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LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer 10 Sa 415/15 Urteil Anhörung - Betriebsrat - vorfristige Kündigung § 102 Abs 1 S 3 BetrVG, § 102 Abs 2 S 1 BetrVG

Anhörung - Betriebsrat - vorfristige Kündigung Leitsatz Der Ausspruch einer Kündigung vor Ablauf der Anhörungsfrist des Betriebsrates führt zu deren Unwirksamkeit. (Rn.23) Der Betriebsrat darf die Wochenfrist des § 102 BetrVG voll ausschöpfen. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,

  1. November 2014, 19 Ca 8583/14, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  2. November 2014 - 19 Ca 8583/14 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 7.400,00 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Randnummer 2 Der Kläger ist 43 Jahre alt (…. 1972) und seit dem
  3. September 2011 bei der Beklagten als Mitarbeiter User Helpdesk zuletzt mit einem Bruttoentgelt von 1.850,-- EUR bei einer regelmäßigen 40-Std.-Woche beschäftigt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  4. Mai 2014, welches dem Kläger am
  5. Mai 2014 um 10:33 Uhr zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum
  6. Juni
  7. Randnummer 4 Nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom
  8. August 2011 ist die Tätigkeit des Klägers auf ein bestimmtes Projekt („SIS“) und eine bestimmte Tätigkeit („Mitarbeiter User Helpdesk“) am Dienstsitz Berlin beschränkt. Eine Versetzungsklausel beinhaltet der Arbeitsvertrag nicht. Für Änderungen und Nebenabreden sieht § 16 eine doppelte Schriftformklausel vor. Auch die jeweiligen Zusatzvereinbarungen zum Anstellungsvertrag enthalten insoweit keine weitergehenden Regelungen. Randnummer 5 Wie zwischen den Parteien weitgehend unstreitig ist, hat der Auftraggeber der Beklagten, die Fa. A., für das Projekt SIS (später GSA genannt) die Zusammenarbeit mit der Beklagten beendet. Konkret hat die Fa. A. mit E-Mail vom
  9. Mai 2014 an die Beklagte mitgeteilt, dass sie in den GSA-Bereichen insgesamt 13 Mitarbeiterkapazitäten (FTE) zum
  10. Juni 2014 nicht weiter beauftragen würde (2 FTE Firstlevel (Gain), 8 FTE Secondlevel (Gain) und 3 FTE Other Mobility Service. Nach dieser Information hat die Geschäftsführung der Beklagten nach dem eigenen Vorbringen noch am
  11. Mai 2014 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Mitarbeiterkapazitäten anzupassen und 12 Vollzeitkapazitäten abzubauen. Randnummer 6 Unter dem
  12. Mai 2014 wurde der Betriebsrat der Beklagten zu den daraus resultierenden beabsichtigten Kündigungen angehört. In seiner Sitzung am
  13. Mai 2014 hat der Betriebsrat diese Anhörung beraten und unter anderem beschlossen, der beabsichtigten Kündigung des Klägers zu widersprechen. Das Widerspruchsschreiben ging der Beklagten nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers am
  14. Mai 2014 um 16:58 Uhr per E-Mail zu. Randnummer 7 Zwar hatte die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, dass der Betriebsrat mit Schreiben vom
  15. Mai 2014 der Beklagten mitgeteilt habe, dass er der beantragten Kündigung widerspreche. Nach Zugang dieses Schreibens habe die Beklagte am
  16. Mai 2014 das Kündigungsschreiben ausfertigen und dem Kläger zustellen lassen. Bereits mit Schriftsatz vom
  17. Oktober 2014 hatte der Kläger allerdings ausgeführt, dass die Stellungnahme des Betriebsrates der Beklagten am
  18. Mai 2014, dem Freitag nach Christi Himmelfahrt, und zwar erst um 16:58 Uhr zugegangen sei. Das Kündigungsschreiben sei allerdings mittels Zustellung durch einen Kurierdienst bereits am
  19. Mai 2014 um 10:33 Uhr zugegangen. Die Beklagte habe das Kündigungsschreiben bereits am
  20. Mai 2014 an die Fa. G.! zur Zustellung aufgegeben. Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom
  21. November 2014 stattgegeben und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Der Sachvortrag der Beklagten sei unsubstantiiert, da sich die Dauerhaftigkeit der Auftragsreduzierung daraus nicht ergebe. Denn üblicherweise würde ein personeller Minderbedarf in dem einen Projekt durch Mehrbedarf in anderen und neuen Projekten ausgeglichen. Auch die Sozialauswahl sei nicht nachvollziehbar, da nur Sozialdaten gekündigter Mitarbeiter mitgeteilt worden seien, nicht aber die Daten der verbleibenden Arbeitnehmer. Randnummer 9 Gegen dieses den Beklagtenvertretern am
  22. Februar 2015 zugestellte Urteil legten diese am
  23. März 2015 Berufung ein und begründeten diese am
  24. April
  25. Randnummer 10 Zur Begründung führt die Beklagte in erster Linie aus, dass die Beklagte Firmenkunden der Fa. A. betreue. Die unterschiedlichen Kunden hätten auch sehr unterschiedliche Anforderungen in der Ticketbearbeitung. Insofern sei der Wechsel von einem in ein anderes Projekt einer Neueinstellung vergleichbar. Eine projektübergreifende Versetzung des Klägers sei arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Ein Wiederaufbau der zum
  26. Juni weggefallenen Kapazität sei nicht zu erwarten gewesen. Aufgrund zu berücksichtigender Urlaube und Fehlzeiten habe die Beklagte sich entschlossen nur 12 der eigentlich entfallenden 13,6 FTE abzubauen. Mitarbeiter anderer Projekte seien in die Sozialauswahl nicht einzubeziehen. Auch ordentlich nicht kündbare Mitarbeiter seien bei der Sozialauswahl nicht betrachtet worden. Vereinzelte Mitarbeiter verfügten über spezielle Qualifikationen, aufgrund derer sie aus der Sozialauswahl herausgenommen worden seien. Bei Betrachtung der grundsätzlich zur Kündigung verbleibenden Mitarbeiter sei der Kläger nicht bei den schutzwürdigsten gewesen. Die 6 schutzwürdigsten Mitarbeiter hätten eine Änderungskündigung in andere Projekte erhalten. Randnummer 11 Hinsichtlich der Betriebsratsanhörung verwies die Beklagte in der Berufungsbegründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
  27. November 2014 zum Aktenzeichen 19 Ca 8583/14 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie den Hilfsantrag des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des am
  28. Dezember 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus, Az. 2 Ca 432/14 Randnummer 16 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; Randnummer 17 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag Randnummer 18 die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis zu ansonsten unveränderten Bedingungen des Arbeitsvertrages vom
  29. August 2011 für eine Tätigkeit in einem anderen Projekt ab dem 1.7.2014 einzugehen. Randnummer 19 Neben inhaltlichen Anmerkungen zu Beschäftigungsmöglichkeiten hat der Kläger im Schriftsatz vom
  30. Juli 2015 erneut auf die zeitlichen Abläufe bei der Betriebsratsanhörung verwiesen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht in Hinweisen vom
  31. Juli 2015 ausgeführt, dass es angezeigt sei, dass die Beklagte sich zu dem zeitlichen Ablauf der Betriebsratsanhörung noch konkret erkläre. Eine weitere Stellungnahme der Beklagten dazu erfolgte jedoch nicht. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom
  32. April 2015 und ihre Schriftsätze vom
  33. Juli 2015 und
  34. Juli 2015 sowie den Inhalt der Berufungserwiderung des Klägers vom
  35. Juni 2015 und dessen Schriftsätze vom
  36. Juli 2015,
  37. August 2015 und
  38. August 2015 sowie das Sitzungsprotokoll vom
  39. September 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 22 Die zulässige Berufung der Beklagten ist allerdings unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Sozialauswahl bezüglich des Klägers zutreffend erfolgt ist und ob der Kläger an anderer Stelle im Betrieb oder Unternehmen weiterzubeschäftigen wäre. Denn die Kündigung ist schon nach § 102 BetrVG unwirksam.
