpflichten, ihr die beantragte Steuerentlastung für das versteuerte Heizöl nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen, und nimmt zur Begründung zunächst auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2003 Bezug. Randnummer 17 Er weist ergänzend darauf hin, es sei nicht wesentlich, ob der konkrete Vorgang eine thermische Abfallbehandlung darstelle, sondern es sei aus der der maßgeblichen europarechtlichen Perspektive fraglich, ob der Steuergegenstand in einem zweiten Verwendungszweck, über das bloße Verheizen hinaus, in anderer Weise zum Einsatz komme. Randnummer 18 Der Gesetzgeber habe mit § 51 EnergieStG unter anderem die gesetzgeberischen Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 (Rs. C.-240/01) gezogen, nach der die bisherige deutsche Auslegung des Begriffs „Verheizen“ nicht mehr aufrechterhalten werden könne. In § 51 EnergieStG sei eine selbständige Nr. 2 eingefügt worden, um den Adressatenkreis über die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes hinaus zu erweitern. Da die thermische Abfallbehandlung in Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL nicht explizit aufgeführt sei, könne sie nur mit dieser in Einklang stehen, falls ein doppelter Verwendungszeck gegeben sei. Der Anwendungszweck des § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG sei daher bei richtlinienkonformer Auslegung bereits stark eingeschränkt und könne schon daher nicht alle Prozesse der thermischen Abfall- und Abluftbehandlung erfassen. Randnummer 19 Mit dem Urteil vom 13.01.2015 (VII R 35/12) stelle der BFH fest, dass ein zweierlei Verwendungszweck auch dann vorliege, wenn die Verbrennungsgase eines Energieerzeugnisses für den Abschluss eines Herstellungsprozesses zwingend erforderlich seien (ohne in das Produkt einzugehen). Dabei könne es sich nur um Herstellungsprozesse handeln, in denen die Verbrennungsgase technisch/chemisch für den weiteren Herstellungsprozess zwingend erforderlich seien. Dies müsse eindeutig belegt sein. Das tatbestandliche Merkmal „für andere Zwecke als als Kraft- oder Heizstoff“ bedinge, dass der andere Zweck in einer stofflichen Verwendung des Energieerzeugnisses bestehe. Ein zu begünstigender Zweck sei nur dann gegeben, wenn das Energieerzeugnis neben seiner Funktion als Energiequelle in Form seiner Verbrennungsprodukte selbst stofflich am Prozess mitwirke. Ein zweierlei Verwendungszweck liege z.B. dann nicht vor, wenn das bei der Verbrennung eines Energieerzeugnisses entstehende Verbrennungsgas nur ein Abfallprodukt dieses Prozesses sei, das anschließend lediglich verwertet werde. Eine Steuerentlastung sei weiterhin ausgeschlossen, wenn sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses allein in der Nutzung der erzeugten Wärme erschöpfe. Die zeitlich nachgelagerte Verwendung der erzeugten thermischen Energie (z.B. in Form von Dampf) zum Beispiel für weitere technische Prozesse begründe für sich keinen weiteren und damit anderen Zweck im Sinn der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG. Die im Urteil vom 15.01.2015 (VII R 35/12) vertretene Rechtsauffassung des BFH, dass die Verwendung des Energieerzeugnisses zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff nicht im Vordergrund stehen müsse, sei nicht vom Leitgedanken der Richtlinie 2003/96/EG gedeckt. Nach der Richtlinie solle die Verwendung von Energieerzeugnissen (mit Ausnahme der genau normierten Fälle) zu Heizzwecken besteuert werden. Eine allgemeine Steuerbefreiung, insbesondere über Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, sei daraus nicht abzuleiten. Eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG komme daher nicht in Betracht, wenn dem zweiten Zweck (neben dem Verheizen) nur eine untergeordnete Rolle zukomme. Der zweite Zweck müsse im überwiegenden Interesse des Verwenders stehen, d.h. es müsse ihm ein deutliches Gewicht zukommen. Diese Rechtsauffassung werde derzeit in einem Revisionsverfahren zur Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG vertreten (VII R 40/14). Randnummer 20 Bisher habe die Klägerin im Übrigen nichts vorgetragen, woraus sich ableiten ließe, dass die Energieerzeugnisse überhaupt einen zweiten Verwendungszweck als dem des Verheizens dienen würden. Randnummer 21 Wegen der weiten Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Ordner mit Vorgangsakten des Beklagten zu EL 200/2009 … 1 K 1322/134 vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Steueränderungsbescheid vom 17.06.2009 über die Rückforderung von Energiesteuer für Heizöl sowie die Einspruchsentscheidung vom 08.10.