Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eines Schwerbehinderten Orientierungssatz Ist ein Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich einvernehmlich beendet worden, entfällt das Sachentscheidungsinteresse am Fortgang des Zustimmungsverfahrens. (Rn.17) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 31. März 2017, OVG 6 B 9.16, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid der Beklagten, mit dem die ursprünglich durch das Integrationsamt erteilte Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung einer bei der Klägerin angestellten schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmerin abgelehnt worden ist. Randnummer 2 Frau Dr. L..., die mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. anerkannt ist, wurde mit Bescheid der Agentur für Arbeit Berlin Mitte vom 7. Oktober 2014 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX rückwirkend ab März 2013 gleichgestellt. Sie war bei der Klägerin seit dem 1. März 2013, befristet bis zum 28. Februar 2015, als Projektentwicklerin beschäftigt. Randnummer 3 Mit Antrag vom 9. September 2014 beantragte die Klägerin bei dem Integrationsamt Berlin die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des mit Frau Dr. L... bestehenden Arbeitsverhältnisses. Diesem Antrag entsprach das Integrationsamt Berlin mit Bescheid vom 10. Oktober 2014. Auf den Widerspruch der Beigeladenen, Frau Dr. L..., fand am 19. Februar 2015 die Sitzung des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt Berlin statt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage verkündete der Widerspruchsausschuss seine Entscheidung, wonach dem Widerspruch stattzugeben sei und die beantragte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung zu versagen sei. Randnummer 4 Gegen die von der Klägerin bereits zuvor, unter dem 23. Oktober 2014, aufgrund der ursprünglichen Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses (mit Wirkung zum 30. November 2014) wendete sich Frau Dr. L... mit Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 13. März 2015 schlossen die dortigen Beteiligten einen Vergleich, worin sie sich darüber einig waren, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung zum 28. Februar 2015 endete. Unter 3. heißt es in dem Vergleich: „Die Klägerin [= Frau Dr. L...] leitet aus der Entscheidung des Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes vom 19.02. 2015 keine Rechte mehr für sich ab.“ Damit, heißt es abschließend unter 4., seien alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausgeglichen. Randnummer 5 Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens teilte den Abschluss des Vergleichs dem Beklagten mit Fax-Schreiben vom 17. März 2015 mit und fügte ergänzend hinzu, dass damit die Sachentscheidungskompetenz des Widerspruchsausschusses entfallen und eine Entscheidung obsolet geworden sei. Randnummer 6 Bereits zuvor, am 16. März 2015, hatte der Beklagte den schriftlich formulierten Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 zur Zustellung abgesendet. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wurde der Widerspruchsbescheid am 18. März 2015 durch Empfangsbekenntnis zugestellt. Randnummer 7 Mit der am 15. April 2015 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid. Sie ist der Auffassung, nach ihrer Einigung vor dem Arbeitsgericht mit Frau Dr. L... hätte ein Widerspruchsbescheid in der Sache nicht mehr ergehen dürfen; das Widerspruchsverfahren sei vielmehr einzustellen gewesen. Der Widerspruchsbescheid beschwere die Klägerin daher und müsse aufgehoben werden. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall (BVerwG – 2 C 10/00 – Urteil vom 12. April 2001). Im Übrigen habe die Klägerin auch schon vor der Einigung vor dem Arbeitsgericht schriftsätzlich erklärt, in jedem Falle gegen die Widerspruchsentscheidung gerichtlich vorgehen zu wollen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin – Integrationsamt – vom 12. März 2015 aufzuheben sowie die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Randnummer 10 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung des Widerspruchsbescheids fehle. Die Klägerin habe den Vergleich vor dem Arbeitsgericht in Kenntnis der Entscheidung des Widerspruchsausschusses abgeschlossen. Randnummer 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. September 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 15 Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse als Sachentscheidungsvoraussetzung trägt dem Umstand Rechnung, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren – hier der Klage – ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. zur juristischen Ableitung Kopp, VwGO, 18. Auflage, Rdnr. 30 vor § 40). Denn prozessuale Rechte sind nicht um ihrer selbst willen gegeben, sondern zur Durchsetzung von Ansprüchen. Bringt ein Obsiegen dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Kopp a. a. O. Rdnr. 37 f). Randnummer 16 So liegt der Fall hier. Mit der begehrten Aufhebung des Widerspruchsbescheids vermag die Klägerin ihre Rechtsposition bezüglich des durch arbeitsgerichtlichen Vergleich abschließend geregelten Arbeitsverhältnisses mit Frau Dr. L... nicht mehr zu verbessern. Randnummer 17 Das ursprüngliche Begehren der Klägerin im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren richtete sich auf die Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts Berlin zur beabsichtigten Kündigung einer schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmerin. Nachdem das Integrationsamt Berlin die Zustimmung zunächst erteilt und die Klägerin daraufhin die Kündigung ausgesprochen hatte, ist das Arbeitsverhältnis durch den beim Arbeitsgericht Berlin zwischen der Klägerin und Frau Dr. L... abgeschlossenen Vergleich umfassend geregelt und abgewickelt worden. Damit entfiel zugleich das Sachentscheidungsinteresse sowohl der Klägerin als auch von Frau Dr. L... am Fortgang des Zustimmungsverfahrens zur Kündigung. Randnummer 18 Es kann offenbleiben, ob der mehrere Tage nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs in Unkenntnis hiervon gleichwohl zugestellte Widerspruchsbescheid des Beklagten deshalb objektiv rechtswidrig war. Maßgeblich hierfür wäre, ob man für die Frage des Sachentscheidungsinteresses der Widerspruchsführerin (hier: Frau Dr. L...) - wie im Normalfall - auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids abstellt, da dieser gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich erst durch förmliche Zustellung Wirksamkeit erlangt und daher auch zu diesem Zeitpunkt das Sachentscheidungsinteresse noch vorhanden sein muss. Daran hätte es dann vorliegend gefehlt (Variante a). Da der binnenpluralistisch besetzte Widerspruchsausschuss seine Entscheidung allerdings schon am 19. Februar 2015 getroffen und mündlich verkündet hat, der Widerspruchsbescheid jedoch erst ca. einen Monat später abgefasst und zugestellt worden ist, ließe sich auch vertreten, für die Frage des Sachentscheidungsinteresses ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der mündlich verkündeten Widerspruchsentscheidung, mithin auf den 19. Februar 2015 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Sachentscheidungsinteresse der Widerspruchsführerin noch, sodass - von diesem Standpunkt aus betrachtet - der Widerspruchsbescheid noch ergehen durfte (Variante b). Randnummer 19 In beiden Varianten fehlt der Klägerin jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Anfechtung des Widerspruchsbescheids, so dass ihre Klage unzulässig ist. Randnummer 20 Geht man von der eben dargestellten Variante
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