← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat OVG 5 M 21.15 Beschluss Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Feststellung der dieselbe ve

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Feststellung der dieselbe vermittelnden, aber tatsächlich nicht gegebenen Abstammung von einem deutschen Elternteil; Auswirkungen des fehlenden Eintrags

§ 4Abs. 1 Satz 1 St

AG erworben, sie aber mit der Feststellung des Amtsgerichts S..., dass sie nicht von dem die Staatsangehörigkeit vermittelnden Herrn F. abstamme, rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt wieder verloren. Randnummer 5 Der Privilegierungstatbestand des § 17 Abs. 2 StAG steht der Klägerin nicht zur Seite. Danach berührt der Verlust der Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 der Vorschrift nicht die Kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG geht die Staatsangehörigkeit verloren durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35). Randnummer 6 Unmittelbar kommt diese Regelung im Fall der Klägerin entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zum Tragen. Denn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Klägerin (Dritte) ist nicht durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in Bezug auf den die Staatsangehörigkeit vermittelnden Herrn F. eingetreten. Mit der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes meint das Gesetz - wie der Klammerhinweis auf § 35 StAG deutlich macht - die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, nicht aber die gerichtliche Feststellung fehlender Abstammung und erst recht nicht die „Rücknahme“ eines Reisepasses beim Dritten. Randnummer 7 Gemäß § 17 Abs. 3 StAG gilt zwar der Privilegierungstatbestand des § 17 Abs. 2 StAG entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere auch bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB. Die Voraussetzungen dieses Privilegierungstatbestandes liegen jedoch nicht vor, weil die Klägerin zu dem insoweit maßgeblichen Stichtag der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft bei Herrn F. noch nicht fünf Jahre alt war. Randnummer 8 Herr E. hat der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung vermittelt. Zwar hat er die Vaterschaft für die Klägerin anerkannt, war aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin noch nicht deutscher Staatsangehöriger. Er ist unstreitig erst am 10. Dezember 2009 eingebürgert worden. Zwar wirkt die nachträgliche Vaterschaftsanerkennung auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zurück, stellt die Klägerin aber nur so, wie sie stünde, wenn Herr E. bereits bei ihrer Geburt als ihr Vater festgestanden hätte. Auch in diesem Fall wäre ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen, weil damals weder die Mutter noch Herr E. die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen; die Einbürgerung des letzteren ist mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam geworden und wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zurück. Dass ein Mann, dessen Vaterschaft für ein Kind erst anerkannt oder festgestellt werden muss, diesem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nur dann vermitteln kann, wenn er bei der Geburt des Kindes selbst deutscher Staatsangehöriger ist, ist nicht nur denklogisch, sondern auch nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG notwendig („…bei der Geburt…“). Randnummer 9 Der Hinweis der Beschwerde auf § 6 Abs. 1 StAG geht offensichtlich fehl. Danach erwirbt ein noch nicht 18 Jahre altes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es nach den deutschen Gesetzen durch einen Deutschen als Kind angenommen worden ist. Herr E. hat aber die Klägerin nicht „als Kind angenommen“, d.h. adoptiert, sondern die Vaterschaft anerkannt, was eine Adoption ausschließt. Darin liegt auch keine sachwidrige Besserstellung des Adoptivkindes. Vielmehr liegt der Grund für das unterschiedliche Ergebnis im vorliegenden Fall an dem unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkt für die beiden Erwerbstatbestände. Randnummer 10 Ungeklärt ist gegenwärtig, ob die im Inland geborene Klägerin als Kind ausländischer Eltern möglicherweise die

§ 4Abs. 3 St

AG erhalten hat. Danach erwirbt durch die Geburt im Inland ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und- anderes ist hier nicht von Interesse - ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Randnummer 11 Es trifft wohl zu, dass dem fehlenden Eintrag zu einem Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 3 StAG im Geburtenregistereintrag der Klägerin keine Beweiskraft zukommt. Dies gilt hier schon deshalb, weil der Standesbeamte bei der Anzeige der Geburt der Klägerin keine Veranlassung zur Prüfung hatte, ob sie die

§ 4Abs. 3 St

AG erworben hat. Denn aufgrund der bei der Geburtsanzeige vorgelegten Unterlagen war die deutsche Staatsangehörigkeit von Herrn F., der mit der Mutter der Klägerin verheiratet und deshalb gesetzlicher Vater der Klägerin war (§ 1592 Nr. 1 BGB), und damit zugleich der Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG offenkundig. Randnummer 12 Dies bedeutet aber nur, dass die Frage des Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 4 Abs. 3 StAG ungeklärt ist. Die mit Schriftsatz vom

  1. Juli 2015 eingereichte Kopie einer am
  2. Februar 2004 Herrn E. von der Ausländerbehörde E... ausgestellten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hilft allein nicht weiter. Wie § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom
  4. August 2007 (BGBl. I S. 1970), nahelegt, bedarf es mindestens noch einer schriftlichen Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde darüber, ob die Angaben in der eingereichten Kopie zutreffen und ob Herr E. im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Zur Prüfung der Staatsangehörigkeit eines Passinhabers bzw. -bewerbers ist die deutsche Auslandsvertretung aber nicht berufen. Bestehen - wie hier - Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht Sache der deutschen Auslandsvertretungen, diese durch eigenen Ermittlungen und Bewertungen zu klären; vielmehr sind zu dieser Klärung vorrangig das Bundesverwaltungsamt und im Streitfall die örtlichen Verwaltungsgerichte berufen (vgl. Beschlüsse vom
  5. August 2015 - OVG 5 S 9.15 -, juris Rn. 4, vom
  6. Mai 2011 - OVG 5 S 10.11 -, BA S. 2 und vom
  7. September 2009 - OVG 5 S 17.09 -, juris Rn. 11). Randnummer 13 Mit der Einziehung sind alle Rechte der Klägerin zum Besitz des ungültigen Reisepasses auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Darüber hinaus darf der Klägerin kein neuer Reisepass ausgestellt werden, solange der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei ihr nicht feststeht. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Klägerin an dem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Neuausstellung eines Reisepasses im Schriftsatz vom
  8. März 2015 überhaupt festhält - die Angabe in ihrem Schriftsatz vom
  9. Juni 2015, der Verpflichtungsantrag unter Ziffer 2 des „SS v. 28.3.2015“ werde im Hauptverfahren nicht weiterverfolgt, ist schon insoweit unklar, als ein Schriftsatz vom 28.3.2015 nicht zur Akte gelangt ist - und ob der Antrag im Hinblick darauf zulässig wäre, dass die Klägerin nach Aktenlage noch keinen Antrag auf Erteilung eines neuen Reisepasses bei der Auslandsvertretung gestellt hat. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001240939

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.