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VG Berlin 26. Kammer 26 K 453.13 Urteil Feststellung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich einer einer Stiftung gewährten Zuwendung; Voraussetzungen

Obsah (9)§ 185§ 87§§ 174§ 49§ 103d§§ 129a§ 49a§ 37§ 124a

Feststellung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich einer einer Stiftung gewährten Zuwendung; Voraussetzungen der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter Orientierungssatz 1. Der Zuwendungsgeber k

§ 185Satz 1 Ins

O ist die Feststellung einer Forderung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen, wenn für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist.

§ 185Satz 2 der Vorschrift gelten die §§ 180 Abs.2, 181, 183 und 184 Ins

O entsprechend. Das bedeutet Folgendes: Findet das Feststellungsverfahren wegen der ausdrücklichen Regelung in § 185 Satz 1 InsO vor der zuständigen Verwaltungsbehörde statt, so hat diese die Forderung durch Bescheid förmlich festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet. Im Klageverfahren gegen den Feststellungsbescheid kann der Insolvenzverwalter die Rechtmäßigkeit der Feststellung gerichtlich überprüfen lassen. Das rechtskräftige Urteil in dem Klageverfahren wirkt

§ 185i. V. m. § 183 Abs. 1 Ins

O gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Randnummer 26 Die Voraussetzungen von § 185 Satz 1 und 2 i. V. m. §§ 180 Abs. 2, 181, 183 und 184 InsO liegen vor. Für die seitens des Beklagten geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Der Regierende Bürgermeister hat die Erstattungsforderung zur Tabelle angemeldet und der Kläger hat die Forderung bestritten. Der Regierende Bürgermeister hat daraufhin als zuständige Verwaltungsbehörde die Erstattungsforderung förmlich festgestellt. Im hiesigen Klageverfahren war daher zu prüfen, ob der Beklagte die Erstattungsforderung zu Recht zur Tabelle angemeldet hat und die Forderung am insolvenzrechtlichen Verteilungsverfahren teilnimmt. Dies ist der Fall, denn die Forderung war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet (a), und die Forderung ist nicht nachrangig (b). Randnummer 27 a) Die Erstattungsforderung war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet im Sinne von § 38 InsO. Unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensanspruch im Sinne von § 38 InsO begründet ist, ist insolvenzrechtlich zu bestimmen. Auf der Grundlage des einschlägigen öffentlichen Rechts ist nur zu beantworten, ob diese Voraussetzungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt waren (BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2015 – BVerwG 3 C 8/14 – juris, Rn. 13 m. w. N.). Randnummer 28 Die streitige Erstattungsforderung beruht auf § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
  2. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  3. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln.) vom
  4. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I § 14 des Gesetzes vom
  5. Juni 2006 (GVBl. S. 573). Der Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG entsteht, wenn der Verwaltungsakt, der der Leistung zugrunde liegt, mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und damit der Rechtsgrund der Leistung beseitigt ist. Im vorliegenden Fall geschah dies mit Zustellung des Widerrufsbescheides vom
  6. März
  7. Randnummer 29 Der Widerrufsbescheid vom
  8. März 2010 ist bestandskräftig geworden, denn der Kläger hat den Bescheid nicht angefochten. Der Widerrufsbescheid ist nicht nichtig, denn ihm standen insolvenzrechtliche Vorschriften und insbesondere § 87 InsO nicht entgegen.

§ 87Ins

O können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

§§ 174ff. Ins

O sind derartige Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, denn nur dadurch kann eine gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger erreicht werden. Daraus folgt, dass Bescheide, die ein Leistungsgebot enthalten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen dürfen. Nur so wird sichergestellt, dass nicht einzelne Insolvenzgläubiger ihre Forderungen einschränkungslos durch Erlass von Leistungsbescheiden durchsetzen können (VG Gelsenkirchen, Urteil vom

