Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA) im 1. Fachsemester an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin zum Wintersemester 2015/2016 Orientierungssat
§ 9Abs.
2 LVVO + 2 LVS Forschungszwecke gemäß § 9 Abs. 4 LVVO ), Randnummer 18 • Prof. Dr. D..., 4 LVS (Fort- oder Weiterbildung als Neuberufener gemäß § 9 Abs. 7 LVVO ), Randnummer 19 • Prof. Dr. D..., 1,5 LVS (Laborleiterin gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ), Randnummer 20 • Prof. Dr. D..., 4 LVS (Studienfachberater MBA&E gemäß § 9 Abs. 1 LVVO ), Randnummer 21 • Prof. Dr. G..., 1 LVS (0,5 LVS Beauftragter der Auswahlkommission WIW + + 0,5 BK-Vorsitz;
§ 9Abs.
2 LVVO ), Randnummer 22 • Prof. Dr. L..., 9 LVS (Dekanin gemäß § 9 Abs. 1 LVVO ), Randnummer 23 • Prof. Dr. M..., 4 LVS (Fort- oder Weiterbildung als Neuberufener gemäß § 9 Abs. 7 LVVO ), Randnummer 24 • Prof. Dr. N..., 1,5 LVS (Laborleitung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ), Randnummer 25 • Prof. Dr. P..., 0,5 LVS (BK-Vorsitz gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ), Randnummer 26 • Prof. Dr. P..., 2 LVS (MdE von mindestens 50 % gemäß § 11 LVVO ), Randnummer 27 • Prof . Dr. P..., 7,5 LVS (4,5 LVS Vorsitzender des Prüfungsausschusses gemäß § 9 Abs. 1 LVVO + 0,5 LVS Beauftragter der Auswahlkommission + 2,5 LVS als Beauftragter für Internationale Lehrangebote;
§ 9Abs.
2 LVVO ), Randnummer 28 • Prof. Dr. S..., 5 LVS (3,5 LVS Studienfachberater WIW gemäß § 9 Abs. 1 LVVO + 1 LVS Beauftragter für BAföG WIW + 0,5 LVS als Beauftragter für Internationale Lehrangebote;
§ 9Abs.
2 LVVO ), Randnummer 29 • Prof. Dr. S..., 1 LVS (Beauftragter Vorpraktikum gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ). Randnummer 30 Hier sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen das ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. (vgl. a. a. O., Rn. 27). Randnummer 31 Auch die oben genannte Verminderung in Höhe von 2 LVS, die Prof. Dr. B... für sein Forschungsthema „P...“ gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungszwecke gewährt wurde, kann anerkannt werden. Die Antragsgegnerin hat hinreichend belegt, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigungen die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Sie hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin habe auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom 31. Mai 2011) beruht. Danach sind Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig, wobei die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Angesichts der Tatsache, dass die bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung mit insgesamt 2 LVS einen nur geringen Anteil des Lehrangebots der Lehreinheit WIW aus Stellen in Höhe von insgesamt 382 LVS umfasst und lediglich einen der Hochschullehrer betrifft, kann nach den genannten Maßgaben von einer auf Ausnahmefälle beschränkten Genehmigungspraxis ausgegangen werden. Randnummer 32 Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrer gerichteten Bescheide zum Teil erst im Oktober und November 2015 und damit nach dem Berechnungsstichtag ergingen. Denn die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen wurde, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden (vgl. a. a. O., Rn. 29). Randnummer 33
- b)Das Forschungssemester, das Prof. Dr. N... nach § 99 Abs. 6 BerlHG gewährt wurde, führt demgegenüber nicht zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung im Sinne der LVVO. Forschungssemester können nicht kapazitätsmindernd abgesetzt werden, da die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (vgl. a. a. O., Rn. 30). Randnummer 34 4. Für die dem Berechnungsstichtag (15. Januar 2015) vorausgehenden zwei Semester (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) waren nach § 10 KapVO insgesamt durchschnittlich ([108 + 126 =] 234 + [86 + 114 =] 200 = 434 : 2 =) 217 VS Lehrauftragsstunden anzurechnen. Randnummer 35
- a)Hier sind zunächst die von der Antragsgegnerin aufgelisteten Lehraufträge zu berücksichtigen, die im Wintersemester einen Umfang von 108 LVS und im Sommersemester einen Umfang von 86 LVS hatten. Randnummer 36
