Kündigung eines im Bereich der Munitionsbergung und Kampfmittelberäumung tätigen Hilfstruppführers wegen des Transports einer transportunfähigen Granate - Voraussetzungen eines wirksamen Auflösungsantrags Leitsatz 1. Der Kündigung hätte eine auf einen mit dem Kündigungstatbestand vergleichbare Pflichtverletzung bezogene Abmahnung vorausgehen müssen. Dem bei dem beklagten Land und einem Rechtsvorgänger seit über 20 Jahren beschäftigten Kläger ist im Rahmen des Verfahrens mit Ausnahme des der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalts keine auf seine Tätigkeit beim Umgang mit den Kampfmitteln (Begutachtung/Transport) bezogene konkrete Pflichtverletzung vorgeworfen worden. (Rn.70) (Rn.78) 2. Auch bei einer Tätigkeit, die mit einem so erheblichen Gefährdungspotential verbunden ist, wie die des Klägers, können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Bei der Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass einem Mitarbeiter entsprechende Fehler unterlaufen, kann davon ausgegangen werden, dass hier schon angesichts der Gefahren für das eigene Leben regelmäßig sehr sorgfältig gehandelt wird. (Rn.73) 3. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies beim Kläger, der monatlich tausende Kampfmittel prüft und transportiert, anders sein könnte. Leichtfertiges Handeln konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Danach hätte der Kläger allerdings die Gefährlichkeit einer Granate falsch eingeschätzt. Der Zeuge F. hat aber die Behauptung des beklagten Landes nicht bestätigt, nach der der Kläger den Fahrer ohne eigene Sichtung aufgefordert haben soll, die Munition einzuladen. Der Zeuge hat vielmehr bekundet, dass der Kläger zwar zügig gearbeitet habe, eine Sichtung aber durchaus erfolgt sei. (Rn.74) 4. Zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrags des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, die hier nicht vorgelegen haben. (Rn.82) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 32/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Potsdam, 9. März 2014, 9 Ca 1459/14, Urteil nachgehend BAG, 7. April 2016, 2 AZN 32/16, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 9. März 2015 – 9 Ca 1459/14 – teilweise abgeändert und der Auflösungsantrag des beklagten Landes abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen. 3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie über einen Auflösungsantrag des beklagten Landes. Randnummer 2 Der Kläger war zunächst ab dem 1. August 1987 bei einem Rechtsvorgänger des beklagten Landes als Wasserbautechniker beschäftigt. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Gegenüber zweien ist er noch zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 1. Juli 1991 ist er bei dem beklagten Land selbst beschäftigt. Randnummer 3 Seit April 1995 ist der Kläger im Bereich der Munitionsbergung bzw. der Kampfmittelberäumung tätig, seit 1999 als Hilfstruppführer. Seine Aufgabe besteht ua in dem Transport von Kampfmitteln. Außerdem übt er die fachtechnische Aufsicht bei Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen aus. Insoweit ist er Vorgesetzter von Munitionsarbeitern und –vorarbeitern. Sein Bruttogehalt betrug zuletzt 3.800 Euro. Der Kläger hat an zahlreichen Schulungen teilgenommen, teilweise auf eigene Kosten. In diesem Zusammenhang hat er zB die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten absolviert. Berufsbegleitend studiert er Sicherheitstechnik – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (SI) bei der Technischen Akademie Südwest e.V. Randnummer 4 Der Kläger wurde im Juli 2007 wegen eines Verstoßes gegen die Kampfmittelverordnung abgemahnt. Hintergrund war der Fund anzeigepflichtiger Kampfmittelteile in der Wohnung des Klägers und auf dem Grundstück seiner Eltern. Der Kläger hatte seinen Vorgesetzten hierüber nicht informiert. Gegenstand der Abmahnung war das Unterlassen der Anzeige. Die Abmahnung ist im Jahr 2009 aus der Personalakte entfernt worden, nachdem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht eingeleitet worden war. Randnummer 5 Ab Sommer 2007 setzte das beklagte Land den Kläger im Munitionszerlegebetrieb (MZB) K. ein, zeitweise auch in Neuruppin. Im November 2008 lehnte das Landesamt für Arbeitsschutz einen Antrag des Klägers auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) wegen fehlender Zuverlässigkeit ab. Hintergrund waren neun Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. Die Gesamtumstände sind dem beklagten Land am 5. März 2015 bekannt geworden. Die Ermittlungsverfahren hatten in zwei Fällen in den Jahren 2006 und 2007 zu Verurteilungen wegen Körperverletzung (30 Tagessätze) und Verleumdung (60 Tagessätze) geführt. Randnummer 6 Am 12. Mai 2009 ist dem Kläger ein Zeugnis erstellt worden, in dem es ua heißt: Randnummer 7 „Er besitzt sehr gute Fachkenntnisse, hat eine gute Auffassungsgabe und kann auftretende Probleme schnell und zutreffend lösen. Hervorzuheben ist seine überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft und seine Eigeninitiative. Auch bei hoher Belastung erzielt er gute Arbeitsergebnisse. Er beherrscht seine Aufgabe sicher, hat neue Ideen und findet gute Lösungen. Seine Leistungen haben den Erwartungen und Anforderungen stets voll entsprochen. Sie werden zusammenfassend als gut bewertet.