BfG nicht herangezogen werden (im Anschluss an BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - BAGE 89, 316 - 323). (Rn.33)
Randnummer 2 Die am ...1975 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 16.10.1999 bei der jeweiligen Bundestagsfraktion der F. D. P. (FDP) als Sachbearbeiterin beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 11.12.2009, für dessen Einzelheiten auf Bl. 4 - 6 d. A. Bezug genommen wird. Dort heißt es u.a: Randnummer 3 „ Frau G. ist vom
dem Geschäftsverteilungsplan, Stand 2013 (Bl. 65 d. A.) war der parlamentarische Geschäftsführer F. für das Personal der Fraktion zuständig. Randnummer 5
dem die FDP bei der Wahl zum
Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
BfG nicht einschlägig. Es handle sich allenfalls um einen unbenannten Sachgrund, der aber den Anforderungen an einen solchen Sachgrund nicht standhalten würde. Für eine Zweckbefristung komme der Zweck nicht hinreichend im Arbeitsvertrag zum Ausdruck. Jedenfalls aber könne das Arbeitsverhältnis schon deshalb nicht zum
1 und 2 GG sowie der bisherigen Staatspraxis in der Bundesrepublik Deutschland stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 11.12.2009 fest, dass der 18. Deutsche Bundestag im September 2013 gewählt und sich im Oktober 2013 konstituieren werde.“ Randnummer 29 Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer für den vorliegenden Fall voll inhaltlich an. Es gibt keine auf den konkreten Fall bezogenen Umstände, die eine andere Auslegung der vertraglichen Regelung nahe legen würden. Dass der Vertrag in Abs. 1 eine Befristungsabrede enthielt, entsprach nicht nur dem Verständnis der Klägerin im konkreten Fall, sondern abstrakt dem verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise. Die Klägerin war bereits seit dem 16.10.1999 auf der Grundlage vergleichbarer Verträge für die jeweilige FDP-Fraktion tätig. Mit ihr wurde – so wie mit den anderen Mitarbeitern auch - jeweils bezogen auf die Legislaturperiode ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen. Den beteiligten Verkehrskreisen war daher bekannt, dass Arbeitsverträge immer nur für die Dauer einer Legislaturperiode (mit Auslauffrist) geschlossen wurden. Randnummer 30 2.2.2 Die Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.12.2013 ist unwirksam. Es fehlt an einem Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG. Randnummer 31 2.2.2.1 Ein sachlicher Grund für die Befristung folgt nicht aus der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG). Randnummer 32 2.2.2.1.1 Unter diesen Befristungsgrund fallen Befristungen von Arbeitsverhältnissen, bei denen sich insbesondere in Abwägung verfassungsrechtlicher Positionen ein besonderes Bedürfnis an einem Personalwechsel ergibt wie z.B. bei den programmgestaltenden Mitarbeitern in Rundfunk und Fernsehen. Voraussetzung einer Befristung
BfG ist es, dass die jeweilige Tätigkeit Eigenarten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ergeben kann, statt einem unbefristeten lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen (BAG v. 16.04.2008 – 7 AZR 85/07 – AP Nr. 44 zu § 14 TzBfG) . Ein solches berechtigtes Interesse wird z.B. für die Befristung des Arbeitsvertrages von wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion für die Dauer einer Legislaturperiode anerkannt. (ErfK/Müller-Glöge TzBfG § 14 Rn. 48; Laux/Schlachter/Schlachter TzBfG § 14 Rn. 61). Die sachliche Rechtfertigung für die Befristung von Arbeitsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Parlamentsfraktion folgt aus der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Abgeordneten und der von ihnen gebildeten Parlamentsfraktion. Für die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben und die Ausübung ihrer parlamentarischen Rechte sind die Fraktionen auf die Unterstützung durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter angewiesen. Diese beraten die Fraktion auf den
ihren politischen Vorstellungen ausgewählten Sachgebieten und bereiten deren parlamentarische Arbeit inhaltlich vor. Ihre Tätigkeit wird in besonderer Weise durch die eigenen politischen Einstellungen geprägt. Das macht es notwendig, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter sich im Einklang mit den politischen Vorstellungen der Fraktion befinden, der sie zuarbeiten. Insofern muss eine Fraktion
einer Wahl, die zwangsläufig zu einer geänderten Zusammensetzung und möglicherweise zu einer neuen Ausrichtung der parlamentarischen Tätigkeit führt, neu darüber entscheiden können, von welchen wissenschaftlichen Mitarbeiter sie sich künftig beraten und in ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützen lassen wolle. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Mitarbeiters trägt dem verfassungsrechtlich verbürgten Teilhaberecht der Fraktionen und ihrer Mitglieder Rechnung (BAG v.26.08.1998 – 7 AZR 450/97 – a.a.O.; LAG Berlin-Brandenburg v. 24.09.2014 – 24 Sa 525/14 , 24 Sa 594/14 ).). Randnummer 33 2.2.2.1.2 Diese Grundsätze gelten nicht in gleicher Weise für die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin. Die Beklagte, die für das Vorliegen eines Sachgrundes
allgemeinen zivilprozessualen Regelungen darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG 12.10.1994 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 165), legt nicht näher dar, dass die Klägerin damit betraut war, die Fraktion fachlich zu beraten und bei der politischen Bewertung zu unterstützen.