  1. Dezember 2010 – 7 K 2616/09 – juris, Rn. 34; BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 2003 – BVerwG 3 C 21/02 – juris, Rn. 16; vgl. BFH, Urteil vom
  3. Dezember 2002 – I R 33/01 – juris, Rn. 6). Der Widerruf einer Zuwendung enthält jedoch kein Leistungsgebot und stellt keinen Titel dar, dessen Sich-Verschaffen § 87 InsO untersagt. Denn die Begründung der Forderung durch Verwaltungsakt beinhaltet nicht zugleich schon deren Verfolgen durch Verwaltungsakt. Der Widerruf hat ausschließlich rechtsgestaltenden Charakter und schafft einen Rechtsgrund für eine eventuelle Rückforderung (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  4. Februar 2012 – 1 L 184/11 – juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  5. Dezember 2010 – 7 K 2616/09 – juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom
  6. Mai 1997 – BVerwG 3 B 152/96 – juris, Rn. 3). Für die rechtliche Bewertung des Widerrufs ist es unerheblich, dass in dem Bescheid vom
  7. März 2010 ebenfalls eine Rückforderung (Leistungsbescheid) enthalten ist (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  8. Mai 1996 – 4 A 2971/94 – juris, Rn. 7 ff.). Randnummer 30 Der Erstattungsanspruch war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar nicht deshalb entstanden, weil der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, folgt aus der Notwendigkeit, im Insolvenzverfahren die Insolvenzgläubiger bestimmen zu können, dass die Rückwirkung des Widerrufs nicht berücksichtigt werden darf (BVerwG, Urteil vom
  9. Februar 2015 – BVerwG 3 C 8/14 – juris, Rn. 15). Randnummer 31 Der Erstattungsanspruch war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2004 jedoch deswegen begründet, weil der Rechtsgrund seiner Entstehung zu diesem Zeitpunkt bereits gelegt war (vgl. BVerwG, Urteil vom
  10. Februar 2015 – BVerwG 3 C 8/14 – juris, Rn. 14). Es ist unerheblich, dass der Widerruf erst im Jahr 2010 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2004 erfolgte. Denn ein Erstattungsanspruch kann bereits begründet sein, selbst wenn er erst später durch Ausübung eines Gestaltungsrechts entsteht. Voraussetzung hierfür ist, dass die den Erstattungsanspruch materiell begründenden Umstände eingetreten waren (vgl. BVerwG, Urteil vom
  11. Februar 2015 – BVerwG 3 C 8/14 – juris, Rn. 16; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  12. Mai 1996 – 4 A 2970/94 – juris, Rn. 20). Im Fall eines Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist zu beachten, dass dieser Anspruch den Widerruf und damit sowohl einen Widerrufsgrund als auch die Ermessensausübung für seine Entstehung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  13. Februar 2015 – BVerwG 3 C 8/14 – juris, Rn. 15). Randnummer 32 Hier lagen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Zuwendung vor. Der Widerrufsgrund

§ 49Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Vw

VfG bestand bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, denn die Stiftung hatte den Verwendungsnachweis nicht bis zum

