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VG Berlin 3. Kammer 3 K 197.14 Urteil Gebühren für die Anmeldung zur Eheschließung §§ 11ff PStG, § 1 GebBtrG BE, § 2 GebBtrG BE, § 6 GebBtrG BE, § 8 G

Gebühren für die Anmeldung

r Eheschließung Orientierungssatz

  1. Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse Einzelner vorgenommen werden. (Rn.17)
  2. Gegen die Erhebung einer erhöhten Gebühr für die Vornahme der Prüfung der Ehefähigkeit bei der Anmeldung der Eheschließung im Falle der Beteiligung ausländischer Staatsangehöriger ist grundsätzlich nichts einzuwenden. (Rn.20) Tenor Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beteiligten nicht den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger

1/10 und der Beklagte

9/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, wendet sich noch gegen die Erhebung der Gebühren für die Anmeldung

r Eheschließung, soweit diese einen Betrag von 40,00 Euro übersteigen. Randnummer 2 Er beantragte am 18. Oktober 2012 bei dem Standesamt des Bezirkes P... des Beklagten die Eheschließung mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen. Randnummer 3 Die

ständige Standesbeamtin erhob mit Gebührenbescheid vom

  1. Oktober 2012, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, die Gebühren für die „Prüfung Ehevoraussetzungen, ausländisches Recht“ in Höhe von 80.00 Euro und ein Verwahrgeld i.H.v. 368,00 Euro. Randnummer 4 Der Kläger erhob gegen die Erhebung der Gebühren in Höhe von 80,00 Euro und des Verwahrgeldes i.H.v. 368,00 Euro unter dem
  2. September 2013 Widerspruch, den er im Wesentlichen u.a. damit begründete, dass die erhöhte Aufgebotsgebühr i.H.v. 80,00 Euro gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz verstoße und im Falle der Festsetzung des Verwahrgeldes keine Einzelfallprüfung erfolgt sei. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
  3. Dezember 2013, dem Kläger ausgehändigt am
  4. Januar 2013, wies der Beklagte den Widerspruch

rück. Randnummer 6 Der Kläger hat am 6. Februar 2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Erhebung der um 40,00 Euro höheren Gebühr rechtswidrig sei, weil der

grunde liegende Gebührentatbestand des § 8 Abs. 1 Personenstandsverordnung – PStVO – und § 5 des Gesetztes über Gebühren und Beiträge – GebBeitrG – wegen Verstoßes gegen namentlich Art. 6 GG verfassungswidrig seien. Die Festsetzung einer Gebühr von 80,00 Euro könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Anwendung ausländischen Rechts

beachten gewesen sei. Vielmehr sei Art. 13 des Einführungsgesetzes

m Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – anzuwenden bei dem es sich um deutsches und nicht ausländisches Recht handele. Die Prüfung ausländischen Rechts beschränke sich vorliegend einzig und allein auf die Frage, ob der Heimatstaat der Ehefrau des Klägers Ehefähigkeitszeugnisse ausstelle oder nicht. Hierzu hätten Oberlandesgerichte auf Grundlage des § 1309 BGB allgemeine Hinweise für die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erarbeitet, die in Verbindung mit der sogenannten „Kölner Tabelle“ eine eindeutige Vorgabe skizzierten. Im Land B... gebe es keine speziellen dienstrechtlichen Vorgaben für die Behandlung vietnamesischer Urkunden. Vorliegend beschränke sich die Prüfung ausländischen Rechts allein auf die Frage, ob der Heimatstaat der hier beteiligten Staatsangehörigen Ehefähigkeitszeugnisse ausstelle oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage bedürfe genau betrachtet nicht einmal der Prüfung ausländischen Rechts. Aufgrund der Vorgaben der „Kölner Liste“ sei die Notwendigkeit der Beschäftigung mit ausländischem Recht durch den Standesbeamten in vorliegendem Einzelfall allein theoretischer Natur.

dem stelle sich unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der in Berlin lebenden vietnamesischen Staatsangehörigen die Frage öfter, so dass dies

m Standardwissen der Standesbeamten in Berlin gehören müsse. Vietnam gehöre

den Ländern, für die das Verfahren

r Legalisation ausgesetzt sei. Im Ergebnis sei allein das Kammergericht für Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses

ständig. Randnummer 7 Der Kläger beantragt noch, Randnummer 8 den Gebührenbescheid des Bezirksamtes P... des Beklagten vom

