Obsah (7)
§ 4§ 99§ 626§ 15§ 615§ 53§ 1Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Leitsatz 1. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 4 f Abs. 1 BDSG setzt § 4 f A
ril 1957. Geboren im
ril
- ) 58-jährige Kläger trat im Mai 1993 als „Leiter des Controllings“ in die Dienste einer „Kraftanlagen AG“ 3 S. den Text es Zwischenzeugnisses der A. Anlagentechnik GmbH vom 7.9.2012 – Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 53-54 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). S. den Text es Zwischenzeugnisses der A. Anlagentechnik GmbH vom 7.9.2012 – Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 53-54 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). , die (wohl) Kraftwerke projektierte und errichtete. Im Zuge gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen kam es unter dem Datum des
- März 1996 zur Unterzeichnung einer (neuen) Vertragsurkunde (Kopie 4 S. Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 48-52 GA). S. Kopie als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 48-52 GA). : Urteilsanlage I. ), kraft derer der Kläger unter Anrechnung seiner erwähnten Vordienstzeit ab
- März 1996 als „Leiter des Funktionalen Controllings“ (§ 1 Abs. 1 ArbV) nunmehr für die „Gesellschaft für elektrische Anlagen AG“ tätig werden sollte. In § 1 der nach Erscheinungsbild und Diktion von der Gesellschaft vorformulierten Vertragsurkunde ist bestimmt: Randnummer 3 „ § 1 Dienstbeginn, Dienststellung und Aufgabenort Randnummer 4 Herr E. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.] wird ab
- März 1996 seine Tätigkeit als Leiter des Funktionalen Controllings aufnehmen. Randnummer 5 Der Dienstsitz ist Heidelberg. Randnummer 6 GA [Kürzel für die Firmierung der Arbeitgeberin; d.U.] behält sich vor, Herrn E. innerhalb des Unternehmens andere seinen Erfahrungen und Kenntnissen entsprechende gleichwertige Aufgaben zu übertragen. Eine mit einem Wohnungswechsel verbundene Versetzung zu einem anderen Betriebsteil kann jedoch nur mit seinem Einverständnis erfolgen“. Randnummer 7 II. Wie es den Beteiligten im Laufe der Jahre miteinander erging, ist nicht im Detail ausgeleuchtet, für die Beurteilung des Rechtsstreits aber auch weitgehend einerlei. - Fest steht jedoch folgendes: Randnummer 8
- Während entweder die Arbeitgeber des Klägers oder aber deren Rechtsform oder Firmierung im Zeitverlauf wechselten 5 S. zur Chronologie etwa die Schilderung im Zwischenzeugnis vom 7.9.2012 (Fn. 3): „Im Jahre 1996 wurde die Gesellschaft [gemeint: ursprüngliche 'Kraftanlagen AG'; d.U.] mit einem anderen Teilkonzern ihrer Muttergesellschaft über mehrere Teilschritte zur GAH Beteiligungs AG verschmolzen, dem Rechtsvorgänger der heutigen A. Anlagentechnik GmbH“; s. auch Klägerschriftsatz vom 13.10.2015 S. 4 (Bl. 165 GA): „Im Jahr 1996 kam es zu einer Zusammenführung der Kraftanlagen AG mit der Gesellschaft für elektrische Anlagen“; s. auch Klageerwiderungsschrift vom 16.9.2015 S. 2 [I.2.] (Bl. 113 GA), wonach die heutige Beklagte früher als „GA Holding GmbH“ firmiert habe. S. zur Chronologie etwa die Schilderung im Zwischenzeugnis vom 7.9.2012 (Fn. 3): „Im Jahre 1996 wurde die Gesellschaft [gemeint: ursprüngliche 'Kraftanlagen AG'; d.U.] mit einem anderen Teilkonzern ihrer Muttergesellschaft über mehrere Teilschritte zur GAH Beteiligungs AG verschmolzen, dem Rechtsvorgänger der heutigen A. Anlagentechnik GmbH“; s. auch Klägerschriftsatz vom 13.10.2015 S. 4 (Bl. 165 GA): „Im Jahr 1996 kam es zu einer Zusammenführung der Kraftanlagen AG mit der Gesellschaft für elektrische Anlagen“; s. auch Klageerwiderungsschrift vom 16.9.2015 S. 2 [I.2.] (Bl. 113 GA), wonach die heutige Beklagte früher als „GA Holding GmbH“ firmiert habe. , wobei die Parteien zur Bandbreite seiner jeweiligen Einsatzgebiete unterschiedliche Sichtweisen zu vermitteln suchen 6 S. einerseits Klageschrift S. 3 (Bl. 38 GA): „Zuletzt bekleidete der Kläger die Funktion des IT-Leiters. Während seiner über 20-jährigen Betriebszugehörigkeit arbeitete er jedoch nicht nur im Controlling und in der IT, sondern auch als 'Leiter Zentrales Einkaufsmarketing' und war im Bereich 'General Management' für sonstige Aufgaben zuständig, die keinem anderen Mitarbeiter auf seiner Hierarchieebene zugewiesen waren. Der Kläger wurde bei der Beklagten also in vielen verschiedenen Positionen eingesetzt und verfügt über eine entsprechend breite Erfahrung“; andererseits Klageerwiderungsschrift S. 2 [I.3.] (Bl. 113 GA): „Soweit der Kläger behauptet, dass er bei der Beklagten in den letzten Jahren in vielen verschiedenen Positionen eingesetzt war und somit über einen entsprechend breiten Erfahrungsschatz verfügt, so wird dies bestritten“. S. einerseits Klageschrift S. 3 (Bl. 38 GA): „Zuletzt bekleidete der Kläger die Funktion des IT-Leiters. Während seiner über 20-jährigen Betriebszugehörigkeit arbeitete er jedoch nicht nur im Controlling und in der IT, sondern auch als 'Leiter Zentrales Einkaufsmarketing' und war im Bereich 'General Management' für sonstige Aufgaben zuständig, die keinem anderen Mitarbeiter auf seiner Hierarchieebene zugewiesen waren. Der Kläger wurde bei der Beklagten also in vielen verschiedenen Positionen eingesetzt und verfügt über eine entsprechend breite Erfahrung“; andererseits Klageerwiderungsschrift S. 2 [I.3.] (Bl. 113 GA): „Soweit der Kläger behauptet, dass er bei der Beklagten in den letzten Jahren in vielen verschiedenen Positionen eingesetzt war und somit über einen entsprechend breiten Erfahrungsschatz verfügt, so wird dies bestritten“. (s. auch Zwischenzeugnis vom
- September 2012; Kopie 7 S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 53-54 GA). S. Kopie als Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 53-54 GA). : Urteilsanlage II. ), sah sich der Kläger jedenfalls seit 1998 durchweg zum Datenschutzbeauftragten seines jeweiligen Arbeitgebers bestellt 8 S. Klageschrift S. 5 (Bl. 40 GA): „Der Kläger war bereits seit 1998 Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen“. S. Klageschrift S. 5 (Bl. 40 GA): „Der Kläger war bereits seit 1998 Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen“. . Die jüngste dieser Bestellungen folgte dem Eintritt der hiesigen (später umfirmierten) Beklagten in das Arbeitsverhältnis am
- September 2012 9 S. dazu Zwischenzeugnis vom 7.9.2012 (Fn. 3); Textauszug: „Dieses Zwischenzeugnis wird auf Wunsch von Herrn E. ausgestellt, da sein Arbeitsverhältnis zum
- September 2012 im Zuge eines Teilkonzernverkaufs auf eine andere Gesellschaft übergeht“. S. dazu Zwischenzeugnis vom 7.9.2012 (Fn. 3); Textauszug: „Dieses Zwischenzeugnis wird auf Wunsch von Herrn E. ausgestellt, da sein Arbeitsverhältnis zum
- September 2012 im Zuge eines Teilkonzernverkaufs auf eine andere Gesellschaft übergeht“. und datiert vom
- Oktober 2012 (Kopie 10 S. Kopie als Anlage K 7 zur Klageschrift (Bl. 68 GA). S. Kopie als Anlage K 7 zur Klageschrift (Bl. 68 GA). : Urteilsanlage III. ). Sie lautet: Randnummer 9 „ BESCHLUSS der Geschäftsführung der GA Holding GmbH Randnummer 10 Mit Wirkung vom 06.10.2012 wird Herr Dipl.-Ing. Rainer E. [Name und weitere Daten des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.] zum Datenschutzbeauftragten der GA Holding GmbH bestellt. Randnummer 11 Herr E. wird die Tätigkeit neben seinen dienstlichen Verpflichtungen ohne eine zusätzliche Vergütung ausüben. Die Vorschriften aus dem Arbeitsvertrag finden auch auf diese Tätigkeit Anwendung. Gesetzliche Vorschriften für Datenschutzbeauftragte bleiben unberührt“. Randnummer 12
- Mit Schreiben vom
- Januar 2015 (Kopie 11 S. Kopie als Anlage K 8 zur Klageschrift (Bl. 69 GA). S. Kopie als Anlage K 8 zur Klageschrift (Bl. 69 GA). : Urteilsanlage IV. ) ließ die Beklagte den Kläger, der seinerzeit ein Monatseinkommen von durchschnittlich 16.077,08 Euro (brutto) erzielte 12 S. Klageschrift S. 3 (Bl. 38 GA): „Zuletzt verdiente der Kläger durchschnittlich 192.924,90 € jährlich, dies sind 16.077,08 € brutto im Monatsdurchschnitt“. S. Klageschrift S. 3 (Bl. 38 GA): „Zuletzt verdiente der Kläger durchschnittlich 192.924,90 € jährlich, dies sind 16.077,08 € brutto im Monatsdurchschnitt“. , folgendes wissen: Randnummer 13 „ Widerruf Ihrer Bestellung zum Datenschutzbeauftragten Randnummer 14 … hiermit widerrufen wir Ihre Bestellung zum Datenschutzbeauftragten vom
- Oktober 2012 mit Ablauf des
- Januar 2015 aus den mit Ihnen besprochenen Gründen. Mit dem Widerruf ist auch eine Änderung des Arbeitsvertrages derart verbunden, dass – bei voller Beibehaltung der Regelungen des Arbeitsvertrages im Übrigen – an die Stelle der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter wieder Ihre alte Tätigkeit aus der Zeit vor der Bestellung zum/zur Datenschutzbeauftragten tritt. Randnummer 15 Wir bitten Sie, zum Zeichen Ihres Einverständnisses mit dem Widerruf der Bestellung und der Rück-anpassung Ihres Arbeitsvertrags die Zweitschrift dieses Schreibens unterschrieben an uns zurückzureichen. Auf eine Einbindung des Betriebsrats haben wir einvernehmlich verzichtet“. Randnummer 16 Dies unterschrieb der Kläger nicht . Randnummer 17
- Unter dem Datum des
- Juni 2015 erzielten die Betriebsparteien der Beklagten einen „Interessenausgleich“ (Kopie 13 S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 56-59 GA) nebst Anlage 1 („Namensliste“). S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 56-59 GA) nebst Anlage 1 („Namensliste“). : Urteilsanlage V. ). Darin heißt es unter anderem: Randnummer 18 „ Ausgangssituation und vorgesehene Maßnahmen: Randnummer 19 Im Jahr 2012 wurde die damalige GA Gruppe durch Vinci übernommen und als Pole VED-Infra weitergeführt. Die letztjährigen Geschäftsjahre waren nicht zufriedenstellend; das Geschäftsjahr 2014 verlustreich. Um positive Geschäftsergebnisse zu erzielen, bedarf es effizienter Systeme und Prozesse, u.a. wurde in diesem Zusammenhang 'Quartz' eingeführt. Die bisherige zentrale Holding am Sitz in Heidelberg soll als O. Service GmbH [dies ist die – umfirmierte – Beklagte; d.U.] zukünftig Servicefunktonen für die Gruppe wahrnehmen. Hierzu sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Randnummer 20
- … Randnummer 21
- Abteilung IT Randnummer 22 Die zentrale Betriebsabteilung IT soll nächstmöglich aufgelöst werden. Randnummer 23 Die Arbeitsplätze aller Mitarbeiter der zentralen Betriebsabteilung IT fallen weg und es besteht keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Mitarbeiter im Unternehmen. Es gibt im Betrieb in Heidelberg keine mit den Mitarbeitern der zentralen Betriebsabteilung IT vergleichbaren Arbeitnehmer. Somit werden die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter der zentralen Betriebsabteilung IT aus dringenden betrieblichen Erfordernissen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. - soweit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist – außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Randnummer 24 Das Unternehmen ist der Auffassung, dass die Bestellung des Herrn E. [Name des Klägers im Original ausgeschrieben; d.U.] auf Grund des Stellung als Leiter IT nicht wirksam erfolgt ist. … Randnummer 25 Die Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz in Folge der vorgenannten Maßnahmen wegfällt, erhalten zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung bzw. - soweit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist – eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist und werden namentlich in der als Anlage 1 zu diesem Interessenausgleich befindlichen Liste [ Urteilsanlage V.