  1. Februar 2002 und auch in der Folge trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht und damit die in dem Zuwendungsbescheid enthaltene Auflage nicht erfüllt. Die Verpflichtung zur Vorlage der Verwendungsnachweise war auch nicht etwa verjährt. Abgesehen davon, dass eine Verjährung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anfang Juni 2004 noch nicht gegeben gewesen wäre, scheidet eine Verjährung hier schon dem Grunde nach aus. Denn für eine entsprechende Heranziehung der verjährungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist im öffentlichen Recht kein Raum, sofern es wie hier nicht um vermögensrechtliche Ansprüche geht (vgl. BVerwGE 28, 336 <338>; Kopp/Ramsauer,
  2. Auflage 2015, § 53 Rn. 15 m. w. N.). Auf die Einhaltung der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG – die im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine Entscheidungsfrist ist (grundlegend BVerwGE 70, 356) und die im vorliegenden Fall ohnehin erst nach Ablauf der nach Insolvenzeröffnung gesetzten Anhörungsfrist zu laufen begann – kam es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Februar 2015 – 3 C 8/14 – juris, Rn. 17). Randnummer 33 Der Erstattungsanspruch war auch im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG begründet. Anders als im Fall des Tatbestandes des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, der in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
  4. Februar 2015 (a. a. O.) entschiedenen Verfahren einschlägig war, begründet der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wohl keinen grundsätzlichen Zwang zum Widerruf und kommt dem Widerrufsermessen hier grundsätzlich mehr als nur eine „potentiell rechtsvernichtende Funktion“ (BVerwG, Urteil vom
  5. Februar 2015, a. a. O., Rn. 17) zu. Randnummer 34 Auch im Fall des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG zwingen die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen aber im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Dezember 2003 – BVerwG 3 C 22/02 – juris, Rn. 36). Randnummer 35 Ausgehend von diesem Maßstab hätte das Ermessen hier bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zum Nachteil der Zuwendungsempfängerin ausgeübt werden dürfen. Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, waren nicht gegeben. Es war vielmehr zu beachten, dass die in Frage stehende Auflage gerade dem Nachweis der zweckgemäßen Verwendung der Zuwendung dienen sollte. Das Unterbleiben eines hinreichenden Nachweises für eine derartige Verwendung, zumal – bei Insolvenzeröffnung – mehr als zwei Jahre über die ursprünglich gesetzte Frist hinaus, unterschied sich kaum von einer Zweckverfehlung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Auch Gründe der Verhältnismäßigkeit, die zu einem schonenderen Umgang mit der Zuwendungsempfängerin gezwungen hätten, waren nicht gegeben. Gründe, die eine Vorlage der ausstehenden Nachweise bis zur Insolvenzeröffnung gehindert oder dies der Zuwendungsempfängerin unzumutbar gemacht hätten, sind nicht erkennbar. Randnummer 36 b) Die Erstattungsforderung ist keine nachrangige Forderung, da die mit Bescheid vom
  7. November 2001 gewährte Zuwendung kein kapitalersetzendes Darlehen des Beklagten an die Stiftung oder eine diesem wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung war. Randnummer 37 Anwendbar sind § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der vom
  8. Januar 1999 bis zum
  9. Juni 2007 geltenden Fassung und §§ 32a, 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) a. F. Denn

§ 103dSatz 1 EGIns

O sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (BGBl. I Seite 2026) am

  1. November 2008 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiftung wurde am
  2. Juni 2004 eröffnet. Randnummer 38 Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a. F. werden im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger in folgender Reihenfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: (…) Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen. Nach § 32a Abs. 1 GmbHG a. F. kann ein Gesellschafter den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn er der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt. Nach § 32a Abs. 3 GmbHG a. F. gelten diese Vorschriften sinngemäß für andere Rechtshandlungen eines Gesellschafters oder eines Dritten, die der Darlehensgewährung nach Absatz 1 wirtschaftlich entsprechen. Randnummer 39 Die Vorschriften über eigenkapitalersetzende Darlehen sind auf Stiftungen nicht anwendbar. Sie gelten unmittelbar nur für die GmbH und

§§ 129a, 172a des Handelsgesetzbuchs (HGB) a. F. auch für die Gmb

H & Co. KG, wenn keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt war. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Aktiengesellschaft ausgedehnt. Die Vorschriften finden auf Stiftungen und Vereine jedoch keine analoge Anwendung, da hier keine vermögensmäßige Beteiligung der Mitglieder besteht (Poepping, BKR 2009, 150 <154> m. w. N.). Randnummer 40 Die Voraussetzungen über eigenkapitalersetzende Darlehen liegen auch im Übrigen nicht vor, denn die gewährte streitgegenständliche Zuwendung war kein Darlehen im Sinne von § 32a GmbHG a. F. Bei einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (vgl. § 488 Abs. 1 BGB). Der Zuwendungsbescheid vom

