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SG Berlin 205. Kammer S 205 AS 16758/11 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigter - Erwerbsunfähigkeit - Bedarfsgemeinschaft mi

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigter - Erwerbsunfähigkeit - Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - Anspruch auf Sozialgeld - kein Antrag auf Leistung

§ 22Nr 2, Rn.

18 ). Erst durch Erfüllen des Antragserfordernisses nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsteht ein Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung, denn der Antrag hat materiell-rechtliche Wirkung ( Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 41 Rn. 26; Thie, in: LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 41 Rn. 16 ). Randnummer 31 Da der Kläger zu 1.) hiernach gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anspruch auf Sozialgeld hat, hat er auch einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung ( § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II ). Randnummer 32 2.) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Diese betragen im streitgegenständlichen Zeitraum für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger 463,70 EUR, mithin für jeden Kläger 231,85 EUR. Randnummer 33 Nach Auffassung des Beklagten ist für einen 2-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von insgesamt monatlich 444,00 EUR abstrakt angemessen. Ob die Aufwendungen für die Wohnung angemessen sind, ist für das Gericht jedoch nicht anhand der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II des Beklagten ( AV-Wohnen ) zu bestimmen ( vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn. 26 ). Die Angemessenheitsprüfung setzt eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten und für die Heizkosten getrennt zu erfolgen ( vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R – sowie vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, Rn. 18, zitiert nach juris ). Randnummer 34