“ Randnummer 8 Ebenfalls im Jahr 2009 führte er eine MPU nach Waffenrecht/Sprengstoffrecht erfolgreich durch. Auf erneuten Antrag ist dem Kläger im November 2009 der im Jahr 2008 noch versagte Befähigungsschein erteilt worden. Randnummer 9 Es gab wiederholt Eingaben von Kollegen und Vorgesetzten, die unter Hinweis auf angebliche (nicht weiter konkretisierte) Sicherheitsbedenken die Zusammenarbeit mit dem Kläger ablehnten. Randnummer 10 Am 4. August 2011 wurde verfügt, dass nur noch der Leiter des MZB berechtigt sei, dem Kläger Weisungen zu erteilen. Die Hintergründe hierfür sind unter den Parteien streitig. Nach Darstellung des Klägers war es eine erfolgreiche Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Vorgesetzten P., nach der des beklagten Landes das Bemühen, eine weitere Eskalation einer von Spannungen geprägten Auseinandersetzung unter den Kollegen zu verhindern. Es war ua zu verbalen Entgleisungen des damaligen Vorgesetzten P. gegenüber dem Kläger gekommen. Dieser hatte den Kläger zudem am Zugang zum MZB gehindert. Randnummer 11 Ebenfalls im Jahr 2011 gab es zwischen dem Kläger und dem beklagten Land einen Rechtsstreit über eine Versetzung. Der Kläger erwirkte in diesem Rechtsstreit eine einstweilige Verfügung, nach der das beklagte Land ihn weiterhin an dem bisherigen Standort zu beschäftigen hatte. Hintergrund war ua der Gesundheitszustand des neugeborenen Kindes des Klägers. Randnummer 12 Im Dezember 2011 erteilte das beklagte Land dem Kläger eine Abmahnung wegen nicht rechtzeitiger Mitteilung fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Dem Kläger war nach sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr ausgestellt worden. Die Abmahnung wurde später in seiner Anwesenheit aus der Personalakte entfernt. Sie ist allerdings danach mit der Begründung wieder der Personalakte zugeführt worden, für die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gebe es keinen festen Zeitraum. Randnummer 13 Der Kläger stellte am 1. Februar 2012 einen Antrag unter Bezugnahme auf die Rahmendienstvereinbarung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Im April 2012 erstellte das Landesamt für Arbeitsschutz dem Kläger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit der seine Zuverlässigkeit nach § 8a SprengG bestätigt worden ist. Der Kläger finanzierte im Jahr 2012 Lehrgänge im Bereich der Kampfmittelbeseitigung selbst, da das beklagte Land ihn nicht für die Qualifikation vorsah. Er absolvierte die Lehrgänge daraufhin in seiner Freizeit. Andere Mitarbeiter wurden abgeordnet. Randnummer 14 Das beklagte Land beauftragte regelmäßig eine Tauchfirma mit Aufträgen in der Wasserberäumung im Bereich Nord. Der Vater des technischen Einsatzleiters West, Herr M., übte bei diesem Unternehmen eine Beratertätigkeit aus. Die Auftragsvergabe erfolgte allerdings nicht durch Herrn M., sondern durch einen anderen Teilbereich des KMBD, auf den Herr M. nach Darstellung des beklagten Landes keinen Einfluss hatte. Der Kläger erhob in diesem Zusammenhang einen Korruptionsvorwurf. Das aufgrund einer späteren Anzeige des Klägers eingeleitete Ermittlungsverfahren ist wegen Verjährung eingestellt worden. Der Kläger bemängelte zudem eine angeblich unerlaubte Kampfmittelverbrennung, da er sich gesundheitsschädlicher Dämpfe ausgesetzt sah. Er begründete das damit, dass seit 1997 die Ausnahmegenehmigung, die es erlaubt habe Kampfmittel offen zu verbrennen, ausgelaufen sei. Zunächst führte dann ein privates Unternehmen die Verbrennungen durch, nach Beendigung des Auftrags wurden die offenen Verbrennungen fortgeführt. Nach der Eingabe des Klägers war wieder eine Genehmigung zum Verbrennen kleiner Mengen an Kampfmitteln erteilt worden. Verantwortlich für die Kampfmittelverbrennungen war Herr P.. Nach der Darstellung des beklagten Landes hat das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Vernichtungsmethode mit Schreiben vom 24. November 2011 bestätigt. Gesetzliche Regelungen gebe es nicht. Es gehe um Gefahrenabwehr, nicht primär um Emissionsschutz. Randnummer 15 Ab April 2014 setzte das beklagte Land den Kläger als Hilfstruppführer im Einsatzbereich West in W. ein. Der Kläger vertritt den Truppführer während dessen Abwesenheit. Im Rahmen der Kampfmitteltransporte untersucht und befördert der Kläger zahlreiche Kampfmittel, im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Juli 2014 allein 50.066 Stück mit einem Gesamtgewicht von 4.307,55 kg. Für die Zeit vor dem 3. Juli 2014 hat das beklagte Land keine fehlerhafte Beurteilung eines Kampfmittels seitens des Klägers vorgetragen. Randnummer 16 Am 3. Juli 2014 führte der Kläger mit dem Fahrer S. mehrere Kampfmitteltransporte von Einzelfund- und Räumstellen durch. In dem Zusammenhang hatte der Kläger bei einem Herrn F., Mitarbeiter einer privaten Kampfmittelberäumfirma, einen Kampfmitteltransport am ehemaligen Truppenübungsplatz