Entfernung eines Polizisten aus dem Dienst wegen Begehung von Straftaten (hier: Information von Hausbesetzern über bevorstehende Räumungsmaßnahmen) Orientierungssatz
(580)281 / 61 Js 6275/09 Ns (26/12) – die Gesamtgeldstrafe auf 140 Tagessätze. Das Landgericht traf unter anderem folgende Feststellungen: Randnummer 5 „Dienstbeginn … am 23.11.2009 war für den [Beklagten] 9.00 Uhr. Randnummer 6 Der [Beklagte] hatte die Nacht zuvor gemeinsam mit der Zeugin S... und deren Kind in seiner Wohnung in der Z... verbracht. Kurz vor 7.30 Uhr am 23.11.2009 begab er sich in sein Arbeitszimmer, fuhr den Rechner hoch, loggte sich bei GMX ein und versandte über seinen e-mail-account ... an die e-mail-Adresse der Bewohner des Hauses B... eine e-mail mit folgendem Inhalt: Randnummer 7 „Liebe Mitbewohner der B ..., morgen am 24.11.09 wird euer Haus gegen 18.00 Uhr geräumt. Das ist kein Scherz, ich bin Polizist und habe von der Räumung erfahren, es wird für Dienstag ein Großaufgebot der Polizei bereit gehalten. Der Einsatzbefehl ist zwar offiziell geheim, aber es ist durchgesickert. Wie gesagt, dies ist kein Scherz. Ich bin zwar Polizist, solidarisiere mich aber mit der Linken Szene. Bitte vertraut mir und bereitet euch auf die Räumung vor, es sind 4 Hundertschaften für die Räumung vorgesehen, sowie ein SEK – Team. Bitte passt auf euch auf. Solidarische Grüße und viel Erfolg.“ Randnummer 8 In die Betreffzeile der e-mail hatte der [Beklagte] geschrieben: „WICHTIG!!!!! räumung am 24.11.09 – kein Scherz!!“ Randnummer 9 Um 7.46 Uhr fuhr der [Beklagte] den Rechner wieder herunter und verließ sofort danach das Haus, um gemeinsam mit einer Kollegin, der Zeugin K..., mit dem Auto zum Dienst zu fahren. Randnummer 10 Die Räumung des besetzten Hauses in der B... war tatsächlich für Dienstag, den 24.11.2009, 14.56 Uhr geplant und fand auch wie geplant statt. Dass sich die Räumung infolge der e-mail schwieriger als erwartet gestaltet hätte, konnte nicht festgestellt werden ... Randnummer 11 Er [der Beklagte] ging spätestens seit dem Wochenende vor dem 24.11.2009 davon aus, dass die Einsatzvorbereitungen die Räumung des besetzten Hauses in der B... betrafen. Gleichzeitig war ihm zum Zeitpunkt der Versendung der e-mail bewusst, dass er die geplante Räumung nicht offenbaren durfte. Ebenso erkannte er, dass durch seine Bekanntgabe des Räumungstermins und der geplanten Polizeistärke, die Gefahr bestand, dass die Räumung scheitern oder aber wesentlich erschwert werden würde und dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Polizei Schaden nehmen würde. Diese Gefahr nahm er zumindest billigend in Kauf ... Randnummer 12 Im Zeitraum vom 7.3.2009 bis 7.12.2009 rief der [Beklagte] von seiner Dienststelle aus im Auskunftssystem der Berliner Polizei „Poliks“ Informationen und Personendaten (EWW, Poliks, KVA und Zevis) zu Personen aus seinem eigenen privaten Umfeld sowie aus demjenigen seiner Freundin bzw. seiner Ex-Freundin auf, ohne dass dafür ein dienstlicher Grund vorlag. Im Einzelnen handelte sich um folgende Fälle: Randnummer 13 Am 7.
