VerfGH Berlin: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung im Zivilprozess - Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art 15 Abs 1 Verf BE ) durch unterbliebene Parteivernehmung bzw -anhörung sowie Zeugenvernehmung Orientierungssatz 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art 15 Abs 1 Verf BE ) garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl VerfGH Berlin, 15.01.2014, 179/12, LKV 2014, 129 <Rn 9>). (Rn.11) (Rn.12) 2. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es erforderlich, einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen und sie zu diesem Zweck entweder gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (vgl BVerfG, 28.01.2013, 1 BvR 274/12, KrV 2013, 61 <Rn 21>). (Rn.14) 3. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das Gericht Zeugen nicht anhört, die von der Partei zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Aussagen vernommener Zeugen bzw. zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen benannt worden sind (vgl BGH, 04.07.2013, VII ZR 165/12, BauR 2013, 1726 <Rn 9>). (Rn.19) 4. Hier: a. Das KG hätte eine Parteivernehmung bzw. -anhörung des Beschwerdeführers nicht für entbehrlich halten dürfen, soweit es um ein Vier-Augen-Gespräch geht, bei dem 1400 € Werklohn gezahlt worden sein sollen. (Rn.15) b. Das KG hat es in nicht mehr vertretbarer Weise außer Acht gelassen, dass gewichtige objektive Umstände (Fehlen schriftlicher Nachweise für den Erfüllungseinwand im unternehmerischen Bereich) vorlagen, die gegen die behaupteten Zahlungen sprachen. (Rn.17) c. Der Beschwerdeführer hatte hierzu unter Benennung der Zeugen Ö und I behauptet, die Zeugin D hätte im Ausgangsverfahren falsch ausgesagt. Aus welchen Gründen dies an dem von der Vorderrichterin im konkreten Rechtsstreit gewonnenen Eindruck über die Glaubwürdigkeit nichts ändern können soll, begründet das KG nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. (Rn.19) d. Dass das KG davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass ihm die Benennung des Zeugen A in erster Instanz nicht möglich gewesen sei, ist nicht vertretbar, da der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er habe erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils von den von A zu bezeugenden Umständen erfahren. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 7. April 2015, 27 U 57/14 vorgehend LG Berlin, 10. April 2014, 20 O 10/13 Tenor 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 7. April 2015 - 27 U 57/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 12. Mai 2015 - 27 U 57/14 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen ein klageabweisendes Teilurteil des Landgerichts Berlin. Randnummer 2 Der Beteiligte zu 2 betreibt eine Bäckerei. Er schloss mit dem Beschwerdeführer einen Vertrag über die Installation einer Be- und Entlüftungsanlage sowie einer Abgasanlage zu einem Pauschalpreis von 21.000 € netto. Während der Bauausführung leistete der Beteiligte zu 2 Abschlagszahlungen in Höhe von 15.000 € in bar. Der Beschwerdeführer schloss seine Arbeiten im Juli 2009 ab und erstellte unter dem 18. November 2011 eine Schlussrechnung in Höhe von 9.990 €. Randnummer 3 Der Beschwerdeführer klagte vor dem Landgericht auf Leistung einer Sicherheit für die restlichen Vergütungsansprüche aus dem Bauvorhaben. Das Landgericht erhob Beweis über die Behauptung des Beteiligten zu 2, er habe weitere 8.400 € an den Beschwerdeführer gezahlt. Es gab der Klage im Wesentlichen statt und wies die Widerklage des Beteiligten zu 2 auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung streitiger Mängel sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit Urteil vom 22. April 2013 - 14 O 498/11 - als derzeit unbegründet ab. Das Gericht habe nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen können, dass die behaupteten Teilzahlungen von 5.000 €, 2.000 € und 1.400 € tatsächlich erfolgt seien. Die Zeugenaussagen der Schwester des Beteiligten zu 2 D., des Vaters K. T. und der Mutter A. T. seien nicht glaubhaft und widersprüchlich gewesen. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Die dagegen gerichtete Berufung nahm der Beteiligte zu 2 zurück, nachdem das Kammergericht - 21 U 100/13 - in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlass gebe. Entscheidend sei, dass der Beteiligte zu 2 für seinen Erfüllungseinwand keine schriftlichen Nachweise (Quittungen, Kassenbücher o. ä.) beibringen könne. Randnummer 4 Der Beschwerdeführer verklagte den Beteiligten zu 2 auf Zahlung offenen Werklohns. Das Landgericht erhob Beweis über die behaupteten Zahlungen von 8.400 € durch erneute Vernehmung der Zeugen D., K. T. sowie A. T. und wies die Klage in dieser Höhe mit Teilurteil vom 10. April 2014 - 20 O 10/13 - ab. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer weitere 8.400 € auf die Werklohnforderung erhalten habe. Bei der Beweiswürdigung seien zunächst die objektiven Umstände zu berücksichtigen, die bereits eine gewisse Plausibilität für Zahlungen ohne die Erteilung einer Quittung erbrächten. Die Schilderungen der Zeugen seien lebensnah und nachvollziehbar gewesen. Abweichungen von den vorherigen Aussagen messe das Gericht wegen des Zeitablaufs keine große Bedeutung bei. Die Zeugen A. T. und K. T. seien einfache Leute, die - ebenso wie die Zeugin D. - im Kern die Wahrheit gesagt hätten. Soweit sie unterschiedliche Aussagen über die Anwesenheit des Beteiligten zu 2 bei der zweiten Geldübergabe gemacht hätten, sehe das Gericht diesen Umstand als Beleg dafür an, dass die Zeugen aus ihrer Erinnerung heraus die Wahrheit gesagt und sich nicht abgesprochen hätten. Randnummer 5 Das Kammergericht wies den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 5. März 2015 - 27 U 57/14 - gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass es beabsichtige, die gegen das Teilurteil des Landgerichts eingelegte Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat folge den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden seien. Der Erlass eines Teilurteils sei nicht verfahrensfehlerhaft, ein Widerspruch zu dem zu erlassenden Schlussurteil nicht möglich. Zwar weise der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass das Landgericht unter Verstoß gegen § 279 Abs. 3 ZPO im Anschluss an die Beweisaufnahme nicht dessen Ergebnis und den Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien erörtert habe. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar, der jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils führe, da unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers der Verstoß mangels Kausalität keinen Einfluss auf das Urteil genommen habe. Auch ein behauptetes Gespräch zwischen den Zeugen D. und K. T. auf dem Flur während des Sicherungsprozesses ändere nichts an dem von der Vorderrichterin gewonnenen Eindruck über die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Auf die Aussagen der Zeugen Ö. und I. komme es nicht an. Die Plausibilitätserwägungen des Landgerichts seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ob und wie der Beteiligte zu 2 behauptete Zahlungen steuerlich einführen wollte, sei nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits. Gleiches gelte für die Buchhaltung des Beteiligten zu 2. Der Beschwerdeführer greife mit der weiteren Berufungsbegründung die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Aussagen der Zeugen A. T., K. T. und D. an. Die Berufung habe keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die solche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründeten, dass ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich gebiete. Der Umstand, dass die Richterin im Sicherungsprozess die Aussagen der Zeugen als wenig glaubhaft und die Zeugen als wenig glaubwürdig gewertet habe, stehe einer gegenteiligen Einschätzung des Landgerichts in diesem Rechtsstreit jedenfalls nicht entgegen. Randnummer 6 Das Kammergericht wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 7. April 2015 nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätte gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO neben dem Teilurteil kein Grundurteil ergehen müssen. Es verbleibe dabei, dass der Verstoß des Landgerichts gegen § 279 Abs. 3 ZPO mangels Kausalität keinen Einfluss auf das Urteil genommen habe. Nach Ansicht der Vorderrichterin seien eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO oder eine Parteianhörung nach § 141 ZPO nicht erforderlich gewesen. Ein Ermessensfehlgebrauch sei nicht ersichtlich. Da es sich zudem bei den behaupteten Tatsachen nicht um ein Verhalten im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs gehandelt habe, sei im Interesse der prozessualen Waffengleichheit auch eine Parteivernehmung nicht geboten gewesen. Der Kläger habe auch nicht davon ausgehen können, dass die Vorderrichterin bei der von ihr geäußerten vorweggenommenen Beweiseinschätzung bleiben werde, da allein entscheidend der während der Beweisaufnahme gewonnene Eindruck sein müsse. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass aufgrund der aufgezeigten Widersprüche im Falle der nochmaligen Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben würden, sehe der Senat nicht. Randnummer 7 Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Kammergericht zurück. Der Senat sei, soweit für die Beurteilung der Begründetheit der Berufung erforderlich, auf das Vorbingen des Beschwerdeführers eingegangen. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die rechtliche Wertung des Senats könnten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen. Insbesondere stelle es keinen Verstoß dar, dass der Senat dem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen A. nicht nachgegangen sei. Randnummer 8 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Das Kammergericht habe nicht von einer erneuten Beweisaufnahme absehen dürfen. Die lediglich kursorische Auseinandersetzung mit seinen vernünftigen, nachvollziehbaren und gewichtigen Angriffen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung erscheine schlechthin unverständlich. Das Kammergericht stelle zu hohe verfahrensrechtliche Anforderungen an eine erneute Beweisaufnahme in der zweiten Instanz. Es sei geboten gewesen, ihn als Partei zu vernehmen bzw. anzuhören. Hinsichtlich der behaupteten Geldübergabe durch die Zeugin D. habe eine Vier-Augen-Situation vorgelegen. Im Übrigen gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gleiches bei einer Sechs-Augen-Situation, wenn auf der Gegenseite keine neutralen Zeugen vorhanden seien. Wenn das Kammergericht von dieser Rechtsprechung abweichen wollte, hätte es nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren dürfen, weil es die Revision hätte zulassen müssen. Es habe schließlich die Vernehmung der Zeugen Ö., I. und A. nicht für entbehrlich halten dürfen. Randnummer 9 Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 10 Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Kammergerichts vom 7. April 2015verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Randnummer 11 1. Der mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 15 Abs. 1 VvB in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentschei-dungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8 m. w. N.). Randnummer 12 Zwar ist das Gericht nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbeachtet zu lassen. Das gilt namentlich dann, wenn das Gericht einen Vortrag nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Beschluss vom 15. Januar 2014, a. a. O., Rn. 9). Randnummer 13 2. Die Annahme des Kammergerichts, der Verstoß des Landgerichts gegen § 279 Abs. 3 ZPO habe mangels Kausalität keinen Einfluss auf das Urteil genommen, wird dem nicht gerecht, soweit es eine Parteivernehmung bzw. -anhörung des Beschwerdeführers (a), eine Vernehmung der Zeugen Ö. und I. (
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