MedG – könne nicht in Anspruch genommen werden, weil sie als Ermächtigungsgrundlage für eine in ein Grundrecht eingreifende Satzung zu unbestimmt sei. Weiterhin verstoße die Anwendung des § 16 Satzung GWP 2012 gegen das Rückwirkungsverbot, da weder das UniMedG noch das BerlHG eine Ermächtigungsgrundlage hierfür enthielten. Auch könne sich die Beklagte nicht auf eine „verfassungsunmittelbare“ Ermächtigungsgrundlage aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig. Danach könnten Hochschulen auf den Missbrauch der Wissenschaftsfreiheit reagieren, seien jedoch auf Maßnahmen beschränkt, die der Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung stelle. Aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass außer diesen typischen „Selbstreinigungskräften“ des Wissenschaftsbetriebes gesetzliche Befugnisse für weitergehende Maßnahmen erforderlich seien, die aber ein Sonderrechtsverhältnis zwischen Universität und Wissenschaftler voraussetzten, welches hier nicht bestehe. Diese Bedenken hintenangestellt, lägen Verfahrensfehler vor. Der Verweis sei vom Vorstand und von der Fakultätsleitung ausgesprochen worden. Für die Beratung in sonstigen akademischen Angelegenheiten sei nach § 7 Nr. 6 UniMedG der Medizinsenat zuständig. Die Fakultätsleitung sei nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UniMedG nicht für universitätsinterne Disziplinarmaßnahmen in Form der Rüge zuständig. Die Einrichtung der Untersuchungskommission sei rechtswidrig gewesen, weil es an einem Anfangsverdacht gemangelt habe. Deshalb liege ein Verwertungsverbot vor. Die Beklagte beziehe sich auf Untersuchungen aus dem F...und der Retraktion des FASEB-Artikels. Diesen sei aber eindeutig zu entnehmen, dass die dort monierten Abbildungen nicht durch die Klägerin zu verantworten seien. Eine Verbindung zwischen diesen Vorgängen und den Arbeiten der Klägerin an der Beklagten bestehe nicht. Die Einrichtung der Untersuchungskommission stelle einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Forschungsfreiheit dar. Unter Darlegung im Einzelnen trägt die Klägerin darüber hinaus vor, dass die Rüge inhaltlich falsch sei. Diese habe, obwohl noch nicht bestandskräftig, auch schon ihre Wirkung gezeigt. Aufgrund des Aufsehens in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit sei ihr Ruf nachhaltig beschädigt. Sie habe die „Flucht“ ins Ausland antreten müssen und forsche derzeit an der Universität M.... Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Bescheid der Beklagten vom
MedG habe der Vorstand der Beklagten auch als das zuständige Organ gehandelt. Im Übrigen sei die Fakultätsleitung
10 GWP 2012 auch für die Ermessensentscheidung, ob der Klägerin die Lehrbefähigung entzogen werden müsse oder eine mildere Maßnahme ausreichend sei, zuständig gewesen. § 16 Satzung GWP 2012 regele nicht ausdrücklich, welches Organ für den Erlass der dort genannten Maßnahmen zuständig sei. Mangels anderweitiger Zuweisung für den Erlass der Rüge im Satzungsrecht der Beklagten, dem Berliner Hochschulgesetz und anderer in Betracht kommender Vorschriften, sei § 15 Abs. 10 Satzung GWP 2012 die Auffangnorm, wonach die Fakultätsleitung über zu ergreifende Maßnahmen zu entscheiden habe. Da auch der Entzug der Lehrbefähigung weder im BerlHG noch im Satzungsrecht ausdrücklich geregelt sei, sei auch hierfür die Fakultätsleitung
10 Satzung GWP 2012, soweit die Voraussetzungen nach der Satzung vorlägen, zuständig. Randnummer 16 Das Gericht hat den Habilitationsvorgang der Beklagten (1 Halbhefter), die Ablichtung der Habilitationsschrift der Klägerin nebst Anlagen (1 Ordner) sowie den Vorgang betreffend die Untersuchungskommission (1 Ordner) zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Randnummer 18 Die Anfechtungsklage ist vorliegend die statthafte Klageart, handelt sich doch bei der von der Beklagten verfügten Rüge gegenüber der ihr nicht angehörenden Klägerin nicht nur der Form sondern auch dem Inhalt nach um einen feststellenden Verwaltungsakt