- und 28.4.2009 rief er jeweils die genannten Daten zu A... ab, bei der es sich um die Ex-Freundin des neuen Freundes seiner Ex-Freundin J... handelte. Randnummer 14 Am 7.12.2009 rief er die genannten Daten zu M... ab. Bei diesem handelt es sich um den Ex-Freund seiner damaligen Freundin, der Zeugin S.... Randnummer 15 Am 7.12.2009 rief er zudem die genannten Daten zu M..., dem Bruder seiner Ex-Freundin, ab. Randnummer 16 Hintergrund für diese Abfragen waren Eifersüchteleien sowie das Bedürfnis, seiner damaligen Freundin S... unkompliziert bei der Ermittlung von Anschriften zu helfen.“ Randnummer 17
- Nach Abschluss des Strafverfahrens setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort und hörte den Beklagten unter Übersendung des abschließenden Ermittlungsberichts, in den er die in der Disziplinarklage vorgeworfenen neun Datenabfragen aufnahm, an. Der Beklagte erklärte, er habe keine Verbindungen zur Hausbesetzer- und zur linken Szene. Die Datenabfragen seien erfolgt. Er bedauere sie. Er leide sehr unter seiner Suspendierung. Sein Dienstherr habe ihm nicht die Chance eingeräumt, sich zu bewähren und Vertrauen wiederaufzubauen. Randnummer 18
- Nach Beteiligung der Frauenvertretung und des Personalrats hat der Kläger am
- August 2014 Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten vor: Randnummer 19 Er habe, Randnummer 20
- durch das Versenden der im oben zitierten Auszug des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen E-Mail am
- November 2009 um 7.38 Uhr von seinem privaten Internetanschluss in der Z..., 1..., an die Bewohner des besetzten Hauses in der B... in Berlin die Hausbesetzer von der für den nächsten Tag geplanten polizeilichen Räumung des Hauses, die mit besonderer Geheimhaltung geplant gewesen sei und an diesem Tag auch tatsächlich stattgefunden habe, gewarnt und sich somit des Verrats von Dienstgeheimnissen strafbar gemacht und gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen, Randnummer 21
- im Zeitraum vom
- März 2009 bis zum
- Dezember 2009 von seiner Dienststelle der Dir ZA . EHu aus neun Abfragen im Auskunftssystem der Berliner Polizei POLIKS zu Informationen und Personendaten (EWW, POLIKS, KVA und ZEVIS) zu fünf Personen aus seinem privaten Umfeld vorgenommen, ohne dass dafür ein dienstlicher Grund vorgelegen habe, und sich somit eines Vergehens nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 BlnDSG und des Verstoßes gegen dienstliche Weisungen schuldig gemacht. Randnummer 22 Zur Begründung gibt der Kläger im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts wieder und ergänzt, bei den vom Urteil des Landgerichts nicht umfassten Datenabfragen handele es sich um Abfragen vom Randnummer 23 -
- Dezember 2009 und
- Januar 2010 zu J... in den Systemen EWW, POLIKS, KVA und INPOL, Randnummer 24 -
- Dezember 2009 und
- Januar 2010 zu A... in den Systemen EWW, POLIKS, KVA und INPOL, Randnummer 25 -
- Januar 2010 zu M... in den Systemen EWW und KVA. Randnummer 26 Der Beklagte habe durch sein Fehlverhalten das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit seiner Amtsführung empfindlich beeinträchtigt und eine defizitäre Einstellung zu seinem Beruf und zu der ihm obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, zum Ausdruck gebracht. Er habe billigend in Kauf genommen, dass er durch den Verrat der Räumung Leben und Gesundheit der eingesetzten Beamten gefährdet habe. Unerheblich sei, dass die Hausbesetzer von der bevorstehenden Räumung bereits anderweitig informiert gewesen seien und keine besonderen Sicherungsmaßnahmen getroffen hätten. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Die unberechtigten Datenabfragen habe er gestanden und sich bei den Betroffenen entschuldigt. Er habe keine Sympathien für die linksalternative Szene. Die Zeugin S... habe im Strafverfahren ausgesagt, dass er die betreffende E-Mail nicht geschrieben haben könne. Der Sachverständige N... habe in der Berufungsverhandlung erklärt, es könne durch im gelöschten Bereich vorhandene Daten nicht nachgewiesen werden, ob ein Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen sei. Es bestehe die Möglichkeit, ihn, den Beklagten, innerhalb der Polizei in einem unsensiblen Bereich einzusetzen, wie der Kläger dies in anderen Fällen getan habe. Zur weiteren Begründung verweist der Beklagte auf sein Vorbringen im Strafverfahren. Randnummer 32 Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der behördliche Disziplinar- und der den Beklagten betreffende Personalvorgang sowie die Akten zum oben genannten Strafverfahren lagen neben der Gerichtsakte dieses Verfahrens vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Disziplinarklage ist zulässig (I) und begründet (II). Randnummer 34 I. Der Kläger bezog die vom Urteil des Landgerichts nicht umfassten Datenabfragen durch deren Aufnahme in den Ermittlungsbericht im Wege der Ausdehnung nach § 19 Abs. 1 DiszG in das Disziplinarverfahren ein und unterrichtete den Beklagten hiervon entsprechend § 20 Abs. 1 DiszG durch die Übersendung des Ermittlungsberichts im Rahmen der abschließenden Anhörung. Die späte Ausdehnung begründet – abgesehen davon, dass der Beklagte sie nicht gerügt hat – keinen Mangel nach § 41 DiszG in Verbindung mit § 55 BDG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2014 – OVG 83 D 2.12 –, juris Rn. 31). Unschädlich ist auch, dass der Kläger die vom Urteil des Landgerichts erfassten Datenabfragen in der Disziplinarklage nicht im Einzelnen beschrieben hat. Durch die wörtliche Urteilswiedergabe hat er zulässigerweise auf die im Urteil getroffenen Feststellungen im Sinne von § 41 DiszG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG verwiesen. Randnummer 35 II. Der Beklagte hat mit der Verletzung des Dienstgeheimnisses