W. angemeldet. Herr F., (Leiter der Räumstelle am ehemaligen Truppenübungsplatz W.), war Leitender Truppführer und Räumstellenleiter vor Ort. Die Kampfmittel sollten dem Kläger auf dem ehemaligen Truppenübungsgelände durch Herrn F. übergeben werden. Randnummer 17 Herr F. hatte dafür zwei Kisten gelagerter Munition bereitgestellt. Der Kläger sagte von unterwegs die Abholung zunächst ab, da er den vorgesehen Termin verkehrsbedingt nicht halten könne. Herr F. schaffte die beiden Kisten daraufhin zunächst wieder in das Depot. Der Kläger teilte telefonisch kurz darauf mit, sie schafften es nun doch. Herr F. stellte die Kisten wieder bereit. Gegen Mittag kamen der Kläger und Herr S. bei Herrn F. an. Herr F. und der Kläger unterzeichneten einen Transportbeleg, wonach neben kleiner Handwaffenmunition und drei Zündern insgesamt 37 Granaten von 2 bis 5 cm Größe sowie eine „Granate bis zu 10,5 cm“ übergeben bzw. übernommen worden seien. Unter den Parteien ist streitig, ob der Kläger die Munition in den Unterlagen richtig verortet hat. Streitig ist auch, ob der Kläger nicht tatsächlich mehr Granaten entgegengenommen und transportiert hat. Randnummer 18 Nach der Arbeitsanweisung zur Kampfmittelbeseitigung für den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Brandenburg dürfen Kampfmittel erst nach ihrer eindeutigen Identifikation und Feststellung ihrer Transportfähigkeit durch die jeweils zuständige fachtechnische Aufsichtsperson transportiert werden. Unter den Parteien ist streitig, ob diese Regelung auf die konkrete Situation anwendbar ist und ob es für sie eine wirksame Rechtsgrundlage gibt. Randnummer 19 Unter den Parteien ist auch streitig, ob es sich bei der „Granate bis zu 10,5 cm“ um Munition handelte, die auf keinen Fall hätte transportiert werden dürfen. Der Zeuge F. wies den Kläger bei der Übergabe nicht darauf hin. Er war – wie der Kläger – zur Identifizierung und zur Bewertung der Handhabungs- und Transportfähigkeit verpflichtet. Randnummer 20 Der Kläger brachte die Munition gemeinsam mit dem Fahrer St. zum MZB K.. Dort hob sie der dort für die Entgegennahme zuständige Mitarbeiter S. mit Hilfe eines Gabelstaplers aus dem Fahrzeug und verbrachte sie nach kurzer Sichtprüfung in einen Bunker. Eine genaue Zählung und Untersuchung durch Herrn S. unterblieb zunächst, was einer üblichen Praxis im MZB entsprach. Am 4. Juli 2014 stellte Herr S. dann nach eigenen Angaben fest, dass die Kisten nicht 37, sondern 41 kleine Granaten enthielten. Unter den Parteien ist streitig, ob er zudem eine nicht registrierte Granate vom Kaliber 7,5 (Blindgänger) mit einem Zünder mit allseitigem Aufschlag vorgefunden hat und ob es sich dabei um die Granate handelte, die in der Aufstellung vom 3. Juli 2014 als „Granate bis 10,5 cm“ aufgeführt war. Streitig ist auch, ob diese nicht transportfähig war und bei heftigen Erschütterungen zur Detonation hätte kommen können. Am 4. Juli 2014 fand eine Dienstversammlung in F. statt. Dort sprach ein Herr Su. den Kläger auf Unregelmäßigkeiten bei dem Transport am 3. Juli an. Daraufhin rief der Kläger Herrn S. an, was es damit auf sich habe. Am 7. Juli 2014 besprachen der Kläger, sein Vorgesetzter Sw. und Herr S. nach Inaugenscheinnahme des Transportguts, dass über die vier noch nicht erfassten Granaten ein Zusatzbeleg gefertigt werden solle. Der Kläger konnte im Rahmen des Termins nicht ausschließen, dass auch eine Granate mit dem Kaliber 7,5 Teil seines Transports am 3. Juli 2014 gewesen ist. Am 8. Juli 2014 suchte der Kläger daraufhin nochmals mit Herrn S. den Zeugen F. auf und ließ ihn einen auf den 3. Juli 2014 datierten weiteren Transportbeleg über vier Granaten des Kalibers 2 bis 5 cm unterschreiben. Herr S. unterschrieb den Transportbeleg am 9. Juli 2014. Randnummer 21 Am 9. Juli 2014 sind dem Kläger erneut Unregelmäßigkeiten bei der Anzahl und der Zuordnung der Kampfmittel unterstellt worden. Daraufhin ließ sich der Kläger in dem MZB die Palette mit Kampfmitteln des Tarnsports zeigen. Sie wurde aus dem Bunker geholt und festgestellt, dass die Mitarbeiter des MZB aufgrund einer falschen Zuordnung zu einer fehlerhaften Stückzahlberechnung gelangt waren. Der Kampfmitteltransport war danach entgegen dem Vorwurf ordnungsgemäß verlaufen. Randnummer 22 Am 10. Juli 2014 meldete die Bereichsleiterin für den Kampfmittelbeseitigungsdienst, Frau P., den Vorgang der Bereichsleiterin Verwaltung, Frau G., bei der es sich zugleich um die stellvertretende Direktorin des Zentraldienstes der Polizei handelt. Randnummer 23 Am 16. Juli 2014 erstellte der Zeuge F. ein Gedächtnisprotokoll. Danach soll der Kläger am 3. Juli 2014 auch eine 7,5 cm-Granate entgegengenommen haben. Die Übergabe der Munition sei aufgrund des Zeitmangels des Klägers „ziemlich schnell und ohne tiefgründige Prüfung“ erfolgt. Der Kläger habe ihn einige Tage später auf den nicht korrekten Transportbeleg hingewiesen und darum gebeten, einen zweiten Beleg für weitere vier Granaten zu unterzeichnen, was auch geschehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 11 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 