den allgemeinen Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern. (Rn.107) Orientierungssatz Zur Eingruppierung in die Lohngruppe L3 des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg (GLTV) vom
dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg (im Folgenden: GLTV Einzelhandel Brandenburg). Randnummer 2 Die Beteiligte zu
fragen zum Speisenangebot und den jeweiligen Preisen. Hin und wieder kommt es auch vor, dass Fragen zu den Inhaltsstoffen der Speisen z. B. wegen einer Lactoseunverträglichkeit gestellt werden. Hierfür sind an der Fixen Heißen Theke sog. Produktpässe hinterlegt, die den Kundinnen und Kunden gegebenenfalls ausgehändigt werden können. Randnummer 5 Ferner gehört zu den Aufgaben der an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten, auf Sauberkeit und die Einhaltung der Hygienevorschriften zu achten, fehlende Produkte über das Personalbüro, den Leiter der Abteilung Frischeservice oder unmittelbar im jeweiligen Frischebereich
zubestellen bzw. anzumelden, bestimmte Produkte selbst im Markt zu besorgen, bei Dienstbeginn die Kassenlade und das Wechselgeld im Kassenbüro zu holen und bei Dienstschluss die Kassenlade mit dem eingenommenen Geld, den Treuekärtchen, Restaurantgutscheinen sowie Pfandbons zurück ins Kassenbüro zu bringen. Zur Einhaltung der Hygienevorschriften gehört u. a. die Kontrolle der Haltbarkeitsdaten der in der Fixen Heißen Theke gelagerten Produkte wie Gemüsegläser, Kaffeesahne und sonstigen für die Zubereitung der Speisen notwendigen Produkte sowie die zweimal tägliche Kontrolle der Thekentemperatur. Für die
bestellung bzw. Meldung fehlender Produkte werden zum Teil selbst entworfene Formulare benutzt (Bl. 253 - 260 d. A.). Die fertig zubereiteten warmen Speisen werden vom Frischeservice abhängig vom Verbrauch ein- bis zweimal täglich
Rücksprache mit dem Beschäftigten der Fixen Heißen Theke
geliefert. Übrig gebliebene, zu entsorgende Speisen werden in einer dafür vorgesehenen Liste (Bl. 261 d. A.) vermerkt. Die aus dem Markt entnommenen Produkte werden ebenfalls mengenmäßig erfasst. Das Wechselgeld wird dem sog. Gunebo-Automaten mittels Eingabe der jeweiligen Personalnummer und einer persönlichen PIN-Nummer entnommen. Die Abrechnung der Kasse erfolgt in der Weise, dass die Geldscheine und das Münzgeld in den Gunebo-Automaten gegeben und von diesem automatisch gezählt und sortiert werden. Randnummer 6 Es wird im Mehrschichtsystem in unterschiedlicher Besetzungsstärke von 6.30 Uhr bzw. 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gearbeitet. Von 6.30 Uhr bis 8.00 Uhr werden Vorbereitungsarbeiten wie die Kassenlade und das Wechselgeld im Kassenbüro zu holen, Brötchen schmieren, die Kassenmaschine auffüllen und Tassen, Milch und Zucker bereitstellen erledigt und von etwa 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr Aufräum- und Reinigungsarbeiten. Randnummer 7 Unter dem
übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Randnummer 9 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit an der Fixen Heißen Theke entspreche der Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg. Eine Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe komme nicht in Betracht, da es sich nicht um eine kaufmännische, sondern eine gewerbliche Tätigkeit handele. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege auf der Zubereitung der Speisen und damit nicht im „geistigen“ sondern „handwerklichen“ Bereich. Den dem kaufmännischen Bereich zuzuordnenden einfachsten Kassiertätigkeiten komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Beratungstätigkeiten wie bei einem echten Verkaufsgespräch fielen nicht an. Der zeitliche Anteil der gewerblichen Tätigkeiten liege bei etwa 90 bis 95 %. Dies ergebe sich aus der Auswertung ihrer dokumentierten Beobachtungen am
2 Satz 3 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg (im Folgenden: MTV Einzelhandel Brandenburg) i. V. m. § 3 Buchst. B des GLTV Einzelhandel Brandenburg seien die Beschäftigten an der Fixen Heißen Theke in die Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg einzugruppieren, da sie zeitlich überwiegend Tätigkeiten von „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeiten am Herd oder beim Anrichten“ ausübten. Zu diesen Tätigkeiten zählten insbesondere die Vorbereitungstätigkeiten bis zur Öffnung der Fixen Heißen Theke um 8.00 Uhr, das Warmhalten, Zubereiten und Anrichten der Speisen, das Ausschänken der Getränke, die Säuberung des Arbeitsplatzes, das Abräumen der Tische und des Geschirrs