Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 %
aufgrund
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H. von 110 %
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger hat mittlerweile die Fachhochschulreife erlangt und wendet sich vorliegend dagegen, dass seine Abiturprüfung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife als (erstmalig) „nicht bestanden“ bewertet wurde. Randnummer 2 Der Kläger besuchte das E... Gymnasium ... in B... und legte dort im Schuljahr 2012/2013 die Abiturprüfung ab. Er meldete sich zu der Präsentationsprüfung im Abitur (
Arztes für Innere Medizin vor, in dem es heißt, er sei wegen einer Erkrankung vom
Bestehens
Abiturs aufgeklärt, das heiße, dass er mit null Punkten in der Präsentation das Abitur trotzdem bestehen könne, sofern er mit den anderen vier Prüfungsergebnissen insgesamt 100 Punkte erreiche. Sie hätten noch zwei, drei Modellrechnungen durchgespielt, wie die schriftlich Ergebnisse ausfallen müssten, um insgesamt auf 100 Punkte zu kommen. Sie habe den Kläger daraufhin gefragt, ob er mit seinen Eltern gesprochen habe und sich sicher sei, dass er zu der Prüfung nicht antreten wolle, oder ob sie mit seinem Vater sprechen solle. Der Kläger habe erklärt, dass er mit seinen Eltern darüber gesprochen habe und er definitiv die null Punkte in Kauf nehmen wolle. Da sie gewusst habe, dass der Kläger ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern habe, habe sie diese Aussage von ihm nicht in Zweifel gezogen. Sie habe ihm dann abschließend gesagt, dass die Schule seine Entscheidung schriftlich von ihm brauche und ihn gefragt, wann er die Bestätigung vorbeibringen könne. Er habe dann gesagt, er werde die Bestätigung sofort vorbeibringen. Der Kläger sei am Ende
Telefonates sehr erleichtert und entspannt gewesen und habe gemeint, ihm sei ein Stein vom Herzen gefallen, dass er die Prüfung nicht machen müsse. Etwa eine halbe Stunde später sei der Kläger in die Schule gekommen. Er habe ein Blatt mitgebracht, auf dem der von ihm selbst formulierte Text schon eigenhändig unterschrieben gewesen sei. Dieses Blatt habe er im Büro der Oberstufenkoordinatoren abgegeben und sei ohne ein weiteres Gespräch wieder gegangen. Er habe dabei einen körperlich gesunden Eindruck gemacht und schien von einer Last befreit gewesen zu sein. Randnummer 6 Der Kläger gab am
Klägers ergangen sei, sei keine Aktennotiz gefertigt worden. Randnummer 8 Es fand eine weitere mündliche Prüfung
Klägers im Fach Geschichte statt, in welcher der Kläger 5 Punkte erzielte. Danach, vor der letzten mündlichen Prüfung im Fach Englisch, wurde die Abiturprüfung abgebrochen und dem Kläger mitgeteilt, dass er die Abiturprüfung aufgrund der übrigen in der Abiturprüfung erzielten Noten nicht bestanden habe. Auf dem hierzu angelegten Berechnungsbogen mit 5. PK „Abitur 2012-13/3“ wurde vermerkt, die mündliche Prüfung im Fach Englisch habe nach der Prüfung im Fach Geschichte nicht mehr stattgefunden, da der Kläger selbst mit 15 Punkten in dieser Prüfung (unter Einbeziehung der übrigen Noten) nur insgesamt 96 Punkte (und damit nicht die zum Bestehen
Abiturs im Prüfungsblock erforderlichen 100 Punkte) erreichen könne. Randnummer 9 Dem Kläger wurde am
Schuljahres 2013/2014 rief der Lehrer Z... beim Kläger zu Hause an und erkundigte sich
sen Verbleib. Durch dieses Gespräch erfuhr der Vater
Klägers, dass der Kläger nicht an der Prüfung in der
Klägers an das Gymnasium und legte eine vom Kläger ausgestellte Vollmacht sowie eine ärztliche Bescheinigung vom 14. August 2013 vor. In dem fachärztlichen Attest heißt es unter anderem, der Kläger befinde sich in nervenärztlicher Behandlung und leide an Prüfungsangst, einer Panikstörung, Angst und einer depressiven Störung. Randnummer 12 Im Rahmen
behördlichen Verfahrens wurden zwischen den Beteiligten zahlreiche Schreiben (größtenteils per E-Mail) gewechselt und Gespräche geführt. Dabei teilte der Vater
Klägers unter anderem mit, der Kläger befinde sich zwischenzeitlich in therapeutischer Behandlung. Neben einer Prüfungsangst sei bei ihm eine leichte bis mittelschwere Depression diagnostiziert worden. Nach den Schilderungen, wie es zur Abgabe der Erklärung der Nichtteilnahme an der Präsentationsprüfung gekommen sei, habe er große Zweifel, dass die Willenserklärung