- 14 S. zur Frage, ob genau dieses Schriftstück dem Text des Interessenausgleichs beigefügt gewesen sei, aber auch noch unten, S. 7 [III.]; d.U. S. zur Frage, ob genau dieses Schriftstück dem Text des Interessenausgleichs beigefügt gewesen sei, aber auch noch unten, S. 7 [III.]; d.U. ] aufgeführt. Diese Liste ist fester Bestandteil dieses Interessenausgleichs und vom Unternehmen und vom Betriebsrat zu unterzeichnen. … Randnummer 26 Es besteht Einigkeit darüber, dass die bisherigen intensiven Erläuterungen und Erörterungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Namensliste (Anlage 1) im Rahmen des Interessenausgleichs die förmliche Information des Betriebsrates nach § 102 BetrVG 15 S. Textauszug: „ § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.
(1)Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. -
(2)Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen“. S. Textauszug: „ § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.
(1)Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. -
(2)Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen“. ersetzen. Gleiches gilt für etwaig erforderliche Änderungskündigungen. Der Betriebsrat hat die beabsichtigten Kündigungen zur Kenntnis genommen. Das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist damit für die aus der Namensliste (Anlage 1) ersichtlichen Mitarbeiter ebenso wie für Mitarbeiter, bei denen eine Versetzung individualrechtlich keine Rechtsgrundlage hat und denen somit eine betriebsbedingte Änderungskündigung auszusprechen ist, abgeschlossen. … Randnummer 27 Die Parteien sind sich einig, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß und vollständig unterrichtet und beteiligt wurde. Die Parteien sind sich ferner einig, dass die Verhandlungen damit abgeschlossen sind. Sie erklären das Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs und das Konsultationsverfahren gem. § 17 KSchG 16 S. Text: „ § 17 Anzeigepflicht.
(1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er - –
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, -
- in Betrieben mit mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, -
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer – innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen von Arbeitsverhältnissen gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden. -
(2)Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er den Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über –
- die Gründe für die geplanten Entlassungen, -
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, -
- die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - den Zeitraum in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, -
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgesehen sind, -
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, -
- die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. - Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. -
(3)Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muss zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrates nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muss Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten“. S. Text: „ § 17 Anzeigepflicht.
(1)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er - –
- in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, -
- in Betrieben mit mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, -
- in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer – innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen von Arbeitsverhältnissen gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden. -
(2)Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er den Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über –
- die Gründe für die geplanten Entlassungen, -
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, -
- die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, - den Zeitraum in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, -
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgesehen sind, -
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, -
- die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. - Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. -
(3)Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muss zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrates nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muss Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten“. (soweit Letzteres erforderlich ist) übereinstimmend für beendet. Dieser Interessenausgleich ersetzt zugleich eine etwaig erforderliche Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17
(3)Satz 2 17 Gemeint ist vermutlich § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG; Textauszug oben, S. 6 Fn.
- Gemeint ist vermutlich § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG; Textauszug oben, S. 6 Fn.
- KSchG“. Randnummer 28 Ein Schriftstück, das die Beklagte im Rechtsstreit als die erwähnte Anlage zum Interessenausgleich bezeichnet 18 S. dazu schon oben, Fn.
- S. dazu schon oben, Fn.
- ( Urteilsanlage V.
- ), enthält neben den Namen von fünf weiteren Arbeitspersonen auch den des Klägers. Randnummer 29
- Mit separatem Schreiben gleichen Datums (
- Juni 2015 ; Kopie 19 S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 132-136 GA). S. Kopie als Anlage B 2 zur Klageerwiderungsschrift (Bl. 132-136 GA). : Urteilsanlage VI. ), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, wandte sich die Beklagte an den Betriebsrat, um diesen - nochmals – auf ihre Absicht zur Trennung vom Kläger hin anzusprechen. Randnummer 30
- Unter dem Datum des
- Juni 2015 empfing der Kläger (wohl) tags darauf (
- Juni 2015) sodann zwei verschriftlichte Nachrichten der Beklagten: Randnummer 31 a. Die eine (Kopie 20 S. Kopie als Anlage K 9 zur Klageschrift (Bl. 70 GA). S. Kopie als Anlage K 9 zur Klageschrift (Bl. 70 GA). : Urteilsanlage VII. ): Randnummer 32 „ Betreff: Ihr Amt als Datenschutzbeauftragter Randnummer 33 … mit Beschluss vom 06.10.2012 wurden Sie zum Datenschutzbeauftragten der GA Holding GmbH (seit dem 01.02.2015 firmierend unter O. Service GmbH [Beklagte; d.U.]) bestellt. Leider war diese Bestellung nicht gesetzeskonform. Nach § 4 f Abs. 2 Satz 1 21 S. Text: „ § 4 f Beauftragter für den Datenschutz. -
(1)… -
(2)Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt“. S. Text: „ § 4 f Beauftragter für den Datenschutz. -
(1)… -
(2)Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt“. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darf zum Datenschutzbeauftragten nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Letzteres ist beim Leiter der EDV-Abteilung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts leider nicht der Fall. Mit der Stellung und Funktion des Datenschutzbeauftragten ist es nicht zu vereinbaren, wenn er in erster Linie seine eigene Tätigkeit als Leiter EDV kontrollieren müsste. Dieser Interessenkonflikt führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG. Randnummer 34 Die am 06.10.2012 erfolgte Bestellung ist damit als 'Nichtbestellung' zu werten, die von Anfang an keinerlei Rechtswirkung entfaltet hat. Höchst vorsorglich widerrufen wir hiermit jedoch die Bestellung vom 06.10.2012 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung“. Randnummer 35 b. Die andere (Kopie 22 S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 55 GA). S. Kopie als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 55 GA). : Urteilsanlage VIII. ): Randnummer 36 „ Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses Randnummer 37 … hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und der Gesellschaft bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, d.h. nach unseren Berechnungen zum 31.12.2015, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist, die nach unseren Berechnungen ebenfalls am 31.12.2015 ausläuft. Randnummer 38 Die Hintergründe der Kündigung wurden mit Ihnen ausführlich erörtert und sind im Übrigen auch im Interessenausgleich und Sozialplan vom 22.06.2015 niedergelegt. Randnummer 39 Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört. Im Rahmen des Interessenausgleichs hat man sich auf die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses verständigt (Namensliste). Randnummer 40 Hiermit sind Sie bis auf Weiteres widerruflich von Ihrer Arbeitsleistung freigestellt“. Randnummer 41 III. Damit will es der Kläger nicht bewenden lassen. Er nimmt die Beklagte, die mehr als zehn Arbeitspersonen beschäftigt 23 S. Klageschrift S. 4 (Bl. 39 GA): „Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer“. S. Klageschrift S. 4 (Bl. 39 GA): „Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer“. , mit seiner (vorab per Fax) am
- Juli 2015 bei Gericht eingereichten und sechs Tage später (
- Juli 2015) zugestellten Klage auf Feststellung in Anspruch, dass die Kündigung ( Urteilsanlage VIII. ) sein Arbeitsverhältnis nicht auflösen werde. Außerdem wünscht er neben der Feststellung, weiterhin Datenschutzbeauftragter der Beklagten zu sein, vorläufige Weiterbeschäftigung. - Er hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt 24 S. Klageschrift S. 6 [II.1.] (Bl. 41 GA). S. Klageschrift S. 6 [II.1.] (Bl. 41 GA). und lässt mit „Nichtwissen“ bestreiten, dass die besagte „Namensliste“ (s. oben, S. 4-5 [3.]; Urteilsanlage V.
- ) mit dem Interessenausgleich „hinreichend fest verbunden“ gewesen sei, um die notwendige Schriftform der Gesamturkunde zu wahren 25 S. Klageschrift S. 4 (Bl. 39 GA). S. Klageschrift S. 4 (Bl. 39 GA). . Jedenfalls sei ihm die Namensliste „nicht zugleich mit dem Interessenausgleich übermittelt“ worden 26 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . In gleicher Weise lässt er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates bestreiten 27 S. Klageschrift a.a.O.; nochmals S. 6 [II.2.] (Bl. 41 GA). S. Klageschrift a.a.O.; nochmals S. 6 [II.2.] (Bl. 41 GA). . Im Übrigen sei er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und des bisherigen „sehr breiten“ Einsatzes im Unternehmen auch außerhalb der IT-Abteilung ohne Weiteres einsetzbar 28 S. Klageschrift S. 6 [II.1.] (Bl. 41 GA). S. Klageschrift S. 6 [II.1.] (Bl. 41 GA). . Außerdem bestehe zu seinen Gunsten Sonderkündigungsschutz nach § 4 f Abs. 3 29 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- BDSG, so dass die Kündigung bereits deshalb unwirksam sei 30 S. Klageschrift S. 6 [II.3.] (Bl. 41 GA). S. Klageschrift S. 6 [II.3.] (Bl. 41 GA). . Insofern sei namentlich nicht schon seine Bestellung rechtswidrig gewesen 31 S. Klageschrift S. 7 (Bl. 42 GA). S. Klageschrift S. 7 (Bl. 42 GA). : Zwar werde der Leiter der IT-Abteilung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als geeignet angesehen, das Amt eines Datenschutzbeauftragten auszuüben 32 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Diese Voraussetzungen seien aber in seinem Falle nicht erfüllt 33 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Er sei nämlich „weniger mit der Verarbeitung von Daten“ befasst gewesen als „vielmehr mit dem Schutz der Integrität“ dieser Daten 34 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Insofern habe hier sein EDV-Fachwissen gerade dazu gedient, die Aufgabe „besonders effektiv wahrzunehmen“ 35 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Unabhängig davon folge aus einer etwaigen Unvereinbarkeit von Amt und betrieblicher Funktion allenfalls die Widerruflichkeit der Bestellung, nicht deren Nichtigkeit 36 S. Klageschrift S. 8 [b.] (Bl. 43 GA). S. Klageschrift S. 8 [b.] (Bl. 43 GA). . Andernfalls wäre die hiesige Beklagte, wie der Kläger meint, schon aufgrund der Wertungen aus § 242 BGB 37 S. Text: „ § 242 Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. S. Text: „ § 242 Leistung nach Treu und Glauben. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. noch immer daran gehindert, sich nun zu seinen Lasten auf „Nichtigkeit“ der Bestellung zu berufen 38 S. Klageschrift S. 8 [c.] (Bl. 43 GA). S. Klageschrift S. 8 [c.] (Bl. 43 GA). : Immerhin sei er seit 1998 ständig als Datenschutzbeauftragter eingesetzt gewesen, ohne dass von der Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen Zweifel an der Wirksamkeit seiner Bestellung erhoben worden seien 39 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Dies gelte auch für seine jüngste Bestellung aus dem Jahre 2012 (s. oben, S. 3 [1.]; Urteilsanlage III. ), die erstmals im Januar 2015 in Zweifel gezogen sei 40 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. (s. oben, S. 3-4 [2.]; Urteilsanlage IV. ). Insofern verhalte die Beklagte sich eindeutig treuwidrig, wenn sie ihn „zuerst (scheinbar) zum Datenschutzbeauftragten“ bestelle, dann jedoch, wenn sie das Interesse an seiner Beschäftigung verloren habe, ihn nun „unter Missachtung eines nur scheinbar eingeräumten Sonderkündigungsschutzes“ kündige 41 S. Klageschrift S. 8-9 (Bl. 43-44 GA). S. Klageschrift S. 8-9 (Bl. 43-44 GA). . Das gelte erst Recht auf dem Hintergrund ihres erwähnten Schreibens vom
- Januar 2015 42 S. Klageschrift S. 9 [vor 4.] (Bl. 44 GA). S. Klageschrift S. 9 [vor 4.] (Bl. 44 GA). ( Urteilsanlage IV. ): Dort berufe sie sich nämlich explizit nicht auf etwaige Nichtigkeit seiner Bestellung, sondern erkläre nur „schlicht einen Widerruf “ 43 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Daran müsse sie sich festhalten lassen 44 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . - Schließlich rügt der Kläger die Verfehlung der maßgeblichen Kündigungsfrist 45 S. Klageschrift S. 9 [4.] (Bl. 44 GA). S. Klageschrift S. 9 [4.] (Bl. 44 GA). : Da ihm nach mehr als 20-jähriger Betriebszugehörigkeit eine Frist von mindestens sieben Monaten zum Monatsende zustehe (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB 46 S. Text: „ § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.
