Bescheides nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit in der Hauptsache abgewartet werden kann. (Rn.16) 2. Die Schulpflicht ist grundsätzlich an einer Schule
Landes zu erfüllen, in dem sich die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt befindet. (Rn.20) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage
Antragstellers gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 14. Juli 2015 (VG 3 K 346.15) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten
Verfahrens. Der Wert
Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Gründe I. Randnummer 1 Der 2004 geborene Antragsteller wohnt im Land B... und macht geltend, er wolle eine Förderschule im Land B... besuchen. Randnummer 2 Zunächst besuchte der Antragsteller zwei verschiedene Grundschulen im Land B.... Im zweiten Halbjahr
Schuljahres 2014/2015 meldete er sich für den Besuch der Schule a..., einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ in B... in B...an. Für den Antragsteller wurde vom Landesamt für Schule und Lehrerbildung, Regionalstelle B..., festgestellt, dass bei ihm derzeit sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ bestehe. Randnummer 3 Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Februar 2015 mit, er befreie ihn von der allgemeinen Schulpflicht im Land B..., um ihm den Schulbesuch in B... zu ermöglichen. Randnummer 4 Im Folgenden stritten der Antragsteller und der Antragsgegner darum, wer die Schulwegbeförderung
Antragstellers zu der Schule a... übernehmen müsse. Das Verwaltungsgericht Berlin wies einen Antrag
Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsgegner verpflichtet werden sollte, die Beförderung
Antragstellers auf dem Hin- und Rückweg zwischen seiner Wohnung und der Schule a... von Mai bis August 2015 und das Schuljahr 2015/2016 zu übernehmen, durch Beschluss vom 28. Juli 2015, VG 3 L 252.15, bestätigt durch Beschluss
Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 1. September 2015, OVG 3 S 58.15, zurück. Randnummer 5 Der Antragsteller besuchte dann am Ende
letzten Schuljahres weder eine Schule im Land B..., noch die Schule am W...im Land B.... Randnummer 6 Sein Vater wandte sich per E-Mail vom 3. Juli 2015 an den Antragsgegner und führte aus, da keiner die Kosten für den Schülertransport übernehmen wolle, bitte er darum, dem Antragsteller eine Schule in unmittelbarer Nähe
Wohnortes zu nennen und einen Schulplatz zuzuweisen. Dabei solle bedacht werden, dass der Antragsteller Förderbedarf im Schwerpunkt „Lernen“ sowie eine soziale und emotionale Störung habe. Zudem solle der Antragsteller nach den vorliegenden Attesten in Kleinklassen unterrichtet werden und habe aufgrund seiner Beeinträchtigungen einen Schwerbehindertenausweis bekommen. Randnummer 7 Hierzu teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juli 2015 mit, er könne ihm für das kommende Schuljahr einen Platz an der Grundschule i...T...in 12309 ... zur Verfügung stellen. Die Beurlaubung, die zur Beschulung
Antragstellers in B... erteilt worden sei, sei aufgehoben worden. Ein entsprechendes Schreiben der Schulrätin werde dem Antragsteller in den nächsten Tagen zugehen. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 verfügte der Antragsgegner die „Rücknahme“ der Befreiung
Antragstellers von der allgemeinen Schulpflicht im Land B.... In dem Bescheid heißt es, die Befreiung ...vom
Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (VG 3 K 346.15) gegen den Bescheid
Antragsgegners vom 14. Juli 2015 hat Erfolg. Randnummer 14 a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die zunächst kraft Gesetzes (gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bestehende aufschiebende Wirkung der Klage
Antragstellers ist entfallen, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung
genannten Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage kann
halb vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederhergestellt werden. Randnummer 15 b) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach der im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch begründet. Randnummer 16 Der Antragsgegner dürfte schon die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in einer den Anforderungen
GO genügenden Weise begründet haben. Bei der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgesehenen besonderen Begründung der Vollziehungsanordnung handelt es sich zwar um ein formelles Erfordernis. Erforderlich ist aber, dass in der Begründung schriftlich, mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, warum mit der Vollziehung
Bescheides nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit in der Hauptsache abgewartet werden kann (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 VwGO, Rn. 42 f. m. w. N.). Die Begründung im angefochtenen Bescheid beschränkt sich jedoch auf einen zirkelschlüssigen Hinweis („Rücknahme“ der Befreiung von der Schulpflicht, weil im Land B... Schulpflicht bestehe). Randnummer 17 Hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Antrag hat jedenfalls
halb Erfolg, weil das Suspensivinteresse
Antragstellers nach der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller erhobenen Klage zu berücksichtigen sind, deutlich das (unterstellt ausreichend begründete) öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug
angefochtenen Bescheides überwiegt. Denn der Bescheid vom 14. Juli 2015 erweist sich als rechtswidrig und wird
halb im Hauptsacheverfahren voraussichtlich aufzuheben sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und § 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Als Rechtsgrundlage für die „Rücknahme der Befreiung der allgemeinen Schulpflicht im Land B...“ (so ist der Bescheid vom 14. Juli 2015 überschrieben) kommt hier allein § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 49 VwVfG in Betracht. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden (§ 49 Abs. 1 VwVfG). Für einen Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft müssen zudem weitere, bestimmte Bedingungen erfüllt sein (§ 49 Abs. 2 VwVfG). Randnummer 19 Bei dem (vom Widerruf betroffenen) Schreiben
Antragsgegners vom 13. Februar 2015 handelt es sich nach dem Verständnis
Antragsgegners um einen Verwaltungsakt i. S.