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die begehrte Entlastung von der Energiesteuer für das versteuerte Heizöl zu Recht abgelehnt, da die Klägerin hierauf keinen Anspruch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG hat (§§ 100 Abs. 1 Satz 1, 101 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Verbrennung des Kaffeesatzes im Betrieb der Klägerin stellt keine thermische Abfallbehandlung
StG dar, da das hierfür verwendete Heizöl nicht auch zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet worden ist. Randnummer 23 Gemäß § 51 Abs. 1 EnergieStG i.d.F. vom 01.08.2006 wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und 1. von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (…)
EnergieStG ist danach „das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme“. Daraus ist zu schließen, dass ein Energieerzeugnis dann als Heizstoff verwendet wird, wenn seine Verbrennung der Erzeugung von thermischer Energie dient. Erschöpft sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses in der Wärmeerzeugung, ist ein Einsatz für andere Zwecke und eine damit verbundene Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG ausgeschlossen. Diese Regelungen unterstreichen den Charakter der Energiesteuer als einer verwendungsorientierten Steuer auf Energieleistungen (BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, HFR 2009, 140, zum Absengen von Textilfasern mit einer durch das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme). Randnummer 29 Der EuGH hat vorhergehend mit Urteil vom 29.04.2004 in der Rechtssache C-240/01 (EuGHE 2004, I-4733) zum Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. EG Nr. L 316, 12) entschieden, dass dieser autonom ausgelegt werden muss, und aus der Systematik der RL 92/81/EWG gefolgert, dass nach Auffassung des Gemeinschaftsgesetzgebers der Begriff „Verbrauch als Heizöl“ nicht nur die Fälle betrifft, in denen die durch die Verbrennung des Mineralöls erzeugte thermische Energie zu Heizzwecken verwendet wird, sondern auch die Fälle umfasst, in denen die so erzeugte thermische Energie zu anderen Zwecken verwendet wird (EuGH-Urteil vom 29.04.2004 C-240/01, EuGHE 2004, I-4733, Rn. 52). Der Begriff bezieht sich daher auf alle Fälle, in denen Mineralöle verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den diese thermische Energie bei einem chemischen oder industriellen Prozess übertragen wird. In allen diesen Fällen werden die Mineralöle verbraucht und müssen daher besteuert werden (EuGH-Urteil vom 29.04.2004 C-240/01, EuGHE 2004, I-4733, Rn. 56). Daran hat sich auch durch das Urteil des EuGH vom 02.10.2014 (C-426/12, ZfZ 2014, 308) nichts geändert (so der BFH mit Urteil vom 13.01.2015 VII R 35/12, BFHE 248, 287, HFR 2015, 476, BFH/NV 2015, 605). Randnummer 30 Die Energiesteuerrichtlinie ist der Mineralölsteuerstrukturrichtlinie RL 92/81/EWG nachgebildet, die sie ersetzt hat. Es besteht nach wie vor das Grundprinzip, dass Energieerzeugnisse, die als Heiz- oder Kraftstoffe bestimmt sind, der harmonisierten Energiesteuer unterliegen. Insofern ist hinsichtlich des Begriffs des Verheizens auch keine Rechtsänderung gegenüber der RL 92/81/EWG eingetreten, sodass die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 RL 92/81/EWG weiterhin Geltung beanspruchen kann (BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, HFR 2009, 140, BFH/NV 2009, 291, unter Hinweis auf Bongartz in Bongartz, EnergieStG, StromStG, Kommentar, EnergieStG § 51 Rz. 5). Randnummer 31 Soweit die Entlastungsregelung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG allerdings voraussetzt, dass die Energieerzeugnisse „gleichzeitig“ zu Heizzwecken und „zu anderen Zwecken“ als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind, enthält weder das Energiesteuergesetz noch die EnergieStRL hierzu eine Begriffsbestimmung. Der BFH hatte § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG bisher richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die EnergieStRL steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, HFR 