  1. a)Nach Überzeugung des Gerichts ist für einen 2-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 370,20 EUR abstrakt angemessen. Randnummer 35 Dies berechnet sich aus dem Produkt der für die hier zu beurteilende Haushaltsgröße höchstens angemessenen Wohnungsgröße (60 Quadratmeter) und der angemessenen Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete von 4,76 EUR pro Quadratmeter zuzüglich kalter Betriebskosten von 1,41 EUR pro Quadratmeter). Diese Werte wurden auf Grundlage des qualifizierten Berliner Mietspiegels des Landes Berlin 2009 ( Amtsblatt für Berlin 2009, Nr. 27 vom 24.06.09) und dem darin angegebenen durchschnittlichen Berliner Betriebskostenwert errechnet. Dabei wurden die Kaltmietwerte jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand gewichtet. Wegen der Einzelheiten der Berechnungsmethode und der weiteren Quellenangaben verweist das Gericht auf die Darstellung von Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 – 42; bestätigt durch BSG, Urteile v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R; zitiert jeweils nach juris . Randnummer 36 Die Kammer berücksichtigt entgegen dem richterlichen Hinweis vom 1. April 2014 den Mietspiegel 2011 nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das schlüssige Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft heranzuziehen, welches im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegt ( vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R, Rn. 28). Zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bewilligungsbescheides am 2. Dezember 2010 war der Mietspiegel für 2011 noch nicht erlassen. Der Mietspiegel 2011 ist erst im Mai 2011 veröffentlicht worden ( Mietspiegel 2011, Amtsblatt für Berlin 2011, Nr. 22 vom 30.05.11). Randnummer 37 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll eine „Korrektur“ erforderlich sein, wenn es zu nicht vorhersehbaren „Preissprüngen“ kommt ( vgl. hierzu BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn. 21). Randnummer 38 Wann ein Preissprung im Sinne dieser Rechtsprechung vorliegt, ist bisher nicht geklärt. Die Kammer zieht hierzu die rechtswissenschaftliche Literatur zu § 22c Abs. 2 SGB II heran. Nach dieser Vorschrift müssen die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen. Hierzu wird vertreten, dass eine Anpassungspflicht schon vor Ablauf von 2 Jahren („gegebenenfalls“) besteht, wenn Mietschwankungen von mehr als 5 Prozent konstatiert werden ( vgl. Groth, in: Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, Rn. 377; Lauterbach, in: Gagel, SGB II/III, 53. EL 2014, § 22c SGB II Rn. 5; Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22c Rn. 6). Die Kammer nimmt daher an, dass ein Preissprung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt, wenn die Mieten bzw. Kosten der Unterkunft um mehr als 5 Prozent gestiegen sind. Randnummer 39 Dies war im Zeitraum zwischen Juni 2009 ( Mietspiegel 2009, Amtsblatt für Berlin 2009, Nr. 27 vom 24.06.09 ) und Mai 2011 ( Mietspiegel 2011, Amtsblatt für Berlin 2011, Nr. 22 vom 30.05.11) nicht der Fall. Die angemessene Bruttokaltmiete beträgt ab Mai 2011 für einen 2-Personen-Haushalt 387,00 EUR. Im Juni 2009 betrug die angemessen Bruttokaltmiete 370,20 EUR. Dies ergibt eine durchaus erhebliche Steigerung von ca. 4,54 Prozent, aber keinen „Preissprung“ im hier verstandenen Sinne. Randnummer 40
  2. b)In einem weiteren Schritt sind tatsächlichen Heizkosten mit einem Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizverhalten und damit unangemessene Heizkosten indiziert. Randnummer 41 Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Urteil v. 2. Juli 2009 ( B 14 AS 36/08 R ), von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht, können die Heizkosten nicht – wie die angemessene Bruttokaltmiete – durch einen Rückgriff auf örtliche, durchschnittliche, für „einfache“ Wohnungen anfallende Heizkosten bestimmt werden ( BSG, aaO ). Die Angemessenheit der Heizkosten ist gesondert zu ermitteln. Randnummer 42 Als Grenzwert, mit dem die tatsächlichen Heizkosten abzugleichen sind, gibt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 die ungünstigste Verbrauchskategorie des bundesweiten