i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 VwVfG Berlin i.V.m. § 35 VwVfG. Dies ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig, auch wenn die Beklagte wohl zwischenzeitlich meint(e), die Rüge stelle eine „interne“ Maßnahme dar. Eine Regelung ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde nach ihrem objektiven Sinngehalt darauf gerichtet ist, mit rechtlicher Wirkung nach außen eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 – juris Rn. 14). So verhält es sich vorliegend. In der Sache wird mit der Rüge eine Missbilligung und damit ein Unwerturteil gegenüber der Klägerin, die nicht Mitglied der Beklagten i.S.d. § 4 UniMedG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Dezember 2012, GVBl. 2005, 739) ist, über Teilaspekte ihrer wissenschaftlichen Arbeit (Erstellung der Habilitationsschrift) ausgesprochen und festgestellt. Damit handelt es sich um eine nach außen gerichtete hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts der Beklagten als Behörde im Sinne des § 35 VwVfG. Randnummer 19 Im Übrigen kann auf sich beruhen, dass die Beklagte zu Unrecht ein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat, weil
2 Satz 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG – (i.d.F. vom
OMed 2010 – des Fakultätsrats der Beklagten vom
1 der Habilitationsordnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 22. Juni 1987 (AMBl. F... vom 19. März 1990, S. 2) keinen akademischen Grad. Randnummer 25 Vor allem aber ist die Rüge als Sanktion auf das in § 34 Abs. 7 Nr. 1 BerlHG tatbestandlich für den Entzug des akademischen Grades normierte Fehlverhalten nicht vorgesehen. Anders als die Beklagte meint, ist die verfügte Rüge auch nicht ein von der Ermächtigungsgrundlage in § 34 Abs. 7 Nr. 1, 8 BerlHG mit umfasstes „Minus“ zum Entzug des akademischen Grades. Die Rüge ist vielmehr ein eigenständiges, wenn auch weniger einschneidendes, selbständig neben dem Entzug des akademischen Grades stehendes Sanktionsmittel für festgestelltes wissenschaftliches Fehlverhalten – „etwas Andersartiges, das aus dem Disziplinarrecht herrühre“ (Hermann Horstkotte „Rügen für Betrügen“ in http://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/ universitaet-muenster-promotion-plagiat-ruege-rechtsgrundlage/, unter Berufung auf Professor Gärditz, zuletzt aufgerufen am 10. Juli 2015 ). Hierfür bedarf es aber, ebenso wie für den Entzug des akademischen Grades, einer besonderen Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 26 c. Vorgesagtes steht auch dem Rückgriff auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 1 , 2 Abs. 2 VwVfG BE entgegen. Das B... Landesrecht regelt in §§ 1 , 2 Abs. 2 VwVfG BE , dass das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung mit den dort genannten Einschränkungen auf den Bildungsbereich, zu dem auch das Hochschulwesen gehört ( § 2 Abs. 1 VwVfG BE ), Anwendung findet. Soweit Fachgesetze keine anderen vorgehenden Regelungen enthalten, finden ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. § 48 Abs. 1 VwVfG regelt ausschließlich die Rücknahme – ganz oder zum Teil – eines rechtswidrigen begünstigenden (auch bestandskräftigen) Verwaltungsakts für die Zukunft oder Vergangenheit. Diese Vorschrift kommt als Rechtsgrundlage für den Entzug der Lehrbefähigung in Betracht, weil dies nicht in § 34 Abs. 7 Nr. 1, 8 BerlHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UniMedG geregelt ist. Aber auch hier gilt, dass die Rüge für wissenschaftliches Fehlverhalten ein „aliud“ zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist und damit nicht vom Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts erfasst wird. Randnummer 27 d. Die Beklagte kann die Maßnahme auch nicht auf die derzeit geltende Habilitationsordnung der M... der C... – HabOMed 2010 – stützen. Hier ist, soweit die Satzung als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, auf diese und nicht auf die im Zeitpunkt der Erstellung der Habilitation geltende(
der hier allein in Betracht kommenden Maßnahme
Satz 2 Buchst.