2009, 140, BFH/NV 2009, 291). Nach Schröer-Schallenberg (Thermische Abfall- und Abluftbehandlung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, ZfZ 2014, 202) dürfte das Merkmal der “Gleichzeitigkeit“ jedoch nicht für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung gelten, da es sich um einen ausdrücklich genannten Prozess handle. Maßstab für die Beurteilung sei allein die Frage, ob das fragliche Verfahren als ein Prozess mit zweierlei Verwendungszweck im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) RL 2003/96/EG angesehen werden könne. Schröer-Schallenberg (siehe hierzu im Einzelnen ZfZ 2014, 202) leitet hieraus ab, die Entlastungsnorm verlange, dass der Einsatz des Energieerzeugnisses thermisch, d.h. zwecks Wärmeerzeugung dazu dienen müsse, eine Abfall- oder Abluftbehandlung durchzuführen. Die erzeugte Wärme (durch das Verbrennen) müsse der Beseitigung des Schadstoffgehalts des Abfalls oder der Abluft dienen. Es müsse sich um einen Verbrennungsvorgang handeln, bei dem das Energieerzeugnis sowohl als Heizstoff als auch für einen anderen Zweck verwendet werde. Die Wärmeerzeugung sei der eine Zweck, die Schadstoffbeseitigung der andere. Nach dieser Auffassung liegt eine „Abfallbehandlung“
StG vor, wenn Abfallstoffe verbrannt werden und durch diesen Prozess das Schadstoffpotenzial beseitigt wird, sodass die eingesetzten versteuerten Energieerzeugnisse entlastet werden können. Hiervon zu unterscheiden ist allerdings der Fall, dass die Abfallbehandlung in einen typischen Verheizensprozess eingebunden ist, wofür Schröer-Schallenberg das Beispiel der Zuführung belasteter Stoffe (die beseitigt werden müssten) in einen Brennkessel nennt, dessen Funktion generell darin bestehe, Wärme zu erzeugen. Die Schadstoffe würden in diesen Fällen lediglich „mitverbrannt“ – mit der Folge, dass auch hier eine Verwendung zu zweierlei Zwecken nicht festgestellt werden kann. Nach anderer Auffassung wird hingegen von vornherein davon ausgegangen, dass sich der Einsatz von Energieerzeugnissen für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung in der Regel in der Erzeugung thermischer Energie erschöpfen dürfte. Es sei sehr fraglich, ob das Vorliegen von zweierlei Zwecken allein mit der Nutzung der durch das Verbrennen gewonnenen thermischen Energie begründet werden könne, denn hierauf basiere bei einer Abfall- und Abluftbehandlung die angestrebte Vernichtung. Das Verlangen, dass neben der thermischen Energie und deren Ausnutzung das Verbrennen der Energieerzeugnisse noch einen anderen Zweck haben müsse, werde auch durch den EuGH (vom 02.10.2014 C-426/12) gestützt (Bongartz in Bongartz/Jatzke/Schöer-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, EnergieStG § 51 Rn. 69 m.w.N.). Für das Vorliegen von „zweierlei Zwecken“ kommt es danach im Ergebnis entscheidend darauf an, ob neben dem Verheizen des Energieerzeugnisses und der Nutzung der hierdurch entstehenden thermischen Energie ein weiterer Zweck festgestellt werden kann. Randnummer 32 Der EuGH hat zur Frage, wann ein „zweierlei Verwendungszweck“
Z 2014, 308) näher Stellung genommen. Danach fällt die Verwendung eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn dieses Erzeugnis – in seiner Funktion als Energiequelle – selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt werde, könne daher zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgeführt werden könne, von dem feststehe, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses verwendet werden könne (Rn. 23 und 24). So hat der EuGH für die Produktion von Zucker entschieden, ein „zweierlei Verwendungszweck“ liege vor, wenn im Produktionsprozess von Zucker zum einen Kohle als Heizstoff und zum anderen das bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid verwendet werde, sofern feststehe, dass der Produktionsprozess des Zuckers ohne den Einsatz des bei der Kohleverbrennung entstehenden Kohlendioxids nicht zu Ende geführt werden könne. Ein zweierlei Verwendungszweck liege allerdings nicht vor, wenn das bei der Verbrennung des Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid zur Erzeugung von Mineraldünger verwendet werde (Rn. 28). Randnummer 33 Hieran anschließend hat der BFH seine Rechtsprechung zur Bestimmung des Begriffs „zweierlei Verwendungszweck“ im