Heizspiegels vor, solange kein entsprechender lokaler Heizkostenspiegel existiert. Das Bundessozialgericht zieht in seinem Urteil von 2. Juli 2009 hierzu die Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche heran, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen „optimal“, „durchschnittlich“, „erhöht“ und „zu hoch“ unterscheiden. Der Grenzwert, den das Bundessozialgericht der Angemessenheitsprüfung zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt und dem Wert für "zu hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage. Insofern wird der Wert für zu hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl berücksichtigt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Randnummer 43 Im vorliegenden Fall wird die Wohnung mit Fernwärme beheizt. Die Heizungsanlage beheizt eine Gebäudefläche von insgesamt mehr als 1000 Quadratmeter. Der nach dem „Bundesweiten Heizspiegel“ für das Jahr 2011 maßgebliche Faktor für zu hohe Heizkosten beträgt somit 18,70 EUR je Quadratmeter und Monat. Multipliziert mit der höchstens angemessenen Wohnungsgröße (60 Quadratmeter) ergibt sich ein Grenzwert für angemessene Heizkosten von 93,50 EUR je Monat. Randnummer 44 3.) Die so festgestellte abstrakte Angemessenheitsgrenze ist nicht wegen eines besonderen Raumbedarfs der Kläger auf eine höhere konkrete Angemessenheitsgrenze zu erhöhen. Randnummer 45 Zwar können im Rahmen des Einzelfalls Besonderheiten die Berücksichtigung eines erhöhten angemessenen Wohnflächenbedarfs rechtfertigen ( Lauterbach, in: Gagel, SGB II/III, 53. EL 2014, § 22 SGB II Rn. 61 ). So wäre es naheliegend wegen des Rollators des Klägers zu 1.) einen typischen behinderungsbedingten Mehraufwand von 15 Quadratmetern anzunehmen ( vgl. BVerwG 1.10.1992 – 5 C 28/89 – FEVS 44, 141 f., zum Wohnbedarf eines Rollstuhlfahrers ). Randnummer 46 Im streitgegenständlichen Zeitraum nutzte der Kläger zu 1.) jedoch keinen Rollator. Randnummer 47 4.) Aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II können die Kläger keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Randnummer 48 Nach dieser Regelung sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Randnummer 49
  3. a)An die Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen ( BSG, Urt. v. 19.02.2008 - B 4 AS 30/08 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.01.2011 - L 28 AS 2276/07 , Rn. 41 , juris; Zimmermann, NJ 2010, 400, 403). Selbst bei Bestehen einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung sind sechs Monate die regelmäßige Höchstfrist ( BSG, aaO, Rn. 32; Bayerisches LSG, B. v. 26.05.2011 - L 7 AS 331/11 B ER, Rn. 21, juris ). Um über diese sechs Monate hinaus höhere als angemessene Unterkunftskosten zu erhalten, muss eine besondere Bedarfssituation bestehen, die eine nochmalige Ausnahme von der Ausnahme (sechsmonatige Schonfrist) rechtfertigt ( Bayerisches LSG, aaO ). Wenn sich der Hilfebedürftige nicht bemüht, die unangemessenen Kosten zu senken, so werden nur die angemessenen Kosten übernommen ( vgl. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 55 ). Nur bei erfolglosen ernsthaften Bemühungen um eine kostenangemessene Unterkunft sind höhere Leistungen zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte alle ihm erreichbaren und zumutbaren Suchmöglichkeiten ausgeschöpft hat ( Berlit, SGb 2011, 619, 624 ). Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, über die Angabe des von ihm als angemessen anzusehenden Mietpreises hinaus den Leistungsempfänger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die Kosten der Unterkunft senken und welche Wohnungen er anmieten kann ( BSG, aaO, Rn. 40, juris ). Der Leistungsberechtigte muss seine Kostensenkungsbemühungen substantiiert darlegen ( Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 89; Lauterbach, in: Gagel, SGB II/III, 53. EL 2014, § 22 SGB II Rn. 73; Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 128 ). Randnummer 50 Das Bundessozialgericht geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, zu verneinen ist, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht ( BSG, Urt. v 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R; vgl. bereits BSG,