  1. November 2001 lässt nicht erkennen, dass die Zuwendung nach einem bestimmten Zeitraum ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen zurückgezahlt werden sollte. Der Zuwendungsbetrag sollte vielmehr dauerhaft bei der Stiftung verbleiben, soweit sie die Mittel zweckentsprechend verwendet. Randnummer 41 Es liegt auch keine andere Rechtshandlung eines Gesellschafters oder eines Dritten vor, die der kapitalersetzenden Darlehensgewährung wirtschaftlich entspricht (§ 32a Abs. 3 GmbHG a. F.). Es ist bereits fraglich, ob die Gewährung der Zuwendung mit Bescheid vom
  2. November 2001 eine Rechtshandlung darstellt, die der kapitalersetzenden Darlehensgewährung entspricht. Von der Vorschrift erfasst sind insbesondere Forderungen, die der Gesellschaft gestundet werden. Denn jede Stundung bewirkt wirtschaftlich betrachtet eine Darlehensgewährung (Poepping, BKR 2009, 150 <154> m. w. N.). Eine Stundung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Randnummer 42 Der Beklagte hatte durch die Besetzung des Stiftungsrates zumindest keine gesellschaftergleiche Stellung. Die Gleichstellung des gesellschaftsrechtlich nicht beteiligten Darlehensgebers mit einem Gesellschafter setzt voraus, dass er im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bei einer Gesamtbetrachtung eine Position einnimmt, die der eines Gesellschafters des Kreditnehmers vergleichbar ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem der Darlehensgeber neben seiner Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft in atypischer Weise weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Gesellschaft hatte (BGH, Urteil vom
  3. Juli 1992 – II ZR 251/91 – juris, Rn. 12). Eine derartige Einflussnahme ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom
  4. November 2001 eine Einflussnahme nicht zu entnehmen, denn das Schreiben bezieht sich auf eine andere Zuwendung und lässt keinen Rückschluss auf den vorliegenden Fall zu. Randnummer 43
  5. Die förmliche Feststellung der Zinsforderung von 17.927,14 Euro ist rechtswidrig.

§ 49aAbs. 3 Satz 1 Vw

VfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat der Regierende Bürgermeister den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, und die Zinsen beziehen sich auf die Zeit ab Auszahlung der gewährten Zuwendung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Rückwirkung des Widerrufs bei einem Widerruf nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darf aus den oben genannten Gründen jedoch nicht berücksichtigt werden. Anders als im Fall des § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, genügt es für die Begründung des Zinsanspruchs im Sinne von § 38 InsO nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des Verwaltungsakts erfüllt sind. Vielmehr setzt der Zinsanspruch nach seinem Wesen zwingend die Fälligkeit der zugrunde liegenden Hauptforderung und damit die tatsächliche Unwirksamkeit des begünstigenden Verwaltungsakts voraus. Zudem bedarf es zur Begründung des Zinsanspruchs einer Ermessensentscheidung nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG. Dass diese hier allein zum Nachteil der Zuwendungsempfängerin hätte ergehen dürfen, ist nicht ersichtlich. Randnummer 44 3. Der höchstvorsorgliche Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 19. November 2001 ist rechtswidrig, denn insoweit ist der angefochtene Bescheid unbestimmt.

§ 37Abs. 1 Vw

VfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das heißt, der Inhalt der getroffenen Regelung muss für die Beteiligten und insbesondere für den Adressaten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 37 Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, wer und zu welchem Zeitpunkt den – bereits bestandskräftigen – Widerrufsbescheid vom

  1. März 2010 für unzulässig halten oder erklären soll, damit der vorsorgliche Widerruf seine Wirkung entfaltet. Randnummer 45
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 46
  3. Die Berufung war

§ 124aAbs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist insbesondere nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG im Falle eines (möglichen) Widerrufs einer Zuwendung

§ 49Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Vw

VfG begründet im Sinne von § 38 InsO ist und ob ein Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 VwVfG bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann begründet sein kann, wenn der Widerruf erst nach dessen Eröffnung erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 (a. a. O.) diese Fragen nicht beantwortet, sondern nur über die Wirkung des Widerrufs einer Zuwendung

§ 49Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Vw

VfG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001246035

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