(1)…
(2)Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen –
- … -
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats“. S. Text: „ § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.
(1)…
(2)Für die Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen –
- … -
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats“. ), sei die Frist mit der hiesigen Kündigung vom
- Juni 2015 ( Urteilsanlage VIII. ) hier nicht gewahrt 47 S. Klageschrift S. 9 [4.] (Bl. 44 GA). S. Klageschrift S. 9 [4.] (Bl. 44 GA). . Zudem sei vertraglich vereinbart (§ 9 Abs. 1 ArbV 48 S. Text: „ § 9 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses. - Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es ist mit 6monatiger Frist zum Jahresende kündbar“. S. Text: „ § 9 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses. - Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es ist mit 6monatiger Frist zum Jahresende kündbar“. ), dass eine Beendigung stets nur zum Jahresende zulässig sei 49 S. Klageschrift S. 9 [4.] (Bl. 44 GA). S. Klageschrift S. 9 [4.] (Bl. 44 GA). . Auch daran müsse die Beklagte sich in diesem Zusammenhang, wie er meint, festhalten lassen 50 S. Klageschrift a.a.O. S. Klageschrift a.a.O. . Randnummer 42 IV. Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 43
- festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten im Schreiben vom
- Juni 2015 nicht aufgelöst werden wird; Randnummer 44
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit sozialer Auslauffrist im Schreiben vom
- Juni 2015 nicht aufgelöst werden wird; Randnummer 45
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis ferner nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den
- Dezember 2015 hinaus fortbesteht; Randnummer 46
- festzustellen, dass er Datenschutzbeauftragter der Beklagten ist; Randnummer 47
- die Beklagte zu verurteilen, ihn über den
- Dezember 2015 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Leiter IT in ihrer Niederlassung Heidelberg, hilfsweise in ihrer Niederlassung Mannheim, weiter zu beschäftigen. Randnummer 48 Die Beklagte beantragt, Randnummer 49 die Klage abzuweisen. Randnummer 50 V. Sie hält die Klagebegehren der Sache nach für insgesamt gegenstandslos 51 S. Klageerwiderungsschrift S. 1-17 (Bl. 112-128 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 2 (Bl. 129-136 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 1-17 (Bl. 112-128 GA) nebst Anlagen B 1 bis B 2 (Bl. 129-136 GA). . So beruhe die Kündigung „auf einer Betriebsänderung in Form einer Teilbetriebsstilllegung bzw. -verlagerung“, die sie als dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG 52 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(2)Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen stehen, bedingt ist“. sozial rechtfertige 53 S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 112 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 112 GA). . Da der Kläger im Interessenausgleich vom 22. Juni 2015 ( Urteilsanlage V.1.-5. ) namentlich genannt sei, greife auch die gesetzliche Vermutung zugunsten einer solchen Sachlage 54 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. (§ 1 Abs. 5 KSchG 55 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(5)Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(5)Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2“. ). Die gesetzliche Schriftform im Sinne der Vorschrift sei schon dabei deshalb gewahrt, weil sowohl Interessenausgleich als auch Namensliste von beiden Parteien unterzeichnet seien und zudem aufeinander Bezug nähmen 56 S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [5.] (Bl. 114 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [5.] (Bl. 114 GA). . - Nachwirkender oder sonstiger Sonderkündigungsschutz bestehe, wie die Beklagte meint, schon deshalb nicht, weil die Bestellung des Klägers als Leiter des IT-Bereichs „von Anfang an nichtig“ gewesen sei 57 S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 112 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 1 (Bl. 112 GA). . Anderenfalls rechtfertige sich die Kündigung zumindest, wie sie weiter meint 58 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. , aus entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 5 KSchG 59 S. Text: „ § 15 Unzulässigkeit der Kündigung.
(1)…
(5)Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stilllegung des Betriebs sinngemäß Anwendung“. S. Text: „ § 15 Unzulässigkeit der Kündigung.
(1)…
(5)Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stilllegung des Betriebs sinngemäß Anwendung“. . Äußerstenfalls sei jedenfalls die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist gerechtfertigt, da sie (Beklagte) alles Zumutbare unternommen habe, „um die durch ihre (neue) unternehmerische Struktur notwendig werdenden Anpassungen der Vertragsbedingungen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken“ 60 S. Klageerwiderungsschrift S. 1-2 (Bl. 112-113 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 1-2 (Bl. 112-113 GA). . - Insbesondere sei dabei eine Weiterbeschäftigung des Klägers in einer anderen Betriebsabteilung „weder auf einem gleichwertigen noch auf einem geringerwertigen zumutbaren Arbeitsplatz möglich“ gewesen, nicht einmal „durch Umorganisation, Umverteilung oder Freikündigung“ 61 S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [7.] (Bl. 114 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 3 [7.] (Bl. 114 GA). . Insofern habe sie, wie sie weiter beteuert 62 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. , „alles ihr Mögliche unternommen“, um eine Weiterbeschäftigung – ggf. auch unter geänderten Vertragsbedingungen – für den Kläger zu gewährleisten. Das sei jedoch „leider ohne Erfolg“ geblieben 63 S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. mit weiteren Ausführungen auf S. 3-8 (Bl. 114-119 GA). S. Klageerwiderungsschrift a.a.O. mit weiteren Ausführungen auf S. 3-8 (Bl. 114-119 GA). . Ebenso habe sie – nur eben gleichfalls vergeblich – eine Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG 64 S. Textauszug: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(3)Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt“. S. Textauszug: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)…
(3)Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt“. ) durchgeführt 65 S. Klageerwiderungsschrift S. 8-10 [8.] (Bl. 119-121 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 8-10 [8.] (Bl. 119-121 GA). : Insoweit legt sie zunächst Wert auf die Feststellung, dass wegen „des hohen Ausbildungs- bzw. Spezifizierungsgrades der jeweiligen Abteilungsleiter“ eine Vergleichbarkeit der in den verschiedenen Bereichen tätigen Arbeitnehmer „nicht gegeben“ sei 66 S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [8.] (Bl. 119 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 8 [8.] (Bl. 119 GA). . Soweit insoweit horizontal vergleichbare Arbeitspersonen in Betracht kämen, sei der Kläger jedoch nicht in der Lage, sich die nötigen Qualifikationen binnen dreier Monate anzueignen 67 S. Klageerwiderungsschrift S. 9-10 [b.] (Bl. 120-121 GA). S. Klageerwiderungsschrift S. 9-10 [b.] (Bl. 120-121 GA). . Randnummer 51 VI. Hierzu erwidert der Kläger unter anderem 68 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 1-25 (Bl. 162-186 GA) mit Anlagen K 10 bis K 16 (Bl. 187-207 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 1-25 (Bl. 162-186 GA) mit Anlagen K 10 bis K 16 (Bl. 187-207 GA). , aus den Angaben der Beklagten ergebe sich das Erfordernis einer sogenannten Massenentlassungsanzeige 69 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 2 [I.1.] (Bl. 163 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 2 [I.1.] (Bl. 163 GA). (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG 70 S. Text oben, S. 5 Fn.
- S. Text oben, S. 5 Fn.
- ). Er bestreite, dass die Beklagte eine solche Anzeige ordnungsgemäß erstattet habe, zumal sie dergleichen nicht einmal selber behaupte 71 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 2 [I.1.] (Bl. 163 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 2 [I.1.] (Bl. 163 GA). . Außerdem werde bestritten, dass sie das innerbetriebliche Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG 72 S. Text oben, S. 5 Fn.
- S. Text oben, S. 5 Fn.
- ordnungsgemäß durchgeführt habe 73 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 2 [I.1.] (Bl. 163 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 2 [I.1.] (Bl. 163 GA). . Unabhängig davon bestreite die Beklagte seine Ausführungen über seine Verwendbarkeit (s. oben, S. 3 Fn. 6), die er weiter vertieft, prozessual unzulänglich 74 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 3-5 [3.] (Bl. 164-166 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 3-5 [3.] (Bl. 164-166 GA). . Tatsächlich erweise ihn das bisherige Einsatzspektrum in mehr als 22 Jahren Betriebszugehörigkeit als Generalist mit überaus breitem Erfahrungsschatz, dessen Bestreiten durch die Beklagte nicht nur unsubstantiiert, sondern auch ehrenrührig sei 75 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 5 [unten] (Bl. 166 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 5 [unten] (Bl. 166 GA). . - Was die Namensliste betreffe, so sei bereits unerfindlich, warum dort von den neun betroffenen Beschäftigten der zentralen IT-Abteilung lediglich sechs namentlich auftauchten 76 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 6 [4.] (Bl. 167 GA): „Der Kläger hält die Tatsache, dass die Beklagte sich von neun Mitarbeitern trennte, aber nur sechs Mitarbeiter auf die Namensliste setzen ließ, für ein Indiz dafür, dass bei der Aufstellung der Namensliste möglicherweise sachwidrige Kriterien eine Rolle spielten“. S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 6 [4.] (Bl. 167 GA): „Der Kläger hält die Tatsache, dass die Beklagte sich von neun Mitarbeitern trennte, aber nur sechs Mitarbeiter auf die Namensliste setzen ließ, für ein Indiz dafür, dass bei der Aufstellung der Namensliste möglicherweise sachwidrige Kriterien eine Rolle spielten“. . Soweit deren Schriftformbindung angesprochen sei, so seien zwar Interessenausgleich und Namensliste gleichermaßen unterzeichnet 77 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 6 [5.] (Bl. 167 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 6 [5.] (Bl. 167 GA). . Das allein genüge aber, wie er meint, gerade nicht , um den Anforderungen des § 1 Abs. 5 KSchG zu genügen, die eine namentliche Bezeichnung der Kündigungskandidaten eben „in“ dem Interessenausgleich verlange 78 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O. . Eben deshalb bedürfe es entweder einer hinreichend festen Verbindung beider Schriftstücke oder einer ausreichenden Rückverweisung der Anlage auf den Interessenausgleich 79 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 7 [vor 6.] (Bl. 168 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 7 [vor 6.] (Bl. 168 GA). . Hier werde im Text der Liste ( Urteilsanlage V.