- b)Hinzu kommen die von der Antragsgegnerin als „Import“ bezeichneten Lehrveranstaltungen, die nicht vom regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten, also von Professoren und anderem fest angestellten Lehrpersonal, wie bspw. Lehrkräften für besondere Aufgaben, sondern von Lehrbeauftragten erbracht wurden. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten. Somit können die von ihnen erbrachten Lehrleistungen nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden. Die von Lehrbeauftragten für eine Lehreinheit erbrachten Lehrleistungen sind vielmehr insgesamt als dieser Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand zur Verfügung stehend ( § 10 Satz 1 KapVO ) in die Berechnung einzustellen (vgl. a. a. O., Rn. 34). Anzurechnen sind demnach die von der Antragsgegnerin als Import bezeichneten Veranstaltungen, die ausschließlich von Lehrbeauftragten angeboten werden, also nicht noch parallel auch vom regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten sowie nicht vom ausgelagerten Fremdspracheninstitut der Antragsgegnerin. Randnummer 37 Hieraus ergeben sich nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin für das Wintersemsester 2013/2014 Lehrauftragsstunden im Umfang von 126 LVS und für das Sommersemester 2014 Lehrauftragsstunden im Umfang von 114 LVS (s. Bl. 25 bis 28 bzw. B. 14 bis 17 KapU). Randnummer 38
- c)Die Verrechnung der im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 angefallenen Lehrauftragsstunden mit dem Lehrangebot, das in diesen Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war ( § 10 Satz 2 KapVO ), ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Wintersemester Lehraufträge im Umfang von 18 LVS und in dem Sommersemester Lehraufträge im Umfang von 36 LVS vergeben wurden (s. wegen der Einzelheiten Bl. 18 f. und 29 f. KapU). Diese waren nicht von den oben genannten, der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden abzuziehen, da die Antragsgegnerin die Lehraufträge im Umfang von (18 + 36 =) 54 LVS getrennt und nicht zusammen mit den übrigen, berücksichtigten Lehraufträgen aufgelistet hat. Randnummer 39 5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 548 LVS (382 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 51 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 217 LVS Lehrauftragsstunden). Randnummer 40 6. Hiervon sind insgesamt 69,5 LVS als Dienstleistun g sexport abzusetzen, weil die Lehreinheit WIW Lehrleistung für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt. Randnummer 41 Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung - das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd - Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: WIW) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Randnummer 42 Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel
(2)der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A q : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs ( § 11 Abs. 2 KapVO ) steht. Randnummer 43 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zählen zum Dienstleistungsexport nicht die von Lehrbeauftragten erbrachten Lehrleistungen, selbst wenn die Antragsgegnerin die Lehrbeauftragten, die Lehrleistungen für andere Studiengänge erbringen, der Lehreinheit WIW zugeordnet hat. Diese Lehrleistung fließt vielmehr den betreffenden anderen Lehreinheiten als nach § 10 KapVO zu ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu und geht in die dortige Kapazitätsberechnung ein. Da diese Lehrleistung bei Ermittlung des der Lehreinheit WIW zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung. Randnummer 44 Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIW - kapazitätsmindernd - mithin durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen, wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen (vgl. Beschluss vom 6. März 2015, a. a. O., Rn. 40 f.). Randnummer 45 Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten und insoweit nachvollziehbaren Auflistung (s. Bl. 12 f. bzw. 23 f. KapU) und unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 40 für seminaristischen Lehrvortrag - SL - (s. k=5 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO) und 20 für Übungen - Ü - (s. k=8) sind bei einem Anrechnungsfaktor von 1 die Curricularanteile der für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen: Randnummer 46 Nachfragende Lehreinheit Lehrveranstaltung SL in SWS CA q A q /2 Export in LVS Computer- Engineering BA B 11 BWL 2 0,05 40 2 Elektrotechnik BA B 30 BWL/Kostenrechnung 8 0,2 60 12 International Business BA B 38 Business Ethics 4 0,1 40 4 Industrial Sales and Innovation Management MA M 1.1 Angebotserstellung M 1.2 Financial Engineering 2 2 0,05 + 0,05 = 0,1 20 2 Mikrosystemtechnik BA B 31 BWL 3 0,075 20 1,5 Wirtschafts- kommunikation BA B 20 Planung, Budgetierung, Controlling 4 0,1 80 8 Wirtschafts- mathematik BA B 21 BWL I B 22 BWL II B 23 Rechnungswesen I B 24 Rechnungswesen II B 25 Finanzierung und Investition B 28 VWL 4 8 8 8 8 4 0,1 + 0,2 + 0,2 + 0,2 + 0,2 + 0,1 = 1 40 40 Summe 69,5 Randnummer 47 Für den auslaufenden Bachelorstudiengang Nachrichtentechnik wurde kein Curricularanteil mehr als Export berücksichtigt, da die Antragsgegnerin keine Studienanfänger mehr in diesen Studiengang aufnimmt (vgl. a. a. O., Rn. 44). Randnummer 48 Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen beläuft sich damit auf (548 LVS – 69,5 LVS =) 478,5 LVS . Randnummer 49 7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst.
