holen müssen. (Rn.19) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1990 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2011/12, damals noch unter dem Namen K..., an der E...-Universität V... in F... (O...) für den Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert. Im Sommersemester 2013 sowie im Wintersemester 2013/14 war er beurlaubt. Im
folgenden Sommersemester 2014 nahm er das Studium in Teilzeit auf und stellte für das Wintersemester 2014/15 einen erneuten Antrag auf Beurlaubung, über den
seinen Angaben noch nicht entschieden ist. In den ersten drei Semestern des Grundstudiums legte der Kläger von den insgesamt zehn vorgesehenen Vorlesungsabschlussklausuren die beiden Klausuren Zivilrecht Grundkurs I bzw. Rechtsphilosophie mit Erfolg ab. Die Klausur Strafrecht Grundkurs I und die Hausarbeit im Zivilrecht bestand er nicht. Randnummer 2 Mit Datum vom
teilsausgleichs bzw. die Anerkennung eines Härtefalles. Der Umstand der nicht abgelegten Zwischenprüfung sei allein auf gesundheitliche und durch ärztliche Atteste belegte Beeinträchtigungen zurückzuführen, die zu längeren Phasen der Studierunfähigkeit geführt hätten. Deshalb sei die Zeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung um drei Semester zu verlängern und ihm bei der Bearbeitung von Hausarbeiten ein Zeitausgleich zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. August 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die in der Satzung für Studienangelegenheiten der Beklagten vorgesehene Regelung zum
teilsausgleich keine geeignete Grundlage für eine Befreiung von gesetzlich geregelten Zulassungsvoraussetzungen sei, sondern nur Fälle betreffe, in denen Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen über die Hochschulzugangsberechtigung hinausgingen. Randnummer 5 Der Kläger hat am 1. Oktober 2014 Klage erhoben mit dem ursprünglichen Begehren, die Beklagte zu einer Fachsemestereinstufung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie (innerkapazitär) zu seiner Zulassung und Immatrikulation zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 für den Studiengang Rechtswissenschaften zu immatrikulieren. Randnummer 6 Er trägt im Wesentlichen vor: Aus der Bestimmung des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin – BerlHZG – folge nicht zwangsläufig, dass eine Fortsetzung des Studiums stets nur im nächsthöheren Semester in Betracht komme. Vielmehr müsse auch eine Wiederholung von Studienleistungen in einem niedrigeren Semester zulässig sein, dessen Voraussetzungen der Bewerber erfülle. Ein anderes Ergebnis sei eine Benachteiligung von behinderten Menschen im Falle eines begehrten Hochschulwechsels, wenn diese aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht den gleichen Leistungsstand wie die Mitbewerber vorweisen könnten. Im Übrigen sei er im Wege des
teilsausgleichs so zu behandeln, als habe er die für das betreffende höhere Fachsemester erforderliche Studienleistungen tatsächlich erbracht. Dies folge aus der in der Satzung für Studienangelegenheiten der Beklagten vorgesehenen Regelung, wonach die für das Auswahlverfahren zuständige Stelle bei benachteiligenden Eignungs- oder Qualifikationsvoraussetzungen einen geeigneten Ausgleich gewähren könne. Randnummer 7 Die Beklagte hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung bereit erklärt, die bisherigen Studienleistungen des Klägers – einschließlich der im Sommersemester 2014 erbrachten weiteren Prüfungsleistungen – zu bewerten und ihm schriftlich mitzuteilen, in welches Fachsemester er auf dieser Grundlage an der Beklagten einzustufen wäre. Die Beteiligten haben das Verfahren hierauf insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 8 Der Kläger beantragt nunmehr noch, Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 20. März und 8. August 2014 zu verpflichten, ihn gegen
weis der Entrichtung der dafür
Gesetz oder Satzung geforderten Beiträge und Gebühren sowie der Exmatrikulation an der E... (O...) im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 im 4., hilfsweise im
HG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 BerlHZG werden in einem Studiengang, in dem Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind (vgl. für den hier streitgegenständlichen Studiengang Rechtswissenschaft die Zulassungsordnung der Beklagten für das Sommersemester 2014, Amtsblatt 58/2013 vom
bisherigen Studienleistungen sowie sozialen, insbesondere familiären, wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gründen; im Übrigen entscheidet bei Rang-gleichheit das Los, § 9 Abs. 2 BerlHZG . Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist
HZG , dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Randnummer 17 Der Kläger erfüllt die vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen jedenfalls deshalb nicht, weil er die in einer Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen für die Zulassung zum 4. Fachsemester zum maßgeblichen (wie auch zum gegenwärtigen) Zeitpunkt nicht bestanden hat.