- ) indessen weder ein Titel noch ein Datum der Haupturkunde genannt 80 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O. . Das genüge, wie der Kläger der Sache nach meint, nicht den gestellten Anforderungen. - Was schließlich die Frage seiner weiteren Verwendbarkeit anbelange, so werde auch die diesbezügliche Darstellung der Beklagten (s. oben, S. 10 mit Fn. 63) bestritten 81 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 7 [7.] (Bl. 168 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 7 [7.] (Bl. 168 GA). . Tatsächlich sei es ihm – gerade unter Berücksichtigung seines erwähnten großen Erfahrungsschatzes - ohne Weiteres möglich, sich innerhalb angemessener Zeit (in weniger als drei Monaten) in die Aufgabenbereiche verschiedener von der Beklagten benannter Mitarbeiter einzuarbeiten 82 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O. . Zudem würden ohnehin auch zukünftig IT-Aufgaben bei ihr zu erledigen sein 83 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 7-8 (Bl. 168-169 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 7-8 (Bl. 168-169 GA). , was der Kläger näher ausführt 84 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 8 [a.] (Bl. 169 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 8 [a.] (Bl. 169 GA). . - Nicht minder unzutreffend seien ihre Ausführungen zur Frage seiner (Nicht-)Vergleichbarkeit im Rahmen gebotener Sozialauswahl 85 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 9-12 (Bl. 170-173 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 9-12 (Bl. 170-173 GA). (s. oben, S. 11 [vor VI.]), wobei die Beklagte schon deshalb mit ihren diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsstreit ausgeschlossen sei, weil ihrem Betriebsrat im Zuge der Unterrichtung zur Individualkündigung ( Urteilsanlage VI. ) mitgeteilt habe, dass eine Sozialauswahl nicht durchzuführen sei 86 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 12 [8.] (Bl. 173 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 12 [8.] (Bl. 173 GA). . Immerhin gestehe sie nunmehr aber ein, dass mehrere Abteilungsleiter mit ihm „horizontal vergleichbar“ und damit dem Grunde nach austauschbar seien 87 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O. . - Was besagte Betriebsratsanhörung im Übrigen betrifft, so sei diese endlich auch ihrerseits fehlerhaft, weil die Beklagte dem Gremium nicht nur relevante Informationen (hier: Sozialauswahl) vorenthalten, sondern die Kündigung vom
- Juni 2015 ( Urteilsanlage VIII. ) dann auch noch vor Ablauf der zur Meinungsbildung bestimmten Fristen in § 102 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BetrVG 88 S. Text oben, S. 5 Fn.
- S. Text oben, S. 5 Fn.
- ausgesprochen habe 89 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 13-14 (Bl. 174-175 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 13-14 (Bl. 174-175 GA). . Wo dies geschehe, sei die betreffende Kündigung indessen wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen § 102 BetrVG unheilbar nichtig 90 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 14 [vor II.] (Bl. 175 GA) unter Hinweis auf BAG 3.4.2008 – 2 AZR 965/06 – NZA 2008, 807,
- S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 14 [vor II.] (Bl. 175 GA) unter Hinweis auf BAG 3.4.2008 – 2 AZR 965/06 – NZA 2008, 807,
- . - Auf all diese Fragen komme es letztlich jedoch nicht mehr an, da ihm – wie der Kläger weiter vertieft 91 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 15-22 (Bl. 176-183 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 15-22 (Bl. 176-183 GA). – der Sonderkündigungsschutz aus § 4 f Abs. 3 BDSG 92 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- zustehe. In diesem Zusammenhang könne auch weder § 15 Abs. 5 KSchG analog angewandt werden 93 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 22-23 [c.] (Bl. 183-184 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 22-23 [c.] (Bl. 183-184 GA). noch bestehe ein wichtiger Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses 94 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 23 [d.] (Bl. 184 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 23 [d.] (Bl. 184 GA). . Endlich sei weder die schon erwähnte vertragliche Kündigungsfrist gewahrt 95 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 23-24 [3.] (Bl. 184-185 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 23-24 [3.] (Bl. 184-185 GA). , noch die etwaige Kündigungserklärungsfrist 96 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 24 [4.] (Bl. 185 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 24 [4.] (Bl. 185 GA). aus § 626 Abs. 2 BGB 97 S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. S. Text: „ § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
(1)Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. -
(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen“. : Immerhin habe der Geschäftsführer ihm (Kläger) schon im Januar 2015 mitgeteilt, das man sich von ihm trennen wolle 98 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 24 [4.] (Bl. 185 GA). S. Schriftsatz vom 13.10.2015 S. 24 [4.] (Bl. 185 GA). . Dies indiziere auch das Widerrufsschreiben vom
- Januar 2015 (s. oben, S. 3-4 [2.]; Urteilsanlage IV. ). Auf diesem Hintergrund erscheine „vollkommen unglaubwürdig, dass sich erst nach Ablauf von weiteren fünf Monaten herausgestellt haben“ solle, dass sein Arbeitsplatz entfallen solle 99 S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O. S. Schriftsatz vom 13.10.2015 a.a.O. . Randnummer 52 VII. Dies kommentiert die Beklagte mit Schriftsatz vom
- Oktober 2015 100 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 1-4 (Bl. 229-232 GA). S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 1-4 (Bl. 229-232 GA). , dem wiederum der Kläger Ausführungen mit Schriftsatz des Tages der mündlichen Verhandlung 101 S. Schriftsatz vom 23.10.2015 S. 1-3 (Fax: Bl. 213-215 GA) nebst Anlage (Bl. 216-226 GA). S. Schriftsatz vom 23.10.2015 S. 1-3 (Fax: Bl. 213-215 GA) nebst Anlage (Bl. 216-226 GA). (
- Oktober 2015) entgegen setzt. Randnummer 53 VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. Hiervon nicht inbegriffen sind die wechselseitigen Ausführungen der Parteien in den vorerwähnten Schriftsätzen vom
- und
- Oktober 2015, weil sie dazu beiderseits kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten haben. Soweit hier aus diesen Schriftsätzen zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration. - Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Schriftsatz vom
- Oktober 2015 auch nochmals zum klägerseitigen Vorbringen vom
- Oktober 2015 102 S. oben, S. 11 Fn.
- S. oben, S. 11 Fn.
- wegen dessen (Beklagte: „ausschweifend gehaltenen“) Umfanges hat bitten lassen 103 S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 1 [vor 1.] (Bl. 229 GA). S. Schriftsatz vom 22.10.2015 S. 1 [vor 1.] (Bl. 229 GA). . Entscheidungsgründe Randnummer 54 Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen. Das gilt für jedes der hiesigen Rechtsschutzziele des Klägers. - Im Einzelnen: Randnummer 55 A. Die ordentliche Kündigung (Klageantrag 1.) Randnummer 56 Soweit der Kläger die Feststellung erstrebt, dass sein Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben vom
- Juni 2015 (s. oben, S. 6-7 [b.]; Urteilsanlage VIII. ) in erster Linie als „ordentlich“ (fristgerecht) erklärte Kündigung nicht aufgelöst wird, ist die erbetene Feststellung zu treffen. Die Kündigung kann die intendierte Lösungswirkung nicht entfalten; sie ist unwirksam: Randnummer 57 I. Der Kläger hat seine Feststellungsklage binnen dreier Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (
- Juni 2015) bei Gericht einreichen lassen (
- Juli 2015). Die Zustellung ist am
- Juli 2015 bewirkt worden. Damit hat der Kläger jedenfalls bei rechtlich gebotener 104 Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
§ 4KSch
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
§ 4KSch
G 1969 Nr. 2. Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen aus § 167 ZPO 105 S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. S. Text: „ § 167 Rückwirkung der Zustellung. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt“. die ihm durch § 13 Abs. 1 Satz 2 106 S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden". S. Text: „ § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen.
(1)Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden". , § 4 Satz 1 107 S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. S. Text: „ § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“. KSchG zur Klageerhebung gesetzte dreiwöchige Frist gewahrt. Die Kündigung „gilt“ folglich nicht schon kraft Gesetzes nach § 7 (
- Halbsatz) 108 S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. S. Text: „ § 7 Wirksamwerden der Kündigung. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam“. KSchG als „von Anfang an rechtswirksam“. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit vielmehr eines besonderen Grundes und darf – selbstverständlich – auch sonst nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen. Randnummer 58 II. Letzteres („Gesetzesverstoß“) tut sie aber. Aufgrund des § 4 f Abs. 3 Satz 5 BDSG 109 S. Text oben, S. 2 Fn.
- S. Text oben, S. 2 Fn.
- ist die Kündigung eines – wie hier in Gestalt des Klägers - nach Maßgabe des § 4 f Abs. 1 BDSG bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten „unzulässig“, solange keine Tatsachen vorliegen, die zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Damit erweist sich die hier in erster Linie als „ordentlich“ erklärte Kündigung auf Anhieb als gesetzwidrig, so dass ihr rechtliches Schicksal wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz nach § 134 BGB 110 S. Text: „ § 134 Gesetzliches Verbot. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“. S. Text: „ § 134 Gesetzliches Verbot. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“. auf Anhieb besiegelt ist. - Dem helfen die Einwände der Beklagten nicht ab: Randnummer 59
- Wenn diese den Sonderkündigungsschutz des Klägers zunächst mit der Erwägung ausdauernd leugnet (s. oben, S. 6 [5 a.]; Urteilsanlage VII. ; S. 10), er sei niemals wirksam zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Zumindest wäre es nicht die Beklagte , die sich zur Verkürzung seiner (ggf.: vermeintlichen) Rechte auf einen angeblich fehlerhaften Bestellungsakt berufen könnte: Randnummer 60 a. Ihr ist allerdings einzuräumen (und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt), dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte nach § 4 f Abs. 2 Satz 1 BDSG 111 S. Text oben, S. 6 Fn.
- S. Text oben, S. 6 Fn.