dem Arbeitsvertrag wurde sie als Sachbearbeiterin eingestellt.
dem von ihr eingereichten Zeugnis war sie mit allgemeinen Mitarbeiter- und Sekretariatsaufgaben betraut (Bl. 92 und 93 d.A.). Damit übte die Klägerin keinen inhaltlichen Einfluss auf die Tätigkeit der Fraktion aus. Die von ihr verrichtete Büro- und Verwaltungstätigkeiten sind nicht politisch geprägt und weisen keinen besonderen Bezug zu der inhaltlichen Ausrichtung der Fraktion und deren parlamentarische Ziele aus. Für sie bedarf es
der Neukonstituierung nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Neuentscheidung darüber, ob sie die Arbeit der Fraktion weiter begleiten soll oder nicht. Die verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit der freien Mandatsausübung erfordert hier keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Legislaturperiode und damit eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Befristung des Arbeitsverhältnisses. Für nicht-wissenschaftliche Fraktionsmitarbeiter im Büro- und Verwaltungsbereich kann der Befristungsgrund „Eigenart der Tätigkeit“ daher nicht herangezogen werden (BAG v. 26.08.1998 – 7 AZR 450/97 –a.a.O.; ErfK/Müller-Glöge TzBfG § 14 Rn. 48; Laux/Schlachter/Schlachter TzBfG § 14 Rn. 61: ). Randnummer 34 2.2.2.2 Die Befristung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte nur einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin hätte (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG). Randnummer 35 2.2.2.2.1 Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass
dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/12 – AP Nr 110 zu § 14 TzBfG mwN) . Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/12 a.a.O.) . Randnummer 36 Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden ( BAG vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/12 – a.a.O.). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (std. Rspr. vgl. BAG vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/12 – a.a.O.). Randnummer 37 2.2.2.2.2 Diesen Grundsätzen hält die streitgegenständliche Befristung nicht stand. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages konnte nicht prognostiziert werden, dass zum Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsendes kein Bedarf mehr an der Arbeitsleistung der Klägerin bestehen würde.
