Immobilienerwerb: Dem Veräußerer zurechenbare Beratung durch den Vermittler Orientierungssatz Eine mangelhafte Beratung durch den Vermittler einer Immobilie muss sich der Veräußerer nur zurechnen lassen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Vermittler den Veräußerer beim Abschluss des Beratungsvertrages wirksam vertreten hat. Insbesondere hat der Käufer darzulegen, dass der Vermittler keine eigene, sondern eine fremde Beratungsleistung des Veräußerers erbringen wollte. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
(2)Es fehlt auch an sonstigen Umständen, aus denen sich - einzeln oder in einer Gesamtschau - ein Handeln der V... GmbH für die Beklagte aus Sicht eines verobjektivierten Empfängers ergibt (§§ 133, 157 BGB). Randnummer 28 Ein solcher Umstand könnte etwa darin gesehen werden, wenn es bei den Gesprächen im Ergebnis immer nur um die Veräußerung von Wohnungen der Beklagten gegangen wäre und damit die Beklagte erkennbar (wirtschaftlich) hinter der V... GmbH gestanden hätte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil war nach dem vom Kläger geschilderten Gesprächsverlauf das Beratungsergebnis von Anfang an völlig offen und mit der Vermittlung einer Wohnung zunächst nicht zu rechnen. Randnummer 29 Dass die V... GmbH die Wohnung der Beklagten im Anlagebestand hatte, genügt allein als Anhaltspunkt für ein Handeln für die Beklagte nicht. Anders könnte diese zu bewerten sein, wenn die V... GmbH damals nur Wohnungen der Beklagten im Bestand gehabt hätte. Dazu oder - wie bereits ausgeführt - zur Vertriebsstruktur der Beklagten ist aber vom Kläger nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts ersichtlich. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermittlung der Wohnung das Ergebnis einer Auswertung verschiedener Anlageoptionen als für den Kläger und seine Ehefrau am besten geeignet war und damit eine unabhängige, individuelle Beratung erfolgt ist. Für ein unabhängiges Auftreten der V... GmbH nach außen spricht auch, dass sie einen eigenen Berechnungsbogen mit ihrem Logo benutzt hat. Randnummer 30 Dass in die Berechnung der V... s GmbH „wohnungsbezogene Angaben„ eingeflossen sind, lässt ebenfalls keinen Schluss auf ein Handeln für die Beklagte zu. Diese Daten lassen sich im Wesentlichen schon dem Verkaufsexposé (Anlage B 1; S. 23) entnehmen, so dass hierzu noch nicht einmal eine Nachfrage der V... GmbH bei der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus würde eine solche Nachfrage kein Beratungshandeln für die Beklagte begründen. Kein ausreichendes Indiz für die Annahme eines Beratungsvertrages mit der Beklagten ist zudem, dass die V... GmbH dem Kläger und seiner Ehefrau ein Verkaufsexposé der Beklagten übergeben hat. Randnummer 31 Ein Auftrag der Beklagten an die V... GmbH zum Vertrieb reicht nicht aus, um von einem selbständigen Beratungsvertrag mit der Beklagten auszugehen. Eine unabhängige, ergebnisoffene und damit eigene Beratung des Klägers und seiner Ehefrau hindert dies erkennbar nicht. Randnummer 32 b) Damit kann dahinstehen, dass darüber hinaus ein Beratungsfehler nicht dargetan ist. Randnummer 33 Eine Falschberatung folgt insbesondere nicht daraus, dass die vom Kläger behauptete - und vom Landgericht fehlerhaft als unstreitig behandelte - monatliche Zuzahlung von 388,13 € höher ist als der ursprünglich kalkulierte Eigenaufwand von 141,- €. Vielmehr hätte der Kläger dazu vortragen müssen, warum er mehr zahlt und dass dies auf einem im Zeitpunkt der Beratung bzw. des Vertragsschlusses absehbaren Fehler der Beklagten beruht, weil z.B. zu geringe Belastungen oder zu hohe Steuervorteile in die Berechnung eingestellt oder nicht alle relevanten Daten ermittelt oder berücksichtigt worden sind. Eine höhere Zahlung ist auch bei richtiger Beratung möglich, sei es dass sich aufgrund damals nicht absehbarer Entwicklungen etwa die Instandhaltungskosten für das Haus erhöht haben, sei es dass der Kläger (eigenständig) eine höhere Darlehenstilgung vereinbart oder nur höhere Zinsen als angesetzt bekommen hat. Randnummer 34 Das Landgericht hat zudem zu Unrecht einen Beratungsfehler darin gesehen, dass die Angaben im Berechnungsbogen vom