13. Oktober 2014 Bezug genommen. Ebenfalls am 16. Juli 2014 (Anlage B 10 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 17. Juli 2014) erfolgte eine erste Anhörung des Klägers durch den Polizeioberrat Dr. D.. Der Kläger gab an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, schloss es aber aus, die Granate übersehen zu haben. Er habe alles ordnungsgemäß überprüft gehabt. Beim Fund einer derart gefährlichen Granate hätte er andere Festlegungen getroffen, so der Kläger nach dem Anhörungsvermerk. Ein zweiter Beleg sei am 3. Juli 2014 vor Ort gefertigt worden, weil der dortige Räumungsstellenleiter, Herr F., vier weitere Munitionskörper nachträglich zum Abtransport angemeldet gehabt habe. Randnummer 24 Am 17. Juli 2014 folgten Anhörungen der Mitarbeiter S. und S. (Anlage B 13 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 13. Oktober 2014). Herr S. gab an, er habe bei der Entgegennahme der Munitionsteile von dem Kläger eine Sichtprüfung vorgenommen. Die Sprenggranate habe separat auf einer Palette neben bzw. hinter einer Holzkiste gelegen. Er habe nur den hinteren Teil wahrgenommen. Es sei für ihn klar gewesen, dass es sich um die im Beleg aufgeführte Granate gehandelt habe. Randnummer 25 Am 18. Juli 2014 wurden die Herren K. und P. gehört (Anlagen B 14 und B 15 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 13. Oktober 2014). Herr K. erklärte ua, dass es auszuschließen sei, dass die Granate von einer anderen Person als dem Kläger geliefert worden sei. Das ergebe sich schon daraus, dass auf dem Übergabebeleg die Anlieferung einer entsprechenden Granate notiert gewesen sei. Herr P. gab an, er habe Herrn F. am 16. Juli 2014 befragt. Dieser habe behauptet, der Kläger habe bei der Abholung der Munition den Zünder mit allseitigem Aufschlag nicht gesehen bzw. nicht erkannt. Der Kläger habe sehr hektisch gewirkt. Eine Prüfung der Kampfmittel habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe der Kläger zu ihm nur gesagt: „Pack hinten rein!“ Sodann habe sich der Kläger die Anzahl der Kampfmittel diktieren lassen. Dass die Granate auf andere Weise in das Depot gelangt sei, sei eher unwahrscheinlich. Randnummer 26 Am 21. Juli 2014 erfolgten die Anhörung des Truppführers Sw. sowie die des Herrn Su. (Anlagen B 21 und B 20 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 13. Oktober 2014). Herr Sw. schilderte ua, dass der Zeuge S. die 7,5 cm-Granate händisch zum Zaun der Zone 1 gebracht habe, damit auch der Kläger sie nochmal ansehen könne. Das Gelände durfte der Kläger nicht betreten. Der Kläger habe sich betroffen gezeigt und sinngemäß geäußert, dass so etwas niemals hätte vorkommen dürfen. Randnummer 27 Am 24. Juli 2014 wurde der Kläger zu den Stellungnahmen dieser Mitarbeiter erneut angehört (Anlage B 22 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 13. Oktober 2014). Randnummer 28 Am selben Tag setzte der Direktor des Zentraldienstes der Polizei den Personalrat davon in Kenntnis, dass es beabsichtigt sei, dem Kläger zu kündigen (Anlage B 25 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 13. Oktober 2014). In dem Anhörungsschreiben ist nur eine Unterhaltsverpflichtung angegeben. Tatsächlich ist der Kläger zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Dementsprechend sind in den Lohnabrechnungen auch zwei Kinder aufgeführt. Randnummer 29 Am 30. Juli 2014 wurde der Kläger abgemahnt, weil er einer Weisung vom 16. Juli 2013 nicht nachgekommen sei, das Dienstfahrzeug in Neuruppin und nicht auf dem Gelände der Zentralen Bußgeldstelle in G. abzustellen. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 22. Juli 2013 beantragt, das Fahrzeug in G. abstellen zu dürfen und zu Bedenken gegeben, dass es nicht nur für ihn vorteilhafter sei, wenn das Fahrzeug in G. und nicht in Neuruppin abgestellt werde, sondern auch Kosten für 35 Fahrkilometer gespart werden könnten und der Parkplatz bei der Zentralen Bußgeldstelle bewacht sei. Nachdem der Kläger der Weisung dann nachgekommen war, wurde das Fahrzeug in Neuruppin gestohlen. Eine weitere Abmahnung vom 30. Juli 2014 betraf angeblich nicht korrekte Angaben im Fahrtenbuch im Mai 2013. Allerdings nutzte der Kläger das Fahrzeug nicht allein. Randnummer 30 Am 1. August 2014 erfolgte eine Erörterung im Rahmen einer außerordentlichen Personalratssitzung. Mit Schreiben vom 6. August 2014 widersprach der Personalrat einer außerordentlichen Kündigung. Es sei zumutbar, den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung weiter zu beschäftigen. Außerdem sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Mit Schreiben vom 7. August 2014 erläuterte der Direktor des Zentraldienstes der Polizei dem Personalrat, warum ihm die Beschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus seiner Sicht nicht zuzumuten sei. Zur ordentlichen Kündigung hat der Personalrat sich nicht geäußert. Randnummer 31 Am 15. August 2014 teilte der Personalratsvorsitzende mit, dass der Personalrat „nicht in die Stufe gegangen sei“. Am selben Tag kündigte das beklagte Land dem Kläger. Diesem ging die (außerordentliche, hilfsweise