dem Wahlergebnis für den
den obigen Grundsätzen die Befristung des Arbeitsvertrages eines Fraktionsmitarbeiters nicht (BAG v. 26.08.1998 – 7 AZR 450/97- a.a.O.). Randnummer 38 2.2.2.2.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die hinreichende Prognose nicht schon aus dem Grundsatz der Diskontinuität der Fraktion, wonach Fraktionen immer nur für die jeweilige Legislaturperiode gebildet werden. Diesem Grundsatz trägt § 54 Abs. 1 Nr 3 AbgG Rechnung. Danach entfällt die Rechtsstellung der Fraktion
G mit dem Ende der Wahlperiode, die Fraktion verliert ihren Status als rechtsfähige Vereinigung von Abgeordneten im Deutschen Bundestag (§ 46 Abs. 1 AbgG). Mithin steht aufgrund der gesetzlichen Regelungen schon bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses fest, dass mit Ablauf der Legislaturperiode der jeweilige „Arbeitgeber“ der Fraktionsmitarbeiter, nämlich die jeweilige Fraktion, als Rechtspersönlichkeit untergehen wird. Randnummer 39 Gleichwohl lässt sich allein daraus nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren
Ablauf der Legislaturperiode entfalle der betriebliche Bedarf an der Tätigkeit der Klägerin. Einer solchen Prognose steht § 54 Abs. 7 AbgG entgegen. Danach kommt es zu einer Rechtsnachfolge, wenn sich innerhalb von 30 Tagen
Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war und die sich zur
folgefraktion erklärt. Eine Liquidation findet dann nicht statt. Diese Situation tritt regelmäßig dann ein, wenn eine im Bundestag bereits vertretene Partei bei der Wahl wiederum die 5%-Hürde überschritten hat. Randnummer 40 Bei einer Rechtsnachfolge tritt die neue Fraktion in die Rechtsstellung, also auch in die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter ein. Der Bedarf an der organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung seitens der nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter bleibt erhalten. Die Situation ist keine andere als diejenigen, bei der der Arbeitgeber die Veräußerung seines Betriebes oder seines Unternehmens in Betracht zieht. Der Untergang der juristischen Person führt nicht automatisch zu einer Betriebsschließung und damit zu einem bei Vertragsabschluss bereits prognostizierbaren Wegfall des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung. Randnummer 41 2.2.2.2.4 Allein der verfassungsrechtlich gestützte Grundsatz der Diskontinuität der Fraktion erfordert ebenfalls nicht die Annahme eines Befristungsgrundes für alle Arbeitsverhältnisse einer Fraktion mit Ablauf der Legislaturperiode. Dieser Grundsatz dient der freien Mandatsausübung. Das setzt aber – wie oben bereits dargestellt – nicht voraus, dass die Fraktion jeweils neu auch darüber entscheiden können muss, ob sie all diejenigen Arbeitnehmer, die keinen wirklichen Einfluss auf die inhaltliche Tätigkeit haben, weiterbeschäftigen will. Randnummer 42 Dass bei einem Scheitern einer Partei an der 5%-Hürde und der dann folgenden Liquidation langjährige Arbeitsverhältnisse nicht rechtzeitig bezogen auf den Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten gekündigt werden können, rechtfertigt nicht die Befristung aller Arbeitsverhältnisse der Fraktionsmitarbeiter. Insoweit handelt es sich um ein unternehmerisches Risiko, das Fraktionen in gleicher Weise tragen müssen, wie andere Arbeitgeber. Ihre Verfassungsposition erfordert keine andere Beurteilung. Randnummer 43 2.2.2.3 Die Beklagte kann die Befristung des Arbeitsverhältnisse auch nicht mit befristet bereitgestellten Haushaltsmitteln begründen (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG). Randnummer 44 Voraussetzung dieses Befristungsgrundes ist es, dass die Haushaltsmittel mit einer konkreten Zwecksetzung von dem Haushaltsgesetzgeber für eine zeitlich begrenzte Aufgabe bereit gestellt worden sind, der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Haushaltsmittel eingestellt worden und er zumindest überwiegend zu einer dementsprechenden Tätigkeit verpflichtet ist. Die Rechtsvorschriften müssen die inhaltlichen Anforderungen für die auszuübende Tätigkeit definieren. Nicht ausreichend ist, wenn die Mittel lediglich für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen ausgebracht werden. Randnummer 45 Ob diese Voraussetzungen vorlagen, konnte die Kammer mangels Sachvortrag der Beklagten nicht prüfen. Ein entsprechender Sachvortrag war nicht deshalb entbehrlich, weil sich dies zwingend aus dem Grundsatz der Diskontinuität der Fraktion ergeben würde. Dies war in Bezug auf das hiesige Arbeitsverhältnis für die Kammer so nicht
vollziehbar. Randnummer 46 2.2.2.4 Aus diesen Gründen folgt, dass für die Befristung des Arbeitsvertrages zum 31. Dezember 2013 kein sachlicher Grund gegeben war. Randnummer 47 2.2.3 Das Arbeitsverhältnis ist – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – auch nicht wirksam zweckbefristet (Existenz einer FDP-Fraktion im Bundestag) wäre. Eine solche Zweckbefristung haben die Parteien nicht vereinbart. Bei einer Zweckbefristung machen die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, dessen Eintritt sie für gewiss halten, ungewiss ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem das Ereignis eintreten wird (vgl. etwa BAG v. 21.12.2005 – 7 AZR 541/04 – AP Nr 18 zu § 14 TzBfG). Eine Zweckbefristung setzt daher voraus, dass die Parteien den Zweck des Arbeitsvertrags vereinbart haben. Dies erfordert zum einen eine unmissverständliche Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll. Zum anderen muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (vgl. etwa BAG v. 21.12.2005 – 7 AZR 541/04 – a.a.O) . Randnummer 48 An all dem fehlt es hier.