  40. Randnummer 23 Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber etwaige Bedenken gegen die beabsichtigte Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom
  41. April 2008 - 2 AZR 965/06), es sei denn, der Betriebsrat hat zuvor eine abschließende Stellungnahme zur Kündigungsabsicht abgegeben
  42. Randnummer 24 Der Betriebsrat hat mit der Übermittlung seines Widerspruchs vom
  43. Mai 2014 an die Beklagte am
  44. Mai 2014 um 16:58 Uhr innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 widersprochen. Die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist eingehalten, nachdem das Schreiben der Beklagten vom
  45. Mai 2014 wohl am selben Tag beim Betriebsrat eingegangen ist. In Folge des Feiertages Christi Himmelfahrt am
  46. Mai 2014 verlängerte sich die Wochenfrist nach den §§ 188, 193 BGB nämlich bis zum
  47. Mai
  48. Mit Ausspruch der Kündigung am
  49. Mai 2014 sowie Zugang der Kündigung am
  50. Mai 2014 hat die Beklagte vorfristig und damit unwirksam gekündigt. Randnummer 25 Es reicht zu einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nicht einmal aus, dass das Anhörungsverfahren lediglich vor Zugang der Kündigung abgeschlossen ist. Dies würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen. § 102 BetrVG soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, durch seine Stellungnahme auf den Willen des Arbeitgebers einzuwirken und ihn durch Darlegung von etwaigen Gegengründen unter Umständen von seinem Plan abzubringen, den betreffenden Arbeitnehmer zu entlassen. Die Äußerungsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG soll dem Betriebsrat dabei grundsätzlich voll als Überlegungsfrist zur Verfügung stehen. Könnte der Arbeitgeber regelmäßig schon während des Laufs der Anhörungsfrist das Kündigungsschreiben auf den Weg bringen, solange er nur sicherstellt, dass dieses dem Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zugeht, so hätte er die Möglichkeit, die gesetzliche Frist, die dem Betriebsrat zur Überlegung und möglichen Einflussnahme auf den Entschluss des Arbeitgebers zur Verfügung steht, abzukürzen. Das Anhörungsverfahren muss abgeschlossen sein, ehe der Arbeitgeber die Kündigung erklärt (vgl. BAG, Urteil vom
  51. April 2003 – 2 AZR 515/02). Randnummer 26 Deshalb hätte auch bei einem früheren Fristablauf für den Betriebsrat die vorherige Übergabe des Kündigungsschreibens an den Kurierdienst wohl zu einer Unwirksamkeit der Kündigung geführt.
  52. Randnummer 27 Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung gemeint hat, dass es allein auf den Abschluss der Willensbildung im Betriebsrat (am
  53. Mai 2014) ankomme, nicht aber auf den Zugang des Widerspruchs beim Arbeitgeber (am späten Nachmittag des
  54. Mai 2014), verkennt die Beklagte den vorstehend schon beschriebenen Sinn und Zweck der „Anhörung“ des Betriebsrates. Der Betriebsrat muss vom Arbeitgeber vor einer Kündigung angehört werden, damit dieser sich mit Bedenken oder einem Widerspruch des Betriebsrates auseinandersetzen kann (vgl. etwa auch Fitting, BetrVG § 102 RN 58 m.w.N.). Das setzt logischerweise einen Zugang des Ergebnisses der Willensbildung im Betriebsrat voraus. Randnummer 28 Nach alldem musste die Beklagte bereits aus formellen Gründen unterliegen, so dass es auf die materiellen Kündigungsgründe nicht mehr ankam.
  55. Randnummer 29 Da die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung nichts vorgebracht hat, war insoweit auch keine besondere Begründung dieser Entscheidung erforderlich. IV. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei im Berufungsverfahren die Kosten zu tragen. Randnummer 31 Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001239841

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