Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG - Anwendung des § 15b EStG auf definitive Veräußerungsverluste Orientierungssatz 1. § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG ist teleologisch dahingehend auszulegen, dass ein vorgefertigtes Konzept (Steuerstundungsmodell) auch dann vorliegt, wenn die Anleger im Fondsprospekt darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der Anwendbarkeit des § 15b EStG gerade kein Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften erfolgen kann (Rn.29) . 2. § 15b Abs. 1 EStG erfasst sämtliche Verlust, auch Totalverluste, mithin auch Veräußerungsverluste. Es ist aber - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - eine einschränkende Auslegung (sog. teleologische Reduktion) des Wortlauts der Norm geboten, soweit ein Steuerpflichtiger bei Ausscheiden aus der jeweiligen Einkunftsquelle (= jedes Steuerstundungsmodell) einen Veräußerungsverlust tatsächlich wirtschaftlich erleidet (Rn.31) (Rn.36) . Soweit steuerliche Verlust ermittelt wurden, die aus der Aktivierung von Mehrwerten in Ergänzungsbilanzen entstanden sind und die nicht auf einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung beruhen, ist eine einschränkende Auslegung des § 15b EStG nicht notwendig (Rn.38) . 3. Zum Definitiveffekt des Verlustes hinsichtlich der tatsächlichen Differenz zwischen ursprünglicher Kommanditeinlage i.H.v. 10.000 Euro und des erzielten Veräußerungspreises in Höhe von 1.500 Euro (Rn.37) . 4. § 15b EStG hat einen engeren Anwendungsbereich hinsichtlich des Verlustausgleichs als § 2b Satz 4 EStG a.F. (Rn.36) 5. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob laufende Verluste eines Steuerstundungsmodells, die ein Gesellschafter nicht mehr mit späteren Gewinnen ausgleichen kann, im Moment des Ausscheidens aus dem Steuerstundungsmodell ausgleichsfähig werden (Rn.38) . 6. Offen konnte bleiben, ob und wann Konzeptänderungen hinsichtlich der Einordnung als Steuerstundungsmodell zu berücksichtigen sind bzw. ob die ursprüngliche Konzeptionierung und Beurteilung durch die Finanzverwaltung bis zu Beendigung der Einkünftequelle fort gilt (Rn.33) . 7. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 2/16). Verfahrensgang nachgehend BFH, 20. Dezember 2018, IV R 2/16, Urteil Tenor Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG der B… GmbH & Co. KG auf den 31. Dezember 2008 vom 21. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2012 wird dahingehend geändert, dass die Feststellung verrechenbarer Verluste des Beigeladenen zu 1) um 8.500 € vermindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Anwendung des § 15b Einkommensteuergesetz -EStG- auf Verluste der Beigeladenen. Randnummer 2 Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der B… GmbH & Co. KG. Die B… GmbH & Co. KG wurde am 02. Dezember 2005 gegründet und sollte als Öko-Tech-Fonds fungieren. Ein entsprechender Fondsprospekt wurde am 19. Januar 2007 erstellt. Das Kommanditkapital der B… GmbH & Co. KG sollte durch die Neuaufnahme von Kommanditisten auf 7,7 Mio. € erhöht werden. Der Gesamtaufwand zur Errichtung der Öko-Tech-Anlage wurde auf ca. 19,7 Mio. € prognostiziert. Für das Jahr 2007 war lediglich die Bildung einer Rücklage gem. § 7g EStG in Höhe von 10.000,00 € geplant. Die steuerlichen Ergebnisse der B… GmbH & Co. KG wurden wie folgt prognostiziert (Seite 32 des Prospekts): Randnummer 3 Jahr steuerliches Ergebnis in % vom Eigenkapital kumuliert 2008 ./. 2.728.374,00 € ./. 35,43 % ./. 35,43 % 2009 911.367,00 € 11,84 % ./. 23,60 % 2010 1.024.608,00 € 13,31 % ./. 10,29 % 2011 977.948,00 € 12,70 % 2,41 %. Randnummer 4 Im Prospekt (Seite 13) wurde unter „Risiken der Beteiligung“ auch auf steuerliche Risiken hingewiesen, u.a.: Randnummer 5 „Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass durch die Änderung der Steuergesetzgebung (§ 15b EStG) die prognostizierten anfänglichen Verluste nur noch mit zukünftigen Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung verrechenbar sind.