Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Mehrheits- und Formerfordernisse bei der der nachträglichen Errichtung eines Aufsichtsrats Leitsatz Die nachträglich beschlossene Errichtung eines GmbH-rechtlichen Aufsichtsrats muss auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel notariell beurkundet und in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen werden. (Rn.15) Orientierungssatz Das Mehrheitserfordernis des § 53 Abs 2 GmbHG (3/4-Mehrheit) lässt sich möglicherweise durch eine Öffnungsklausel überwinden, wenn diese als antizipierte Zustimmung aller, auch später hinzutretender Gesellschafter ausgelegt werden kann. Durch eine solche Auslegung können aber nicht auch die weiteren Anforderungen der §§ 53 Abs 2, 54 Abs 3 GmbHG außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung der Gesellschaftsverfassung durch Errichtung eines mit Organkompetenzen ausgestatteten Aufsichtsrats ist mit oder ohne Öffnungsklausel stets materiell eine Satzungsänderung, die nicht ohne Beurkundung und Eintragung wirksam werden kann. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
(1987), 40/44 ff; Tieves ZIP 1994, 1341; Habersack ZGR 1994, 355) durch entsprechende Öffnungsklauseln vermeiden lassen. Randnummer 23 Auch in dem vom Landgericht zitierten Fall BGHZ 80, 69 ging es nicht um eine dauerhafte Änderung der Gesellschaftsverfassung, sondern um die Befreiung von einem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot im Einzelfall. Der BGH hat darin keine Satzungsänderung gesehen, weil das Wettbewerbsverbot im Vertrage erhalten blieb und nur von der darin ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Befreiung für den Einzelfall Gebrauch gemacht worden ist (BGH a.a.O., Rn. 10). Randnummer 24 Bei dem hier fraglichen Beschluss über die Errichtung eines Aufsichtsrats geht es jedoch nicht um eine Satzungsdurchbrechung im Einzelfall, sondern um eine dauerhafte Änderung der Gesellschaftsverfassung. Dem Senat ist aus der Rechtsprechung nur ein Fall bekannt, in dem eine dauerhafte Änderung der Gesellschaftsverfassung durch Mehrheitsbeschluss für zulässig gehalten wurde. Das OLG München hat mit Urteil vom 09.08.2012 - 23 U 4173/11 die in der Satzung einer GmbH vorgesehene Möglichkeit, einen mit Organkompetenzen ausgestatteten Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit einzurichten, für zulässig erachtet. Die Begründung erschöpft sich allerdings ohne Erwähnung von §§ 53, 54 GmbHG in der Feststellung, dass der Errichtungsbeschluss den in der Satzung der Gesellschaft geregelten Voraussetzungen für die Einrichtung eines Beirats genügt (OLG München a.a.O., Rn. 128). Randnummer 25 Der Senat hält die Bestimmungen der §§ 53 und 54 GmbHG für zwingendes Recht, das nicht durch gesellschaftsvertragliche Abmachungen („Öffnungsklauseln“) außer Kraft gesetzt werden kann. Es ist auch nicht richtig, dass eine dauerhafte Änderung der Gesellschaftsverfassung keine Satzungsänderung darstellt, wenn die Änderung im Gesellschaftsvertrag durch eine Öffnungsklausel „bereits angelegt“ ist. Eine Ermächtigung zur Regelung ist nicht schon die Regelung selbst, vielmehr nur eine Voraussetzung dafür, sie durch Gesellschafterbeschluss - unter Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des GmbHG - treffen zu können (so OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.1993 - 15 W 224/91= GmbHR 1993, 500). Eine GmbH, die in ihrer Satzung die Möglichkeit der Errichtung eines Aufsichtsrats vorsieht, hat bis zur Errichtung desselben keinen Aufsichtsrat. Die Umwandlung einer GmbH ohne Aufsichtsrat in eine GmbH mit Aufsichtsrat ist aber unzweifelhaft eine tiefgreifende Änderung der Gesellschaftsverfassung (Satzungsänderung) und unterliegt als solche den zwingenden Bestimmungen der §§ 53 und 54 GmbHG. Randnummer 26 Das Mehrheitserfordernis des § 53 II GmbHG (3/4-Mehrheit) lässt sich möglicherweise durch eine Öffnungsklausel überwinden, wenn diese als antizipierte Zustimmung aller, auch später hinzutretender Gesellschafter ausgelegt werden kann (vgl. für das Personengesellschaftsrecht BGH, Urteil vom
- Juni 2015 - II ZR 420/13 Rn. 21 m.w.N.). Durch eine solche Auslegung können aber nicht auch die weiteren Anforderungen der §§ 53 II, 54 III GmbHG außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung der Gesellschaftsverfassung durch Errichtung eines mit Organkompetenzen ausgestatteten Aufsichtsrats ist mit oder ohne Öffnungsklausel stets materiell eine Satzungsänderung, die nicht ohne Beurkundung und Eintragung wirksam werden kann. Randnummer 27 Die von der Verfügungsklägerin in der Berufungsverhandlung angesprochene Aufnahme der Liste der Aufsichtsratsmitglieder in den Registerordner des Amtsgerichts kann weder die fehlende Beurkundung des Errichtungsbeschlusses noch die Eintragung der Satzungsänderung ersetzen. Denn letztere ist nicht durch Aufnahme einer Liste in den Registerordner, sondern durch signierte Eintragung des Beschlusses in Spalte 6 des Handelsregisters zu vollziehen (§§ 28, 43 Nr. 6 HRV). Randnummer 28