- die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche „Fachkunde und Zuverlässigkeit“ besitzen muss. Richtig ist auch, dass die Gerichte für Arbeitssachen 112 S. hierzu etwa schon BAG 22.3.1994 – 1 ABR 51/93 – BAGE 76, 184 =
§ 99Betr
VG 1972 Versetzung Nr. 4 = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 121 = NZA 1994, 1049 = BB 1994, 2070 [Leitsatz 2.]: „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit können sich daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer neben seiner Aufgabe als Datenschutzbeauftragter Tätigkeiten ausübt, die mit seiner Kontrollfunktion unvereinbar sind, weil sie den Arbeitnehmer in einen Interessenkonflikt geraten lassen“; s. aus neuerer Zeit ferner etwa LAG Hamm 8.4.2011 – 13 TaBV – DuD 2011, 737 = ZD 2012, 83 (Volltext: „Juris“) [Orientierungssatz 1.]: „Bei der Abgrenzung, wann die erforderliche Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters, der mit der Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten betraut werden soll, wegen einer bestehenden Interessenkollision nicht mehr gegeben ist, ist entscheidend darauf abzustellen, ob die betroffene Person auch in ihrem Einsatzbereich als Arbeitnehmer damit betraut ist, für eine datenschutzkonforme Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen“. S. hierzu etwa schon BAG 22.3.1994 – 1 ABR 51/93 – BAGE 76, 184 =
§ 99Betr
VG 1972 Versetzung Nr. 4 = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 121 = NZA 1994, 1049 = BB 1994, 2070 [Leitsatz 2.]: „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit können sich daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer neben seiner Aufgabe als Datenschutzbeauftragter Tätigkeiten ausübt, die mit seiner Kontrollfunktion unvereinbar sind, weil sie den Arbeitnehmer in einen Interessenkonflikt geraten lassen“; s. aus neuerer Zeit ferner etwa LAG Hamm 8.4.2011 – 13 TaBV – DuD 2011, 737 = ZD 2012, 83 (Volltext: „Juris“) [Orientierungssatz 1.]: „Bei der Abgrenzung, wann die erforderliche Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters, der mit der Aufgabe eines Datenschutzbeauftragten betraut werden soll, wegen einer bestehenden Interessenkollision nicht mehr gegeben ist, ist entscheidend darauf abzustellen, ob die betroffene Person auch in ihrem Einsatzbereich als Arbeitnehmer damit betraut ist, für eine datenschutzkonforme Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen“. und Fachschrifttum 113 S. dazu statt vieler etwa Spiro Simitis , in: ders. (Hrg.), BDSG, 8. Auflage
(2014), § 4 f Rn. 97 ff.: „Eine verlässliche Kontrolle setzt eine klare Trennung zwischen der verantwortlichen Stelle und dem Beauftragten voraus. Wo die Trennung fehlt, entstehen Interessenkonflikte , die eine konsequente Anwendung der gesetzlichen Anforderungen an den Beauftragten in Frage stellt. … - Bei leitenden Angestellten hängt die Zuverlässigkeit bei der Bestellung zum nebenamtlichen Beauftragten davon ab, ob die weiteren Tätigkeiten mit der primären Verpflichtung des Beauftragten kompatibel sind, für eine datenschutzkonforme Verarbeitung zu sorgen. Eine Unvereinbarkeit ist grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn es um Tätigkeiten geht, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängen oder sich auf sie auswirken . - So darf der Beauftragte nicht nebenher Leiter der EDV-Abteilung sein (...)“. S. dazu statt vieler etwa Spiro Simitis , in: ders. (Hrg.), BDSG, 8. Auflage
(2014), § 4 f Rn. 97 ff.: „Eine verlässliche Kontrolle setzt eine klare Trennung zwischen der verantwortlichen Stelle und dem Beauftragten voraus. Wo die Trennung fehlt, entstehen Interessenkonflikte , die eine konsequente Anwendung der gesetzlichen Anforderungen an den Beauftragten in Frage stellt. … - Bei leitenden Angestellten hängt die Zuverlässigkeit bei der Bestellung zum nebenamtlichen Beauftragten davon ab, ob die weiteren Tätigkeiten mit der primären Verpflichtung des Beauftragten kompatibel sind, für eine datenschutzkonforme Verarbeitung zu sorgen. Eine Unvereinbarkeit ist grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn es um Tätigkeiten geht, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängen oder sich auf sie auswirken . - So darf der Beauftragte nicht nebenher Leiter der EDV-Abteilung sein (...)“. die Aufmerksamkeit der forensischen Praxis in diesem Zusammenhang darauf lenken, dass die gesetzlich kodifizierten Kontrollbefugnisse (§ 4 g BDSG 114 S. Textauszug: „ § 4 g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz. -
(1)Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin. … [vom weiteren Abdruck wird abgesehen; d.U.“. S. Textauszug: „ § 4 g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz. -
(1)Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin. … [vom weiteren Abdruck wird abgesehen; d.U.“. ) nicht ausgerechnet derjenigen Person übertragen werden, deren Handeln nach dem Willen des Gesetzes kontrolliert werden soll. Insofern darf in der Tat auch auf dem nicht zuletzt grundrechtssensiblen 115 S. zu den verfassungsrechtlichen Ursprüngen und Grundlagen statt vieler eingehend Spiros Simitis (Fn. 112) Einleitung Rnrn. 1 ff., 27 ff. - mit dem markanten Diktum (Fn. 30): „ Datenschutz ist Grundrechtsschutz “.; s. nach wie vor aufschlussreich auch BVerfG 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419 = DVBL. 1984, 128 = DÖV 1984, 156 [Leitsatz 1.]: „Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“ S. zu den verfassungsrechtlichen Ursprüngen und Grundlagen statt vieler eingehend Spiros Simitis (Fn. 112) Einleitung Rnrn. 1 ff., 27 ff. - mit dem markanten Diktum (Fn. 30): „ Datenschutz ist Grundrechtsschutz “.; s. nach wie vor aufschlussreich auch BVerfG 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419 = DVBL. 1984, 128 = DÖV 1984, 156 [Leitsatz 1.]: „Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“ Gebiet des Datenschutzes nicht – um mit dem Volksmund zu sprechen - „der Bock zum Gärtner“ gemacht werden 116 S. zum Problem auch nochmals Spiro Simitis (Fn. 112) § 4 f Rn. 100: „Der EDV-Leiter ist in erster Linie verpflichtet, die, zumal nicht auf personenbezogene Daten beschränkte, Verarbeitung so einzurichten und zu betreiben, dass den Verarbeitungszielen der verantwortlichen Stelle unter Berücksichtigung der von ihr definierten organisatorischen und finanziellen Anforderungen entsprochen werden kann. Genau diese Erwartungen müsste er aber als Beauftragter ständig überprüfen und zugleich versuchen, sie den Erfordernissen des Datenschutzes anzupassen. Je ausgeprägter zudem die Automatisierung ist, desto mehr würde die Kontrolle auf eine Überprüfung der eigenen Tätigkeit hinauslaufen. Mit organisatorischen Vorkehrungen lässt sich der Konflikt nicht beheben. Der EDV-Leiter bleibt unverändert Ansprüchen ausgesetzt, die einander widersprechen“. S. zum Problem auch nochmals Spiro Simitis (Fn. 112) § 4 f Rn. 100: „Der EDV-Leiter ist in erster Linie verpflichtet, die, zumal nicht auf personenbezogene Daten beschränkte, Verarbeitung so einzurichten und zu betreiben, dass den Verarbeitungszielen der verantwortlichen Stelle unter Berücksichtigung der von ihr definierten organisatorischen und finanziellen Anforderungen entsprochen werden kann. Genau diese Erwartungen müsste er aber als Beauftragter ständig überprüfen und zugleich versuchen, sie den Erfordernissen des Datenschutzes anzupassen. Je ausgeprägter zudem die Automatisierung ist, desto mehr würde die Kontrolle auf eine Überprüfung der eigenen Tätigkeit hinauslaufen. Mit organisatorischen Vorkehrungen lässt sich der Konflikt nicht beheben. Der EDV-Leiter bleibt unverändert Ansprüchen ausgesetzt, die einander widersprechen“. . Randnummer 61 b. Wie es sich hier mit den Problemen widerstreitender Erwartungen nach gesetzlichem Amt und vertraglichem Aufgabenbereich an ein und dieselbe Person verhält, kann allerdings im Ergebnis auf sich beruhen. Dasselbe gilt für die gründlichen Ausführungen des Klägers (s. oben, S. 7-8; S. 13 [vor VII.] mit Fn. 91), die seine Betroffenheit von entsprechenden Zielkonflikten und Ambivalenzen als vernachlässigenswert vermitteln (sollen). Entscheidend ist, wie gerade schon angeklungen (s. oben, S. 15 [vor a.]), dass es hier jedenfalls nicht die Beklagte wäre, die sich zum Nachteil des Klägers auf seine vorgeblich serienhaft fehlerhafte Bestellung berufen dürfte: Randnummer 62 ba. Hierfür ist einmal mehr daran zu erinnern, dass nach überzeugender Judikatur des Ersten Senats des BAG für den Umgang mit anderen Teilnehmern des Rechtslebens eine „gewisse Konsistenz“ gefordert ist 117 S. BAG 27.6.1995 – 1 ABR 62/94 –
§ 4Betr
VG 1972 Nr. 7 = EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 31 = NZA 1996, 164 [B.III.2 c.]: „Nach dem Grundsatz, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (§ 242 BGB), kann die Rechtsausübung dann unzulässig sein, wenn sie zu früherem Verhalten in Widerspruch steht (venire contra factum proprium). … Insoweit ist bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu wahren“. S. BAG 27.6.1995 – 1 ABR 62/94 –
§ 4Betr
VG 1972 Nr. 7 = EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 31 = NZA 1996, 164 [B.III.2 c.]: „Nach dem Grundsatz, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (§ 242 BGB), kann die Rechtsausübung dann unzulässig sein, wenn sie zu früherem Verhalten in Widerspruch steht (venire contra factum proprium). … Insoweit ist bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu wahren“. . Insbesondere ist es dem Arbeitgeber danach verwehrt, sich bei veränderter Interessenlage zulasten seines Vertragspartners auf Rechtsvorschriften zu berufen, die er zuvor selber missachtet hat 118 S. BAG 27.6.1995 (Fn. 117) [B.III.2 c. - „Juris“-Rn. 28]: „Ein solches Vorgehen, das zu früherem eigenen Verhalten in unlösbarem Widerspruch steht, ist dann anzunehmen, wenn sich jemand zu seinem Vorteil auf eine Rechtsvorschrift beruft, die er selbst missachtet“. S. BAG 27.6.1995 (Fn. 117) [B.III.2 c. - „Juris“-Rn. 28]: „Ein solches Vorgehen, das zu früherem eigenen Verhalten in unlösbarem Widerspruch steht, ist dann anzunehmen, wenn sich jemand zu seinem Vorteil auf eine Rechtsvorschrift beruft, die er selbst missachtet“. . Randnummer 63 bb. Dem ist der Zweite Senat des BAG aus guten Gründen gefolgt 119 S. im Anschluss etwa BAG 4.12.1997 – 2 AZR 299/96 – BAGE 87, 200 =
§ 626BGB Nr.
141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: „Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (…), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern“; 18.10.2000 – 2 AZR 494/99 – BAGE 96, 78 =
§ 15KSch
G 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: „Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (…). Wer durch eine Erklärung oder sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen“. S. im Anschluss etwa BAG 4.12.1997 – 2 AZR 299/96 – BAGE 87, 200 =
§ 626BGB Nr.
141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: „Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (…), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern“; 18.10.2000 – 2 AZR 494/99 – BAGE 96, 78 =
§ 15KSch
G 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: „Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (…). Wer durch eine Erklärung oder sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen“. und nichts anderes muss auch die hiesige Beklagte gegen sich gelten lassen: Selbst wenn die Bestellung des Klägers zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten seit 1998 und zuletzt im Oktober 2012 (s. oben, S. 3 [1.]; Urteilsanlage III. ) wegen etwaiger Unvereinbarkeit damit an ihn gestellter Erwartungen rechtlich angreifbar erscheinen sollte , was – wie gesagt - auf sich beruhen kann, entzöge ihm dies nicht den Schutz des § 4 f Abs. 3 BDSG, der ihm nach ihrem eigenen wiederholten (oder jedenfalls als Rechtsnachfolgerin früherer Akteure zurechenbaren) Tun der Beklagten durch die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten kraft zwingenden Gesetzes zukäme. Randnummer 64 c. Insofern bleibt es somit beim Kündigungsverbot und den durch § 134 BGB 120 S. Text oben, S. 15 Fn. 110. S. Text oben, S. 15 Fn. 110. für die ordentliche Kündigung gezogenen Konsequenzen. Randnummer 65 2. Das sich ergebende Blatt ist auch nicht dadurch zu wenden, dass der durch § 4 f Abs. 3 Satz 5 BDSG 121 S. Text oben, S. 2 Fn. 1. S. Text oben, S. 2 Fn. 1. vermittelte Schutz durch entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 5 KSchG 122 S. Text oben, S. 10 Fn. 59. S. Text oben, S. 10 Fn. 59. zu durchbrechen wäre: Randnummer 66 a. Der Beklagten ist allerdings wiederum einzuräumen, dass der in § 15 Abs. 1 KSchG 123 S. Text: „ § 15 Unzulässigkeit der Kündigung.