sowie das Abwaschen des Geschirrs. Es handele sich um typische Tätigkeiten einer Küchenhilfskraft und damit um Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsbeispiels der Lohngruppe L3 „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeiten am Herd oder beim Anrichten“ und nicht etwa um eine Verkäufertätigkeit. Randnummer 21 Bei dem Tätigkeitsbeispiel „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeiten am Herd oder beim Anrichten“ gehe es nicht darum, ob die Tätigkeit als Hilfstätigkeit oder als eigene Tätigkeit durchgeführt werde, sondern um die Art der typischerweise von Küchenhilfen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sowie um die Tatsache, dass für diese Tätigkeiten keine Ausbildung erforderlich sei. Die Kennzeichnung als „Hilfspersonal“ diene lediglich der Abgrenzung zu Tätigkeiten von Fachkräften, für die in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich sei. Dies ergebe sich aus den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg sowie in Abgrenzung zur Lohngruppe L5 des GLTV Einzelhandel Brandenburg, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze. Randnummer 22 Für eine Verkäufertätigkeit fehle es an der für Verkäufer typischen Beratungstätigkeit. Anders als von den Beschäftigten an der Fleisch-, Wurst-, Käse- oder Fischtheke werde von den Beschäftigten an der Fixen Heißen Theke nicht erwartet, dass sie Auskunft über die Qualität, Herkunft, die Eigenschaften und Inhaltsstoffe der an der Fixen Heißen Theke angebotenen Produkte geben und die Kundinnen und Kunden entsprechend ihren Wünschen und Vorstellungen beraten könnten. Auf
frage der Kundinnen und Kunden werde im Wesentlichen nur das wiedergegeben, was auch schon auf den Tafeln ersichtlich sei. Der Unterschied zu einer Verkäufertätigkeit werde auch dadurch deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit an der Fixen Heißen Theke um eine reine Anlerntätigkeit handele, während die Tätigkeit einer Verkäuferin oder eines Verkäufers in der Regel eine abgeschlossene 2- oder 3-jährige Berufsausbildung erfordere. Der Schwerpunkt beim „Bedienen“ an der Fixen Heißen Theke liege eher - ähnlich einer Kellnertätigkeit - im Abfragen, was die Kundinnen und Kunden essen und trinken möchten, und
dem Anrichten bzw. Ausschenken der Getränke in der Herausgabe der bestellten Speisen und Getränke, wobei das Anrichten der Speisen auf den Tellern in der Regel den größten zeitlichen Umfang einnehme. Randnummer 23 Von den genannten Tätigkeiten zu unterscheiden sei die Kassiertätigkeit, da diese einen eigenständigen Arbeitsvorgang im Sinne einer tatsächlich abtrennbaren Tätigkeit mit einer anderen tariflichen Wertigkeit darstelle. Jedoch fielen Kassiertätigkeiten nur im zeitlich untergeordneten Umfang an. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die Beobachtungen der Arbeitgeberin repräsentativ seien. Denn selbst wenn an anderen Tagen oder zu anderen Zeiten mehr Bedien- und Kassiervorgänge an der Theke anfielen, bleibe der Kassiervorgang im Vergleich zu den sonstigen Bedientätigkeiten zeitlich untergeordnet. Dies gelte erst recht, wenn man die weiteren gewerblichen Tätigkeiten berücksichtige. In der zeitlichen Unterordnung des Kassiervorgangs an der Fixen Heißen Theke, liege auch der Unterschied zur Tätigkeit an der Heißen Theke, da dort der Kassiervorgang im Vergleich zum Anrichten der Speisen einen größeren zeitlichen Umfang einnehme. Randnummer 24 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses unter II. (Bl. 195 - 202 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 25 Gegen diesen dem Betriebsrat am 5. Dezember 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. Dezember 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde des Betriebsrats, welche er
Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum
frage würden den Kundinnen und Kunden die Fleischsorten genannt und die verschiedenen Variationsmöglichkeiten aufgezeigt, wobei die Kundinnen und Kunden häufig die empfohlenen Kombinationen annähmen. Wenn eine Kundin oder ein Kunde beispielsweise ein Schnitzel mit Pommes Frites bestelle, weise die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter regelmäßig auf die Kombinationsmöglichkeiten mit Spiegelei und Gemüse hin. Viele Kundinnen und Kunden nähmen diese Hinweise auf und erweiterten ihre Bestellung. Es gelte wie für alle Verkäuferinnen und Verkäufer die sog. BKV-Regel „begrüßen - kümmern - verabschieden“. Unzutreffend sei, dass ein Großteil der Arbeiten im rückwärtigen Bereich erfolge.