- Die Verfügungsklägerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer und deswegen ein dringendes Bedürfnis für ein vorläufiges Tätigkeitsverbot besteht. Randnummer 29 Der Senat teilt insoweit die vom Landgericht Berlin im Hauptsacheverfahren 104 O 93/14 vertretene Ansicht, dass eine Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer nicht ohne rechtfertigenden Grund möglich war und ein solcher nicht erkennbar ist. Randnummer 30 Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 18.06.2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abberufung eines Geschäftsführers, der mit einem Minderheitsanteil Gründungsgesellschafter und von der Gründung der Gesellschaft an jahrzehntelang erfolgreich als deren Geschäftsführer tätig gewesen ist, eines sachlichen Grundes bedarf. Nimmt der Mehrheitsgesellschafter vergleichsweise geringfügige Vorfälle zum Anlass, die Abberufung des Mitgesellschafter-Geschäftsführers durchzusetzen, um diesen um seine berufliche Existenz zu bringen und ihn an den Rand der Gesellschaft zu drängen, verstößt er seinerseits gegen die gesellschafterliche Treuepflicht mit der Folge, dass die Abberufung unwirksam ist (BGH, Beschluss vom
- November 1993 - II ZR 61/93 = DStR 1994, 214). Randnummer 31 Die Verfügungsklägerin stützt die Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer im wesentlichen auf den Umstand, dass dieser mit dem neu installierten Aufsichtsrat nicht gehörig zusammengearbeitet habe. Wenn der Aufsichtsrat, wovon der Senat ausgeht, nicht wirksam errichtet war, wird dieser Vorwurf gegenstandslos. Randnummer 32 Aber selbst wenn die Errichtung des Aufsichtsrats wirksam wäre, ließen sich aus dem vom Mehrheitsgesellschafter konstruierten Szenario keine überzeugenden Abberufungsgründe herleiten. Denn bei näherer Betrachtung sprechen die bisher bekannt gewordenen Tatsachen eher dafür, dass nicht der Verfügungsbeklagte, sondern der Geschäftsführer Z... ... für die im Jahr 2014 entstandenen Auseinandersetzungen innerhalb der Gesellschaft verantwortlich ist. Das Landgericht hat in der zitierten Entscheidung vom 18.06.2015 eingehend und überzeugend begründet, dass es letztlich die mit dem Verfügungsbeklagten nicht abgestimmten, für die Gesellschaft nachteiligen Geschäftsführungsmaßnahmen des Geschäftsführers Z... ... waren, die zu dem Zerwürfnis zwischen dem Mehrheitsgesellschafter und den Minderheitsgesellschaftern und zu dem Zerwürfnis unter den Geschäftsführer geführt haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Vorgehen des Mehrheitsgesellschafters, die mit den Minderheitsgesellschaftern nicht abgestimmte Errichtung des Aufsichtsrats, die aggressive Ausübung der dem Aufsichtsrat eingeräumten Überwachungskompetenzen durch die vom Mehrheitsgesellschafter eingesetzten Aufsichtsratsmitglieder und schließlich die hastige Abberufung des Verfügungsbeklagten als planmäßig inszenierte Konfrontation nach dem Grundsatz „Angriff ist die beste Verteidigung“ dar. Randnummer 33 Wenn geringfügige Fehlleistungen die Abberufung eines jahrzehntelang erfolgreich tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers nicht rechtfertigen können (BGH a.a.O.), dann gilt das erst recht in dem Fall einer aus dem Lager des Mehrheitsgesellschafters hervorgehenden und dann planmäßig eskalierten Konfrontation. In einem solchen Fall kommt eine Abberufung des Mitgesellschafter-Geschäftsführers nur noch dann in Betracht, wenn dieser sich schwere Verfehlungen zum Nachteil der Gesellschaft hat zuschulden kommen lassen. Solche werden im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Randnummer 34 III. Die Nebenintervention der ... A... GmbH ist, wie von der Verfügungsbeklagten beantragt, gemäß § 71 I ZPO durch Zwischenurteil zurückzuweisen, weil die Nebenintervenientin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Randnummer 35 Es liegt auf der Hand, dass die Nebenintervenientin ein wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der Verfügungsbeklagte, für den sie den Geschäftsanteil an der Verfügungsklägerin hält, weiterhin als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin tätig sein kann. Ein wirtschaftliches Interesse reicht als Interventionsgrund aber nicht aus. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 I ZPO liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung der Sache durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich einwirkt. Der rechtskräftig werdende Inhalt der vorliegenden Entscheidung erschöpft sich in der Feststellung, dass die Verfügungsklägerin keinen Anspruch auf ein vorläufiges Tätigkeitsverbot hat (zur Rechtskraft im Verfügungsverfahren vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2004 - 3 U 188/03 Rn. 72). Es ist nicht zu erkennen, welche rechtlichen Vorteile diese Feststellung für die Nebenintervenientin haben könnte. In etwaigen Beschlussanfechtungsverfahren, in denen es möglicherweise auf die Einberufungsbefugnis des Verfügungsbeklagten ankommt (§ 49 I GmbHG), würde die beschränkte Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung der Nebenintervenientin nichts nützen. Denn über die im Beschlussanfechtungsverfahren entscheidungserhebliche Frage, ob der Verfügungsbeklagte als Geschäftsführer wirksam abberufen worden ist, wird im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend entschieden. Randnummer 36 Das Zwischenurteil über die Zurückweisung der Nebenintervention konnte mit dem Endurteil verbunden werden (vgl. RG, Urteil vom 19.02.1886 - III 351/85 = RGZ 15, 412, 413; BGH, Urteil vom
- Februar 1982 - III ZR 184/80 Rn. 9 = NJW 1982, 2070). Randnummer 37 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001244519