Klägers Rechtsgültigkeit besitze. Vorsorglich widerrufe er die Erklärung seines Sohnes. Er hoffe sehr, dass eine Lösung der unschönen Situation durch eine nachträgliche Präsentationsprüfung herbeigeführt werden könne. Der Lehrer Z... habe ihm gegenüber darauf hingewiesen, dass die Präsentationsprüfung vor der Kommission erfolgen werde, die vom Kläger mehrfach versetzt worden und entsprechend verärgert gewesen sei. Abgesehen von der ärztlich bescheinigten personenbezogenen Prüfungsangst
Klägers erscheine eine unvoreingenommene Prüfung durch die ursprünglich vorgesehene Kommission
halb nicht mehr möglich. Eine beanstandungsfreie Prüfung könne nur von einer anderen Prüfungskommission in einem anderen Fach erfolgen. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
sen, dass streitig sei, mit welchem genauen Inhalt das Gespräch am
fachärztlichen Attestes aus dem August 2013 sei klargestellt, dass er sich zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Prüfung im April 2013 infolge einer psychischen Erkrankung in einem Zustand der Prüfungsunfähigkeit befunden habe. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 den Beklagten unter Abänderung der Entscheidung
erstmaligen Nichtbestehens der Abiturprüfung an der B... (Gymnasium), dokumentiert auf dem Berechnungsbogen „Abitur 2012-13/2“, und unter Aufhebung
Widerspruchsbescheides vom 22. April 2014 zu verpflichten, die Abiturprüfung
Klägers fortzuführen und den Kläger über das Ergebnis der Abiturprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung
Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung führt er näher aus, aus welchen Gründen der Kläger nach seiner Ansicht keinen Anspruch darauf habe, dass neu über das Ergebnis der Abiturprüfung entschieden werde. Der Kläger könne sich nicht nachträglich auf eine Prüfungsunfähigkeit berufen. Der gesamte Ablauf der Abiturprüfung spreche gegen die nunmehr nachträglich behauptete Prüfungsunfähigkeit. Zudem habe der Kläger im Telefonat am
Klägers verfahren werde. Dabei und auch als festgestanden habe, dass der Kläger am
Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Die Vorgänge
Beklagten (2 Hefter) lagen vor. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter. Ihm hat die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Randnummer 26 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 27 Die nach § 88 VwGO mögliche und an dem Klagebegehren orientierte Auslegung ergibt, dass der Kläger die Entscheidung
E...Gymnasiums B..., er habe die Abiturprüfung im Schuljahr 2012/2013 (erstmalig) nicht bestanden, umfassend angreifen will, soweit sie einer Fortführung und Neubewertung seiner Abiturprüfung entgegensteht. Das heißt, die Klage richtet sich gegen diese Entscheidung im Ganzen, also soweit sie ihm von der Schule mündlich bekannt gegeben wurde, soweit sie auf dem Berechnungsbogen „Abitur 2012-13/2“ dokumentiert wurde, soweit sie (möglicherweise) mittelbar in dem Abgangszeugnis vom
GO in der Form einer Bescheidungsklage zulässig, aber unbegründet. Randnummer 29 Die Entscheidung über das (erstmalige) Nichtbestehen der Abiturprüfung
Klägers in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 22. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Entscheidung aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, die Abiturprüfung
Klägers aus dem Schuljahr 2012/2013 fortzuführen und den Kläger über das Ergebnis dieser Abiturprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung
Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 30 Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung
Klägers sind die §§ 28 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 7, 58 Abs. 3 und Abs. 8, 60 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG sowie §§ 15 , 30 Abs. 2 und Abs. 3, 32 , 35 Abs. 3 und Abs. 4, 36 , 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VO-GO . Randnummer 31 Nach § 28 Abs. 4 SchulG schließt die gymnasiale Oberstufe mit der Abiturprüfung ab (Satz 1) und die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation aus anrechenbaren Kursen und der Abiturprüfung erworben (Satz 2). Durch § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 SchulG wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe zu regeln, insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausgestaltung und die Wiederholung der Abiturprüfung. Hieran anknüpfend regelt § 45 VO-GO , wann die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird. Hierfür ist nach der Vorschrift unter anderem erforderlich, dass ein Prüfling im zweiten Block (dem sog. Prüfungsblock) in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, je mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung und insgesamt einschließlich der
Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt (Satz 3). Randnummer 34 Der Kläger hat jedoch - anders als danach erforderlich - aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung in der
mit der Zeit verblassenden Erinnerungsvermögens ist es dabei nicht erstaunlich, dass die Lehrerin im April 2014 (etwa zwölf Monate nach dem Telefonat) die Einzelheiten
Gesprächs deutlich detailreicher schildern konnte, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung (etwa 28 Monate nach dem Telefonat). Soweit der Kläger den Inhalt
Telefonates in der mündlichen Verhandlung teilweise anders dargestellt hat, als ihn die Lehrerin geschildert hat, vermag das Gericht die Angaben
Klägers nicht für glaubhaft zu halten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst zunächst mitgeteilt, er könne sich nach der langen Zeit - was aufgrund
Zeitablaufs verständlich ist - nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Er vermochte den Inhalt
Gesprächs dementsprechend nur vergleichsweise kurz und vage zu schildern. Die mangelnde Erinnerung
Klägers wurde auch deutlich, als ihm einzelne Angaben aus dem von der Lehrerin gefertigten Telefonvermerk vom Einzelrichter vorgehalten wurden. Hier schien sich der Kläger nicht sicher zu sein, ob die Lehrerin ihn tatsächlich nicht – wie von ihr geschildert – gebeten hatte, seine Entscheidung, nicht zur Prüfung anzutreten, doch noch einmal zu überdenken. Er war erkennbar bemüht, seine Angaben hierzu zu relativieren, und gab an, er sei der Meinung, dass die Lehrerin das so nicht gesagt habe. Aufgrund der detaillierten Schilderungen gibt es für das Gericht darüber hinaus auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Kläger - wie von der Lehrerin berichtet - einen körperlich gesunden Eindruck machte, als er in die Schule kam und die von ihm verfasste Erklärung abgab. Randnummer 35 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger dann Monate nach der Prüfung behauptete, er sei prüfungsunfähig gewesen. Dies erscheint als lediglich verfahrensangepasst und wird auch durch das erst am
Klägers spricht. Der Kläger konnte unmittelbar vor und nach den Terminen, die für die Prüfung in der
sen hätte es in dem fachärztlichen Attest plausibler und nachvollziehbarer Feststellungen bedurft, warum der Kläger isoliert allein am
Attestes) an Prüfungsangst und Angstattacken, die Krankheitswert besäßen, andererseits aber trotz dieses Befundes „dringend“ empfiehlt, diesem eine rasche Chance zur Wiederholung der Prüfung in der 5. PK einzuräumen. Randnummer 36 Darüber hinaus wären die in § 35 Abs. 4 VO-GO genannten Bedingungen für eine Wiederholung
Prüfungsteils auch dann nicht erfüllt, wenn man entgegen der Überzeugung
Gerichts davon ausginge, dass der Kläger tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, an der Prüfung am 18. April 2013 teilzunehmen. Denn in diesem Fall hätte der Kläger gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 VO-GO seine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen müssen. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 BGB). Der Nachweis muss somit zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt vorgelegt werden, der von einem Prüfling in zumutbarer Weise erwartet werden kann. Erklärt ein Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit erst im Nachhinein, so besteht die Gefahr, dass er die Bekanntgabe
Prüfungsergebnisses abwartet, um sich im Falle
Misslingens der Prüfung unter Verstoß gegen die Chancengleichheit eine zusätzliche Prüfungsmöglichkeit zu verschaffen.
halb kann seine Prüfungsunfähigkeit nur dann ausnahmsweise nachträglich berücksichtigt werden, wenn er sie unverzüglich anzeigt und nachweist. Erklärt er seinen Rücktritt nachträglich, so muss in dem beigefügten Attest substantiell dargelegt werden, aus welchem Grund ihm ein früherer Rücktritt unmöglich oder unzumutbar war. Die von ihm erstrebte zusätzliche Prüfungschance wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit erfordert den Nachweis, dass und wie lange er nicht fähig war, sein vermindertes Leistungsvermögen gegenüber der Prüfungsbehörde zum Ausdruck zu bringen (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 283 ff. und 288 ff. <291>, m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2004 – 3 A 1838.02 – Rn. 16 ff. < 17 >, juris, m. w. N.). Randnummer 37 Nach diesen Voraussetzungen hat der Kläger nicht unverzüglich i. S.