VfG. Dabei bestimmt der Antragsgegner allerdings den Erklärungsgehalt
Schreibens nicht nach dem Wortlaut, der eher auf eine Befreiung
Antragstellers von der Schulpflicht ( §§ 41 und 42 Abs. 1 SchulG ) im Land B... hindeutet. Vielmehr legt er das Schreiben im Lichte
Abkommens über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land B... und dem Land B... vom 27. Juni 2013 (Gastschülerabkommen - GSA -; abrufbar unter www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften/) aus. Er konkretisiert den tatsächlichen Erklärungsgehalt
Schreibens dahingehend, dass dieses einen Bescheid darstelle, mit welchem von der Schulaufsichtsbehörde ein wichtiger Grund im Sinne
2 Satz 1 GSA bescheinigt worden sei (vgl. zur einer solchen Auslegung bereits: VG Berlin, Beschluss vom
jeweils anderen Landes aufgenommen werden können. Nach Art. 1 Abs. 1 GSA ist die Schulpflicht grundsätzlich an einer Schule
Landes zu erfüllen, in dem sich die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt befindet (Satz 1). Die Aufnahme in eine Schule
jeweils anderen Landes ist möglich, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen (Satz 3). Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land (Satz 4). Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GSA setzt die Aufnahme in eine Schule
jeweils anderen Landes voraus, dass das abgebende Land das Vorliegen eines wichtigen Grundes bescheinigt hat. Randnummer 21 Eine solche Entscheidung wollte der Antragsgegner als abgebendes Land seinerzeit zu Gunsten
Antragstellers treffen. Aus diesem Grund bezieht er sich auf das GSA und stellt klar, dass er mit dem Bescheid vom 13. Februar 2015 dem Antragsteller gegenüber das Vorliegen eines wichtigen Grundes bescheinigt hat. Er hat somit dem Antragsteller gegenüber einen feststellenden, rechtmäßigen begünstigen Verwaltungsakt i. S.
VfG erlassen. Randnummer 22 Hieran anknüpfend stellt der Bescheid vom 14. Juli 2015, wiederum nach dem Verständnis
Antragsgegners, trotz seiner Bezeichnung, keine Rücknahme der Befreiung
Antragstellers von der allgemeinen Schulpflicht im Land B... dar, sondern einen Widerruf der dem Antragsteller gegenüber ergangenen Entscheidung, dass ein wichtiger Grund im Sinne
GSA vorliege. Ein solcher Widerruf ist allerdings nur nach § 49 VwVfG möglich. Nach Abs.1 und Abs. 2 kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft unter den näher bezeichneten Voraussetzungen widerrufen werden. Der Antragsgegner hat schon nicht erkannt, dass er danach verpflichtet gewesen wäre, bei seiner Entscheidung Ermessen i. S.
VfG auszuüben. Der (knappe) Bescheid vom 14. Juli 2015 enthält keinen einzigen Hinweis darauf, dass sich der Antragsgegner
sen bewusst gewesen wäre. Nichts anderes würde gelten, wenn man von einer Rücknahme
Bescheides vom
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