  1. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Dezember 2013 aufzuheben, soweit darin eine um 40,00 € erhöhte Gebührt von 80,00 € für die Anmeldung

r Eheschließung festgesetzt worden ist. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er ist der Auffassung, dass der Standesbeamte in jedem Fall bei der Eheschließung zwischen einem deutschen und einem ausländischen Staatsangehörigen ausländisches Recht

beachten haben. Randnummer 12 Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte dem Kläger das einbehaltene Verwahrgeld in Höhe von 368,00 Euro erstattet und den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin bereits mit am

  1. Mai 2015 und
  2. Juni 2015 eingegangenen Schriftsätzen den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 13 Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Halbhefter) beigezogen. Dieser ist mit seinem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Das Klagebegehren, über das aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom
  3. Juli 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin

entscheiden hat, bleibt – soweit sich nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat - ohne Erfolg. Randnummer 15 Der durch die Aufhebung des Verwahrgeldes i.H.v. 368,00 Euro geänderte Gebührenbescheid des Beklagten vom

  1. Oktober 2012 in der Gestalt des ebenfalls insoweit aufgehobenen Widerspruchsbescheides vom
  2. Dezember 2013 ist im Hinblick auf die Festsetzung der Gebühr i.H.v. 80,00 Euro rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 16 Rechtsgrundlage für die mit dem streitgegenständlich Bescheid erhobene Gebühr i.H.v. 80,00 Euro sind die §§ 1, 2, 6, 8 Gesetz über Gebühren und Beiträge – GebBeitrG – (vom
  3. Mai 1957, GVBl. 1957, S. 516, geändert durch Gesetz vom
  4. November 2009, GVBl. 2009, S. 674) i.V.m. § 8 Abs. 1, Anlage Nr. 1 Buchst. c) der aufgrund § 74 Abs. 1 und 2 Personenstandsgesetz vom
  5. Februar 2007 (BGBl. 2007 I S. 122) – geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom
  6. Dezember, BGBl. S. 2586) –, sowie aufgrund § 6 Abs. 1 GebBeitrG erlassenen Verordnung

r Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land B...vom

  1. November 2010 – PStVO – (GVBl. 2010, S. 514). Die mit Wirkung vom
  2. Juli 2013 (Art. 3 Abs. 2 Verordnung vom
  3. März 2013, GVBl. 2013, 107) aufgehobene Verordnung findet vorliegend mangels anderweitiger Bestimmung noch Anwendung, da nach § 9 Abs. 1 GebBeitrG die Pflicht

r Zahlung von Verwaltungsgebühren mit Vollendung der Amtshandlung oder bei Vorliegen eines Antrages – wie vorliegend am 18. Oktober 2012 – mit dessen Eingang entsteht. Im Übrigen enthält die Nachfolgevorschrift, Anlage Nr. 1 Buchst. c)

§ 9Abs.

1 Verordnung

r Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin – PStGAVO – (GVBl. 2013, 107), im Hinblick auf die streitige Gebührenfestsetzung gleichlautende Regelungen. Randnummer 17 Nach § 2 Abs. 1 GebBeitrG werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse Einzelner – wie vorliegend – vorgenommen werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GebBeitrG sind in den vom Senat gemäß § 6 GebBeitrG

erlassenden Gebühren- und Beitragsordnungen die Gebühren und Beiträge unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlungen oder Anlage im Voraus nach festen Normen und Sätzen

bestimmen. Gemäß § 8 Abs. 1 PStVO werden dementsprechend für Amtshandlungen der Standesbeamten oder der Standesbeamtin Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Danach werden unter Nr. 1 „Prüfung der Ehefähigkeit“ bei der Anmeldung

r Eheschließung (Anlage Nr. 1 Buchst. a)

§ 8Abs.

1) und bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Anlage Nr. 1 Buchst. b)

§ 8Abs.

1) Gebühren in Höhe von jeweils 40,00 Euro erhoben. Sofern in den Fällen der Buchstaben a) und b) ausländisches Recht

beachten ist (Anlage Nr. 1 Buchst. c)

§ 8Abs.

1) werden Gebühren in Höhe von jeweils 80,00 Euro erhoben. Randnummer 18 Hier liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr in Höhe von 80,00 Euro mit streitgegenständlichem Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. Anlage Nr. 1 Buchst. a) und c) PStVO vor. Bei der Anmeldung

r Eheschließung hatte die Standesbeamtin, die gemäß §§ 11 ff., 13 PStG i.V.m. §§ 1, 2 PStVO diese Anmeldung

r Eheschließung entgegennimmt und für die Prüfung, ob der Eheschließung Hindernisse entgegenstehen (§ 13 Abs. 1 PStG)

