Vorrangiger Anspruch einer in Polen lebenden Kindesmutter auf deutsches Kindergeld auch bei Nichtbeantragung Leitsatz Wohnt ein Elternteil in Deutschland und arbeitet hier oder bezieht hier Sozialleistungen, und wohnt der von ihm getrennt lebende andere Elternteil mit dem Kind in Polen, besteht ein Anspruch auf deutsches Kindergeld, welcher dem in Polen lebenden Elternteil zusteht (Rn.22) . Orientierungssatz Zum LS: Einem in Deutschland lebenden Elternteil muss deutsches Kindergeld auch nicht deshalb zuerkannt werden, weil die Kindesmutter, die in Polen wohnt, keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 22.10.2015 Az. C-378/14 in der Rs. Trapkowski) (Rn.22) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht einen Anspruch auf Kindergeld für seinen am 17.04.1999 geborenen Sohn B… ab Mai 2012 bis Januar 2015 geltend. Randnummer 2 Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er ging in Deutschland seit dem 01.05.2012 zeitweise einer sozialversicherungspflichtigen nichtselbständigen Tätigkeit nach, zeitweise bezog er Arbeitslosengeld II. B… lebt in Polen im Haushalt seiner Mutter, die mit dem Kläger nicht verheiratet ist. Der Kläger und die Kindesmutter sind gemeinsam sorgeberechtigt. Randnummer 3 Am 21.02.2013 beantragte der Kläger bei der Familienkasse C… Kindergeld für B… (Bl. 1 der Kindergeldakte – KG -). Randnummer 4 Mit Bescheid vom 09.05.2014 (Bl. 50 KG) lehnte die Familienkasse C… den Antrag auf Bewilligung von Kindergeld für B… ab Mai 2012 ab. Der Bewilligung des Kindergeldes stünden die §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG – i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz – BKGG – entgegen, weil B… bei der Kindesmutter lebe. Die Kindesmutter könne Kindergeld nach dem EStG beantragen. Randnummer 5 Am 06.06.2014 legte der Kläger Einspruch ein (Bl. 51 KG). Er sei der unterhaltspflichtige Vater B…, die Kindesmutter arbeite nicht und beziehe keine vergleichbaren Leistungen in Polen. Randnummer 6 Am 16.12.2014 zog die Beklagte, welche die Kindergeldangelegenheit des Klägers zwischenzeitlich übernommen hatte, die Kindesmutter zum Verfahren hinzu (Bl. 63 KG). Randnummer 7 Mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.2015 (Bl. 65 GA) wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach § 64 Abs. 1 EStG werde nur einem Berechtigten Kindergeld gewährt. Das Kindergeld sei nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an den Berechtigten auszuzahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Dies sei hier die Kindesmutter, welche daher vorrangig anspruchsberechtigt sei und den Kläger ausschließe (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 EStG i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - VO 987/2009 -). Randnummer 8 Am 12.02.2015 (Bl. 1 der Akte 7 K 7032/15) hat der Kläger persönlich Klage erhoben. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 09.02.2015, eingegangen am 19.02.2015 (Bl. 1 der hiesigen Gerichtsakte 7 K 8038/15 – GA -) hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen ebenfalls Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 23.03.2015 (Bl. 14 GA) hat der Senat die beiden Klagen verbunden. Randnummer 11 Der Kläger führt zur Begründung der Klage aus, er habe seinen Wohnsitz in Deutschland. Die Kindesmutter beziehe in Polen kein Kindergeld oder vergleichbare Leistungen für B… und habe auch keine solchen beantragt. Hierzu hat der Kläger zwei polnischsprachige Bescheinigungen vom 13.02.2015 (Bl. 36f. GA) und beglaubigte Übersetzungen für diese (Bl. 123f. GA) vorgelegt. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 09.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für seinen Sohn B…, geb. 17.04.1999 ab dem Monat Mai 2012 monatlich Kindergeld i. H. v. 184,00 € zu bewilligen und den ausstehenden Betrag an den Kläger auszubezahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte führt aus, der Kläger habe nur für den Streitzeitraum bis Februar 2014 nachgewiesen, dass er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Deutschland gehabt habe, nicht aber für die Zeit ab März
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