ordentliche) Kündigung am selben Tag zu. Randnummer 32 Der Kläger hat den Transport der ihm am 4. Juli 2014 vorgelegten Granate mit dem Kaliber 7,5 cm bestritten. Ebenso hat er bestritten, dass die angeblich transportierte Granate voller Sprengstoff gewesen sei. Er habe die ihm durch Herrn F. übergebene Munition sorgfältig in allen Teilen überprüft, was etwa 30 Minuten gedauert habe. Niemand habe hastig oder unachtsam agiert. Er habe persönlich auf einem Zettel (Kladde) die Anzahl der verschiedenen Kampfmittel notiert und sie den fünfzehn Randnummern vorab zugeordnet. Sodann habe er sie in den Beleg selbst eingetragen. Weder der Zeuge F. noch Herr S. habe eine Fehlmenge oder ein nicht transportfähiges Kampfmittel festgestellt, was unter den Parteien nicht streitig ist. Sodann habe er den Beleg dem Zeugen F. zur Gegenzeichnung übergegen, der die Angaben noch einmal überprüft habe. Jedenfalls sei die 7,5 cm-Granate aber auch nicht so gefährlich wie seitens des beklagten Landes behauptet. Er, aber auch Herr F. und Herr S. hätten den Zünder als alliierten Zünder beurteilt, der als transportfähig gelte. Aus der maßgeblichen Richtlinie ergebe sich zudem nicht zwingend, dass eine Granate mit allseitigem Aufschlagzünder in jedem Fall transportunfähig sei. Maßgeblich seien der Zustand und seine persönliche Einschätzung. Die Richtlinie sei zudem nicht verbindlich, weil dem beklagten Land die erforderliche Ausnahmegenehmigung für den Transport von Kampfmitteln fehle und damit die Rechtsgrundlage für eine derartige Richtlinie. Jedenfalls am 3. Juli 2014 habe eine gültige Ausnahmegenehmigung nicht vorgelegen. Demnach seien auch alle Kampfmitteltransporte, die keine Notfalltransporte darstellten, rechtswidrig gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Granate im Munitionslager ausgetauscht worden sei. Dafür spreche die Aussage des Zeugen F., der sich auch nicht an eine Granate, sondern an einen Wurfminenzünder erinnert habe. Nicht jeder Wurfminenzünder sei aber handhabungsfähig. Eine etwaige Fehleischätzung sei zudem ebenso durch den Sprengmeister F. zu verantworten sowie durch Herrn S.. Herr S. habe bei der Entgegennahme der Munition eine eingehende Sichtprüfung vorgenommen, allerdings ohne die angeblich falsche Anzahl oder das Vorhandensein eines nicht transportfähigen Kampfmittels festzustellen. Zu dem Bunker hätten auch zahlreiche Personen Zugang. So werde der Schlüssel auch an unbefugte Dritte weitergegeben, nämlich einfache Munitionsarbeiter. Hier habe sich im Übrigen das seiner Arbeit immanente Tätigkeitsrisiko realisiert. Das beklagte Land behandle seine Mitarbeiter auch sehr unterschiedlich. So hätten zwei Sprengunfälle, die tatsächlich auf groben Verstößen gegen die Vorschriften beruhten, nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen geführt. Jedenfalls hätte eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht. Das gelte auch im Hinblick auf den erheblichen Umfang der zu untersuchenden Kampfmittel (25.000 Stück monatlich), für deren Begutachtung er jeweils 15 Sekunden Zeit habe. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Neben der falschen Angabe zu seiner Beschäftigungszeit sei die Angabe zu den Unterhaltspflichten falsch, obwohl er diese der Personalabteilung zuvor mehrfach mitgeteilt habe. Randnummer 33 Der Auflösungsantrag sei unbegründet. Die insoweit herangezogenen ablehnenden Stellungnahmen seiner Kollegen seien darauf zurückzuführen, dass er Kenntnis von deren Fehlverhalten erhalten habe. Außerdem fehle es insoweit an der erforderlichen Mitwirkung des Personalrats, da die Sachverhalte lange zurücklägen. Ein Ermittlungsverfahren gegen ihn sei ihm nicht bekannt. Randnummer 34 Die Hintergründe für die E-Mails schildert der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2015 aus seiner Sicht so, dass Herr P. seine Tätigkeit ständig behindert habe und ihm gegenüber unverhohlen seine Abneigung gezeigt und ihn beleidigt habe. Entgegen der Darstellung durch das beklagte Land verweigerten auch nicht alle Mitarbeiter des MZB die Zusammenarbeit mit ihm. So teile der Leiter des MZB W. die Auffassung der Mitarbeiter P. und K. im Hinblick auf seine angebliche Unzuverlässigkeit nicht, was das beklagte Land nicht bestreitet. Randnummer 35 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 36 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die schriftliche außerordentliche fristlose Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. August 2014, zugegangen am 15. August 2014, aufgelöst worden ist, Randnummer 37 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Fachtechnische Aufsichtsperson in der Kampfmitttelbeseitigung/Hilfstruppführer zu einem Bruttogehalt von zuletzt 3.890 Euro bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Randnummer 38 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 39 1. die Klage abzuweisen. Randnummer 40 2. hilfsweise, das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. §§ 9, 10 KSchG aufzulösen gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ein Bruttomonatsgehalt allerdings nicht übersteigen sollte. Randnummer 