§ 22Nr 19, Rn.

36 ). Dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt ( BSG, aaO ). Konkret für Berlin hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Tatsachenvermutung besteht, dass beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels mit entsprechend wissenschaftlich gesicherten Feststellungen zum Wohnungsbestand davon ausgegangen werden kann, dass es eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gibt ( BSG, Urt. v. 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R Rn. 29; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.05.2012 - L 32 AS 741/11 ; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.07.2012 - L 18 AS 1632/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 03.04.2012 - L 32 AS 913/09 ; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2012 - L 10 AS 1191/09 ). Randnummer 51 Diese Tatsachenvermutung haben die Kläger nicht erschüttert. Im Gegenteil, die Kläger haben mehrere Wohnungsangebote im gerichtlichen Verfahren eingereicht, die sogar den niedrigeren Angemessenheitswert der AV-Wohnen nicht überschreiten. Randnummer 52

  1. b)Soweit die Kläger meinen, sie hätten ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Nutzungsdauer nach der Verwaltungsvorschrift des Beklagten ( AV-Wohnen ) überschritten, können sie damit nicht gehört werden. Auf die AV Wohnen können sich die Kläger insoweit nicht berufen. Dies würde gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes verstoßen ( vgl. nur BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R, Rn. 27 ). Randnummer 53
  2. c)Den Klägern ist es auch unter gesundheitlichen Aspekten nicht unmöglich oder unzumutbar, die Kosten der Unterkunft und Heizung durch einen Wohnungswechsel zu senken. Randnummer 54 Der gerichtliche Sachverständige hat bei dem Kläger zu 1.) folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Erkrankung der Herzkranzgefäße, Bluthochdruck, tablettenpflichtige Zuckerstoffwechselstörung, Carpaltunnelsyndrom beiderseits, chronische Nasennebenhöhlenentzündung, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, arterielle Verschlusskrankheit des rechten Beines. Bei der Klägerin zu 2.) hat der gerichtliche Sachverständige folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt: Insulinpflichtige Zuckerstoffwechselstörung, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Polyarthrose, Bluthochdruck, Somatisierungsstörung. Randnummer 55 Ausgehend davon hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar abgeleitet, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ein Umzug ohne Hilfestellungen möglich gewesen ist und dies nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger geführt hätte. Besonderheiten bei der Wohnumgebung oder bei den Wohnverhältnissen aus medizinischen Gründen sind nicht zu berücksichtigen. Randnummer 56 Das Gericht folgt dem sorgfältig und nachvollziehbar begründeten Gutachten und sieht keinen Anlass, an den darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu zweifeln.Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat die Kläger eingehend zu ihren Beschwerden befragt, die erforderlichen Befunde erhoben und diese unter Berücksichtigung des medizinischen Aktenmaterials kritisch gewürdigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die medizinische Leistungsbeurteilung unzutreffend vorgenommen wurde. Randnummer 57
  3. d)Den Klägern ist eine Senkung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht etwa deshalb unzumutbar, weil sie vom Beklagten nicht oder nur unzureichend auf seine Obliegenheit, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken, hingewiesen worden wären. Randnummer 58 Der Beklagte hat die Kläger durch sein Schreiben vom 11. Juni 2008 auf die Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und auf die nach seiner Ansicht angemessene Höhe der Aufwendungen und darauf hingewiesen, dass Leistungen in Höhe der tatsächlichen (unangemessenen) Aufwendungen nur noch bis zum 31. Dezember 2008 erbracht werden würden; dies genügt den Anforderungen an eine „Kostensenkungsaufforderung“ ( vgl. LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 28.02.2011 - L 14 AS 205/11 B ER, Rn. 12, juris ). Eine Kostensenkung wäre allenfalls dann als unmöglich anzusehen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet ( BSG, Urt. v. 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R ). Es mag zwar sein, dass die vom Beklagten benannte Referenzgröße deshalb unzutreffend ist, weil die Heizkosten nicht bei der Festlegung dieser Größe pauschaliert werden dürfen, indes führt dies nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung in dem Ausnahmefall, dass dadurch bewirkt wurde, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt ( LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.03.2010 - L 28 AS 1266/08 ). Randnummer 59 Dafür gibt es indes keinen ausreichenden Anhalt. Es ist daher unschädlich, wenn der Beklagte wider § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Bruttowarmmiete als Referenzmiete angibt ( vgl. BSG, Urt. v. 19.03.2008 – B 11b AS 43/06; BSG, Urt. v. 28.09.2009 – B 14 AS 41/08 R ). Randnummer 60
  4. e)Die Kläger haben auch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Bedarfen für Heizung in tatsächlicher Höhe. Randnummer 61 Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessener Aufwendungen für Heizung nur dann zumutbar ist, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen ( BSG, Urt. v. 12.6.2013 – B 14 AS 60/12 R ). Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, bei einer Abwägung mit dem grundsätzlich schützenswerten individuellen Interesse der oder des Leistungsberechtigten am Verbleib in seiner Wohnung überwiege das Interesse der Allgemeinheit an deren Aufgabe nur für den Fall eines (insgesamt gesehenen) wirtschaftlichen Umzuges ( vgl. Lauterbach, in: Gagel, aaO, § 22 SGB II Rn. 77a ). Ein Wohnungswechsel, der zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosen führte, wäre unwirtschaftlich und deshalb unzumutbar. Randnummer 62 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Bruttowarmmiete der Kläger beträgt 632,77 EUR. Bei einem Umzug hätte der Beklagte lediglich die angemessen Kosten zu übernehmen. Diese belaufen sich auf 415,20 EUR. Diese Summe setzt sich zusammen aus den abstrakt angemessenen Kosten für die Unterkunft ( BSG, Urt. v. 12.6.2013 – B 14 AS 60/12 R, Rn. 32). Diese betragen – wie ausgeführt – für einen 2-Personen-Haushalt 370,20 EUR. Hinzuzurechnen sind nicht etwa die Richtwerte aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel, sondern in der Regel niedrigeren Werte für angemessene Heizkosten aus den Verwaltungsvorschriften des Beklagten ( vgl. BSG, aaO, Rn. 32 ). Dies sind bei einem 2-Personen-Haushalt 45,00 EUR ( vgl. Schreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 4. Oktober 2011 ). Randnummer 63 Übersteigen – wie hier – die tatsächlichen Gesamtkosten die genannten Vergleichswerte für Unterkunft und Heizung, ist eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel im Grundsatz abzuverlangen, wenn im maßgeblichen Vergleichsraum Wohnungen zu diesem Gesamtpreis zur Verfügung stehen, wofür der Beklagte die materielle Beweislast trägt ( vgl. BSG, Urt. v. 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, Rn. 33). Diesen Beweis musste der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht führen, da die Kläger selbst u. a. ein Wohnungsangebot eingereicht haben, welches eine Angebotsmiete von 404,27 EUR bruttowarm beinhaltete. Randnummer 64 Soweit der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg meint, es bedarf zu einer Senkung der Heizkosten auf die angemessenen Bedarfe einer isolierten Kostensenkungsaufforderung im Hinblick auf die als angemessen erachteten Heizkosten und eine Kostensenkungssaufforderung mit der Angabe der für angemessen erachteten Bruttowarmmiete sei nicht ausreichend ( LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.02.2014 - L 10 AS 881/10 ), folgt die erkennende Kammer dem nicht. Randnummer 65 Zwar trifft es zu, dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch auf Heizkosten anzuwenden ist und es dementsprechend diesbezüglich eine Kostensenkungsaufforderung bedarf ( BSG Urt. v. 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R, FEVS 60, 490; BSG, Urt. v. 6.4.2011 - B 4 AS 12/10 R,