seiner Einschätzung seien die Beschäftigten vielmehr überwiegend im Thekenbereich und damit unmittelbar im Verkauf tätig. Randnummer 27 Hinzukomme, dass die Zubereitung der Speisen konzeptionell und damit nicht primär an der Fixen Heißen Theke sondern in anderen Abteilungen erfolge. Außerdem seien die in der Stellenausschreibung aufgelisteten Hauptaufgaben
den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit typische Verkaufstätigkeiten. Eine abgeschlossene Ausbildung sei - wie die Ausnahmetatbestände in § 2 Buchst. A Unterbuchst. d des GLTV Einzelhandel Brandenburg zeigten, für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K2 des GLTV Einzelhandel Brandenburg nicht zwingend erforderlich. Die in anderen Filialen der Arbeitgeberin an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten seien
seiner Kenntnis unterschiedlich, auch in Gehaltsgruppe K2 eingruppiert. Randnummer 28 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 29 den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom
GG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Randnummer 36 II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen sind zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigten Eingruppierungen ordnungsgemäß unterrichtet hat und der Betriebsrat seine Zustimmung frist- und formgerecht und sowie unter Angabe beachtlicher Gründe verweigert hat. Einwände hiergegen sind weder vom Betriebsrat noch von der Arbeitgeberin erhoben worden. Randnummer 37 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Eingruppierungen zu ersetzen war, weil ein Verstoß gegen die Eingruppierungsregelungen der für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg geltenden Tarifverträge nicht vorliegt und daher auch kein Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. d.
VG gegeben ist. Randnummer 38 1.
VG ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gehalten, die bei ihr oder ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats in die im Betrieb geltende Vergütungsordnung einzuordnen. Es handelt es sich um einen Akt der Rechtsanwendung, bei dem dem Betriebsrat
VG ein Mitbeurteilungsrecht zusteht (vgl. BAG vom 11.09.2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18, AP Nr. 63 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, bestimmt sich die Vergütungsordnung
diesem Tarifvertrag (vgl. BAG vom 18.10.2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 28, AP Nr. 141 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). In diesem Fall kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer beabsichtigen Eingruppierung
VG verweigern, wenn diese nicht den tariflichen Regelungen entspricht. Beantragt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats
VG, kommt es auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung geltende Rechtslage an (vgl. BAG vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 18, EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 20). Randnummer 39 Die Arbeitgeberin war bis zu ihrem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft am
3 TVG an die genannten Tarifverträge bis zu deren Ende durch Auslaufen oder Ablösung gebunden. Zum anderen kann ein Arbeitgeber
dem Wegfall seiner Tarifbindung die bisher im Betrieb geltende Vergütungsordnung nur mit Zustimmung des Betriebsrats ändern (BAG vom 04.05.2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 23, AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Randnummer 40 2. Die beabsichtigten Eingruppierungen in die Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg sind tarifgerecht. Randnummer 41
der Lohntabelle mit 165 zu multiplizieren. … Randnummer 52 5. Bei Monatsentgelt ist zur Festlegung des Stundenverdienstes durch den vorgenannten Multiplikator zu teilen.“ Randnummer 53
dem Berufsbild »Verkäufer/in« auch eine zurückgelegte kaufmännische oder fachbezogene gewerbliche Tätigkeit von drei Jahren. Auf diese Berufstätigkeit wird die durch Zeugnisse
gewiesene Zeit eines erfolgreichen Besuchs einer staatlich anerkannten oder höheren Handelsschule (nicht Kurse) bis zu zwei Jahren angerechnet. … Randnummer 63 … Randnummer 64 B. Gruppeneinteilung Randnummer 65 K1 Randnummer 66 T ä t i g k e i t s m e r k m a l e : Randnummer 67 Angestellte mit einfachen und schematischen Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht erforderlich ist. Randnummer 68 B e i s p i e l e : Randnummer 69 … Verkaufshilfen, auch mit einfachster Kassentätigkeit (z.B. an Pfand- und Rabattkassen), … Randnummer 70 K2 Randnummer 71 T ä t i g k e i t s m e r k m a l e : Randnummer 72 Angestellte mit Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene 2- oder 3-jährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist. Randnummer 73 B e i s p i e l e : Randnummer 74 Verkäufer/innen … Kassierer/innen…, … Randnummer 75 … Randnummer 76 § 3 Lohnregelung Randnummer 77 A. Allgemeines Randnummer 78
2 Satz 2 MTV Einzelhandel Brandenburg richtet sich die Eingruppierung
der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Zunächst ist dabei, wenn der Tarifvertrag - wie hier - keine anderweitigen Anhaltspunkte enthält, regelmäßig davon auszugehen, dass mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit die auszuübende Tätigkeit gemeint ist, nicht hingegen überobligatorische oder vertragswidrige Tätigkeiten (vgl. BAG vom 01.06.1983 - 4 AZR 555/80 - Rn. 26 zitiert