“ Randnummer 6 Das Gericht nimmt Bezug auf den vollständigen Fondsprospekt in der Vertragsakte des Beklagten. Randnummer 7 Im Jahr 2007 wurden weitere 286 Kommanditisten im Handelsregister der B… GmbH & Co. KG eingetragen, darunter der Beigeladene zu 1 (Nr. 145 des Handelsregisters) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 10.000,00 € sowie der Beigeladene zu 2 (Nr. 256 des Handelsregisters) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000,00 €. Randnummer 8 Da das Projekt nicht wie ursprünglich beabsichtigt umgesetzt werden konnte, lud die B… GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 26. Februar 2008 die Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung ein. In der Anlage wurde ausgeführt, dass sich die Finanzierung sowie die Bauantragstellung schwierig gestalten würden. Nunmehr solle – unter Erhöhung des Eigenkapitals der B… GmbH & Co. KG – eine 100 %-ige Beteiligung an einer anderen Öko-Tech-Anlage in C… sowie eine 25 %-ige Beteiligung an einer Öko-Tech-Anlage in D… erworben werden. Zugleich solle das Eigenkapital um 11.157.500 € erhöht werden. Der Beschlussvorlage war eine abweichende Liquiditätsprognose, jedoch keine abweichende steuerliche Ergebnisprognose beigefügt. Am 13. März 2008 beschloss die Gesellschafterversammlung der B… GmbH & Co. KG die Beschlussvorlage. Das Gericht nimmt Bezug auf die Einladung vom 26. Februar 2008 nebst Anlagen (Blatt 134 bis 143 der Gerichtsakte). Randnummer 9 Am 21. Juli 2008 veräußerte der Beigeladene zu 2 seine Kommanditbeteiligung an den neu in die B… GmbH & Co. KG eintretenden Herrn E… für einen Kaufpreis in Höhe von 25.000,00 €. Mit Vertrag vom 29. November 2008 veräußerte der Beigeladene zu 1 seine Kommanditbeteiligung an die neu in die B… GmbH & Co. KG eintretende Frau F… für einen Kaufpreis in Höhe von 1.500,00 €. Randnummer 10 Auf einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung vom 22. Dezember 2008 der B… GmbH & Co. KG und der Klägerin – die eine Öko-Tech-Anlage in D… errichten ließ – wurde beschlossen, dass die B… GmbH & Co. KG der Klägerin unter der aufschiebenden Bedingung der Handelsregistereintragung als Kommanditistin mit einer Beteiligung in Höhe von 7,9 Mio. € beitritt (eingetragene Haftsumme: 1,2 Mio. €). Das Gericht nimm Bezug auf den Gesellschafterbeschluss vom 22. Dezember 2008, Tagesordnungspunkt 12 (Blatt 160 der Gerichtsakte). Am 07. Dezember 2010 wurde die B… GmbH & Co. KG als Kommanditistin der Klägerin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 1.200.000,00 € im Handelsregister eingetragen. Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 06. November 2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 02. Dezember 2011 wurde die B… GmbH & Co. KG durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Klägerin verschmolzen. Über das Vermögen der Klägerin wurde am 01. Juni 2013 und über das Vermögen der Komplementärin wurde am 03. Juni 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Randnummer 11 Nachdem die B… GmbH & Co. KG zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung -AO-) veranlagt worden war, fand aufgrund der Prüfungsanordnung vom 09. September 2010 bei der B… GmbH & Co. KG für die Jahre 2006 bis 2008 eine Betriebsprüfung statt. Die Betriebsprüfung kam zu den – hier allein noch strittigen – Feststellungen, dass die für die Beigeladenen ermittelten Verluste des Jahres 2008 lediglich als verrechenbare Verluste gem. § 15b EStG festzustellen seien (Betriebsprüfungsbericht vom 10. Juni 2011, Tz. 21.2). Der Beklagte folgte dieser Feststellung und erließ am 21. September 2011 gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide. Er stellte für die Beigeladenen verrechenbare Verluste gem. § 15b Abs. 4 EStG wie folgt fest: Randnummer 12 31. Dezember 2007 31. Dezember 2008 Beigeladener zu 1 12,26 € 8.531,68 € Beigeladener zu 2 30,64 € 80,21 €. Randnummer 13 Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Der Gesetzgeber habe mit § 15b EStG nur laufende negative Einkünfte aus modellhaften Gestaltungen als nicht verrechenbar behandeln wollen. Endgültige Verluste aus Veräußerungen oder Liquidationen sollten von § 15b EStG gerade nicht erfasst werden. Die Veräußerungsverluste der Beigeladenen seien als sofort abzugsfähige Veräußerungsverluste festzustellen. Spätestens mit Eintritt der B… GmbH & Co. KG in die Klägerin im Jahr 2008 sei § 15b EStG auf die B… GmbH & Co. KG nicht mehr anwendbar, denn ab diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen des § 15b EStG nicht mehr vorgelegen. Zudem bestünden in der Literatur erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Norm. Randnummer 14 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2012 als unbegründet zurück. Bei der B… GmbH & Co. KG handele es sich um ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG. Die verbleibenden verrechenbaren Verluste der Beigeladenen seien wie folgt zu ermitteln: Randnummer 15 Beigeladener zu 1 Beigeladener zu 2 Verkaufspreis für den Kommanditanteil 1.500,00 € 25.000,00 € abzgl. Kapital lt. Gesamthandsbilanz 9.852,12 € 24.764,91 € abzgl. Kapital lt. Ergänzungsbilanz 31,68 € 79,21 € vorläufiges Veräußerungsergebnis ./. 8.383,80 € 155,88 € abzgl. verrechenbare Verluste 31.12.2007 ./. 12,26 € ./. 30,64 € laufendes Ergebnis 2008 ./. 135,62 € ./. 205,45 € festzustellender verrechenbarer Verlust auf den 31. Dezember 2008 ./. 8.531,68 € ./. 80,21 €. Randnummer 16 Diese Beträge könnten gemäß § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkünften ausgeglichen werden. Die Vorschrift sei nicht nur auf laufende Verluste anzuwenden. § 15b EStG sei auch bei mehrstöckigen Personengesellschaften anzuwenden. Im Streitfall handele es sich bei der B… GmbH & Co. KG und bei der Klägerin um Steuerstundungsmodelle. Verfassungsrechtliche Zweifel bestünden nicht. Randnummer 17 Die Klägerin hat hiergegen am 16. Juni 2012 Klage erhoben. Randnummer 18 Unstreitig habe es sich bei der B… GmbH & Co. KG zunächst um eine modellhafte Gestaltung im Sinne des § 15b EStG gehandelt. Durch den Beitritt der B… GmbH & Co. KG in die Klägerin sei § 15b EStG auf die B… GmbH & Co. KG nicht mehr anwendbar. Die Verluste hätten nicht mehr auf einem Konzept beruht, sondern seien aufgrund ständig veränderter Planung entstanden. § 15b EStG sei dahingehend auszulegen, dass lediglich laufende Verluste erfasst wurden, solange die Beteiligung bestehe; mit Beendigung der Beteiligung seien die verrechenbaren Verluste aber in ausgleichsfähige Verluste umzuqualifizieren. Endgültige Verluste aus einer Veräußerung oder im Rahmen einer Liquidation würden nicht unter § 15b EStG fallen. Der Gesetzestext erfasse lediglich „Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell“, ohne die Verluste näher zu definieren. Nach der Gesetzesbegründung sollten Verluste, die bei der Konzeption nicht absehbar waren (unerwarteter Mietausfall, Verlust oder Beschädigung des Anlageobjekts), nicht von § 15b EStG betroffen sein. Der Gesetzesbegründung sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Fall des eintretenden Totalverlustes erfasst habe. Vielmehr habe der Gesetzgeber den klassischen Fall des Steuerstundungsmodells (zunächst Verluste und späterer Gewinne) erfassen wollen. Auch aus der systematischen Stellung der Norm vor § 16 EStG lasse sich ableiten, dass der Gesetzgeber nur laufende Verluste habe erfassen wollen. Die Auffassung des Beklagten führe § 15b EStG ad absurdum, denn eine künftige Einkünfteerzielung aus derselben Einkunftsquelle sei nach einer Veräußerung unmöglich. Dies würde ein endgültiges Abzugsverbot darstellen, nicht jedoch einen Ausschluss einer befristeten