den Regelungen im Arbeitsvertrag war die Klägerin unabhängig von einer Wiederwahl und einer Rechtsnachfolge der FDP-Fraktion bis zum Ende des übernächsten der Beendigung der
der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2015 (Rabal Canas C-392/13) zu verneinen sein. Randnummer 53 2.3 Das Arbeitsverhältnis endete auch nicht aufgrund der von der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen Kündigung vom 27. Juni 2014 zum 31. Dezember 2014. Diese Kündigung erweist sich sowohl
BGB als auch
Randnummer 54 2.3.1
BGB ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Gemäß § 180 Satz 2 BGB findet § 177 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht „bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts” beanstandet. Die Vertretungsmacht ist unverzüglich iSv. § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zu rügen (vgl. BAG vom 13.12.2012 – 6 AZR 608/11 - AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 23) . Geschieht das nicht, kann die Kündigungserklärung auch bei fehlender Vollmacht vom Arbeitgeber genehmigt werden. Randnummer 55 2.3.2 Die Klägerin hat die Kündigungserklärung ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) sowohl wegen fehlender Vollmacht als auch wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Die Kündigung vom
G erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt. Mit dem Vorstand bezeichnet das Gesetz das entsprechende organschaftliche Gremium. Der Vorstand der FDP-Fraktion bestand indes aus mehreren Personen, nämlich
aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den parlamentarischen Geschäftsführern. Auch im Rubrum der Beklagten werden mehrere, nämlich drei Liquidatoren, aufgeführt. Randnummer 58 Diese Liquidatoren vertreten die Beklagte nicht jeweils allein. Eine solche Alleinvertretungsbefugnis der einzelnen Liquidatoren unabhängig von den anderen ergibt sich weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus internen Regelungen der Fraktion, jedenfalls sind solche nicht vorgetragen. Schon die Nennung der Liquidatoren im Plural in § 54 AbgG spricht dagegen, dass dem einzelnen Liquidator Befugnisse unabhängig von den anderen Liquidatoren bzw. unabhängig von den Regelungen der Satzung, auf die § 54 Abs. 2 Satz 3 AbgG verweist, übertragen werden sollte. Randnummer 59 Auch enthält die Geschäftsordnung der FDP-Fraktion keine Sonderregelungen gerade für den Fall ihrer Vertretung im Rahmen der Liquidation. § 17 der Geschäftsordnung bestimmt für diesen Fall nur den Anfallsberechtigten für das verbleibende Vermögen iSv § 54 Abs. 5 AbgG. Aus dieser eingeschränkten Regelung für die Liquidation folgt zugleich, dass es bei der gesetzlichen Regelung zur Durchführung der Liquidation und der Bestimmung der Liquidatoren bleiben sollte. Randnummer 60 2.3.2.1.2 Auch die Satzung der FDP-Fraktion sieht nicht die Alleinvertretungsbefugnis, sondern als Regelfall die Gesamtvertretung vor.