41 Das beklagte Land hat behauptet, der Kläger habe am 3. Juli 2014 die Kampfmittel bei der Übernahme nicht sorgfältig gesichtet, klassifiziert und auf ihre Transportunfähigkeit untersucht. Aus diesem Grund habe er eine Sprenggranate vom Kaliber 7,5 nicht (zur späteren Sprengung) vor Ort gelassen, sondern in den öffentlichen Verkehr gebracht. Die Granate hätte angesichts ihres allseitigen Aufschlagszünders bei Stoß, Schlag, Erschütterung und heftigen Bewegungen zur Detonation kommen können mit tödlichen Folgen. Aufgrund seiner Eile habe der Kläger insoweit vorsätzlich gehandelt. Der Zeuge F. habe dem Sicherheitsbeauftragten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes P. am 17. Juli 2014 mitgeteilt, der Kläger habe es am 3. Juli 2014 sehr eilig gehabt und die Munition mit den Worten „Pack hinten rein!“ übernommen. Die maßgebliche Richtlinie habe entgegen der Darstellung des Klägers einer Ausnahmegenehmigung nicht bedurft. Es sei nicht für den Erlass einer verwaltungsinternen Richtlinie erforderlich, dass diese eine in der Hierarchie des Rechts eine übergeordnete Grundlage habe. Am 1. August 2014 habe der Zeuge S. ergänzend mitgeteilt, dass er am 3. Juli 2014 gegen 17:00 Uhr durch den Kläger angerufen worden sei. Der Kläger habe gesagt, mit der 7,5 cm-Granate „hätten beide wohl Mist gebaut“. Er habe nach Argumenten gesucht, wie man sich herausreden könne. Randnummer 42 Angesichts des von der Unzuverlässigkeit des Klägers ausgehenden Gefährdungspotentials – so das beklagte Land - sei eine Beschäftigung auch bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zumutbar. Der Pflichtverstoß werde auch dadurch belegt, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Kläger wegen des Vorfalls vom 3. Juli 2014 eingeleitete Verfahren nach § 153 a StPO gegen eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro nur eingestellt habe, weil der Kläger zwar das Transportgut nicht kontrolliert habe, aber strafrechtlich nicht vorbelastet sei. Die hohe Zahl der beförderten Kampfmittel sei relativ. So hätten sich unter den 19.500 Stück der durch den Kläger in der Zeit vom 1. bis zum 3. Juli 2014 beförderten Kampfmittel 18.500 Schuss Infanteriemunition und 850 pyrotechnische Teile befunden, die nicht selbstentzündlich seien und keiner jeweils individuellen Prüfung bedurft hätten. Randnummer 43 Es werde nicht verkannt, dass es bei der Kampfmittelbeseitigung durchaus hin und wieder zu Fehleinschätzungen kommen könne. Deswegen sei pflichtgemäßes Verhalten besonders wichtig. Dem Kläger fehle aber jedwede Einsicht. Eine Abmahnung sei angesichts der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich gewesen. Jedenfalls gebe es aber auch einschlägige Abmahnungen. Randnummer 44 Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt worden, da der Personalrat unmittelbar nach der zweiten Anhörung des Klägers informiert und die Kündigung direkt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen worden sei. Randnummer 45 Der Personalrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers seien dem Personalrat bekannt gewesen, zumal der Personalratsvorsitzende und der Kläger sich gut kennen würden, dem beklagten Land hingegen nicht. Der Kläger habe der die Personalakten führenden Stelle nicht alle seine Unterhaltspflichten mitgeteilt. Der Umstand, dass dem Personalrat nicht mitgeteilt worden sei, dass der Kläger auch schon vor 2004 in der Munitionsbergung tätig gewesen sei, sei unrelevant, da der Kläger erst seit 2004 dem Zuständigkeitsbereich des jetzigen Personalrats unterfalle. Die Stellungnahme des Personalrats vom 6. August 2014 sei unbeachtlich, da lediglich floskelhaft. Sie genüge nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 PersVG BB. Das Schreiben vom 7. August 2014 sei dem Personalrat am selben Tag zugegangen. Daher sei die Zustimmungsfiktion des § 68 PersVG BB ungeachtet der Stellungnahme eingetreten. Außerdem habe der Personalrat auch mitgeteilt, er habe die Stufenvertretung nicht angerufen, was unter den Parteien nicht streitig ist. Randnummer 46 Den Auflösungsantrag hat das beklagte Land ua mit den durch E-Mails dokumentierten Eingaben von Kollegen und Vorgesetzten seit 2009 begründet sowie mit zwei durch den Kläger gegen das beklagte Land erstatteten Anzeigen. Die durch den Kläger erhobenen Korruptionsvorwürfe bezüglich der Vergabeverfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Tauchaufträgen seien unzutreffend. Den Auflösungsantrag hat das beklagte Land zudem mit einer Anzeige des Klägers wegen angeblich illegaler Verbrennung von Munitionsresten im MZB begründet. Dieses Verfahren sei eingestellt worden. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung habe nicht nachvollzogen werden können. Randnummer 47 Auch auf das Prozessverhalten des Klägers hat das beklagte Land den Auflösungsantrag gestützt. So bestreite der Kläger sein Fehlverhalten und versuche, die Verantwortung auf Herrn S. und Herrn F. abzuwälzen. Zudem unterstelle er anderen Mitarbeitern, dass diese die Granate zu seinem Nachteil in das Depot gebracht hätten. Dadurch komme zum Ausdruck, dass er auch in Zukunft nicht bereit sei, die Verantwortung für sein Tun zu übernehmen. Außerdem sei es völlig inakzeptabel, dass dem beklagten Land schriftsätzlich vorgeworfen werde, es habe tendenziös und nicht ergebnisoffen gehandelt. Ohne ein Vertrauen in die Integrität der Vorgesetzten sei eine Weiterführung der höchst gefährlichen und sensiblen Tätigkeit des Klägers nicht denkbar. Er zeige zudem keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Es habe auch schon 2004 Probleme gegeben. Auch sei der Kläger gegen eine Umsetzungsverfügungen vom 23. August 2010 durch zwei Instanzen erfolglos vorgegangen, was unter den Parteien nicht streitig ist. In der Folge hätten dann die in K. tätigen Führungskräfte zeitweise eine Zusammenarbeit mit ihm abgelehnt. Begründet worden sei das mit Fehlverhalten in der Vergangenheit und den Umständen, die zur Abmahnung im Jahr 2007 geführt hätten. Es habe Befürchtungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers gegeben. Es sei zur Auseinandersetzung mit Vorgesetzten gekommen, die eine Missachtung von Vorschriften im Umgang mit Kampfmitteln durch den Kläger und ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis kommuniziert hätten. Die Zusammenarbeit mit dem Kläger sei „aus den verschiedensten Gründen“ abgelehnt worden. Mit E-Mail vom 6. Mai 2011 habe der technische Einsatzleiter erhebliche Sicherheitsbedenken angemeldet. Vergleichbare Stellungnahmen gebe es vom 29. Juli 2011 und vom 3. August 2011 sowie vom 1. Oktober 2012 und vom 5. November 2012. Die Zusammenarbeit werde abgelehnt. Randnummer 48 Der Kläger unterstelle zudem fortwährend, dass die Bearbeitung seines Befähigungsnachweises und sonstige Wünsche auf Weiterbildung vorsätzlich negiert und abgelehnt würden. Soweit der Kläger nicht zu Schulungen angemeldet worden sei, sei das darauf zurückzuführen, dass er nicht zur Zielgruppe für diese Schulungen gehört habe. Randnummer 49 Nach einer Initiativbewerbung am 31. August 2012 sei festgestellt worden, dass der Kläger sich dienstliche E-Mails auf sein privates E-Mail-Konto gezogen habe. Am 6. März 2013 sei aktenkundig geworden, dass der Kläger aufgrund einer falschen Eingabe in sein Navigationsgerät einen Ort in Sachsen anstatt im Landkreis Oberspree (Mühlrose statt Müllrose) angesteuert habe. Randnummer 50 Die Einstellung des Klägers sei auch im Zusammenhang mit der Abstellung des Dienstfahrzeugs zum Ausdruck gekommen. Der Kläger habe das Dienstfahrzeug im Juli 2013 einfach weiterhin nicht in Neuruppin, sondern in G. abgestellt, offenbar um seinen Heimweg abzukürzen. Die subjektive Sicht des Klägers, er habe sein Vorgehen auch im Interesse des Dienstherrn als sinnvoll angesehen, sei unrelevant. Die Weisung habe der ausreichenden Verfügbarkeit des Dienstfahrzeugs gedient. Dass bzw. ob das Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend durch den Kläger allein genutzt worden sei, spiele keine Rolle, da es bei der Polizei grundsätzlich keine personenbezogenen Dienst-Kfz gebe. Auch die Abmahnung bezüglich der Führung des Fahrtenbuchs sei mit Recht erfolgt. So habe der Kläger für den 3. Mai 2013 eine Fahrt von Neuruppin nach Waldstadt eingetragen, aber die Rückfahrt vergessen. Randnummer 51 Außerdem sei er ohne Nebentätigkeitsgenehmigung als Discjockey und Eventmanager tätig geworden, wobei unter den Parteien unstreitig ist, dass er diese Tätigkeit jedenfalls im Rahmen von Sommerfesten der Dienststelle wahrgenommen hat. Randnummer 52 Ein Auflösungsantrag werde auch auf eine Behauptung des Klägers gestützt, Abrechnungen seinen falsch. Zudem sei der Auflösungsantrag auch durch die gegen den Kläger im Jahr 2008 geführten Ermittlungsverfahren gerechtfertigt. Randnummer 53 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2015. Es hat der Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags stattgegeben, das Arbeitsverhältnis aber zum 31. März 2015 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 22.000 Euro aufgelöst und das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung bis zum 31. März 2015 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger eine Sichtprüfung nicht gänzlich unterlassen. Er habe diese aber zu schnell und zu oberflächlich durchgeführt. So habe der Zeuge F. bekundet, dass der Kläger die Munition persönlich in andere Kisten umgeladen habe, die Prüfung sei „wie immer“ gewesen. Bei der Prüfung sei wegen des Zeitdrucks allerdings nicht gezählt worden. Außerdem habe der Zeuge die Behauptung des beklagten Landes, wonach der Kläger gesagt haben soll „Packt ein, wir nehmen das Zeug mit“ gerade nicht bestätigt. Das beklagte Land habe auf ausdrückliche Nachfrage im Termin nicht an der Behauptung festgehalten, dass der Kläger eine Untersuchung gänzlich unterlassen habe. Eine sorgfältige Prüfung nach einer Abmahnung könne schon deshalb erwartet werden, weil der Kläger in erster Linie sein eigenes Leben gefährde. Außerdem sei es in den fünfzehn Jahren seiner Tätigkeit im selben Bereich nicht zu einem einzigen Schadensfall gekommen und das trotz des erheblichen Umfangs der zu überprüfender Munitionsteile, in den zwei Monaten vom 15. Mai bis zum 15. Juli 2014 allein 50.000 Stück. Dass jeder Fehler bei der Arbeit verheerende Folgen haben kann, könne nicht dazu führen, dass eine einmalige schuldhafte Pflichtverletzung eine Kündigung ohne Abmahnung rechtfertige. Die erteilten Abmahnungen seien nicht einschlägig. Es lägen jedoch die Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor. Randnummer 54 Der Kläger hat gegen das ihm am 16. April 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam am 18. Mai 2015 Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 11. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung wiederholt der Kläger unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 55 Einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehe schon entgegen, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Dem Personalrat sei – anders als der für die Kündigung zuständigen Stelle - gerade nicht aus früheren Verfahren bekannt gewesen, dass nicht nur eine, sondern zwei Unterhaltspflichten bestanden haben. Außerdem sei im Rahmen der Anhörung des Personalrats nicht auf seine Behinderung (GdB 20) hingewiesen worden, was das beklagte Land nicht bestreitet. Unabhängig davon lägen auch die übrigen Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht vor. Im Falle von Spannungen zwischen Arbeitskollegen könnten diese nicht ohne Beachtung der Verursachungsanteile berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sei, dass der Arbeitgeber eine ungerechtfertigte Kündigung ausgesprochen habe, was unter den Parteien als solches nicht streitig ist. Die Vorgänge aus 2007 lägen so lange zurück, dass sie arbeitsrechtlich verbraucht seien. Einen einschlägigen Anlass zu Beanstandungen habe es seitdem nicht mehr gegeben. Auch sei das Verfahren wegen des durch ihn geäußerten Verdachts der Korruption nur wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung eingestellt worden. Die positiven Bewertungen seiner Tätigkeit durch Vorgesetzte und Kollegen seien mit der Darstellung des beklagten Landes nicht vereinbar. Bei seinem prozessualen Verhalten habe er lediglich seine berechtigten Interessen wahrgenommen. Randnummer 56 Der Kläger beantragt, Randnummer 57 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 9. März 2015 – 9 Ca 1459/14 – teilweise abzuändern und auch den Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzuweisen, Randnummer 58 2. die Anschlussberufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Randnummer 59 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 60 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen, Randnummer 61 2. im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 9. März 2015 – 9 Ca 1459/14 – teilweise abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat. Randnummer 62 Auch das beklagte Land wiederholt sowohl hinsichtlich des Zurückweisungsantrags als auch zur Begründung der Anschlussberufung im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag, ergänzend auch mit dem Verhalten des Klägers in der Berufungsverhandlung. Es bleibe bei dem Vortrag, dass eine Sichtprüfung gar nicht stattgefunden habe. Aber auch eine oberflächliche Sichtprüfung führe mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass transportunfähige Munition übersehen werde. Auch ein Irrtum bezüglich der Eigenschaft eines seltenen Munitionsstücks stelle eine Pflichtverletzung dar. Die Vertuschungsbemühungen belegten, dass der Kläger sich auch nach einer Abmahnung nicht an die Überprüfungspflichten halten werde. Es fehle an jedweder Einsicht und Reue. Die Personalratsanhörung sei nicht zu beanstanden, zumal sich der Kläger und der Personalratsvorsitzende gut kennen würden. Auch die Angabe zur Betriebszugehörigkeit sie zutreffend. Das beklagte Land habe 1987 nicht Arbeitgeber des Klägers sein können. Der GdB von 20 habe dem Personalrat nicht mitgeteilt werden müssen, da der Kläger nicht schwerbehindert sei. Zur Begründung des Auflösungsantrags zitiert es ua aus den Schriftsätzen des Klägers, wonach die Anhörungen „tendenziös und nicht ergebnisoffen geführt worden und daher nicht verwertbar“ seien. Damit mache der Kläger sein fehlendes Vertrauen in die Integrität seines Arbeitgebers deutlich. Im Übrigen bezieht sich das beklagte Land zusätzlich für den Auflösungsantrag auf Äußerungen des Klägers im Laufe der Berufungsverhandlung. Randnummer 63 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 10. Juni 2015 und vom 29. Juli 2015 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2015. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 9. März 2015. Entscheidungsgründe Randnummer 64 I. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des beklagten Landes sind zulässig. Sie sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 65 II. Die Anschlussberufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist mit insoweit nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 15. August 2014 aufgelöst worden ist. Randnummer 66 1) Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist unwirksam. Randnummer 67
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.