juris, AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge - Metallindustrie). Ferner sind nur die Tätigkeiten für die Eingruppierung von Bedeutung, die auf dem Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers tatsächlich anfallen (vgl. BAG vom 15.11.2001 - 8 AZR 291/01 - Rn. 26 zitiert
juris). Darauf, welche Tätigkeiten darüber hinaus noch vom Arbeitsvertrag gedeckt sind oder in der Stellenausschreibung genannt waren, kommt es nicht entscheidend an. Randnummer 106 bb)
2 Satz 3 MTV Einzelhandel Brandenburg kann sich die ausgeübte Tätigkeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen, wobei für die Eingruppierung die zeitlich überwiegende Tätigkeit maßgebend ist. Es ist deshalb stets zu prüfen, ob es sich bei der von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere jeweils eine Einheit bildende selbstständig zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (vgl. BAG vom 18.02.2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 33 f., juris; vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15, AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Deutsche Bahn) und gegebenenfalls welche der Teiltätigkeiten zeitlich überwiegt. Dabei geht es - entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts - zwar nicht darum, ob sich die Tätigkeiten aus einem oder mehreren Arbeitsvorgängen zusammensetzt. § 9 Ziff. 2 MTV Einzelhandel Brandenburg stellt - anders als § 22 Abs. 2 des früheren Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und nunmehr § 12 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD Bund) oder § 12 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - nicht auf Arbeitsvorgänge ab (vgl. dazu BAG vom 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 22, AP Nr. 1 zu § 17 TVÜ). Jedoch gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge
den genannten Tarifverträgen, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr. des BAG, siehe z. B. BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15, a. a. O.; vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 23 m. w. N., AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Von einer Gesamttätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten so eng miteinander verknüpft sind, dass sie nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. BAG vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 24, a. a. O.). Gleiches gilt für Zusammenhangstätigkeiten, die keine eigenständige Arbeitsleistung darstellen, sondern notwendiger Teil einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit sind (vgl. BAG vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 24, a. a. O.). Randnummer 107 cc) Allerdings ist, bevor sich die Frage stellt, ob die tatsächlich auszuübende Tätigkeit unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen ist, zunächst festzustellen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Angestellte bzw. Angestellter oder als gewerbliche Arbeitnehmerin bzw. gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt ist, d. h. welche Tätigkeitsmerkmale maßgeblich sind, die
B GLTV Einzelhandel Brandenburg für Angestellte oder die
B GLTV Einzelhandel Brandenburg für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Tätigkeitsmerkmale. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Tarifverträge und insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen zur Eingruppierung (unklar insoweit BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15 und 16 ff., a. a. O. im Hinblick auf den Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfelds Services UB Dienstleistungen (ERTV DB Services) vom 16. Dezember 2003). Randnummer 108
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. des BAG, siehe z. B. BAG vom 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26, a. a. O.). Randnummer 109
wie vor zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und sehen für beide Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Vergütungsregelungen vor. Dies ergibt sich zum einen aus den Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich des MTV Einzelhandel Brandenburg und des GLTV Einzelhandel Brandenburg, wonach von den Tarifverträgen „alle Angestellten, die gewerblichen Arbeitnehmer/innen sowie die in einem Berufsausbildungsverhältnis befindlichen Personen“ erfasst sind. Zum anderen erhalten die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
4 MTV Einzelhandel Brandenburg in der Regel einen Stundenlohn, während die Angestellten
