Baulandsache: Entschädigungsanspruch bei Wegfall einer planungsrechtlich zulässigen baulichen Nutzung durch eine planungsrechtliche Änderung Leitsatz Entfällt eine planungsrechtlich zulässige bauliche Nutzung nach sieben Jahren durch eine planungsrechtliche Änderung ist der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit als solcher nicht zu entschädigen, sondern nur ein wertmindernder Eingriff in die ausgeübte Nutzung (§§ 95 Abs. 2 Nr. 7, 42 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB dahin, dass die Vorschrift bei sog. isolierten eigentumsentziehenden Eingriffen nicht anzuwenden sei, ist im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
(2)Nach dem damit maßgeblichen Maßstab ist die Bemessung des Verkehrswertes des der Beteiligten zu 1) entzogenen Grundstücks mit 120.000 Euro durch die Beteiligte zu 3) nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Gutachterausschusses in seinem Gutachten vom 28. April 2009, auf die sich die Beteiligte zu 3) insoweit gestützt hat, sind nachvollziehbar und lassen Fehler, die die Festsetzung eines höheren Wertes verhindert hätten, nicht erkennen. Vielmehr ist eher vom Gegenteil auszugehen. Denn der Gutachterausschuss ist von dem 18. September 1990 als Qualitätsstichtag ausgegangen und hat insoweit zusammenfassend eine “gewerbliche Fläche mit niedriger Ausnutzung” als Qualität zugrunde gelegt (Gutachten, S. 18). Tatsächlich ist aber von dem 10. März 1994 als Qualitätsstichtag auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt war aber ein Teil der Bebauung auf dem Grundstück bereits abgerissen. Zudem führt der Gutachterausschuss an, dass das auf einem Foto von 1992 zu sehende Gebäude auf dem Grundstück “am Ende seiner Lebensdauer angekommen zu sein” schien (Gutachten, S. 14). Er vermutet lebensnah, dass das Grundstück bereits 1990 ungenutzt war (Gutachten, S. 20). Deswegen geht er im Rahmen der Bewertung letztlich - zutreffend, aber in Abweichung seiner vorhergehenden Feststellungen zur Qualität des Grundstücks (Gutachten, S. 18) - davon aus, dass der vorhandenen Bebauung kein Wert beizumessen sei und nur der Bodenwert als Verkehrswert zu ermitteln sei (Gutachten, S. 20). Randnummer 28 Die weiteren Ausführungen des Gutachterausschusses zur Wahl des für die Bewertung des vorliegenden Grundstücks geeigneten Wertermittlungsverfahrens lassen Fehler nicht erkennen; solche werden auch von den Beteiligten nicht gerügt. Soweit der Beteiligte zu 1) meint, bei der Anwendung des danach herangezogenen Bodenertragswertverfahrens sei nicht nachvollziehbar, warum der Gutachterausschuss bei der erzielbaren Miete von dem mittleren Wert (1,60 Euro/Monat/
- qm)der Mieten für befestigte Freilagerflächen (1,20-2,00 Euro/Monat/
- qm)und dem mittleren Liegenschaftszins (6,5%) für derartige Flächen (5-8%) ausgegangen sei, ist dem nicht zu folgen. Hinsichtlich der Miete hat er ausdrücklich unter Berücksichtigung des Standorts und der möglichen Nutzung als Freifläche, mithin in begründeter Wertung, den Mittelwert der von der I... B... für befestigte Freilagerflächen in Innenstadtlage, Stand August 2004, angesetzten Wert herangezogen (Gutachten, S. 22). Dies erscheint sachgerecht; die Beteiligte zu 1) zeigt nicht auf, aufgrund welcher Umstände ein höherer Wert in der Spanne richtig sein sollte. Bezüglich des Liegenschaftszinses begründet der Gutachterausschuss die Heranziehung des Mittelwertes als marktgerecht damit, dass das Grundstück für die unterstellte Nutzung als befestigte Freilagerfläche kein Investment in ein repräsentatives Objekt mit entsprechendem Wertsteigerungspotential sei (Gutachten S. 23 f.). Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar; auch hier ist weder ersichtlich noch von der Beteiligten zu 1) dargelegt, warum entgegen der Wertung des Gutachterausschusses ein höherer Liegenschaftszins angemessen sein sollte. III. Randnummer 29 Die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO; klarzustellen war, dass die Kosten der Beteiligten zu 2) nicht zu erstatten sind, schon weil sie keinen nach § 228 Abs. 2 BauGB erforderlichen Antrag gestellt hat. Randnummer 30 Die Revision war gemäß § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil nach dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung bei “isolierter eigentumsverdrängender Planung” aufhebenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (Nr. 2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001238624