5 der Satzung vertritt der Vorstand die Fraktion. Dabei ergibt sich aus § 5 Abs. 5 Satz 2 zwanglos, dass damit im Regelfall eine Gesamtvertretung, also die gemeinschaftliche Vertretung der Vorstandsmitglieder gemeint sein sollte. Denn
dieser Vorschrift kann der Vorstand, also das Gremium, einem Parlamentarischen Geschäftsführer die rechtsgeschäftliche Vertretung übertragen. Geschieht dies nicht, verbleibt es bei der Grundregel
5 Satz 1 der Satzung, nämlich der Vertretung durch den Vorstand. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dem Liquidator F. seien entsprechende Alleinvertretungsbefugnisse übertragen worden, blieb diese Behauptung unsubstantiiert. Weder waren Inhalt eines entsprechenden Übertragungsbeschlusses noch dessen Zeitpunkt vorgetragen; auch das beschlussfassende Gremium und dessen entsprechende Kompetenz waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Der eingereichte Geschäftsverteilungsplan reicht dazu ebenfalls nicht aus. Hieraus ergibt sich zunächst nur eine kompetenzielle Zuweisung von Zuständigkeiten, nicht aber ohne weiteres die rechtsgeschäftliche (Allein-)vertretungsmacht. Randnummer 61 Damit wurde die Kündigung ohne entsprechende Vertretungsmacht ausgesprochen. Sie ist angesichts rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Rüge unwirksam. Randnummer 62 2.3.4 Aber auch dann, wenn man von einer wirksamen Bevollmächtigung des Liquidators im Sinne der Einräumung einer Alleinvertretungsbefugnis ausgehen würde, erweist sich die Kündigung als rechtsunwirksam. Randnummer 63 Die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung ergäbe sich dann aus § 174 Satz 1 BGB. Danach ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie von einer zwar vertretungsberechtigten Person ausgesprochen wurde, diese aber die Vollmachtsurkunde nicht beigefügt hatte und die Kündigung aus diesem Grunde vom Empfänger unverzüglich zurückgewiesen worden ist. Randnummer 64 Es ist unstreitig, dass der Kündigung durch den Liquidator eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war und dass die Kündigung – wie ausgeführt - rechtzeitig zurückgewiesen worden ist. Randnummer 65 Der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass der Liquidator in eine Stellung berufen gewesen wäre, mit der das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt und deswegen von einer „Bekanntgabe“ der Vertretungsbefugnis
Randnummer 66 Allerdings hat die Beklagte vorgetragen, dem Liquidator seien während des Bestehens der Fraktion
5 Satz 2 der Geschäftsordnung entsprechende Befugnisse übertragen worden. Denn auch wenn man hiervon ausgehen wollte, ist mit dem Eintritt des Liquidationsfalles eine neue rechtliche Situation entstanden, in der der Fortbestand früherer rechtlicher Verhältnisse gerade wegen der Eigenart des Liquidationsverfahrens nicht ohne weiteres feststeht. Randnummer 67 Selbst wenn von einem Fortbestand einer solchen Alleinvertretungsbefugnis auszugehen wäre, fehlte es an einer ordnungsgemäßen „Bekanntgabe“ dieses Beschlusses und mithin an der notwendigen Transparenz für die betroffenen Arbeitnehmer. Die namentliche Erwähnung des jetzigen Liquidators im Zusammenhang mit „Personal“ im Geschäftsverteilungsplan konnte die notwendige Transparenz nicht bewirken, da sich daraus nur eine kompetenzielle Zuweisung von Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes, nicht aber ohne weiteres die Übertragung der rechtsgeschäftlichen (Allein-)vertretungsmacht
5 Satz 2 Geschäftsordnung ergibt. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der Liquidator auch stets zusammen mit einer anderen Person rechtsgeschäftliche Erklärungen abgefasst hat. Randnummer 68 Die durch die geschäftsplanmäßige Erwähnung der Zuständigkeit für das Personal führte unter dem Blickwinkel der Transparenz für die Arbeitnehmer auch nicht dazu, dass der Liquidator in eine dem „Personalleiter“ vergleichbare Stellung berufen worden wäre, gegenüber dessen Kündigungserklärung die Zurückweisung ausgeschlossen ist. Denn jener ist aufgrund seiner Funktion gerade regelmäßig auch für individualrechtliche Vertragsangelegenheiten zuständig und bevollmächtigt. Demgegenüber betrifft die Zuweisung einer kompetenziellen Zuständigkeit im Rahmen eines Vorstandsgremiums eine sachliche Zuständigkeit, die Frage einer Vertretungsbefugnis oder Alleinvertretungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern ist damit nicht ausdrücklich angesprochen. Randnummer 69 2.3.5 Aus diesen Gründen erweist sich die streitgegenständliche Kündigung als rechtsunwirksam. Auf die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung und in diesem Zusammenhand der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kam es nicht an. Randnummer 70 2.4 Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin entsprechend abzuändern. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Randnummer 71 Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis nicht-wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fraktion wegen deren verfassungsrechtlicher Stellung befristet werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht bereits in der oben zitierten Entscheidung höchst-richterlich geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001238626
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.