4 Satz 1 VO-GO erklärt und nachgewiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, an der Prüfung in der
4 Satz 1 VO-GO vor, aufgrund derer er nicht an der Prüfung am 18. April 2013 teilgenommen hat. Ohne Erfolg macht der Kläger hier insbesondere geltend, er sei am Tag der Prüfung seitens der Schule falsch beraten worden und habe
halb nicht an der Prüfung teilgenommen. Der Kläger muss sich hier entgegenhalten lassen, dass die Lehrerin I... am
Klägers auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Durchführung der Präsentationsprüfung zu begründen. Einem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass die unrichtige Auskunft das Prüfungsergebnis nicht wesentlich beeinflusst hat. Denn der Kläger hätte die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn er - wie von ihm telefonisch angekündigt - ohne tatsächlich krank zu sein an diesem Tag nicht und damit unentschuldigt und aus von ihm zu vertretenden Gründen i. S. von § 35 Abs. 3 VO-GO nicht zur der Prüfung erschienen wäre. Randnummer 41 Unabhängig davon kann die Rüge
Klägers, er sei nicht auf die strenge Nichtbestehensregel in § 35 Abs. 3 VO-GO hingewiesen worden, auch
halb keinen Erfolg haben, weil der Kläger sie erst nachträglich - mehrere Monate nach der Prüfung - erhoben hat. Damit hat er gegen die ihm obliegenden Mitwirkungs- und Rügepflichten verstoßen und insbesondere den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, der in § 242 BGB zum Ausdruck kommt, im öffentlichen Recht zu beachten ist und auch für einen Prüfling und sein Verhalten in der Prüfung gilt. Ein Prüfling darf nicht zunächst die Mitteilung
Prüfungsergebnisses abwarten, um sich (erst) dann zu entscheiden, ob er sich durch die Berufung auf einen Verfahrensmangel einen weiteren Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz
Fehlers akzeptieren will. Damit würde er sich unter Verletzung der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüflingen Vorteile verschaffen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. November 2010 – 3 A 4.07 – Rn. 35 , juris, m. w. N.). Er darf sich mit seiner Rüge auch nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, also bspw. nicht zunächst einer konkreten, bestimmten Ausgestaltung
Prüfungsverfahrens zustimmen und diese Ausgestaltung dann später - wenn er das gewünschte Prüfungsergebnis nicht erreicht hat - beanstanden (vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 216, m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 2 A 47/08 – Rn. 30, juris). Genau dies hat der Kläger vorliegend jedoch getan. Der Kläger war sich sicher, nicht zu der Präsentationsprüfung antreten zu wollen, und erklärte der Lehrerin, er wolle definitiv die null Punkte Kauf nehmen. Er hat seine Abiturprüfung in der ihm von der Schule angebotenen, ihm günstigen Weise fortgesetzt, seine übrigen Prüfungsergebnisse abgewartet und zudem noch mehrere Monate zugewartet, bevor er seine Rüge erhoben hat. Randnummer 42 Es spricht auch nichts dafür, dass der Kläger hier - wie er behauptet - von der Lehrerin „überrumpelt“ oder von anderen Personen der Schule „hereingelegt“ worden wäre. Auch eine Verletzung der dem Kläger gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht ist nicht erkennbar. Der Kläger übersieht hier, dass allein zu seinen Gunsten und mit seinem ausdrücklichen Einverständnis von der Nichtbestehensregel in § 35 Abs. 3 VO-GO abgewichen wurde. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Prüfung (im April 2013) bereits seit längerem volljährig und sich über die Bedeutung und den Inhalt
Telefonates im Klaren. Ihm wurde anhand von Modellrechnungen erläutert, wie viele Punkte er aus den anderen Prüfungen im Prüfungsblock benötigen würde, um die Abiturprüfung mit null Punkten in der Präsentationsprüfung bestehen zu können. Randnummer 43 Es sind auch keine anderen Verstöße gegen prüfungsrechtliche Verfahrensgrundsätze oder Vorschriften erkennbar, die zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung und der vom Kläger gewünschten nachträglichen Durchführung der Prüfung in der 5. PK führen könnten. Entgegen der Ansicht
Klägers hat der zuständige Prüfungsausschuss seinerzeit über die Bewertung und Genehmigung der Erklärungen
Klägers beraten und entschieden (s. hierzu das nachträglich von dem Ausschuss angefertigte Gedächtnisprotokoll, Bl. 41 d. A.). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - wie er pauschal behauptet - nicht ordnungsgemäß zu den (naturgemäß zeitnahen) Nachholterminen für die Präsentationsprüfung geladen worden wäre ( § 35 Abs. 4 Satz 3 VO-GO ). Auch dies hätte der Kläger im Übrigen unverzüglich rügen müssen, statt zunächst den Ausgang
Prüfungsverfahrens abzuwarten bzw. noch mehrere Monate zuzuwarten. Randnummer 44 Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001247590
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