5 MTV Einzelhandel Brandenburg ein Gehalt erhalten. Der GLTV Einzelhandel Brandenburg unterscheidet ebenfalls zwischen Gehaltsgruppen und Lohngruppen und regelt die Vergütung der Angestellten in § 2 getrennt von der Vergütung der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in § 3. Entsprechendes spiegelt sich in den Tätigkeitsmerkmalen wieder. Auch hier wird nicht allein an die Tätigkeit sondern darüber hinaus auch an den Status angeknüpft. Soweit in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der verschiedenen Lohngruppen in § 3 Buchst. B GLTV Einzelhandel Brandenburg nicht von „gewerblichen Arbeitnehmern/innen“ sondern nur von „Arbeitnehmern/innen“ die Rede ist, wird durch die Regelungen zu den „Kolonnenführern/innen“ und „Vorarbeitern/innen“ in § 3 Buchst. A Ziff. 1 und 2 des GLTV Einzelhandel Brandenburg deutlich, dass sich der Begriff „Arbeitnehmer/innen“ hier auf „gewerbliche Arbeitnehmer/innen“ bezieht. Randnummer 110 Der Wortlaut des § 9 Ziff. 2 Satz 3 MTV Einzelhandel Brandenburg steht der Unterscheidung der Gruppe der Angestellten und der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht entgegen. Zwar ist in § 9 Ziff. 2 Satz 3 MTV Einzelhandel Brandenburg davon die Rede, dass mehrere Tätigkeiten in verschiedene „Gehalts- und Lohngruppen“ und nicht etwa in verschiedene „Gehalts- oder Lohngruppen“ fallen können. Angesichts der eindeutigen Regelungen des GLTV Einzelhandel Brandenburg handelt es sich hierbei jedoch offensichtlich um einen Fehlgebrauch des Wortes „und“. Dass die Tarifvertragsparteien ihr besonderes Augenmerk bei der Abfassung der Tarifverträge nicht auf grammatikalische Feinheiten gelegt haben, zeigt sich auch in anderen Regelungen der Tarifverträge. So fehlt in § 9 Ziff. 5 MTV Einzelhandel Brandenburg strenggenommen das Objekt, welches zur Festlegung des Stundenverdienstes durch 165 zu teilen ist. In § 3 Buchst. A Ziff. 1 und 2 des GLTV Einzelhandel Brandenburg müsste es grammatikalisch korrekt „von Arbeitnehmern/innen“ anstatt von „von Arbeitnehmer/innen“ heißen. Weitere Beispiele ließen sich anschließen. Randnummer 111 dd) Die sechs neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bei der Arbeitgeberin als gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt mit der Folge, dass sich ihre Eingruppierung allein
dem allgemeinen Begriffsverständnis sind Angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Arbeiterinnen und Arbeiter sind, wobei gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichbedeutend mit Arbeiterinnen und Arbeitern sind, da beide Begriffe regelmäßig synonym verwendet werden (vgl. BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 20, a. a. O.). Für die Abgrenzung der Angestellten von den Arbeiterinnen und Arbeitern
dem allgemeinen Verständnis ist
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die frühere rentenversicherungsrechtliche Einordnung zurückzugreifen und hierbei entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI a. F. genannten Gruppe gehört. Ist dies nicht der Fall, so ist in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob die Tätigkeit im sog. Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministers vom 8. März 1924 (RGBl. I S. 274) mit den Änderungen vom 4. Februar 1927 (RGBl. I S 58) und vom 15. Juli 1927 (RGBl. I S. 222) aufgeführt ist. Ist auch dies nicht der Fall, ist auf der dritten Stufe zu prüfen, ob die Tätigkeit derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige
der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Schließlich ist auf der vierten Stufe erforderlichenfalls der Frage
zugehen, ob die Beschäftigung vorwiegend geistig oder vorwiegend körperlich geprägt ist. Auch wenn diese Unterscheidung zunehmend schwieriger und auch kritischer geworden ist, ist sie dennoch möglich (vgl. zum Ganzen BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 21, a. a. O.; vom 21.08.2003 - 8 AZR 430/02 - Rn. 60 f. zitiert
juris, AP Nr. 185 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Randnummer 114 Verrichtet eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer teils die Tätigkeit von gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und teils die Tätigkeit von Angestellten, so ist für die Einordnung der gemischten Tätigkeit entscheidend, welche der Tätigkeiten dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge gibt. Dabei kommt es nicht auf den Zeitaufwand der Einzelarbeiten sondern auf eine umfassende Betrachtung an. Die Zeitdauer, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einer gemischten Tätigkeit für die eine oder andere Tätigkeitsart aufwendet, steht nicht als eigener Gesichtspunkt neben der Bedeutung der einen oder anderen Tätigkeitsart. Sie kann nur als eines von verschiedenen Merkmalen dafür herangezogen werden, welche der beiden Tätigkeitsarten die Hauptbedeutung hat und somit der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. zum Ganzen BAG vom 25.08.2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 22 m. w. N., a. a. O.). Randnummer 115
dem Berufsgruppenkatalog nur dann Angestellte, wenn sie eine leitende oder herausgehobene Position innehaben und nicht überwiegend körperlich tätig sind. Von einer leitenden oder herausgehobenen Position an der Fixen Heißen Theke kann keine Rede sein. Randnummer 118 (c) Es gibt auch keine Verkehrsanschauung, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Kundinnen und Kunden an einem Imbissstand bzw. in einer Selbstbedienungs-Cafeteria bedienen, als Angestellte oder als Arbeiterinnen und Arbeiter anzusehen sind. Eine bundesweite, langandauernde und beständige tarifliche Praxis, die solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der einen oder anderen Gruppe zuordnet (vgl. dazu BAG vom 21.08.2003 - 8 AZR 430/02 - Rn. 64 zitiert
