gewiesen werden. (Rn.22) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.349.572,29 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Jahresbeitragsbescheid der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen für das Jahr 2014. Randnummer 2 Sie ist ein Finanzdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 bis 4 Buchst.
Ablauf des
gesucht. Dem Schreiben vom 9. April 2014 sei kein Hinweis darauf zu entnehmen gewesen, dass der Antrag auf Berücksichtigung eines Ermäßigungstatbestands zurückgewiesen werde, wenn ein Jahresabschluss oder Prüfungsbericht nicht übersandt würde. Der Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei schon deshalb formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin bereits im Verwaltungsverfahren die Widerspruchsbehörde um Rechtsrat gefragt habe und deren Erwägungen maßgeblich in den Ausgangsbescheid eingeflossen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass inhaltlich keine von der Ausgangsentscheidung getrennte Prüfung auf der Widerspruchsebene stattgefunden habe. Sie, die Antragstellerin, habe die Berücksichtigung des Ermäßigungstatbestands
WBeitrV fristgerecht beantragt. Lediglich die die Angaben belegende Anlage des Prüfungsberichts sei versehentlich nicht zeitgleich mit dem Antrag eingereicht worden. Die Aussagen ihrer – inzwischen nicht mehr bei ihr tätigen – Mitarbeiterin B... seien ihr nicht zuzurechnen. Die Frist des 1. Juli 2014 gelte nur für die Antragstellung und nicht die Vorlage der erforderlichen Belege oder
weise. Letztere hätte sie bis 15. August 2014
reichen können. Dies hätte die Antragsgegnerin bemerken und sie, die Antragstellerin, darauf hinweisen müssen. Das Fehlen eines solchen Hinweises verletze die entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin
VfG. Hiervon werde die Antragsgegnerin auch durch § 2 Abs. 2 S. 9 EdWBeitrV nicht entbunden. Der Verweis auf den Prüfungsbericht in dem übersandten Formular hätte der Behörde Anlass zu der Annahme geben müssen, dass die Beifügung des Bestätigungsvermerks auf einem offensichtlichen Versehen beruhte. Die Verletzung der Hinweispflicht führe zu einem Folgenbeseitigungsanspruch, sie so zu stellen, als wenn sie die Frist nicht versäumt hätte. Die Antragsgegnerin hätte sich die fehlenden Informationen im Übrigen ohne jede Schwierigkeit von der BaFin im Wege der Amtshilfe holen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine
sichtgewährung in analoger Anwendung der Vorschrift des § 242 BGB in Betracht komme, liegt ein Ermessensfehlgebrauch der Antragsgegnerin vor. Die Vollziehung des Beitragsbescheids hätte auch eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Die fehlende Berücksichtigung des Ermäßigungstatbestands führe zu einem 11-fachen Jahresbeitrag. Eine unbillige Härte ergebe sich auch aus dem Prozessrisiko, welches mit der Zahlungsfähigkeit der Antragsgegnerin verbunden ist. Randnummer 8 Anders als von der Gegenseite vorgebracht, enthalte der Prüfungsbericht keine sich widersprechenden Angaben zu der Frage, ob sie ausschließlich Geschäfte mit „institutionellen Kunden“ vorgenommen habe. Sie habe außerdem keine gesetzliche Pflicht gehabt, eine Nullmeldung abzugeben. Sie habe keine entschädigungsberechtigten Kunden gehabt. Daher habe der Abschlussprüfer zu Recht die Gesamtsumme der Provisionserträge in die Anlage 7 zum Prüfungsbericht aufgenommen. Es sei für sie letztlich nicht ermittelbar, ob sie den Prüfungsbericht zusammen mit dem Jahresbeitragserhebungsbogen an die Antragsgegnerin gesandt habe. Randnummer 9 Die Antragstellerin begehrt sinngemäß, Randnummer 10 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. Juni 2015 (VG 4 K 213.15) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2015 – Q 22-QR 7211-2014/0058 – anzuordnen, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 269.914,46 EUR überschreitet. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 12 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 13 Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde verwiesen. Die Antragstellerin habe den