(1)Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats … ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht“. S. Text: „ § 15 Unzulässigkeit der Kündigung.
(1)Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats … ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht“. gesetzlich verbriefte Kündigungsschutz gewählter betriebsverfassungsrechtlicher Sachwalter in der Tat für den Fall unter Anlehnung an die entsprechenden Wertungen zur (kompletten) Betriebsstillegung in § 15 Abs. 4 KSchG 124 S. Text: „ § 15 Unzulässigkeit der Kündigung.
(1)…
(4)Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist“. S. Text: „ § 15 Unzulässigkeit der Kündigung.
(1)…
(4)Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist“. hinter für vordringlich erachtete Belange des Arbeitgebers zurückgestellt wird, dass (lediglich) die betreffende Betriebs abteilung stillgelegt wird. Dabei verkennt die Beklagte zwar nicht, dass der Kläger weder gewähltes Mitglied ihres Betriebsrates noch eines sonstigen von § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG angesprochenen Gremiums ist, so dass dessen direkte Anwendung zur Relativierung des hiesigen Sonderkündigungsschutzes aus § 4 f Abs. 3 Satz 1 BDSG tatbestandlich ausscheidet. Allerdings meint sie, die Vorschrift könne wegen vergleichbarer Interessenlage entsprechend auf den betrieblichen Datenschutzbeauftragten angewandt werden (s. oben, S. 10), wofür nicht zuletzt die Gesetzesmaterialien sprächen 125 S. Klageerwiderungsschrift S. 15 [2 a.] (Bl. 126 GA): „Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 4 f BDSG wollte der Gesetzgeber … 'den Kündigungsschutz der nach § 4 f Abs. 1 BDSG zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz an den Kündigungsschutz vergleichbarer Funktionsträger an(passen), wie z.B. (… der Betriebsratsmitglieder' (vgl. BT-Drs. 16/12011, S. 30). Eine lebenslange Unkündbarkeit war nicht beabsichtigt. Da dies im BDSG jedoch nicht zur Geltung kommt, besteht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG geschlossen werden muss. Die kündigungsschutzrechtliche Situation eines internen Datenschutzbeauftragten ist mit der eines Betriebsratsmitglieds vergleichbar. … Es ist jedoch weder ersichtlich, noch nachvollziehbar, dass der Datenschutzbeauftragte einen intensiveren Kündigungsschutz genießen sollte, als Betriebsratsmitglieder“. S. Klageerwiderungsschrift S. 15 [2 a.] (Bl. 126 GA): „Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 4 f BDSG wollte der Gesetzgeber … 'den Kündigungsschutz der nach § 4 f Abs. 1 BDSG zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz an den Kündigungsschutz vergleichbarer Funktionsträger an(passen), wie z.B. (… der Betriebsratsmitglieder' (vgl. BT-Drs. 16/12011, S. 30). Eine lebenslange Unkündbarkeit war nicht beabsichtigt. Da dies im BDSG jedoch nicht zur Geltung kommt, besteht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 KSchG geschlossen werden muss. Die kündigungsschutzrechtliche Situation eines internen Datenschutzbeauftragten ist mit der eines Betriebsratsmitglieds vergleichbar. … Es ist jedoch weder ersichtlich, noch nachvollziehbar, dass der Datenschutzbeauftragte einen intensiveren Kündigungsschutz genießen sollte, als Betriebsratsmitglieder“. . Randnummer 67 b. Dem folgt das befasste Gericht 126 S. wie hier auch bereits LAG Düsseldorf 23.7.2012 – 9 Sa 593/12 – ZD 2013, 357 (Volltext: „Juris“) [Leitsatz u. „Juris“-Rn. 76 am Ende]: „ Eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 4 KSchG auf den Datenschutzbeauftragten scheidet aus. § 4 f BDSG enthält eine eigenständige abschließende Regelung “; [Rn. 76]: „Auch wenn der Gesetzgeber damit den Status des Datenschutzbeauftragten an andere Funktionsträger angleichen wollte, folgt daraus nicht, auch die Kündigungseinschränkungen aus anderen Bereichen zu übertragen. Dies wird schon deutlich an den übrigen Regelungen von Beauftragten, bei denen gleichfalls keine eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht, z.B. § 21 f WHG a.F., § 58 Abs. 2 BISchG)“. S. wie hier auch bereits LAG Düsseldorf 23.7.2012 – 9 Sa 593/12 – ZD 2013, 357 (Volltext: „Juris“) [Leitsatz u. „Juris“-Rn. 76 am Ende]: „ Eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 4 KSchG auf den Datenschutzbeauftragten scheidet aus. § 4 f BDSG enthält eine eigenständige abschließende Regelung “; [Rn. 76]: „Auch wenn der Gesetzgeber damit den Status des Datenschutzbeauftragten an andere Funktionsträger angleichen wollte, folgt daraus nicht, auch die Kündigungseinschränkungen aus anderen Bereichen zu übertragen. Dies wird schon deutlich an den übrigen Regelungen von Beauftragten, bei denen gleichfalls keine eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht, z.B. § 21 f WHG a.F., § 58 Abs. 2 BISchG)“. nicht. So ist bereits nicht feststellbar, dass das aus dem Jahre 2009 stammende Gesetz 127 S. insofern Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2009 (BGBl. I S. 2814, 2815). S. insofern Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2009 (BGBl. I S. 2814, 2815). , mit dem der Sonderkündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte eingeführt wurde, im von der Beklagten angenommenen Weise „lückenhaft“ wäre. Zwar weist die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. Februar 2009 128 S. BT-Drs. 16/12011 S. 30 [ Zu Nummer 2 (§ 4 f Absatz 3 Satz 5 bis 7)“. S. BT-Drs. 16/12011 S. 30 [ Zu Nummer 2 (§ 4 f Absatz 3 Satz 5 bis 7)“. in der Tat darauf hin, dass die Bestimmung des § 4 f Abs. 3 Satz 5 den Kündigungsschutz des nach § 4 f Absatz 1 zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz an den Kündigungsschutz vergleichbarer Funktionsträger anknüpfe. Entgegen dem von der Beklagten vermittelten Eindruck nimmt das Gesetz sich seinen redaktionellen Gewährspersonen zufolge dabei jedoch keineswegs speziell das Schutzsystem gerade für betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger zum Vorbild. Als Parallelen werden in der vielgliedrigen Aufzählung des Begründungstexts 129 S. BT-Drs. 16/12011 S. 30: „Satz 5 passt den Kündigungsschutz der nach § 4 f Absatz 1 zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz an den Kündigungsschutz vergleichbarer Funktionsträger an, wie z.B. des Gewässerschutzbeauftragten … . S. BT-Drs. 16/12011 S. 30: „Satz 5 passt den Kündigungsschutz der nach § 4 f Absatz 1 zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz an den Kündigungsschutz vergleichbarer Funktionsträger an, wie z.B. des Gewässerschutzbeauftragten … . vielmehr ausdrücklich im Gewässerschutzbeauftragten (§ 21 f Abs. 1 Satz 1 u. 2 WHG 130 S. Text: „ § 21f Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz. -
(1)…
(2)Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen“. S. Text: „ § 21f Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz. -
(1)…
(2)Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen“. a.F.), Immissionsschutzbeauftragten (§ 58 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BImSchG 131 S. Text: „ § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz. -
(1)… -
(2)Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen“. S. Text: „ § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz. -
(1)… -
(2)Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen“. ), Störfallbeauftragten (§ 58 d 132 S. Text: „ § 58 d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz. § 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend“. S. Text: „ § 58 d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz. § 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend“. i.V.m. § 58 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 BImSchG) und Abfallbeauftragten (§ 55 Abs. 3 KrWG 133 S. Textauszug: „ § 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für den Abfall. -
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(3)Auf ds Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55 Abs. 1, 1 a, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung“. S. Textauszug: „ § 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für den Abfall. -
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(3)Auf ds Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55 Abs. 1, 1 a, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung“. i.V.m. § 58 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 BImSchG) Personengruppen völlig anderer Typik aufgezeigt, denen lediglich in letzter Linie („oder der Betriebsratsmitglieder“) ein Hinweis auf die Regularien des § 15 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BetrVG angefügt ist. Bei dieser Sachlage können die verlautbarten Absichten des parlamentarischen Normgebers folglich mitnichten für die Annahme plausibel in Anspruch genommen werden, die in § 4 f Abs. 3 BDSG konfigurierte Gestalt des Sonderkündigungsschutzes sei – gemessen am erklärten Regelungswillen - „lückenhaft“ ausgefallen 134 S. im selben Sinne auch Klägerschriftsatz vom 13.10.2015 S. 22-23 [c.] (Bl. 183-184 GA) mit weiterführenden Gesichtspunkten. S. im selben Sinne auch Klägerschriftsatz vom 13.10.2015 S. 22-23 [c.] (Bl. 183-184 GA) mit weiterführenden Gesichtspunkten. . Randnummer 68 III. Die Konsequenzen spiegelt der Tenor zu I. des Urteils. Randnummer 69 B. Die außerordentliche Kündigung mit „Auslauffrist“ (Klageantrag 2.) Randnummer 70 Soweit der Kläger mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage (s. oben, S. 14-15 [A.I.]) die weitere Feststellung erstrebt, sein Arbeitsverhältnis werde ebensowenig durch die mit Schreiben vom
- Juni 2015 vorsorglich miterklärte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aufgelöst, kann dem der Erfolg gleichfalls nicht versagt bleiben. Das damit beanspruchte Kündigungsrecht steht der Beklagten gleichfalls nicht zu, so dass sich die Kündigung auch unter diesem Blickwinkel als unwirksam erweist. - Der Reihe nach: Randnummer 71 I. Der Beklagten ist im gedanklichen Ausgangspunkt zwar unumwunden darin beizutreten, dass auch für das unter Sonderkündigungsschutz des § 4 f Abs. 3 Satz 5 BDSG gestellte Arbeitsverhältnis eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten zumindest die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde, die jener des § 626 BGB 135 S. Text oben, S. 13 Fn.
- S. Text oben, S. 13 Fn.
- thematisch entspricht 136 S. mit gleicher Tendenz schon LAG Berlin-Brandenburg 28.5.2009 – 5 Sa 425/09 u.a. - LAGE § 4 f BDSG Nr. 1 = RDV 2009, 284 [II.2.
- - „Juris“-Rnrn. 35 ff.]; LAG Düsseldorf 23.7.2012 (Fn. 125) [I.A.2 a, aa. - „Juris“-Rn. 59]: „Das Arbeitsverhältnis kann in diesem Fall deshalb nur noch außerordentlich gem. § 626 BGB gekündigt werden (...)“. S. mit gleicher Tendenz schon LAG Berlin-Brandenburg 28.5.2009 – 5 Sa 425/09 u.a. - LAGE § 4 f BDSG Nr. 1 = RDV 2009, 284 [II.2.