§ 22Nr 45 ).

Das Bundessozialgericht geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Kostensenkungsaufforderung kein Tatbestandsmerkmal ist und lediglich eine Aufklärungs- und Warnfunktion hat, damit der Leistungsberechtigte Klarheit über die „aus Sicht des Jobcenters angemessenen Kosten“ und einen Hinweis auf die Rechtslage enthält ( BSG, Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R,

§ 22Nr 2 ).

Wenn der Grundsicherungsträger - wie hier in Berlin – tatsächlich eine Bruttowarmmiete als Angemessenheitsgrenze ausweist, ist das die aus seiner Sicht bestehende Angemessenheitsgrenze für Kosten für Unterkunft und Heizung. Damit ist der Aufklärungs- und Warnfunktion genüge getan. Randnummer 66 Regelmäßig genügt es nämlich, wenn der Leistungsberechtigte „den angemessenen Mietzins“ und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt ( BSG, Urt. v. 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 ). Unter dem Mietzins bzw. der Miete im Sinne von § 535 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) ist das gesamte Entgelt zu verstehen, das der Mieter für die Überlassung der Mietsache zu entrichten hat ( Blank, in: ders./Börstinghaus, Miete,

  1. Aufl., § 535 Rn. 490 ), wozu auch die Vorauszahlungen für Heizung gehören. Randnummer 67 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist schließlich unschädlich, wenn eine Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine beklagtenseitig für angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren ( BSG, Urt. v. 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R; Rn. 33; BSG, Urt. v. 19.03.2008 – B 11b AS 43/06, Rn. 17; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012 – L 26 AS 1521/08 , juris; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 28.02.2011 – L 14 AS 205/11 B ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.
  2. – L 28 AS 1266/08 , juris). Randnummer 68 Die Annahme des
  3. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, ein Leistungsberechtigter könne von der Angabe der als angemessen erachteten Bruttowarmmiete auf die angemessenen Unterkunftskosten schließen, nicht aber auf die Heizkosten, ist nicht nachvollziehbar. Wenn ein Leistungsberechtigter bei einer vorgegeben Summe von zwei Summanden einen Summand (hier: Kosten der Unterkunft) erkennen kann, kann er zwangsläufig auch den anderen Summanden (hier: Heizkosten) erkennen. Randnummer 69 Der
  4. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg verkennt, dass die Senkung von Heizkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch durch einen Wohnungswechsel erfolgen kann ( BSG, Urteil vom
  5. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R ). Es erschließt sich der Kammer nicht, welche Hilfestellung, Aufklärung und nützliche Information dem Leistungsberechtigen mit der isolierten Angabe der für angemessen erachteten Heizkosten bei der Wohnungssuche gewährt werden soll. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 71 Die Berufung bedarf für den Beklagten der Zulassung, da die Klage eine Geldleistung betrifft und die Beschwer des Beklagten 750,00 EUR nicht übersteigt ( § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Klage keine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft ( § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung ( § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Dieses Urteil weicht nicht zu Lasten des Beklagten von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab ( § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001244457

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