juris, a. a. O.) existiert - soweit ersichtlich - nicht. Randnummer 119 (d) Es kommt daher darauf an, ob die Tätigkeit in der Gesamtbetrachtung vorwiegend geistig oder körperlich geprägt ist, wobei festzustellen ist, dass es sich um eine eher körperlich geprägte Tätigkeit handelt. Denn der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch, was die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und die Bedeutung der einzelnen zu verrichtenden Tätigkeiten für die Gesamttätigkeit betrifft, eindeutig im körperlich-handwerklichen Bereich. Randnummer 120 Während der Vorbereitungszeit von 6.30 Uhr bis 8.00 Uhr müssen Brötchen aus dem Backshop geholt werden, aufgeschnitten, geschmiert und belegt werden, die Kaffeemaschine aufgefüllt, Kaffeebecher und -tassen, Zucker und Milch bereitgestellt und sonstige vergleichbare Vorbereitungsarbeiten erledigt werden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um körperlich geprägte Tätigkeiten. Ferner muss die Kassenlade im Kassenbüro abgeholt und das Wechselgeld dem Gunebo-Automaten mittels Eingabe der eigenen Personalnummer und einer persönlichen PIN-Nummer entnommen und anschließend in die Kassenlade gefüllt werden. Auch hierbei handelt es sich um eine eher körperlich geprägte Tätigkeit, da weder eine Entscheidung erforderlich ist, wieviel Wechselgeld dem Automaten entnommen werden soll, noch das Wechselgeld sortiert und
gezählt werden muss. Randnummer 121 Während der Öffnungszeiten müssen diverse Speisen zubereitet, warmgehalten bzw. erhitzt, in der gewünschten Kombination auf Tellern angerichtet oder zum Mitnehmen verpackt und anschließend gegebenenfalls zusammen mit einem Kaltgetränk oder einen am Kaffeeautomaten zubereiteten Kaffee an die Kundinnen und Kunden herausgegeben werden. Auch hierbei handelt es sich um handwerkliche bzw. körperlich geprägte Tätigkeiten. Gleiches gilt für die erforderlichen Auffüllarbeiten wie beispielsweise das Neubestücken des Hähnchengrills, für das Geschirrabräumen und Reinigen der Tische, das Bestücken und Entleeren der Geschirrspülmaschine und die sonstigen im Verlauf des Tages anfallenden Reinigungsarbeiten. Randnummer 122 Geistig geprägte Arbeiten fallen während der Öffnungszeiten insoweit an, als die an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten Kundenwünsche erfragen, gegebenenfalls
fragen zum Angebot, den verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten oder zum Preis beantworten und hin und wieder Auskunft zu den Inhaltsstoffen geben müssen, kassieren und dabei ggf. auch Treuekärtchen und Restaurantgutscheine entgegennehmen oder auch die Pay-Back-Karte durch den dafür vorgesehenen Schlitz ziehen müssen. Außerdem gehört zu den geistig geprägten Tätigkeiten das Feststellen und
melden fehlender Produkte, das Notieren der dem Markt unmittelbar entnommenen Produkte sowie das zweimal tägliche Messen der Thekentemperatur und die regelmäßige Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten der in der Fixen Heißen Theke gelagerten Produkte. Randnummer 123 Während der
bereitungszeit ab ca. 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr fallen wiederum fast ausschließlich körperlich geprägte Tätigkeiten an. Dazu gehört das Aufräumen und Reinigen der Fixen Heißen Theke sowie das Zurückbringen der Kassenlade in das Kassenbüro, das Einfüllen der Geldscheine und des Münzgeldes in den Gunebo-Automaten und die Abgabe der von dem Gunebo-Automaten ausgegebenen Quittung im Kassenbüro. Lediglich beim Feststellen und Eintragen der am Ende eines Tages übrig gebliebenen und zu entsorgenden Speisen handelt es sich um eine eher geistig geprägte Tätigkeit. Randnummer 124
den Beobachtungen der Arbeitgeberin nehmen die körperlich geprägten Tätigkeiten mehr als 80 % der Gesamtarbeitszeit in Anspruch. Darauf, ob die Zeiten, in denen die Arbeitgeberin die Arbeiten beobachtet hat, repräsentativ sind oder an anderen Tagen oder zu anderen Tageszeiten mehr Andrang an der Heißen Theke herrscht oder andere Speisen bestellt werden, ist - worauf auch schon das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - ohne Belang, da unabhängig von der Menge und der Art der Bestellungen, die körperlich geprägten Tätigkeiten im Vordergrund stehen. Gegenteiliges hat auch der Betriebsrat nicht behauptet, insbesondere hat er die Beobachtungen als solche nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich deren Repräsentativität bestritten. Randnummer 125 Berücksichtigt man weiter die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die verschiedenen Arbeiten erforderlich sind, wird ebenfalls deutlich, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit eindeutig auf den körperlich geprägten Tätigkeiten liegt. Die Beschäftigten an der Fixen Heißen Theke, müssen wissen, wie die verschiedenen Speisen zuzubereiten sind, worauf bei der Zubereitung jeweils zu achten ist und über entsprechende manuelle Fähigkeiten verfügen. Sie müssen nicht nur Brötchen belegen, sondern auch Rühreier, Spiegeleier und Bratkartoffeln zubereiten, Pommes Frites frittieren, Hähnchen halbieren und diverse Fleischprodukte aufschneiden, und alles appetitlich anrichten bzw. zum Transport geeignet verpacken können. Außerdem müssen sie sich mit den Anforderungen an Sauberkeit und Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln auskennen und über die erforderlichen Reinigungskenntnisse und -fertigkeiten verfügen. Dies alles erfordert wesentlich vielfältigere und umfassendere Kenntnisse und Fähigkeiten als das Abfragen der Kundenwünsche und die Beantwortung von