Steuerstundung (vgl. Söffing, Betriebsberater -BB- 2005, 1249, Brandtner/Raffel, BB 2006, 639 und Naujok, Deutsches Steuerrecht 2007, 1601; in diese Richtung ebenfalls: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juli 2011, 3 K 4368/09, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1897). Das Normverständnis des Beklagten führe zu einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Nettoprinzip, wenn Verluste endgültig nicht ausgleichsfähig seien. Randnummer 19 In der mündlichen Verhandlung vom 08. Dezember 2015 hat die Klägerin konkretisiert, dass sie sich nur gegen die Feststellungen gem. § 15b Abs. 4 EStG wende und keine Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen begehre. Zudem hat die Klägerin die Klage wegen Feststellungen gem. § 15b Abs. 4 EStG auf den 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2007 zurückgenommen. Das Gericht hat die Klage wegen Anfechtung der Feststellung verrechenbarer Verluste auf den 31. Dezember 2006 und den 31. Dezember 2007 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen (6 K 6287/15) eingestellt. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 EStG der B… GmbH & Co. KG auf den 31. Dezember 2008 vom 21. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2012 dahingehend zu ändern, dass die Verluste in Höhe von 8.531,68 € (Beigeladener zu 1) und in Höhe von 80,21 € (Beigeladener zu 2) als ausgleichsfähig festgestellt werden. Randnummer 21 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er ist der Auffassung, dass § 15b EStG auch auf Veräußerungsverluste anzuwenden sei, denn diese gehörten ebenfalls zu den Einkünften gem. § 15 Abs. 1 EStG. Die Norm sei nicht nur auf laufende Verluste anzuwenden, sondern auf sämtliche Einkünfte aus Steuerstundungsmodellen. Die Verlustverrechnungsbeschränkung beziehe sich auf sämtliche Verluste aus dem Modell und erfasse auch nicht modellhafte Sonderbetriebsausgaben. Das Nettoprinzip werde nicht durchbrochen. Auch durch den Beitritt und der späteren Verschmelzung der B… GmbH & Co. KG auf die Klägerin bleibe die Einkünftequalifikation für die Vorjahre bestehen, denn die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15b EStG erfolge vor der erstmaligen steuerlichen Erfassung; eine spätere Änderung am Konzept ändere daran nichts. Letztlich handele es sich im Streitfall nicht um tatsächlich erlittene Verluste des Beigeladenen zu 2, die nicht mehr zum Ausgleich führen würden; denn er habe für seine Kommanditbeteiligung an der B… GmbH & Co. KG einen Kaufpreis in Höhe der Beteiligung erhalten. Nicht ausgleichsfähig seien im Ergebnis nur bleibende laufende Verluste aus der Beteiligung. Anderes ergäbe sich lediglich für den Beigeladenen zu 1, da dieser für seine Beteiligung in Höhe von 10.000,00 € lediglich einen Kaufpreis in Höhe von 1.500,00 € erhalten habe. Der Gesetzestext sei jedoch eindeutig, denn es handele sich um Verluste aus dem Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell. Randnummer 24 Der Berichterstatter hat mit Beschluss vom 09. Juni 2015 die Herren G… und H… zum Verfahren beigeladen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage ist nur zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 26 I. Der Beklagte geht zwar zu Recht davon aus, dass es sich bei der B… GmbH & Co. KG im Streitjahr um ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG gehandelt hat (dazu unter 1.). Aufgrund einer gebotenen teleologischen Reduktion des § 15b EStG war der finale Veräußerungsverlust des Beigeladenen zu 1 in Höhe von 8.500 € aber nicht als nur verrechenbar festzustellen (dazu unter 2.). Der Beklagte wird zu prüfen haben, ob der Verlust des Beigeladenen zu 1 unter Anwendung des § 15a EStG als ausgleichsfähig zu behandeln ist (dazu unter 3.). Randnummer 27 1. Bei der B… GmbH & Co. KG handelte es sich um ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.