- a)und
- b)zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Diese betragen 5,28 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen, 2,15 für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen, 3,67 für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen – Fernstudium und 1,7 für den Masterstudiengang Business Administration an Engineering. Randnummer 50 Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende in der Lehreinheit WIW erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) abzusetzen. Parallele, d. h. in mehreren Zügen angebotene Lehrveranstaltungen können nur einmal herangezogen werden (s.o.). Randnummer 51
- a)Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-BA) ergeben sich folgende von anderen Lehreinheiten erbrachte Lehrleistungen: Randnummer 52
- aa)Der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach § 8 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 10. April 2013 (AMBl. H... - Nr. 27/13, S. 359 ff., 376) i. V. m. der Anlage 2 der Studienordnung so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen die 1. Variante 8 SWS und die 2. und 3. Variante jeweils 12 SWS Fremdsprachenunterricht (Ü) beinhalten (s. zur Betreuungsrelation von 20 für Übungen: k=8, b=20 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO). Randnummer 53 Mangels weitergehender Angaben der Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel ([8 + 12 + 12 = 32] : 3 =) 10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (10,6667 : 20 =) 0,5333 erhalten. Randnummer 54
- bb)Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Maschinenbau erbrachten Pflichtveranstaltungen B 17.1. und B 17.2 Fertigungstechnik (vgl. die Import-Übersicht der Antragsgegnerin auf Bl. 27 KapU) mit einem Umfang von jeweils 2 SWS Seminaristischen Unterricht - SU - (s. zur Betreuungsrelation von 35 für SU: k=7, b=35 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO) und 2 SWS Ü ergibt sich ferner ein CA von ([2 : 35 =] 0,0571 + [2 : 20 =] 0,1 =) 0,1571. Randnummer 55
- cc)Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Wirtschaftsmathematik erbrachten Pflichtveranstaltungen Mathematik 1 sowie Mathematik 2 mit einem Umfang von insgesamt 8 SWS SL und 4 SWS Ü errechnet sich ein CA von ([8 : 40 =] 0,2 + [4 : 20 =] 0,2 =) 0,4. Randnummer 56
- dd)Für die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Elektrotechnik erbrachten Pflichtveranstaltungen B 19 Elektrotechnik und B 2.6 Elektrotechnik mit einem Umfang von 8 SWS SL errechnet sich ein CA von ([8 : 40 =] 0,2. Randnummer 57
- ee)Im Ergebnis beträgt der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen somit (5,28 - 0,5333 - 0,1571 - 0,4 - 0,2 =) 3,9896. Randnummer 58
- b)Für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA) sind keine der von der Antragsgegnerin in ihrer „Import-Übersicht“ genannten Lehrveranstaltungen abzusetzen, da die genannten Module nicht vom regulären Lehrpersonal „fremder“ Lehreinheiten für Studierende des Masterstudienganges WIW angeboten werden (s. Bl. 14 und Bl. 25 KapU). Randnummer 59 Es ist jedoch ein Fremdanteil für den Fremdsprachenunterricht zu berücksichtigen, weil die Studierenden nach der am 1. Oktober 2014, also vor dem Berechnungsstichtag, in Kraft getretenen Studien-und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 29. Januar 2014 (AMBl. H... - Nr. 13/14, S. 269 ff.) im Wahlpflichtbereich Fremdsprachenmodule belegen können, die vom FS-Institut angeboten werden. Hier haben die Studierenden die Wahl zwischen vier Varianten, bei denen die erste Variante 0 SWS, die zweite Variante 2 SWS und die dritte und vierte Variante jeweils 4 SWS Fremdsprachenunterricht (Ü) beinhalten. Geht man auch hier von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so erhalten die Studierenden im Mittel ([0 + 2 + 4 + 4 = 10] : 4 =) 2,5 SWS Fremdsprachenunterricht mit einem CA von (2,5 : 20 =) 0,125. Randnummer 60 Der maßgebliche CA für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (WIW-MA) beträgt somit (2,15 - 0,125 =) 2,025 . Randnummer 61