fragen sowie der eigentliche Kassiervorgang. Randnummer 126 Beim Abfragen und der Beantwortung von
fragen geht es im Wesentlichen darum, dass die an der Fixen Heißen Theke tätigen Beschäftigten die jeweiligen Produkte insbesondere die verschiedenen Fleischprodukte auseinanderhalten können, um die Kundenwünsche den Produkten zuordnen zu können. Ferner müssen sie die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten und Preise kennen bzw. von den Tafeln ablesen können. Eine darüber hinausgehende Beratungstätigkeit - wie diese beispielsweise an einer Fleischtheke erforderlich ist - findet nicht statt. Die an der Fixen Heißen Theke tätigen Beschäftigten müssen weder Auskunft für die Qualität, Herkunft oder Eigenschaften der Produkte noch Ratschläge für die Zubereitung der Produkte geben können. Es kommt lediglich hin und wieder vor, dass Kundinnen und Kunden
bestimmten Inhaltsstoffen fragen und daraufhin von den Beschäftigten eine Liste mit den Inhaltsstoffen ausgehändigt erhalten. Gegenteiliges hat auch der Betriebsrat nicht behauptet. Soweit er vorgebracht hat, bei der Abfrage der Kundenwünsche entwickelten sich regelmäßig Kundengespräche, im Rahmen derer die Kundinnen und Kunden vielfach den Empfehlungen der an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten folgen würden, beschränkt sich dies, wenn man den Vortrag des Betriebsrats genauer betrachtet, im Wesentlichen auf die Nennung verschiedener Speisen, wenn Kundinnen und Kunden unentschlossen sind, und auf die
frage, ob die Kundin oder der Kunde die von ihr oder ihm gewünschte Speise mit weiteren Speisen, wie einem Spiegelei oder einer Beilage kombinieren bzw. ob sie oder er zu dem bestellten Gericht auch noch ein Getränk möchte. Randnummer 127 Der Kassiervorgang erfordert ebenfalls keine besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Beschäftigten müssen insgesamt nur 18 PLU-Nummern kennen bzw. die Speisen und Kombinationsmöglichkeiten den PLU-Nummern auf der entsprechenden Liste zuordnen können. Darüber hinaus müssen sie lediglich wissen, wann sie ein Treuekärtchen oder einen Restaurantgutschein als Bezahlung entgegennehmen dürfen, und das Wechselgeld entsprechend der Anzeige auf der Kasse korrekt ausgeben können. Besondere Rechenfähigkeiten sind nicht erforderlich, da die Kasse sowohl die Summe als auch den Wechselgeldbetrag automatisch anzeigt. Randnummer 128 Das
bestellen fehlender Produkte erfordert im Vergleich zur Zubereitung der Speisen ebenfalls keine besonderen Kenntnisse, da die Entscheidung, welche Waren in welchen Mengen
geliefert wird, nicht den an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten obliegt, sondern dem Leiter des Bereichs Frischeservice, dem Personalbüro oder den im Bereich Frischeservice Beschäftigten. Die an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten müssen lediglich feststellen, ob bestimmte Produkte zur Neige gehen und dies entsprechend melden. Entsprechendes gilt für die zweimal tägliche Temperaturmessung und die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten, sowie für das Führen der Listen mit den dem Markt entnommenen Produkten und den übrig gebliebenen Speisen. Bei der Kontrolle der Temperatur muss lediglich das Thermometer korrekt abgelesen. Bei der Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten müssen nur die auf den Produkten aufgedruckten Daten mit dem aktuellen Datum abgeglichen und beim Führen der Listen die jeweiligen Mengen neben die entsprechenden Produkte geschrieben werden. Randnummer 129 Hinsichtlich der Bedeutung der einzelnen Arbeiten für die Gesamttätigkeit gilt nichts anderes. Auch diesbezüglich liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit weniger im Abfragen der Kundenwünsche und Kassieren, sondern vielmehr auf der Qualität der Zubereitung, der angemessenen Portionierung und der appetitlichen Anrichtung der Speisen bzw. auf einer zum Transport geeigneten Verpackung. Randnummer 130 Soweit die an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten über die genannten Arbeiten hinaus auch Vorschläge für neue bzw. saisonale Gerichte unterbreiten, ist davon auszugehen, dass dies nicht zu den von ihnen auszuübenden Tätigkeiten gehört, sondern freiwilliger überobligatorischer Natur ist. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass solche Vorschläge häufig und damit überhaupt in rechtlich erheblichem Umfang vorkommen. Randnummer 131 ee) Die von der Arbeitgeberin vorgesehene Eingruppierung in die Lohngruppe 3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg ist
