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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 14. Senat L 14 AL 284/14 Beschluss Anspruch auf Übergangsgeld - Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Weiterbil

Anspruch auf Übergangsgeld - Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Weiterbildung - keine besondere Maßnahme für schwerbehinderte Menschen - Arbeitslosengeldanspruch Leitsatz Zur Anspruchskonkurrenz von Arbeitslosengeld und Übergangsgeld bei einer Weiterbildungsmaßnahme. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin,

  1. September 2014, S 1 AL 94/11, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  2. September 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt anstelle des ihm für die Zeit vom
  3. Januar 2009 bis zum
  4. März 2011 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg) die Gewährung von Übergangsgeld. Randnummer 2 Der 1977 geborene Kläger, der den Beruf eines KfZ-Mechanikers erlernte und ausübte, verunfallte im November
  5. Infolge des Unfalles traten zunächst Wirbelsäulenbeschwerden, später Einschränkungen am Ellenbogen und der Schulter hinzu. Randnummer 3 Den am
  6. September 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung gestellten Rehabilitationsantrag leitete dieser Versicherungsträger mit der Begründung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei ihr nicht erfüllt seien, gemäß § 14 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) an die Beklagte weiter. Randnummer 4 Nach Angaben des Klägers erfolgte im Oktober 2008 die Anerkennung als Schwerbehinderter. Randnummer 5 Mit Feststellungbescheid vom
  7. Dezember 2008 teilte die Beklagte dem Kläger den Abschluss des Reha-Verfahrens (berufliche Rehabilitation) wegen fehlender Erfolgsaussichten mit. Ein Widerspruch wurde hiergegen von ihm nicht geführt, weil anlässlich eines Termins bei der Beklagten, „die Wiederaufnahme des Reha-Verfahrens besprochen wurde.“ Randnummer 6 Anfang Januar 2009 fand ein Gespräch zwischen Mitarbeitern der Beklagten und dem Kläger statt, unter anderem mit der Zielsetzung den Teilnahmebeginn für eine Trainingsmaßnahme Kita-Erzieher zu klären. Der Kläger erklärte sich dazu bereit, mit dem Maßnahmeträger und seinem damaligen Arbeitgeber zu klären, ab wann er an der Trainingsmaßnahme teilnehmen könne. Randnummer 7 Der Kläger füllte am
  8. März 2009 einen Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme aus, mit dem er in der Beklagten kundtat, die Weiterbildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel Fachkraft für Kindertagesbetreuung weiter fortzusetzen. Der Teilnahmebeginn sei der
  9. März
  10. Randnummer 8 Die Beklagte stellte dem Kläger die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung mit Bescheid vom
  11. März 2009 fest und fertigte ihm einen Bildungsgutschein für das Bildungsziel einer Umschulungsmaßnahme zum Kita-Erzieher aus; Maßnahme Dauer
  12. März 2009 des
  13. März
  14. Randnummer 9 Den Bildungsgutschein löste der Kläger bei der A ein und absolvierte im Zeitraum vom
  15. März 2009 bis zum
  16. März 2011 eine Umschulungsmaßnahme zum Erzieher für den Bereich der Kinderbetreuung im Land Brandenburg, die er erfolgreich abschloss. Randnummer 10 Bereits am
  17. Januar 2009 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag über die Beendigung des seit Januar 2000 bestehenden Arbeitsverhältnisses zum selben Tag. Randnummer 11 Er meldete sich am
  18. Januar 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Mit Bescheid vom
  19. Januar 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom
  20. Januar 2009 bis
  21. Januar 2010 Alg gemäß § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einem täglichen Leistungsbetrag von 25,28 Euro. Randnummer 12 Mit Änderungsbescheid vom
  22. März 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Alg gemäß § 117 SGB III vom
  23. März 2011 bis zum
  24. April 2011 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 25,28 Euro und mit Änderungsbescheid vom
  25. März 2009 Alg vom
  26. Januar 2009 bis
  27. März 2009 mit einem täglichen Leistungsbetrag von 25,43 Euro. Als Grund der befristeten Bewilligung wurde die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme angegeben. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  28. Januar 2011, eingegangen bei der Beklagten am
  29. Januar 2011, beantragte der Kläger die Überprüfung der erlassenen Bescheide mit dem Ziel, Übergangsgeld nach § 46 SGB IX anstelle des ihm gewährten Arbeitslosengeldes zu erhalten. Randnummer 14 Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  30. Mai 2011 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  31. Juni 2011 zurück. Randnummer 15 Die vom Kläger dagegen am
  32. Juli 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Neuruppin (SG) mit Urteil vom
  33. September 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nach § 45 Abs. 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. §§ 160 bis 162 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht vorlägen, da sich der Kläger nicht in einer behinderten-spezifischen Ausbildung befunden habe. Randnummer 16 Gegen das dem Kläger am
  34. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat dieser am
  35. November 2014 Berufung beim SG eingelegt, die am