Satzung GWP 2012 ist die Satzung am Tage der Verkündung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten am
Satzung GWP 2012 in die Satzung eingeflossen sind, und die von den Rechtsvorgängern F... und H...– ...– erlassenen „Ehrenkodex – Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ vom
MedG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG hat die Beklagte das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Nach § 22 Abs. 1 UniMedG gibt sich die Beklagte eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften u.a. über die innere Verfassung und über die Befugnisse und Pflichten der Organe sowie ihrer Mitglieder getroffen werden. In Angelegenheiten, die ausschließlich Forschung und Lehre betreffen, wie Studienordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen, erlässt der Fakultätsrat die Satzungen ( § 22 Abs. 3 UniMedG ; vgl. auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 UniMedG i.V.m. § 71 Satz 1 Nr. 1 BerlHG ). Danach darf die Beklagte durch den Fakultätsrat Regeln zur Sicherung „Guter Wissenschaftlicher Praxis“ und Verfahren zu deren Einhaltung und gegebenenfalls Überprüfung festschreiben. Es kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Beklagte, deren Aufgabe es nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerlHG u.a. ist, der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft durch Forschung zu dienen, ermächtigt ist, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass dieses Ziel beeinträchtigendes wissenschaftliches Fehlverhalten unterbunden wird. Randnummer 33 Fraglich kann lediglich sein, ob es zur Schaffung der hier in Rede stehenden Sanktionsmöglichkeiten bei wissenschaftlichem Fehlverhalten durch Satzung einer speziellen, hierauf bezogenen gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Denn wie dargelegt, handelt es sich bei dem Ausspruch der Rüge um eine in die Rechte der Klägerin eingreifende Sanktion, die kein „Minus“ zum Entzug bzw. zu der Rücknahme der Lehrbefähigung darstellt, sondern um eine selbständige Regelung mit Außenwirkung. Randnummer 34 Offen bleiben kann auch, ob und inwieweit eine entsprechende Satzungsbefugnis im Hinblick auf die Anknüpfung an ein der Vergangenheit zugehöriges wissenschaftliches Fehlverhalten Beschränkungen unterliegt. Randnummer 35
HG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UniMedG , wonach die Entscheidung, ob ein akademischer Grad aufgrund einer Täuschung aberkannt wird, der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums trifft, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist, gibt vorliegend nichts her, weil es sich bei der Verleihung der Lehrbefähigung
OMed 2010 – wie oben dargelegt – nicht um den Erwerb eines akademischen Grades handelt. Randnummer 41 c. Dementsprechend ist, mangels ausdrücklicher Regelung in den einschlägigen Rechtsvorschriften, das zuständige Organ der Beklagten im Wege der Auslegung zu ermitteln (VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2015 – 7 K 761/11 – juris, Rn. 31). Die systematische Auslegung, die die nachfolgend dargelegten Regelungen der Habilitationsordnung und die Regelungen im Universitätsmedizingesetz und im Berliner Hochschulgesetz in den Blick nimmt, ergibt, dass für die Entscheidung über den Ausspruch einer Rüge bei Vorliegen von wissenschaftlichem Fehlverhalten oder einer Täuschung bei Anfertigung der Habilitationsschrift der (gegebenenfalls erweiterte) Fakultätsrat (gegebenenfalls zusammen mit der Dekanin) zuständig ist. Der Fakultätsrat entscheidet
OMed 2010 aufgrund der Empfehlung der nach § 6 Abs. 3 und 4 HabOMed 2010 eingesetzten Habilitationskommission über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung. Weiter beschließen im Anschluss an den Vortrag des Habilitanden und Aussprache (§ 7 Abs. 4 bis 5 HabOMed 2010) die anwesenden Professoren des
HG erweiterten Fakultätsrates und der habilitierten Mitglieder des Fakultätsrats, ob Vortrag und Aussprache den an die Habilitationsleistung zu stellenden Anforderungen genügen und ob die Lehrbefähigung erteilt werden kann (§ 7 Abs. 7 HabOMed 2010). Sodann wird der Beschluss des Fakultätsrates nach Würdigung der wissenschaftlichen und didaktischen Leistungen des Bewerbers in Forschung und Lehre durch den Dekan (…) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Professoren und Professorinnen des
HG erweiterten Fakultätsrats und der habilitierten Mitglieder des Fakultätsrats gefasst (§ 7 Abs. 8 HabOMed). Die Verleihung der Lehrbefähigung durch Aushändigung der Urkunde durch die Dekanin als Mitglied der Fakultätsleitung nach § 14 Nr. 1 UniMedG
OMed 2010 stellt demnach keine eigenständige Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens oder einzelner Prüfungsleistungen dar. Randnummer 42 Die Zuständigkeit des (gegebenenfalls erweiterten) Fakultätsrates für die in seinem Ermessen stehende Entscheidung über den Entzug der Lehrbefähigung und wie hier den Erlass einer Rüge folgt aus dem Umstand, dass es sich bei der Entziehung der Lehrbefähigung um einen actus contrarius zur Verleihung handelt und der (erweiterte) Fakultätsrat nach den hier anwendbaren Vorschriften (§ 7 Abs. 7 und 8 HabOMed) die eigentliche Sachentscheidung darüber trifft bzw. der Fakultätsrat