Hinblick auf die Formulierung, dass die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund treten müsse, dahingehend modifiziert, dass es weder auf eine Rangfolge der Zwecke ankomme noch sich aus den Regelungen die (zusätzliche) Voraussetzung einer wesentlichen Verwendung der Verbrennungsprodukte herleiten lasse (BFH-Urteil vom 13.01.2015 VII R 35/12, BFHE 248, 287, HFR 2015, 476). Der BFH hat in dieser Entscheidung auch festgestellt, dass unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 02.10.2014 (C-426/12, ZfZ 2014, 308) darüber hinaus in denjenigen Fällen, in denen es um die Nutzung der Verbrennungsgase für andere Zwecke als als Heizzweck gehe, der Einsatz des Energieerzeugnisses als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produkts kein entscheidungserhebliches Kriterium mehr sei. Vielmehr komme es allein darauf an, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich seien. Der BFH hat in dieser Entscheidung allerdings auch bekräftigt, dass eine Verwendung zum Verheizen vorliege, wenn Energieerzeugnisse verbrannt würden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt werde, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes um-fassen könne, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen werde. Daran habe sich durch das EuGH-Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12, ZfZ 2014, 308) nichts geändert. Randnummer 34 Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von EuGH und BFH sowie der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung ist im Fall der Klägerin nicht von einer Verwendung des Heizöls (HEL) für „zweierlei Zwecke“
StG auszugehen. Randnummer 35 Im Betrieb der Klägerin wird Heizöl in den Kesselanlagen 1 und 2 eingesetzt, um den bei der Produktion von löslichem Kaffee anfallenden Kaffeesatz zu verbrennen, wobei wiederum Wasserdampf erzeugt wird, der als Produktionsdampf im Betrieb – nämlich für die Herstellung von extrahiertem Kaffee sowie zur Trocknung und Röstung des Rohkaffees – verwendet wird. Als Brennstoff zur Befeuerung der Dampferzeuger dienen HEL und Kaffeesatz, wobei nach den Erläuterungen der Klägerin der Kaffeesatz über eine Rostfeuerung verbrannt wird. Wie die Klägerin hierzu im Einspruchsverfahren vorgetragen hat, sind die beiden Kesselanlagen jeweils mit einem Zündbrenner und einem Hauptbrenner ausgestattet. Abhängig von der Zusammensetzung des Kaffeesatzes und der erreichbaren Restfeuchte ist für die Kaffeesatzverbrennung eine Zusatzfeuerung mit Heizöl erforderlich (Zündbrenner). Der Zündbrenner hat die Aufgabe, den Kessel warm zu halten, wenn kein Kaffeesatz verbrannt wird. Solange der Zündbrenner ohne Kaffeesatz betrieben wird, sei – so die Klägerin – keine Dampferzeugung möglich. Der Hauptbrenner wird hingegen nur eingesetzt, wenn über längere Zeit kein Kaffeesatz zur Verfügung steht oder die Dampferzeugungskapazitäten erforderlich sind, wobei ein Parallelbetrieb von Hauptbrenner und Kaffeesatzverbrennung nach den Angaben der Klägerin technisch nicht möglich ist. Randnummer 36 Hiervon ausgehend wird das von der Klägerin eingesetzte Heizöl im Rahmen der Feuerung zur Ausnutzung seines Energiegehalts verbrannt, wobei gleichzeitig der Kaffeesatz in Brand gesetzt und dadurch Wasserdampf erzeugt wird. Das Heizöl wird mithin zur Erzeugung von Wärme eingesetzt, was ein „Verheizen“ darstellt. Dass damit außerdem der „Abfall“ Kaffeesatz vernichtet wird, stellt keinen zweiten Verwendungszweck dar. So hat der EuGH zum Begriff des „Verheizens“ ausdrücklich festgestellt, dass das Verheizen nicht nur die Fälle betrifft, in denen die durch die Verbrennung des Energieerzeugnisses erzeugte thermische Energie zu Heizzwecken verwendet wird, sondern auch die Fälle umfasst, in denen die so erzeugte thermische Energie zu anderen Zwecken verwendet wird, wobei der Zweck des Heizens auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den diese thermische Energie übertragen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 29.04.2004 C-240/01, EuGHE 2004, I-4733). Ferner hat auch das FG Düsseldorf den Einsatz von Gasöl zum Betrieb von Stützbrennern in den Feuerräumen einer Müllverbrennungsanlage als steuerschädliches Verheizen