- - „Juris“-Rnrn. 35 ff.]; LAG Düsseldorf 23.7.2012 (Fn. 125) [I.A.2 a, aa. - „Juris“-Rn. 59]: „Das Arbeitsverhältnis kann in diesem Fall deshalb nur noch außerordentlich gem. § 626 BGB gekündigt werden (...)“. , nominell verfügbar ist. Das hilft in der Sache aber nicht weiter: Randnummer 72
- Die Beklagte stützt die hiesige Kündigung nämlich auf ihren Entschluss (s. oben, S. 9 [V.]; S. 4-5 [3.]; Urteilsanlage V. ), die „zentrale Betriebsabteilung IT“ ersatzlos aufzulösen. Damit sucht sie die rechtliche Legitimation zur Trennung vom Kläger in einem eigenen - unternehmerischen - Dispositionsakt . Dieser kann einer Kündigung zwar bekanntlich bei Wahrung der übrigen einschlägigen Kautelen „soziale Rechtfertigung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 137 S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist“. S. Text: „ § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen.
(1)Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist“. , Abs. 2 Satz 1 138 S. Text oben, S. 9 Fn.
- S. Text oben, S. 9 Fn.
- KSchG vermitteln. Er ist aber – wie neben den Wertungen in § 15 Abs. 4 139 S. Text oben, S. 18 Fn.
- S. Text oben, S. 18 Fn.
- u. 5 140 S. Text oben, S. 10 Fn.
- S. Text oben, S. 10 Fn.
- KSchG auch rechtssystematische Überlegungen 141 S. zutreffend schon Volker Beuthin , Anm. BAG [28.9.1972]
§ 615BGB Betriebsrisiko Nr.
28: „Entscheidende Sachfrage war somit, ob der Arbeitgeber [nachdem die Betriebsstätte abgebrannt war! - d.U.] aus wichtigem Grund fristlos nach § 626 BGB oder nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nach § 1 Abs. 2 KSchG kündigen durfte. Dabei ist § 626 BGB von § 1 Abs. 2 KSchG her zu verstehen. Selbst dringende betriebliche Erfordernisse berechtigen den Arbeitgeber nur zu befristeten Kündigung. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist allein kein wichtiger Grund i.S. des § 626 BGB, sondern als solcher nur ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S. des § 1 Abs. 2 KSchG“. S. zutreffend schon Volker Beuthin , Anm. BAG [28.9.1972]
§ 615BGB Betriebsrisiko Nr.
28: „Entscheidende Sachfrage war somit, ob der Arbeitgeber [nachdem die Betriebsstätte abgebrannt war! - d.U.] aus wichtigem Grund fristlos nach § 626 BGB oder nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nach § 1 Abs. 2 KSchG kündigen durfte. Dabei ist § 626 BGB von § 1 Abs. 2 KSchG her zu verstehen. Selbst dringende betriebliche Erfordernisse berechtigen den Arbeitgeber nur zu befristeten Kündigung. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist allein kein wichtiger Grund i.S. des § 626 BGB, sondern als solcher nur ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S. des § 1 Abs. 2 KSchG“. verdeutlichen – in aller Regel untauglich, dem Arbeitgeber einen „wichtigen Grund“ zur abrupten Trennung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu vermitteln 142 S. dazu bereits deutlich BAG 28.9.1972 – 2 AZR 506/71 –
§ 615BGB Betriebsrisiko Nr. 28 [3.]: „Wie Herschel [Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht
(1937)S. 297] zutreffend betont hat, ist die Lehre von der Betriebsgefahr die angemessene und ausreichende Sicherung gegen unzumutbare Belastungen des Arbeitgebers im Falle der Betriebsstockung. Eines zusätzlichen Interessenausgleichs durch Zubilligung eines wichtigen Grundes zur Kündigung bedarf es daneben nicht. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund darf in diesen Fällen im Gegenteil nicht dazu missbraucht werden, um das vom Arbeitgeber zu tragende Risiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (...)“; 28.3.1985 – 2 AZR 113/84 –
§ 626BGB Nr. 86 = Ez
A § 626 BGB n.F. Nr. 96 [B.III.2 a.]: „Dringende betriebliche Gründe, zu denen der Fortfall eines Arbeitsplatzes aufgrund einer Betriebsstillegung gehört, rechtfertigen in aller Regel nur eine ordentliche Kündigung. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 KSchG, dem ultima-ratio-Prinzip und dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber nicht das Wirtschaftsrisiko auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (...)“. S. dazu bereits deutlich BAG 28.9.1972 – 2 AZR 506/71 –
§ 615BGB Betriebsrisiko Nr. 28 [3.]: „Wie Herschel [Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht
(1937)S. 297] zutreffend betont hat, ist die Lehre von der Betriebsgefahr die angemessene und ausreichende Sicherung gegen unzumutbare Belastungen des Arbeitgebers im Falle der Betriebsstockung. Eines zusätzlichen Interessenausgleichs durch Zubilligung eines wichtigen Grundes zur Kündigung bedarf es daneben nicht. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund darf in diesen Fällen im Gegenteil nicht dazu missbraucht werden, um das vom Arbeitgeber zu tragende Risiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (...)“; 28.3.1985 – 2 AZR 113/84 –
§ 626BGB Nr. 86 = Ez
A § 626 BGB n.F. Nr. 96 [B.III.2 a.]: „Dringende betriebliche Gründe, zu denen der Fortfall eines Arbeitsplatzes aufgrund einer Betriebsstillegung gehört, rechtfertigen in aller Regel nur eine ordentliche Kündigung. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 KSchG, dem ultima-ratio-Prinzip und dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber nicht das Wirtschaftsrisiko auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (...)“. . Damit fehlt der Beklagten hier jedenfalls bei erster Musterung der normativen „Landschaft“ jegliche Handhabe, das unter Sonderkündigungsschutz gestellte Arbeitsverhältnis des Klägers allein wegen einer aus freien Stücken selbst konzipierten Umstrukturierung kraft „wichtigen Grundes“ zu beenden. Randnummer 73 2. Richtig ist allerdings auch, dass die Gerichte für Arbeitssachen in speziellen Fallgestaltungen zur Begrenzung als untragbar empfundener Folgen autonomer betrieblicher Veränderungsimpulse 143 S. dazu statt vieler nur BAG 23.1.2014 – 2 AZR 372/13 –
§ 626BGB Unkündbarkeit Nr. 6 = Ez
A § 626 BGB 2002 Nr. 21 = NZA 2014, 895 = DB 2014, 1813 = RDV 2014, 275 [Rn. 17]: „Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt – unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist – allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (…). Es kann dem Arbeitgeber unzumutbar sein, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über solche Zeiträume hinweg allein durch Gehaltszahlungen ohne adäquate Gegenleistung aufrechtzuerhalten (...)“. S. dazu statt vieler nur BAG 23.1.2014 – 2 AZR 372/13 –
§ 626BGB Unkündbarkeit Nr. 6 = Ez
A § 626 BGB 2002 Nr. 21 = NZA 2014, 895 = DB 2014, 1813 = RDV 2014, 275 [Rn. 17]: „Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt – unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist – allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (…). Es kann dem Arbeitgeber unzumutbar sein, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über solche Zeiträume hinweg allein durch Gehaltszahlungen ohne adäquate Gegenleistung aufrechtzuerhalten (...)“. jedenfalls in „extremen Ausnahmefällen“ 144 So wörtlich BAG 13.6.2002 – 2 AZR 391/01 – BAGE 101, 328 =
§ 615BGB Nr. 97 = Ez
A § 15 KSchG n.F. Nr. 55 = NZA 2003, 44 = BB 2003, 53 [B.I.2 c. - „Juris“-Rn. 30]: „Eine solche außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist, die die tariflich ausgeschlossene ordentliche Kündigung ersetzt, kommt allerdings nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht“. So wörtlich BAG 13.6.2002 – 2 AZR 391/01 – BAGE 101, 328 =
§ 615BGB Nr. 97 = Ez
A § 15 KSchG n.F. Nr. 55 = NZA 2003, 44 = BB 2003, 53 [B.I.2 c. - „Juris“-Rn. 30]: „Eine solche außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist, die die tariflich ausgeschlossene ordentliche Kündigung ersetzt, kommt allerdings nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht“. die außerordentliche Kündigung aus (nominell) „wichtigem Grund“ gleichwohl zulassen, dann allerdings zur Synchronisierung ihrer Effekte mit regulären Kündigungen kraft „dringender betrieblicher Erfordernisse“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 145 S. Text oben, S. 9 Fn.
- S. Text oben, S. 9 Fn.
- ) auf einer Trennungsfrist bestehen 146 S. hierzu etwa BAG 28.3.1985 – 2 AZR 113/84 – BAGE 48, 220 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 96 = NZA 1985, 559 = BB 1985, 1915 [Leitsatz]: „Ist die ordentliche Kündigung durch Tarifvertrag ausgeschlossen, so ist eine Betriebsstilllegung geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es ist die gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist einzuhalten, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre“. S. hierzu etwa BAG 28.3.1985 – 2 AZR 113/84 – BAGE 48, 220 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 96 = NZA 1985, 559 = BB 1985, 1915 [Leitsatz]: „Ist die ordentliche Kündigung durch Tarifvertrag ausgeschlossen, so ist eine Betriebsstilllegung geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es ist die gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist einzuhalten, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre“. . Aus der für diese Fälle gebräuchlich gewordenen Rhetorik – nicht subjektivem Wohlwollen der Beklagten für den Kläger – stammt denn auch ihre hiesige Kennzeichnung des vermeintlichen Notbehelfs als (außerordentlicher) Kündigung „mit sozialer Auslauffrist“ ( Urteilsanlage VIII. ): Randnummer 74 a. Hierher gehören in erster Linie diejenigen Problemlagen, in denen die ordentliche Kündigung namentlich langjähriger Arbeitsverhältnisse durch tarifvertragliche Vorschriften ausgeschlossen wird, deren Anwendung sich Arbeitgeber, soweit sie keinen Haustarif abschließen, typischerweise durch Verbandsmitgliedschaft oder vertragliche Bezugnahme unterwerfen. Ähnliche Wertungen sollen auch in Fallgestaltungen in Betracht kommen, in denen der Sonderkündigungsschutz von Arbeitspersonen nicht als Produkt tarifvertraglichen Interessenausgleichs, sondern - kraft Gesetzes - aus deren betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen nach § 15 Abs. 1 KSchG 147 S. Textauszug oben, S. 17 Fn.
- S. Textauszug oben, S. 17 Fn.
- erwächst 148 S. hierzu etwa BAG 6.8.1986 – 2 ABR 15/85 – BAGE 51, 200 =
§ 15KSch
G 1969 Nr. 10 = EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 34 = DB 1986, 2605 = NZA 1987, 102 [Leitsätze]: „
- Der Senat hält daran fest, dass eine ordentliche Änderungskündigung gegenüber einem durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer auch dann unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber dadurch die Arbeitsbedingungen des Amtsträgers denen einer Gruppe von Arbeitnehmern anpassen will, zu der auch der Amtsträger gehört (…). -
- In diesem Falle kann allerdings eine außerordentliche Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sein (...)“; 21.6.1995 - 2 ABR 28/94 – BAGE 80, 185 =
§ 15KSch
G 1969 Nr. 36 = NZA 1995, 1157 [B.II.2. - Rn. 14]: „Das Beschwerdegericht ist allerdings im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, eine Angleichung der Arbeitsbedingungen des nach § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers an die der übrigen Mitarbeiter einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern könne auch durch eine außerordentliche – ggf. befristete – Änderungskündigung erreicht werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Ein solches, auf betrieblichen Gründen beruhendes außerordentliches Kündigungsrecht ist auch gegenüber einem Amtsträger nicht von vornherein ausgeschlossen (...)“. S. hierzu etwa BAG 6.8.1986 – 2 ABR 15/85 – BAGE 51, 200 =
§ 15KSch
G 1969 Nr. 10 = EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 34 = DB 1986, 2605 = NZA 1987, 102 [Leitsätze]: „
- Der Senat hält daran fest, dass eine ordentliche Änderungskündigung gegenüber einem durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer auch dann unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber dadurch die Arbeitsbedingungen des Amtsträgers denen einer Gruppe von Arbeitnehmern anpassen will, zu der auch der Amtsträger gehört (…). -
- In diesem Falle kann allerdings eine außerordentliche Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sein (...)“; 21.6.1995 - 2 ABR 28/94 – BAGE 80, 185 =
§ 15KSch
G 1969 Nr. 36 = NZA 1995, 1157 [B.II.2. - Rn. 14]: „Das Beschwerdegericht ist allerdings im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, eine Angleichung der Arbeitsbedingungen des nach § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmers an die der übrigen Mitarbeiter einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern könne auch durch eine außerordentliche – ggf. befristete – Änderungskündigung erreicht werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Ein solches, auf betrieblichen Gründen beruhendes außerordentliches Kündigungsrecht ist auch gegenüber einem Amtsträger nicht von vornherein ausgeschlossen (...)“. . Allerdings wird dem zutreffend entgegnet, dass sich insofern schon phänomenologisch keine der dauerhaften „Unkündbarkeit“ vergleichbare Problematik stelle 149 S. dazu statt vieler BAG 18.2.1993 – 2 AZR 526/92 –
§ 15KSchG 1969 Nr. 35 = EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 40 = NZA 1994, 74 [II.3 b, aa.