- c)Für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Fernstudium werden vom regulären Lehrpersonal der Lehreinheit Wirtschaftsmathematik die Pflichtveranstaltungen Mathematik 1 sowie von der Lehreinheit Maschinenbau die Pflichtveranstaltungen Konstruktionslehre, Technische Mechanik und Werkstofftechnik im Umfang von insgesamt 8 SWS SL erbracht. Hinzu kommen der vom Fremdspracheninstitut erbrachte Fremdsprachenunterunterricht für die Module Business English 1 & 2 mit einem Umfang von 4 SWS SL. Hieraus errechnet sich ein CA von (12 : 40 =) 0,3. Randnummer 62 Der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche CA für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen- Fernstudium beträgt somit (3,67 - 0,3 =) 3,37 . Randnummer 63
- d)Für den dreisemestrigen Masterstudiengang Business Administration and Engineering (MBA&E) ist kein Dienstleistungsimport abzusetzen, so dass der CA 1,7 beträgt. Randnummer 64 8. Bei der Ermittlung des gewichteten CA sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,45 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Bachelor, 0,22 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/Master, 0,11 für den Bachelorfernstudiengang WIW und 0,22 für den Masterstudiengang Business Administration and Engineering festgesetzt. Diese Quoten sind nicht zu beanstanden. Danach errechnet sich folgender gewichteter CA: Randnummer 65 Studiengang Curricularwert Anteilquote WIW (BA) 3,9896 0,45 1,7953 WIW (MA) 2,025 0,22 0,4455 WIW (BA-Fern) 3,37 0,11 0,3707 MBA&E (Master) 1,7 0,22 0,374 Gesamt gewichteter CA 2,9855 Randnummer 66 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (478,5 LVS x 2 = 957 : 2,9855 = 320,5493) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Masterstudiengang (0,22) errechnet sich eine Basiszahl von 70,5208 . Randnummer 67 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO ), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 - NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u. a. - NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,96 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (70,5208 : 0,96 =) 73,4592 Studierenden. Randnummer 68 Daraus resultiert bei beanstandungsfreier hälftiger Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen für den Masterstudiengang WIW für das Wintersemester von (73,4592 : 2 ) = 36,7296, aufgerundet 37 Studierenden . Damit stehen im Wintersemester 2015/2016 in diesem Studiengang über die festgesetzte Zahl von 40 Studienplätzen und über die bereits vergebenen 41 Studienplätze keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Ohnehin wären keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vorgenommene (geringe) Überbuchung rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab a. a. O., Rn. 64). Randnummer 69 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -). Randnummer 70 III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO bereits deshalb abzulehnen, weil die Antragstellerin nicht vollständig dargelegt hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Obwohl sie hierzu vom Gericht aufgefordert wurde, hat sie ihrem Antrag keine Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern beigefügt, so dass nicht geprüft werden kann, ob sie einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern hat. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die gerichtliche Verfügung vom 5. August 2015 Bezug genommen. Fehlen Erklärungen über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse oder erforderliche Belege, so ist ein Prozesskostenhilfegesuch unbegründet (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, Baden-Baden 2006, § 166 Rn. 195 ff., 197 m. w. N.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001244742