Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gestattung einer Selbstversorgung des Untergebrachten mit Nahrungsmitteln auf eigene Kosten Leitsatz 1. Besondere Regelungen zur Verpflegung eines Untergebrachten - hier im Maßregelvollzug - sieht das PsychKG nicht vor. Aus den allgemeinen Regelungen in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Satz 1 und Satz 2 PsychKG folgt aber, dass das Ermessen der Anstalt dahin eingeschränkt ist, einem Untergebrachten die Selbstversorgung auf eigene Kosten zu gestatten, sofern nicht therapeutische Gesichtspunkte, der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit der Anstalt entgegenstehen. (Rn.12) 2. Eine Beschränkung dahin, dass eine Selbstversorgung auf eigene Kosten durch Bestellung von anzuliefernden Lebensmitteln ausschließlich beim Erreichen eines fortgeschrittenen Behandlungsstandes zugelassen wird, lässt sich der Konzeption des PsychKG nicht entnehmen, weshalb eine dahingehende ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift gesetzeswidrig ist. (Rn.12) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Hamm, 28. Juli 2015, III-1 Vollz (Ws) 260/15, NStZ-RR 2016, 96. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 28. Juli 2015, 594 StVK 78/15 Vollz Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten werden der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 28. Juli 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung gemäß Ziffer 3) des Tenors und der Bescheid des Krankenhauses …. vom …. aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden . Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten in beiden Rechtszügen zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom …., in dem u.a. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, seit dem ….. im Krankenhaus …... Unter dem ….. beantragte er gegenüber dem Antragsgegner die Genehmigung, sich selbst versorgen zu dürfen. Er gab an, seine Nahrung komplett bei dem Unternehmen X bestellen zu wollen, was ohne Ausgänge möglich sei. Er begründete dies damit, abnehmen und sich gesünder ernähren zu wollen. Randnummer 2 Der Antragsgegner lehnte dies am ….. schriftlich ohne Begründung ab. Der Antragsteller erhielt den Bescheid bis zum ….. in Kopie ausgehändigt. Das genaue Datum der Übergabe ist nicht mehr feststellbar. Randnummer 3 Mit dem am ….. gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller begehrt, den Leiter des Krankenhauses …. unter Aufhebung des Bescheides vom ….. zu verpflichten, ihm auf seine (des Antragstellers) Kosten eine Vollverpflegung durch ein externes Unternehmen zu erlauben. Dabei hat er die Argumente aus dem Antrag vom …… wiederholt. Ergänzend hat er im Verlauf des Verfahrens vorgebracht, es liege ein Allergietest vor, wonach er gegen diverse Lebensmittel allergisch sei. Randnummer 4 Der Antragsgegner hat vorgetragen, der Antrag vom …. sei abgelehnt worden, weil bei dem Antragsteller die inzwischen eingeführten klinikinternen Vorgaben für die Gewährung des Selbstversorgerstatus, nämlich fortgeschrittener Behandlungsstand und Planung entlassungsvorbereitender Maßnahmen, nicht gegeben seien. Der Antragsteller befinde sich erst am Anfang der Behandlung; er habe noch keine Erstlockerungen erhalten. Eine Gewichtsreduktion sei auch unter den Bedingungen der Klinikversorgung möglich. Ebenso wenig sei wegen der leichten Lebensmittelüberempfindlichkeit eine besondere Kost erforderlich. Randnummer 5 Die Strafvollstreckungskammer hat mit ihrem Beschluss vom 28. Juli 2015 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei § 21 StVollzG entsprechend anzuwenden. Dort sei ein Recht auf Selbstverpflegung nur vorgesehen, wenn der Betroffene einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehöre. Im Übrigen stehe der Anstalt ein Ermessen zu. Danach sei die Entscheidung der Anstalt nicht zu beanstanden, eine Selbstversorgung in der Regel auf das Stadium der Entlassungsvorbereitung zu beschränken. Denn im Maßregelvollzug befänden sich viele Untergebrachte, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht oder nur eingeschränkt in der Lage seien, den Anforderungen des täglichen Lebens zu genügen, dies aber nicht einsehen könnten oder wollten. Randnummer 6 Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er bezieht sich auf sein Vorbringen erster Instanz und betont, dass das anzuwendende PsychKG bezüglich einer Selbstversorgung keine Einschränkungen enthalte. II. Randnummer 7 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg. Randnummer 8 1) Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§§ 118, 138 Abs. 3 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist vor allem dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (std. Rspr., vgl. nur KG, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz - juris Rz. 14 ). So liegt es hier. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bewilligung von Selbstverpflegung während des Maßregelvollzugs im Ermessen der Anstalt steht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 Vollz (Ws) 260/15 - juris Rz.13 ff.; KG, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz - juris Rz. 21 ). Jedoch will sie gelten lassen, dass die Anstalt sich generell darauf beruft, ein Untergebrachter müsse für die Bewilligung einer Selbstversorgung einen fortgeschrittenen Behandlungsstand erreicht haben. Insoweit setzt sie sich, wie noch auszuführen sein wird, in Widerspruch zu der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, ohne dass dies auf die besonderen Umstände des hiesigen Einzelfalls zurückzuführen ist. Randnummer 9 2) In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - mit Ausnahme der aus dem Tenor ersichtlichen Streitwertfestsetzung - (§§ 119 Abs. 4 Satz 1, 138 Abs. 3 StVollzG). Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht. Die Sache ist im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG spruchreif. Der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (§§ 115 Abs. 4 Satz 2, 138 Abs. 3 StVollzG). Randnummer 10
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