  36. November 2011 an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg weitergeleitet wurde. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet. Randnummer 17 Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß zu folge, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  37. September 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  38. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  39. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom
  40. Januar 2009,
  41. März 2009 und
  42. März 2009 abzuändern und dem Kläger anstelle des gewährten Arbeitslosengeldes Übergangsgeld nach § 46 SGB IX zu gewähren. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Zur Begründung verweist sie auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Randnummer 22 Der Senat hat die Beteiligten unter dem
  43. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige über die Berufung durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
  44. Juni 2015 gegeben. Randnummer 23 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Randnummer 24 Der Senat konnte über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Randnummer 25 Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Randnummer 26 Streitgegenstand ist der Bescheid vom
  45. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  46. Juni 2011, mit dem die Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom
  47. Januar 2009,
  48. März 2009 und
  49. März 2009 abgelehnt hat. Randnummer 27 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Randnummer 28 Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihre Bescheide vom
  50. Januar 2009,
  51. März 2009 und
  52. März 2009 zurückzunehmen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte bei Erlass ihrer Bescheide das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Randnummer 29 Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX (in der hier anzuwendenden Fassung vom
  53. Dezember 2008) leistet die Agentur für Arbeit im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld nach Maßgabe der §§ 160 bis 162 SGB III. Nach § 160 Satz 1 Nr. 2 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung vom
  54. Dezember 2008) haben behinderte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Randnummer 30
  55. die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und Randnummer 31
  56. sie an einer Maßnahme der Berufsbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung nach § 38 a des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die besonderen Leistungen erbracht werden. Randnummer 32 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 6 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten die behinderten Menschen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden. Randnummer 33 Nach § 102 Abs. 1 SGB III (in der hier anzuwendenden Fassung vom
  57. Juni 2001) sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezifischer Grundausbildung zu erbringen, wenn Randnummer 34
  58. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an Randnummer 35 a. einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder Randnummer 36 b. einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme Randnummer 37 unerlässlich machen oder Randnummer 38
  59. die allgemeinen Leistungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. Randnummer 39 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat weder an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen noch an einer auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme teilgenommen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld vorliegend schon nicht gegeben sind. Randnummer 40 Der Kläger hat auch zu Recht Alg insbesondere für den Zeitraum seiner Weiterbildung vom
  60. März 2009 bis
  61. März 2011 erhalten. Nachdem der Kläger zunächst Alg für die Zeit ab
  62. Januar 2009 nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. wegen Arbeitslosigkeit bewilligt bekommen hatte, ist für die Zeit ab Aufnahme seiner Weiterbildungsmaßnahme ab
  63. März 2009 eine wesentliche Änderung eingetreten mit der Folge, dass ihm Alg nunmehr nach § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a. F. bei beruflicher Weiterbildung zu gewähren war. Dies hatte für ihn sogar zum Vorteil, dass sich sein Alg-Anspruch nicht mehr nur nach der Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist, minderte (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB IIIa. F.), sondern eine Minderung nur noch jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III erfüllt worden ist (§ 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB III a. F.), berücksichtigt werden konnte. Einem Anspruch auf Übergangsgeld steht dem Kläger § 160 S. 2 SGB III a.F. entgegen, der einen Anspruch auf Übergangsgeld nur dann vorsieht, wenn ein Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung nicht besteht. Gerade dieses ist beim Kläger nicht der Fall gewesen, weil ihm Alg wegen der Weiterbildung gewährt worden ist und die Weiterbildung auch keine besondere Maßnahme für die schwerbehinderter Menschen gewesen ist. Im Übrigen ergibt sich aus § 160 S. 3 SGB III a. F., dass das Übergangsgeld nicht höher gewesen wäre als das Alg. Randnummer 41 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001247505

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