Mineralölsteuergesetzes angesehen, auch wenn dabei Abluft des Mülls, dem Müll entstammende gasförmige Schadstoffe oder Schadstoffe aus dem Betrieb der Zündbrenner beseitigt wurden (Urteil vom 18.05.2005 4 K 3995/03 VM, ZfZ 2005, 348; siehe hierzu auch Falkenberg, ZfZ 2012, 117, 121). Mit dem Verbrennen des Energieerzeugnisses ist dessen Verwendung abgeschlossen. Der Einsatz des Energieerzeugnisses dient allein der Erzeugung thermischer Energie, sodass unabhängig von der nachfolgenden Nutzung der erzeugten Wärme ein Verheizen vorliegt (so auch Falkenberg, ZfZ 2012, 117, 121). Randnummer 37 Die im Betrieb der Klägerin betriebenen Kessel 1 und 2 dienen nicht in erster Linie der Beseitigung des Kaffeesatzes, sondern der Erzeugung von Wärme und in der Folge von Wasserdampf. Der Verbrennungsprozess ist damit nicht als Abfallbehandlung zu qualifizieren, sondern als ein Prozess der Wärmegewinnung. Wird eine Abfallbeseitigung nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen in einen klassischen Verheizensprozess – mit dem Ziel der Wärmeerzeugung – integriert, ist die Handlung nicht anders zu bewerten als das bloße Mitverbrennen von Schadstoffen, sodass auch eine anteilige Entlastung nicht dem Sinn und Zweck des Entlastungstatbestands gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG entspricht (so auch Schröer-Schallenberg, ZfZ 2014, 202, 207). Randnummer 38 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung kann der „zweierlei Zweck“
StG auch nicht in der thermischen Abfallbehandlung bzw. –vernichtung einerseits und der Wasserdampferzeugung zum Zweck der Kaffeeherstellung andererseits gesehen werden, da dem die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des „Verheizens“ entgegensteht. Das vorliegend maßgebende HEL wird im Betrieb der Klägerin zur Erzeugung thermischer Energie verwendet, mit welcher auch der Kaffeesatz verbrannt wird und zugleich Produktionsdampf für die Produktion von löslichem Kaffee erzeugt wird. Die konkrete Verwendung erschöpft sich damit jedoch allein in der Nutzung der erzeugten Wärme. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die zeitlich nachgelagerte Verwendung der erzeugten thermischen Energie – vorliegend in der Form von Wasserdampf – für weitere technische Prozesse im Rahmen der Kaffeeherstellung für sich keinen weiteren und damit anderen Zweck
StG begründet. Damit liegt eine Verwendung zum „Verheizen“ vor. Wie bereits ausgeführt, hat der BFH mit Urteil vom 13.01.2015 (VII R 35/12, BFHE 248, 287, HFR 2015, 476) im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des EuGH gerade bekräftigt, dass eine Verwendung zum Verheizen vorliegt, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird. So liegt der Fall auch hier. Randnummer 39 Die Frage, wie der Begriff der „Abfallbehandlung“ bzw. der Abfallbegriff vor dem Hintergrund des Energiesteuerrechts konkret zu bestimmen ist, kann der Senat vor diesem Hintergrund dahingestellt sein lassen, da es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt. Randnummer 40 Soweit das FG Hamburg mit Entscheidung vom 03.07.2014 (4 K 131/12, ZfZ Beilage 2015, Nr. 1, 11) den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens angerufen und ihm unter anderem die Frage vorlegt hat, ob Art. 1 RL 2003/96/EG einer mitgliedschaftlichen Steuerentlastung für solche Energiesteuererzeugnisse entgegenstehe, die für thermische Abluftbehandlung verwendet würden, oder ob die Richtlinie für diese Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) 2. Anstrich RL 2003/96/EG nicht gelte, weil die Verwendung für die thermische Abluftbehandlung ein anderer Verwendungszweck sei als die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff und es sich bei ihnen somit um Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift handle, hat der Senat eine Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH nicht für erforderlich gehalten. Die im Streitfall zu entscheidende Frage lässt sich anhand der Rechtsprechung des EuGH und des BFH beantworten, ohne dass insoweit Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts bestünden. Randnummer 41 Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Frage der Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts grundsätzliche Bedeutung beimisst und diese Frage – soweit ersichtlich – bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001238168
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