Versagung des Unterhaltsbeitrags für eine Witwe eines Ruhestandsbeamten wegen geringen Alters Orientierungssatz 1. Der Anspruch einer Witwe, welche einen Beamten oder Ruhestandsbeamten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres geheiratet hat, ist stärker als der Anspruch einer Witwe auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags. Der Unterhaltsbeitrag stellt keine Alimentation dar und gehört insoweit nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Unterhaltsbeitrag dient lediglich dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt. Der Unterhaltsbeitrag steht dieser jedoch nicht in jedem Fall und nicht uneingeschränkt zu. (Rn.18) 2. Der Unterhaltsbeitrag kann grundsätzlich komplett versagt werden, wenn zwischen der Witwe und dem Ruhestandsbeamten ein Altersunterschied von 66 Jahren bestand und die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten erst 30 Jahre alt war. In einem solchen Fall ist es der Witwe zuzumuten, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. (Rn.21) (Rn.26) (Rn.27) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Randnummer 2 Die 1984 in Ungarn geborene Klägerin heiratete im August 2009 den im Februar 1918 geborenen Herrn G..., der bis zu seiner Zurruhesetzung als Oberbaurat (Besoldungsgruppe A14) im Dienste des Beklagten gestanden hatte und seitdem Versorgungsbezüge erhielt. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 25. April 2014. Im Mai 2014 beantragte die Klägerin beim Landesverwaltungsamt Hinterbliebenenversorgung. Auf Anfrage teilte sie hierzu mit, keine Arbeit und kein eigenes Einkommen zu haben. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 11. September 2014 lehnte das Landesverwaltungsamt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der hier allein in Betracht kommende Unterhaltsbeitrag nach § 22 LBeamtVG. nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu versagen sei, wenn der Witwe im Hinblick auf ihr Lebensalter zugemutet werden könne, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dies sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Danach sei im vorliegenden Einzelfall der Unterhaltsbeitrag voll zu versagen, da die Klägerin noch sehr jung sei und somit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könne. Zudem müsse der Altersunterschied bzw. das hohe Lebensalter des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt werden, was in der Abwägung schwerer wiege als die Ehedauer von 4 Jahren. Insbesondere deshalb, weil aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien, die die Klägerin zu versorgen habe, sei sie nicht daran gehindert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für sich selbst finanziell Sorge zu tragen. Randnummer 4 Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, es sei nicht gerechtfertigt, ihr aufgrund ihres Lebensalters die eigene Bestreitung des Lebensunterhaltes zuzumuten. Sie lebe erst seit 2009 Deutschland und habe bislang noch nicht gearbeitet. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht sicher, weshalb sie bislang noch nicht auf einen Arbeitsplatz zu vermitteln gewesen sei. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen und eine eigene Alterssicherung aufbauen könne. Auch sei von Bedeutung, dass nach den Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keine volle Versagung ausgesprochen werden solle, wenn die Ehe länger als 2 Jahre gedauert habe. Randnummer 5 Das Landeverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag schwächer sei, als der Anspruch auf Witwengeld. Der Unterhaltsbeitrag stelle keine Alimentation dar und zähle nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es handele sich um eine fürsorgerische Leistung des Dienstherrn, die jedoch nicht uneingeschränkt zustehe. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift solle dem Dienstherrn die Versorgung der nachgeheirateten Witwe völlig oder teilweise erspart werden, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten sei. Als Versagungsgründe seien insbesondere ein Altersunterschied zwischen den Ehegatten, eine verhältnismäßig kurze Ehedauer und ein geringes Alter der Witwe zu berücksichtigen. Es sei der Klägerin, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, zuzumuten, die ihr nach fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland noch fehlenden Sprachkenntnisse nachzuholen und sich eine Arbeit zu suchen bzw. eine Ausbildung zu beginnen. Der Aufbau einer eigenen Altersversorgung werde daher möglich sein. Randnummer 6 Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, die die volle oder teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigten, liege beim Beklagten. Da die Ehe fast fünf Jahre bestanden habe, seien die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen, wonach eine volle Versagung nicht ausgesprochen werden solle, wenn die Ehe länger als 2 Jahre gedauert habe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung seien die Klägerin und ihr Ehemann bereits seit 2 Jahren ein Paar und der Kläger noch sehr rüstig gewesen. Der Ehemann sei weder ernstlich krank, geschweige denn pflegebedürftig gewesen. Der Altersunterschied zwischen ihr und ihrem Ehemann könne nicht als besonderer Umstand im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG herangezogen werden, dies bereits im Rahmen der vorzunehmenden Kürzung nach § 20 Abs. 2 LBeamtVG Berücksichtigung finde. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. November 2014 zu verpflichten, ihr Unterhaltsbeitrag nach § 22 LBeamtVG zu gewähren. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend macht er geltend, dass die Klägerin mit ihren Ausführungen, wonach Sie in Deutschland noch nie gearbeitet habe, selbst die Begründung für das Vorliegen einer klassischen Versorgungsehe gegeben habe. Randnummer 12 3 Bände Personalakten und 4 Bände Versorgungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Verpflichtungsklage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 15. September 2015 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Randnummer 14 Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 15 Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 22 Abs. 1 LBeamtVG. Randnummer 16 Danach ist in den Fällen des §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Randnummer 17 Die hier vorliegenden Umstände rechtfertigen in ihrer Gesamtwürdigung die vom Beklagten vorgenommene volle Versagung des Unterhaltsbeitrags. Randnummer 18 1. Der Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist schwächer als der Anspruch einer Witwe, die einen Beamten oder Ruhestandsbeamten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres geheiratet hat. Der Unterhaltsbeitrag stellt keine Alimentation dar und gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148/81 –, juris Rn. 20). Andererseits handelt es sich bei dem Unterhaltsbeitrag nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine von dem Dienstherrn des verstorbenen Beamten auf Grund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19). Der Unterhaltsbeitrag dient dabei lediglich dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der „nachgeheirateten“ Witwe eine volle Witwenversorgung versagt. Der Unterhaltsbeitrag steht der „nachgeheirateten“ Witwe jedoch nicht in jedem Fall und nicht uneingeschränkt zu. Denn bei Vorliegen besonderer Umstände ist der Unterhaltsbeitrag voll oder teilweise zu versagen. Ob besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, ist nach dem Sinn der Vorschrift zu ermitteln. Diese soll dem Dienstherrn die Versorgung der „nachgeheirateten“ Witwe völlig oder teilweise ersparen, soweit ihm diese Versorgung nicht zuzumuten oder soweit sie aus fürsorgerischen Gründen nicht geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 – II C 46.68 –, juris Rn. 17). Dabei bedeuten die „besonderen Umstände des Falles“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht, dass der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über eine volle bzw. teilweise Versagung Ermessen eingeräumt ist. Vielmehr handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 25. April 1978, - XII A 1810/76 -, juris), so dass nicht nur die in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommenden Erwägungen Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind, wie dies etwa bei einer Ermessensentscheidung der Fall wäre (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1992 – 4 S 1384/90 –, juris Rn. 4,). Die Verwaltungsvorschriften zum inhaltsgleichen § 22 BeamtVG (BeamtVGVwV, veröffentlicht unter http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.