juris, ZTR 1993, 204 zu § 22 Abs. 2 BAT). Arbeitsergebnis ist das Versorgen der Kundinnen und Kunden mit Speisen und Getränken aus dem Angebot der Fixen Heißen Theke gegen Geld. Es wäre zwar möglich, den Kassiervorgang aus der Bedientätigkeit auszugliedern und anderen Beschäftigten z. B. mit ausschließlicher Kassiertätigkeit zuzuweisen. Darauf kommt es - anders als das Arbeitsgericht angenommen hat - jedoch nicht an. Maßgeblich ist allein, wie die Tätigkeit tatsächlich auszuüben ist. Solange den an der Fixen Heißen Theke Beschäftigten sämtliche im Rahmen des Bedienens anfallenden Tätigkeiten zugewiesen sind und keine systematische Arbeitsteilung dergestalt vorgesehen ist, dass bestimmte Beschäftigte die bestellten Speisen zubereiten und anrichten und andere Beschäftigte diese herausgeben oder nur kassieren, kommt eine Aufteilung der Tätigkeit in selbstständig zu bewertende Einzeltätigkeiten nicht in Betracht (vgl. BAG vom 28.11.1990 - 4 AZR 299/90 - Rn. 18 zitiert
juris, ZTR 1991, 251; vom 02.12.1992 - 4 AZR 140/92 - Rn. 42 zitiert
juris, a. a. O., jeweils zu § 22 Abs. 2 BAT). Es handelt sich bei der Kassiertätigkeit vielmehr um eine Zusammenhangstätigkeit, die nicht getrennt von den übrigen im Rahmen des Bedienens anfallenden Tätigkeiten zu betrachten und zu bewerten ist (vgl. BAG vom 28.11.1990 - 4 AZR 299/90 - Rn. 18 zitiert
juris, a. a. O., zu § 22 Abs. 2 BAT). Randnummer 133
bereitungsarbeiten ebenfalls um Zusammenhangstätigkeiten handelt, kann offen bleiben. Randnummer 134 Dafür spricht zwar, dass auch diese Tätigkeiten dem einheitlichen Arbeitsergebnis, der Bewirtung der Kundinnen und Kunden mit Speisen und Getränken gegen Geld, dienen und eine Aufteilung der Tätigkeiten - soweit ersichtlich - unter den an der Fixen Heißen Theke zeitgleich eingesetzten Beschäftigten
einem bestimmten System nicht stattfindet. Darin liegt auch der Unterschied zum Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - (AP Nr. 2 zu § 17 TVÜ) zugrunde lag. Denn dort wurden die verschiedenen in der Küche eines Bezirksklinikums anfallenden Hilfstätigkeiten von verschiedenen Küchenhilfen
einem Rotationsprinzip ausgeführt. Randnummer 135 Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn sowohl die eigentliche Bedientätigkeit als auch der ganz überwiegende Teil der übrigen Tätigkeiten fällt unter die Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg. Zwar werden weder die eigentliche Bedientätigkeit noch die übrigen Tätigkeiten von einem der in der Lohngruppe L3 GLTV Einzelhandel Brandenburg genannten Tätigkeitsbeispiele vollständig erfasst. Das Tätigkeitsbeispiel „Kaltmamsell“ passt nicht, da die Beschäftigten an der Fixen Heißen Theke nicht nur kalte Gerichte zubereiten bzw. anrichten, sondern auch warme Gerichte. Das Tätigkeitsbeispiel „Küchenhilfspersonal mit Tätigkeit am Herd oder beim Anrichten“ trifft die Tätigkeit ebenfalls nicht, weil die Beschäftigten sowohl Tätigkeiten am Herd als auch beim Anrichten verrichten und darüber hinaus auch noch kassieren. Dies ist letztlich jedoch ohne Belang. Denn jedenfalls erfüllen die Tätigkeiten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe L3 des GLTV Einzelhandel Brandenburg. Randnummer 136 Fällt die auszuübenden Tätigkeit unter ein von den Tarifvertragsparteien aufgeführtes Tätigkeitsbeispiel ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tätigkeit der jeweiligen Tarifgruppe entspricht (BAG vom 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 23, NZA 2011, 480). Wird die auszuübende Tätigkeit hingegen nicht oder nicht voll von einem Tätigkeitsbeispiel erfasst, oder ist unklar, was unter einem Tätigkeitsbeispiel konkret zu verstehen ist, ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen (vgl. BAG vom 22.09.2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 23, a. a. O.; vom 20.05.2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 30, a. a. O.; vom 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - Rn. 82, juris). Diese sind wiederum im Lichte der von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Tätigkeitsbeispielen auszulegen (vgl. BAG vom 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 26, a. a. O.; vom 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - Rn. 82, a. a. O.). Randnummer 137 Vorliegend handelt sich ganz überwiegend um Arbeiten, die eine mindestens 3-monatige Einarbeitungszeit, jedenfalls aber gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern. Dies wird auch vom Betriebsrat nicht in Frage gestellt. Ausgenommen hiervon sind allenfalls das Auffüllen der Kaffeemaschine, das Bereitstellen von Bechern und Tassen und Zucker und Milch sowie sonstige einfache Auffüllarbeiten, die Kontrolle der Haltbarkeitsdaten und das Abräumen und Säubern der Tische sowie das Befüllen und Entleeren der Spülmaschine. Insoweit handelt es sich um einfache Arbeiten im Sinne der Lohngruppe 1/2 des GLTV Einzelhandel Brandenburg. Dies ist jedoch im Ergebnis unerheblich, da diese Tätigkeit im Vergleich zu den übrigen Tätigkeiten nur einen Bruchteil der Gesamtarbeitszeit der an der Fixen Heißen Theke tätigen Beschäftigten in Anspruch nehmen. Randnummer 138 III. Die Entscheidung ergeht
GG gerichtskostenfrei. Randnummer 139 IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde
GG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001240661
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.