OMed für die Sachentscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift als Habilitationsleistung zuständig ist. Gleiches muss für die Entscheidung darüber gelten, ob aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens statt der Entziehung der Lehrbefähigung „lediglich“ der Ausspruch einer Rüge in Betracht kommt. Randnummer 43 Darüber hinaus ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 UniMedG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BerlHG geregelt, dass der Fakultätsrat insbesondere für Entscheidungen über Habilitationen zuständig ist. Weiterhin trifft
HG , wonach die Lehrbefähigung erlischt, wenn der Habilitierte (…) den Doktorgrad nicht mehr führen darf (Satz 1), der Präsident (…) auf Antrag des Fachbereichs die Feststellung des Erlöschens. Zudem ist in § 34 Abs. 8 BerlHG geregelt, dass der Leiter der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist, die Entscheidung über den Entzug des akademischen Grades trifft. Randnummer 44 d. Der Fakultätsleitung, der als Mitglieder neben dem hauptamtlichen Dekan der hauptamtliche kaufmännische Leiter der Fakultät ( § 14 Nr. 2 UniMedG ) sowie die Prodekane für Forschung bzw. für Studium und Lehre ( § 14 Nr. 3 und 4 UniMedG ) angehören, kommt demgegenüber keine eigene Sachentscheidungsbefugnis über die Verleihung der Lehrbefugnis oder eines akademischen Grades zu. Ihr obliegen als Organ der Beklagten die Aufgaben nach § 15 UniMedG . Danach ist der Dekan der Beauftragte für den Haushalt für den Teilwirtschaftsplan Forschung und Lehre der Beklagten ( § 15 Abs. 1 UniMedG ). Die Fakultätsleitung ist im Übrigen für die Verwaltung der Medizinischen Fakultät
MedG zuständig. Dazu gehören die Leitung der Medizinischen Fakultät, die Erstellung des Entwurfs und die Durchführung des Teilwirtschaftplanes Forschung und Lehre, die Verwaltung der konsumtiven Mittel für Forschung und Lehre, die Mittelzuweisung für Forschung und Lehre und die Beauftragung von Evaluationen der Forschungs- und Lehrleistungen. Ihr sind insoweit keine Aufgaben für die Lehre und Forschung übertragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Fakultätsrat, den der Dekan als Vorsitzender mit beratender Stimme leitet ( § 8 Abs. 1 UniMedG , § 17 Abs. 1 Satzung der Beklagten vom 23. Februar 2006, zul. geänd. d. Beschluss v. 25. August 2008, AMBl. Nr. 58 vom 16. Februar 2010), diesem
MedG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 BerlHG insoweit Aufgaben übertragen hätte. Randnummer 45 Eine Zuständigkeit der Fakultätsleitung folgt auch nicht aus der Bestimmung des § 15 Abs. 10 GWP 2012, wonach die Fakultätsleitung aufgrund des Berichtes der Untersuchungskommission über die zu ergreifenden Maßnahmen entscheidet. Randnummer 46 Die Bestimmung schließt die Regelungen über das Hauptverfahren ab, das allein der Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens dient und mit der Entscheidung der Fakultätsleitung endet, ob Veranlassung für weitere Maßnahmen besteht. Wie sich aus der nachfolgenden Bestimmung des § 16 Satzung GWP 2012 zum weiteren Verfahren nach entsprechender Feststellung ergibt, handelt es sich bei § 15 Abs. 10 GWP 2012 weder um eine generelle Befugnisnorm noch überhaupt um eine Zuständigkeitsbestimmung für das sich anschließende Verfahren. Welche (nach außen) gerichteten Maßnahmen im Anschluss getroffen werden können, bestimmt vielmehr allein § 16 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satzung GWP 2012 mit seinem Verweis auf das Disziplinarrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Ordnungsrecht, Haushaltsrecht bzw. das akademische Prüfungsrecht. Auch hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit verweist § 16 Abs. 1 Satzung GWP mit dem Begriff der „zuständigen Organe“ auf das jeweils einschlägige (Fach-)Recht. Für die Frage, welche Organe danach die entsprechenden Maßnahmen zu treffen haben, gibt die Bestimmung des § 15 Abs. 10 GWP 2012 wegen ihrer systematischen Stellung innerhalb der voraufgehenden Regelungen zum Hauptverfahren dementsprechend nichts her. Aber selbst wenn ihr mit der Beklagten zu entnehmen sein sollte, dass im Falle einer fehlenden Zuständigkeitsbestimmung im weiteren Verfahren die entsprechenden Maßnahmen durch die Fakultätsleitung zu treffen sind, würde sich nichts anderes ergeben, wenn - wie im vorliegenden Falle - das zuständige Organ zweifelsfrei im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Randnummer 47 3. Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch der Widerspruchsbescheid keinen Bestand haben. Offenbleiben kann demgegenüber die Frage, ob der Klägerin ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Randnummer 48 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO. Randnummer 49 BESCHLUSS Randnummer 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird
des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 51 10.000,00 Euro Randnummer 52 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001247502
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.