ständig ist, bei dieser Prüfung ausländisches Recht im Sinne der Vorschrift

beachten: Gemäß Art. 13 Abs. 1 Einführungsgesetz

m Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört und die jetzige Ehefrau des Klägers war bei der Anmeldung der Eheschließung vietnamesische Staatsangehörige. Damit waren die Vorschriften des vietnamesischen Rechts hier

beachten. Anders als der Kläger meint, kommt es vorliegend für Rechtmäßigkeit der Bestimmung und der Erhebung der Gebühr nicht darauf an, wie hoch der Verwaltungs- und Prüfungsaufwand für die Standesbeamtin in jedem einzelnen Fall der beabsichtigten Eheschließung mit Beteiligung eines ausländischen Staatsangehörigen tatsächlich ist; etwa wenn – wie vorliegend – nach vietnamesischem Recht keine Ehefähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden und deshalb die Präsidentin des Kammergerichts Berlin auf Grundlage der von der Standesbeamtin vorbereiteten Unterlagen eine Entscheidung über die Befreiung von der Beibringung eine Ehefähigkeitszeugnisses trifft (§ 1309 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 3 PStG). Randnummer 19 In Nr. 1 Buchst. c)

§ 8Abs. 1 PSt

VO wird in nicht

beanstandender Weise auf die Bestimmung einer in der Höhe vom jeweiligen Verwaltungsaufwand abhängigen, in jedem Einzelfall festzusetzenden Gebühr verzichtet. Der Verordnungsgeber darf bei der Gebührenbestimmung auf Grundlage des § 8 GebBeitrG, anders als der Kläger meint, abstrakt darauf abstellen, dass der Standesbeamte

sätzlich neben deutschem Recht ausländisches Recht

beachten hat. Wie oben ausgeführt, sind gemäß § 8 Abs. 1 GebBeitrG in den Gebührenordnungen die Gebühren unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlungen im Voraus nach festen Normen und Sätzen

bestimmen. Der Beklagte hat in Übereinstimmung damit in dem Gebührenverzeichnis von einer der Verwaltungsvereinfachung dienenden pauschalierenden Gebührenbestimmung Gebrauch gemacht und den Tatbestand losgelöst vom Einzelfall generell geregelt. Randnummer 20 Die streitgegenständlichen Gebühren sind auch der Höhe nach nicht

beanstanden. Gegen die Erhebung einer erhöhten Gebühr (von 40,00 auf 80,00 Euro) für die Vornahme der Prüfung der Ehefähigkeit bei der Anmeldung der Eheschließung im Falle der Beteiligung ausländischer Staatsangehöriger ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gebührenbemessung verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis"

den legitimen Gebührenzwecken steht, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, juris, Rn. 55, 62). Dies ist hier nicht der Fall. Legitime Gebührenzwecke sind vorliegend die Kosten des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 8 Abs. 2 GebBeitrG). Die streitgegenständlichen (erhöhten) Gebühren bewegen sich immer noch am unteren Rand des Gebührenrahmens von 5 – 5.000 Euro. Ein grobes Missverhältnis ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Randnummer 21 Weder die Festsetzung der Gebühr im streitgegenständlichen Bescheid noch die Gebührenbestimmung in der Anlage Nr. 1 Buchst. c)

§ 8Abs. 1 PSt

VO verstoßen gegen höherrangiges Recht. Die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – vom 14. August 2006 (BGBl. I 2006, in der maßgeblichen Fassung) finden auf vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung, weil keiner der in § 2 Abs. Nr. 1 bis 8 AGG genannten Anwendungsbereiche betroffen ist.

Unrecht meint der Kläger, die vorliegende Gebührenbestimmung- bzw. -erhebung verstoße gegen das durch Art. 6 GG geschützte Recht auf Ehe bzw. gegen die Eheschließungsfreiheit. Die der Gebührenerhebung in Nr. 1 Buchst. a) bis c) Anlage

§ 8Abs. 1 PSt

VO

grunde liegende zivilrechtliche Norm des § 1309 BGB über die Notwendigkeit der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer und die Ausnahmen hiervon, sowie die der Gebührenerhebung

grundeliegenden in §§ 12, 13 PStG allgemein normierten Voraussetzung an eine Eheschließung auch zwischen deutschen Staatsangehörigen stellen lediglich eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Schutzguts „Ehe“ dar. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beklagte den Gebührenbescheid in Höhe der ursprünglich erhobenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 368,00 aufgehoben hat, hat er die Kosten des Verfahrens

tragen, weil er ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den Kläger klaglos gestellt hat. Im Übrigen ist der Kläger unterlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 23 BESCHLUSS Randnummer 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 25 bis

500,00 Euro Randnummer 26 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001247594

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