Einstweilige Unterbringung des Beschuldigten: Beachtung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots Leitsatz
(4)141 HEs 81/14 /20/14) - hierzu wie folgt ausgeführt: Randnummer 10 „Um dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu genügen, hat die Staatsanwaltschaft möglichst früh alle erforderlichen Untersuchungen in Auftrag zu geben (vgl. Senat, Beschlüsse vom
- Mai 2011 - [4] 1 HEs 22/11 [21/11] - und
- Juli 2009 - [4] 1 HEs 26/09 [17/09] -). Dies gilt auch und insbesondere für die Einholung forensisch-psychiatrischer Gutachten zur Schuldfähigkeit eines Beschuldigten, da die amtsbekannte Auslastung geeigneter Sachverständiger regelmäßig zu Verzögerungen führt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom
- August 2013 - [4] 141 HEs 44/13 [23/13] -,
- März 2012 - [4] 141 HEs 21/12 [7/12] -,
- November 2010 - [4] 1 HEs 45/10 [29-32/10] -,
- September 2010 - [4] 1 HEs 37, 44/10 [20-23/10] - und
- Oktober 2009 - [4] 1 HEs 41/09 [27/09] -).“ Randnummer 11 Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft auch in diesem Verfahren verstoßen. Denn es drängte sich zumindest die Notwendigkeit einer Begutachtung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auf, da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten ausweislich der Anklageschrift zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen haben soll (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
- August 2012 - 4 StR 311/12 - juris Rz. 8). Hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschleunigungsgrundsatz genügt, hätte das Gutachten nach Anforderung der erforderlichen Beiakten früher in Auftrag gegeben werden können. Randnummer 12 Für die Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses ist für den Senat indes ausschlaggebend, dass die Sache, die mit einem einzigen Aktenband (mit weniger als 200 Seiten) weder umfangreich ist noch besondere Schwierigkeiten aufweist und nach der Planung der zuständigen Kammer innerhalb von nur eineinhalb Sitzungstagen einer Entscheidung zugeführt werden soll, nach Eingang der Akten beim Landgericht am
- Juli 2015 bis zum
- September 2015 nicht mehr gefördert wurde, ohne dass sich ein Grund hierfür erschließt. Die dadurch eingetretene erhebliche Verzögerung von fast zwei Monaten ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot nicht mehr vertretbar. Dabei überschreitet der Zeitraum zwischen der Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung vier Monate deutlich, die im allgemeinen ohnehin nur hinnehmbar sind (vgl. KG, Beschluss vom
- August 2015 - 4 Ws 69/15 - juris Rz. 14 ). Auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte die Zeitspanne von vier Monaten im hiesigen Einzelfall angesichts der sehr zügigen Gutachtenerstattung, des geringen Aktenumfanges und des geständigen Angeklagten eingehalten werden können, wenn die Akte nicht nahezu zwei Monaten liegen gelassen worden wäre. Der Umstand, dass die Hauptverhandlung nunmehr binnen weniger Tage beginnt, vermag schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen, weil der Fortsetzungstermin erst zweieinhalb Wochen später stattfindet. Randnummer 13 Zwar führt - anders als im Rahmen der besonderen Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO - nicht jede erhebliche vermeidbare Verzögerung zu einer Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 126a StPO. Bei besonders gefährlichen Straftätern kann trotz eingetretener Verfahrensverzögerungen zum Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung noch verhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
- Dezember 2011 - 2 BvR 2181/11 - juris Rz. 24; KG, Beschluss vom
- September 2009 - [4] 1 HEs 34/09 [25/09] - juris Rz. 21; OLG Celle, Beschluss vom
- August 2007 - 31 HEs 14/07 - juris Rz. 11). Jedoch hat sich der Angeklagte nicht als ein besonders gefährlicher Straftäter erwiesen. Als seine Taten entdeckt wurden, verließ er die betroffenen Wohnungen, ohne Gewalt anzuwenden. Randnummer 14 Vorsorglich weist der Senat den Angeklagten darauf hin, dass die Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses ihn nicht von seiner Verpflichtung entbindet, sich dem Verfahren zu stellen und an der ab dem
- September 2015 beginnenden Hauptverhandlung teilzunehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001238306