- Mai 2006 darüber täuschten, dass Steuervorteile nur rückwirkend und nicht laufend monatlich zu erzielen seien. Der Kläger hat sich darauf nicht gestützt, so dass es insoweit schon an Parteivortrag dazu fehlt, dass darüber keine anderweitige Beratung erfolgt ist bzw. überhaupt eine Fehlvorstellung auf Klägerseite bestand. Randnummer 35 Ein unterlassener Hinweis auf die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung vermag einen Beratungsfehler ebenfalls nicht zu begründen. Der Kläger trägt schon nicht vor, worüber er konkret nicht aufgeklärt worden sein soll. Dass möglicherweise der Begriff „Hausgeld„ selbst nicht thematisiert worden ist, schadet nicht. Maßgebend kann nur sein, dass die Kosten, die dahinterstehen, - also üblicherweise Belastungen durch das Wohneigentum, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können - angesprochen worden sind. Im Berechnungsbogen sind solche Kosten für „voraussichtliche Instandhaltung, Nebenkosten, Verwaltung„ mit 487,- € p.a. jedoch ausgewiesen. Randnummer 36 Schließlich muss entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf ein allgemeines Leerstandsrisiko hingewiesen werden. Dass eine Wohnung leer stehen kann, insbesondere dass Mieter eine Wohnung kündigen oder „einfach verschwinden„ können, ist eine allgemein bekannte Tatsache, über die nicht aufgeklärt werden muss. Im Übrigen war die streitgegenständliche Wohnung vom
- November 2006 bis zum
- September 2008 und seit dem
- November 2008 ununterbrochen vermietet; auch sind sonstige Anhaltspunkte dafür, dass es sich etwa um eine „Schrottimmobilie„ handelte, nicht ersichtlich. Randnummer 37
- Die geltend gemachten Ansprüche folgen auch nicht aus einer (arglistigen) Täuschung des Klägers und seiner Ehefrau. Randnummer 38 Eine wirksame Anfechtung ihres Kaufvertragsangebots wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und Schadensersatzansprüche deswegen scheiden bereits deswegen aus, weil die Beklagte weder selbst getäuscht hat noch ihr eine etwaige Täuschung der V... GmbH als ihrer Hilfsperson zuzurechnen ist und der Kläger auch dazu nichts vorgetragen hat, dass die Beklagte eine solche Täuschung der V... GmbH kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 S. 1 BGB). Soweit sich der Kläger hierzu im Übrigen allein auf unterlassene Hinweise zur Zahlungspflicht von Hausgeld und zum Leerstandsrisiko stützt, kommt schon eine Täuschung mangels Aufklärungspflicht nach Maßgabe der vorangehenden Ausführungen (1 b)) nicht in Betracht. Randnummer 39 Dass im Übrigen die Jahresfrist zur Anfechtung nach § 124 BGB nicht gewahrt sein dürfte, die Kausalität zweifelhaft ist und zudem ein Anfechtungsausschluss nach § 144 BGB im Raume steht, bedarf daher keiner weiteren Ausführungen mehr. Randnummer 40
- Dem Kläger war auf die entsprechenden Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung keine Schriftsatzfrist mehr zu gewähren, da ihm ergänzender Sachvortrag dazu nach Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten nicht möglich ist. Zwar war der Kläger selbst, dessen persönliches Erscheinen zur Sachverhaltsaufklärung nach § 141 Abs. 1 ZPO angeordnet war, nicht zum Termin erschienen. Doch teilte seine nach § 141 ZPO bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte mit, dass weitergehende Angaben zum Ablauf der Anbahnung und Durchführung der Beratung als bisher schriftsätzlich vorgetragen worden sind, vom Kläger nicht gemacht werden können. Die beantragte Schriftsatzfrist zur Aufarbeitung und Darstellung der Rechtslage war dem Kläger nicht einzuräumen, da eine Relevanz solcher Ausführungen für die Entscheidung nicht besteht. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001240183