der im Sommersemester 2014 maßgeblichen Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten für das Studium im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung vom
1 der Ordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten für die Zwischenprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Staatsprüfung (a.a.O., S. 1881) - PO - hat die Zwischenprüfung bestanden, wer sieben verschiedene der in § 10 Abs. 1 PO genannten Modulabschlussklausuren bestanden hat, davon mindestens je zwei aus den Studienbereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht sowie eine aus dem Studienbereich Grundlagenfächer. Erforderlich ist daneben eine bestandene Hausarbeit wahlweise aus den Studienbereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht gemäß § 10 Abs. 2 PO. Da der Kläger lediglich eine Klausur aus dem Studienbereich Bürgerliches Recht sowie eine weitere Klausur aus dem Studienbereich Grundlagenfächer mit Erfolg absolvierte, hat der die Zwischenprüfung noch nicht bestanden. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf daher keiner weiteren Vertiefung. Randnummer 18 Da der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014 unter den Vorbehalt des
weises dieser Voraussetzung gestellt war, verschafft er dem Kläger keine Rechtsposition, die dem Klagebegehren zum Erfolg zu verhelfen könnte. Randnummer 19 Der Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs. 3 BerlHZG ist eindeutig und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Ihr Sinn und Zweck ist die Vermeidung von Kapazitätsengpässen, welche durch die Inanspruchnahme von Lehrleistungen in niedrigeren Fachsemestern durch Studierende entstehen, die in ein höheres Fachsemester eingestuft worden sind, obgleich sie noch Veranstaltungen und Prüfungen vorangegangener Semester
holen müssen (vgl. AbghsDrucks.14/171, S. 5). Dieses gesetzgeberische Anliegen ist auch im vorliegenden Falle von Relevanz. Denn der Kläger hatte zum Sommersemester 2014 von den
Anlage 1 der StO für die ersten 3 Semester vorgesehenen 90 Leistungspunkten – LP – (jeweils 30 LP pro Semester) lediglich 11 LP, also nur rund 1/3 der allein für das
teilsausgleich bei Prüfungen entsprechende Anwendung. Diese Bestimmung gilt gemäß § 16 Abs. 1 SfS zwar grundsätzlich auch für den Fall eines Hochschulwechsels. Die Möglichkeit des
teilsausgleichs bezieht sich mit ihrer Anknüpfung an besondere Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen jedoch allein auf solche Voraussetzungen, die zusätzlich zu den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen durch die Hochschule im gewählten Studiengang oder in den gewählten Teilstudiengängen im Wege der Satzung eingeführt worden sind (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 SfS). Es handelt sich damit um Kriterien wie etwa fachspezifische Studierfähigkeitstests, Vorbildungen oder Auswahlgespräche, die im Rahmen eines durch die Hochschule durchgeführten Auswahlverfahrens von Relevanz sein können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 3, 5 bzw. 7 BerlHZG). Demgegenüber trifft § 4 Abs. 6 SfS keine
teilsausgleichsregelung zur Anerkennung von Studienleistungen oder zum Ausgleich nicht erbrachter Prüfungsleistungen als Voraussetzung für ein Aufrücken in ein höheres Fachsemester. Ein entsprechendes Verständnis dieser Bestimmung wäre mit den die Satzungsautonomie der Beklagten beschränkenden Vorgaben des § 9 Abs. 3 BerlHZG auch nicht vereinbar. Randnummer 21 Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 BerlHZG steht ihrerseits mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 11 Satz 1 VvB in Einklang, wonach Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden dürfen. Soweit der Kläger einwendet, ein „striktes“ Verständnis der Bestimmung benachteilige Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, wenn von ihnen im Falle eines begehrten Studienortwechsels die gleichen Studienfortschritte wie von Mitbewerbern ohne diese Einschränkungen erwartet würden, so geht dies bereits im Ausgangspunkt fehl. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob der Kläger sein Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG an der von ihm besuchten Hochschule verbraucht hat und eine Wiederholung von Studienleistungen - auch in einem ggf. niedrigeren Fachsemester - an der Beklagten grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2007 - OVG 5 NC 21.07 -). Die Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt beantragt. Entscheidend ist allein, ob der Kläger Anspruch auf Zulassung in einem höheren Fachsemester hat, obgleich er dessen fachliche Voraussetzungen nicht erfüllt und tatsächlich Studienleistungen in niedrigeren Fachsemestern in Anspruch nehmen müsste. Das ist nicht der Fall und auch zum Ausgleich etwaiger Benachteiligungen durch Erkrankungen des Klägers nicht geboten.
HG ist in der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung - RSPO - für Studenten und Studentinnen mit einer Behinderung ein
teilsausgleich zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit vorzusehen. Hierzu bestimmt § 11 RSPO, dass Studentinnen oder Studenten, die glaubhaft machen, dass sie wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen, zu gestatten ist, gleichwertige Leistungen in einer andern Form, zu einem anderen Prüfungszeitpunkt oder in einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen. Eine vergleichbare Regelung enthält § 16 der Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der E...Universität V...F...(O...) in der Fassung vom 11. Juli 2010 (Amtsblatt. 2/2011, S. 1 f.), die für den Kläger maßgeblich ist. Der verfassungsrechtlich gebotene
teilsausgleich erfolgt damit in unbedenklicher Weise auf der Ebene der Erbringung der Prüfungsleistungen selbst und soll die Betreffenden auf diese Weise in die Lage versetzen, in gleicher Weise wie Studenten und Studentinnen ohne Behinderung die fachlichen Voraussetzungen für das Aufrücken in ein höheres Fachsemester zu erfüllen. Randnummer 22 Da der Kläger
alledem keinen Anspruch auf Zulassung für das
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.