weis für den Ermäßigungstatbestand nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 15. August 2014 erbracht. Dem Prüfungsbericht sei nicht hinreichend klar zu entnehmen, dass die Antragstellerin ausschließlich Geschäfte mit so genannten institutionellen Kunden vorgenommen habe. Im Übrigen habe sie die Zahl der entschädigungsberechtigten Kunden im Beitragserhebungsformular nicht mit Null angegeben. Die Anlage 7 zum Prüfungsbericht sei im Gegensatz zum Textteil nicht unterzeichnet und damit selbst nicht ausdrücklich bestätigt. Sie widerspreche im Übrigen den Aussagen des Prüfungsberichts. Die Antragstellerin habe unzutreffender Weise ihren Jahresüberschuss mit 0 EUR beziffert, obwohl sie
dem Jahresabschluss einen Überschuss von 35.015.788,48 EUR abgeführt habe. Die Einholung einer Einschätzung der BaFin führe nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids. Sie habe auch ihre Beratungspflicht nicht verletzt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die eingereichten Unterlagen bis zum 15. August 2014 auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen und die Antragstellerin gegebenenfalls auf entsprechende Mängel hinzuweisen. Im Übrigen ergebe der Prüfungsbericht keine den Anforderungen von § 2 Abs. 4 S. 1 EdWBeitrV genügende Bestätigung zu den beantragten Ermäßigungstatbeständen. Es liege auch keine unbillige Härte vor. Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (ein Hefter sowie Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk über den Jahresabschluss 2013 der Antragstellerin) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Randnummer 15 Der Antrag ist
GO im Ergebnis zulässig. Der wörtlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. Dezember 2014 ist trotz anwaltlicher Vertretung der Antragstellerin dahingehend sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO), dass die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 4 K 213.15) begehrt wird. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs würde der Antragstellerin
Erlass des Widerspruchsbescheids und Ablaufs der Klagefrist nichts mehr nützen. Randnummer 16 Der so verstandene Antrag ist allerdings unbegründet. Die
9 S. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom
dem in ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zuletzt Beschluss vom
ihrer den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung sowie derjenigen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zuletzt Beschluss vom 3. Juni 2014 – OVG 1 S 230.13 –, juris) keine Zweifel. Randnummer 18 Ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel ergeben sich auch weder in formeller Hinsicht aus der erfolgten Konsultation der Widerspruchsbehörde vor Bescheiderlass (a) noch materiell daraus, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin beantragten Ermäßigungen
WBeitrV nicht berücksichtigt und einen Kundenstrukturzuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt hat (b). Randnummer 19
WBeitrV nicht zugunsten der Antragstellerin unberücksichtigt zu lassen (aa), und es war ein Kundenstrukturzuschlag in Höhe von 10 % festzusetzen (bb). Randnummer 21 aa)
WBeitrV dürfen Ermäßigungstatbestände
den Sätzen 2 bis 4 nur angewendet werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
weist. Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte. Liegen die
weise nicht spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt. Wird der Antrag
dem 1. Juli gestellt oder werden die
weise nicht vor Ablauf des 15. August
gereicht, ist der Antrag abzulehnen. Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
WBeitrV hat das Institut, wenn die erforderlichen und bestätigten Angaben am
zureichen. Randnummer 22 Der Antrag auf Gewährung der Ermäßigung war
diesen Maßstäben
WBeitrV zwingend abzulehnen. Die Antragstellerin hat die geltend gemachten Ermäßigungen mit dem
gewiesen. Dies gilt sowohl für die Bruttoprovisionserträge
WBeitrV als auch für 90 % der Bruttoprovisionserträge
WBeitrV. Randnummer 23 Das Beitragserhebungsformular selbst enthielt keine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Stattdessen verwies die Antragstellerin darin handschriftlich auf den Prüfungsbericht, welchen sie dem Formular tatsächlich nicht beifügte. Stattdessen übersandte sie
unzweifelhafter Aktenlage den Bestätigungsvermerk über den Jahresabschluss für das Jahr
WBeitrV einschließlich der bis 15. August 2015 laufenden
frist
WBeitrV abgelaufen. Eine Verlängerung der Frist ist
WBeitrV ausgeschlossen. Solche Ausschlussfristen stehen
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 2015 – BVerwG 10 C 12.14 –, juris, Rn. 16) nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte.
Ablauf einer solchen Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht. Letzteres ist hier nicht der Fall. Zweifel an der Rechtmäßigkeiten der nunmehr ausdrücklich aus Ausschlussfristen ausgestalteten Fristen bestehen
der entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 22 ff.) zu der vormaligen Rechtslage
der EdWBeitrV 2003 nicht. Randnummer 25 Im Übrigen geht aus der Anlage des übersandten Prüfungsberichts zum einen hervor, dass die Antragstellerin Erträge, die
WBeitrV unberücksichtigt bleiben können, entgegen ihrer Angaben im Beitragserhebungsformular nicht erzielt hat. Insofern kommt eine Berücksichtigung dieses ursprünglich geltend gemachten Ermäßigungstatbestands von vorneherein nicht in Betracht. Hinsichtlich der Erträge
WBeitrV lassen sich die Zahlen aus dem Prüfungsbericht ebenfalls nicht in Einklang bringen mit den Angaben in dem Beitragserhebungsformular. Vor allen Dingen fehlt es aber an der
WBeitrV erforderlichen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Angaben. Der auf S. 67 f. des Prüfungsberichts enthaltene Bestätigungsvermerk umfasst die Anlagen zum Prüfungsbericht weder ausdrücklich noch der Sache
. Die Anlage 7, welche die hier maßgeblichen Angaben enthält, ist ihrerseits nicht gesondert durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt worden. Schon vor diesem Hintergrund scheidet eine Berücksichtigung der geltend gemachten Ermäßigungstatbestände aus. Die Beitragsverordnung lässt es
ihrem klaren Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck gerade nicht ausreichen, dass die Angaben zu den Ermäßigungstatbeständen irgendwie miterklärt werden. Zur Richtigkeitsgewähr ist vielmehr eine ausdrückliche Bestätigung erforderlich. Die Bedeutung hiervon erschließt sich nicht zuletzt im vorliegenden Fall, in dem die Angaben in dem Beitragserhebungsformular und dem Prüfungsbericht nicht miteinander vereinbar sind. Randnummer 26 Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis dahinstehen, ob eine Berücksichtigung der verspätet eingereichten Angaben aufgrund einer Verletzung von § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG in Betracht kommen könnte. Danach soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Zweifelhaft ist bereits, ob ein unterstellter Verstoß gegen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen überhaupt zu einer Berücksichtigung der verspätet eingereichten Unterlagen führen könnte, soweit diese ordnungsgemäß bestätigt wären. Es liegt nahe, dass eine solche Pflichtverletzung allenfalls zu einem möglichen Amtshaftungsanspruch führen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – BVerwG 2 C 13.04 –, juris, Rn. 15). Ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Ausschlussfrist scheidet grundsätzlich aus (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Mai 2014 – VGH 10 S 1719/13 –, juris, Rn. 58; sowie VGH Kassel, Beschluss vom 1. November 2010 – VGH 11 A 686/10 –, juris, Rn. 33).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
weise sich unmittelbar aus den anwendbaren Vorschriften ergeben. Randnummer 28 bb) Die Erhöhung um einen Kundenstrukturzuschlag von 10 %, welche die Antragstellerin zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache
durch die von ihr vorgenommene Berechnung des ihrer Ansicht
rechtmäßigen Jahresbeitrags rügt, ist ebenfalls rechtmäßig.
WBEitrV gilt für die Angabe und den
weis der Gläubigerzahlen § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und dass kein Verspätungszuschlag erhoben wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der
weis der Gläubigerzahlen fehlt. Dieser Fall liegt hier vor, weil die Antragstellerin zu der Zahl der grundsätzlich entschädigungsberechtigten Kunden in dem Beitragserhebungsformular überhaupt keine Angaben gemacht hatte. Randnummer 29 2. Schließlich liegt auch keine unbillige Härte vor.
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3. Juni 2014 – OVG 1 S 230.13 –, juris, Rn. 21) besteht eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO dann, wenn durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche
teile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dies ist hier weder vorgetragen noch erkennbar. Eine sich aus einem Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebende unbillige Härte besteht
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (a.a.O.), welcher die Kammer sich anschließt, weder abstrakt noch konkret. Randnummer 30 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001244252
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.