(5)]: „Die Revisionsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Urteile des BAG vom 22.8.1980 [7 AZR 589/78 – n.v.], 2.4.1981 [2 AZR 1025/78], 14.11.1974 [7 AZR 474/83], 9.9.1992 [2 AZR 190/92 – II.2 d, cc.] berufen, die sich mit der sozialen Auslauffrist bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmers befassen. Bei der Auslegung dieser Tarifverträge war zu berücksichtigen, dass einerseits die ordentliche Kündigung auf Dauer ausgeschlossen war und sich andererseits die Unkündbarkeit nicht zum Nachteil älterer Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit auswirken sollte. Demgegenüber schränkt § 15 KSchG zugunsten der genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger nur für eine bestimmte Zeit die Kündigungsmöglichkeiten ein und hält das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers ohne Veränderung des Prüfungsmaßstabes aufrecht“. S. dazu statt vieler BAG 18.2.1993 – 2 AZR 526/92 –
§ 15KSchG 1969 Nr. 35 = EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 40 = NZA 1994, 74 [II.3 b, aa.
(5)]: „Die Revisionsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Urteile des BAG vom 22.8.1980 [7 AZR 589/78 – n.v.], 2.4.1981 [2 AZR 1025/78], 14.11.1974 [7 AZR 474/83], 9.9.1992 [2 AZR 190/92 – II.2 d, cc.] berufen, die sich mit der sozialen Auslauffrist bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmers befassen. Bei der Auslegung dieser Tarifverträge war zu berücksichtigen, dass einerseits die ordentliche Kündigung auf Dauer ausgeschlossen war und sich andererseits die Unkündbarkeit nicht zum Nachteil älterer Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit auswirken sollte. Demgegenüber schränkt § 15 KSchG zugunsten der genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger nur für eine bestimmte Zeit die Kündigungsmöglichkeiten ein und hält das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers ohne Veränderung des Prüfungsmaßstabes aufrecht“. . Randnummer 75 b. Ebenso einhellig wie systemgerecht ist immerhin anerkannt, dass der „wichtige Grund“ in einschlägigen Problemlagen spürbar striktere Anforderungen an die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses zu stellen hat als die (bloße) „soziale Rechtfertigung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 150 S. Text oben, S. 9 Fn. 52. S. Text oben, S. 9 Fn. 52. , weil anderenfalls der bezweckte Sonderkündigungsschutz gegenüber den dort ohnehin schon als „dringend“
ostrophierten Erfordernissen im Ergebnis leer liefe: Hierzu finden sich in der jüngeren Diskussion fruchtbare Versuche, das dem Arbeitgeber abverlangte (Mindest-)„Durchhaltevermögen“ zeitlich zu verdeutlichen 151 S. dazu deutlich BAG 6.10.2005 – 2 AZR 362/04 –
§ 53BAT Nr. 8 = Ez
A § 626 BGB 2002 Nr. 14 = NZA-RR 2006, 416 = ZTR 2006, 437 [B.V.3 b, bb. - „Juris“-Rn. 39]: „Die mögliche 35-monatige Vergütungszahlung ohne Gegenleistung stellt noch keinen 'unzumutbar langen Zeitraum' im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Dass dieser Zeitraum allein nicht ausreichen kann, um zu Gunsten des Arbeitgebers ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis annehmen zu können, verdeutlicht die Wertung des § 624 BGB bzw. jetzt § 15 Abs. 4 TzBfG“. S. dazu deutlich BAG 6.10.2005 – 2 AZR 362/04 –
§ 53BAT Nr. 8 = Ez
A § 626 BGB 2002 Nr. 14 = NZA-RR 2006, 416 = ZTR 2006, 437 [B.V.3 b, bb. - „Juris“-Rn. 39]: „Die mögliche 35-monatige Vergütungszahlung ohne Gegenleistung stellt noch keinen 'unzumutbar langen Zeitraum' im Sinne der genannten Rechtsprechung dar. Dass dieser Zeitraum allein nicht ausreichen kann, um zu Gunsten des Arbeitgebers ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis annehmen zu können, verdeutlicht die Wertung des § 624 BGB bzw. jetzt § 15 Abs. 4 TzBfG“. : Angesprochen ist etwa der Hinweis auf die aus § 15 Abs. 4 TzBfG 152 S. Text: „ § 15 Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses.
(1)… (4.) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate“. S. Text: „ § 15 Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses.
(1)… (4.) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate“. und § 624 Satz 1 BGB 153 S. Text: „ § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre. Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate“. S. Text: „ § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre. Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate“. sprechende gesetzliche Wertung, wonach sich bei rechtsgeschäftlicher längerer (Selbst-)Bindung auch nach Ablauf von immerhin fünf Jahren allenfalls für den Arbeitnehmer ein Lösungsrecht eingeräumt sei 154 S. in diesem Sinne beispielsweise LAG Düsseldorf 23.7.2012 (Fn. 126) [I.A.2 a, bb. (2.) - „Juris“-Rn. 69]: „Dass der Zeitraum von 27,5 Monaten nicht ausreichen kann, um zu Gunsten des Arbeitgebers ein auf Dauer sinnentleertes Arbeitsverhältnis annehmen zu können, verdeutlicht die Wertung des § 15 Abs. 4 TzBfG. Danach steht (nur) dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren bei langfristigen Verträgen ein Kündigungsrecht zu“; s. zum Fachschrifttum Ulrich Preis , in: [ Julius von] Staudinger (Begründer), BGB, Neubearbeitung
(2012), § 626 Rn. 275: „Entscheidungserheblich ist danach, wo die Grenze wirtschaftlicher Zumutbarkeit zu ziehen ist. Sie kann nicht abstrakt und absolut bestimmt werden. In der Entscheidung vom 5.2.1998 (
§ 626BGB Nr.
143) nahm das BAG an, es sei unzumutbar, über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zur Zahlung des Arbeitsentgelts ohne Gegenleistung verpflichtet zu sein. Dies kann nicht überzeugen. Zu berücksichtigen ist insoweit die Wertung aus § 624, § 15 IV TzBfG. Danach steht dem Dienst- bzw. Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren ein Kündigungsrecht zu (…). Im Umkehrschluss kann der Regelung entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Arbeitgeber nicht im gleichen Maße als schutzbedürftig angesehen hat. Wird im Vertrag allein das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, so ist diese Vereinbarung zulässig. Der Arbeitgeber kann sich also wirksam auf Lebenszeit binden (…). Ihm bleibt lediglich die Möglichkeit, sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der lebenslangen Bindung zu trennen“. S. in diesem Sinne beispielsweise LAG Düsseldorf 23.7.2012 (Fn. 126) [I.A.2 a, bb. (2.) - „Juris“-Rn. 69]: „Dass der Zeitraum von 27,5 Monaten nicht ausreichen kann, um zu Gunsten des Arbeitgebers ein auf Dauer sinnentleertes Arbeitsverhältnis annehmen zu können, verdeutlicht die Wertung des § 15 Abs. 4 TzBfG. Danach steht (nur) dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren bei langfristigen Verträgen ein Kündigungsrecht zu“; s. zum Fachschrifttum Ulrich Preis , in: [ Julius von] Staudinger (Begründer), BGB, Neubearbeitung
(2012), § 626 Rn. 275: „Entscheidungserheblich ist danach, wo die Grenze wirtschaftlicher Zumutbarkeit zu ziehen ist. Sie kann nicht abstrakt und absolut bestimmt werden. In der Entscheidung vom 5.2.1998 (
§ 626BGB Nr.
143) nahm das BAG an, es sei unzumutbar, über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren zur Zahlung des Arbeitsentgelts ohne Gegenleistung verpflichtet zu sein. Dies kann nicht überzeugen. Zu berücksichtigen ist insoweit die Wertung aus § 624, § 15 IV TzBfG. Danach steht dem Dienst- bzw. Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren ein Kündigungsrecht zu (…). Im Umkehrschluss kann der Regelung entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Arbeitgeber nicht im gleichen Maße als schutzbedürftig angesehen hat. Wird im Vertrag allein das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen, so ist diese Vereinbarung zulässig. Der Arbeitgeber kann sich also wirksam auf Lebenszeit binden (…). Ihm bleibt lediglich die Möglichkeit, sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der lebenslangen Bindung zu trennen“. . Daher könne eine Trennungsperspektive, die sich noch innerhalb dieses Rahmens halte, von vornherein nicht „unzumutbar“ sein. - Darüber hinaus wird der Arbeitgeber zudem als „in einem besonderen Maße verpflichtet“ angesehen, zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden 155 S. dazu BAG 6.10.2005 (Fn. 151) [B.V.3 b, cc.
(1)- „Juris“-Rn. 42]: „Bei der außerordentlichen Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber mit allen zumutbaren Mitteln eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses versuchen. Besteht noch irgendeine Alternative, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, ist es dem Arbeitgeber zumutbar, diese andere Möglichkeit zu wählen. Erst wenn alle Lösungsversuche gescheitert sind, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist vorliegen (...)“; 23.1.2014 (Fn. 143) [Rn. 17]: „Allerdings ist der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündbarkeit in einem besonderen Maße verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden“. S. dazu BAG 6.10.2005 (Fn. 151) [B.V.3 b, cc.
(1)- „Juris“-Rn. 42]: „Bei der außerordentlichen Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber mit allen zumutbaren Mitteln eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses versuchen. Besteht noch irgendeine Alternative, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, ist es dem Arbeitgeber zumutbar, diese andere Möglichkeit zu wählen. Erst wenn alle Lösungsversuche gescheitert sind, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist vorliegen (...)“; 23.1.2014 (Fn. 143) [Rn. 17]: „Allerdings ist der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündbarkeit in einem besonderen Maße verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden“. . Insbesondere ist er danach gehalten den Arbeitnehmer entsprechend einzusetzen, wenn auch nur „irgendeine Möglichkeit“ besteht, „das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen“ 156 S. dazu BAG 23.1.2014 (Fn. 143) [Rn. 17]: „Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird er [der Arbeitgeber; d.U.] den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben“; ebenso schon BAG 6.10.2005 (Fn. 151) [B.V.3 b, cc.
(1)- „Juris“-Rn. 42] – Zitat vorige Fußnote;. S. dazu BAG 23.1.2014 (Fn. 143) [Rn. 17]: „Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird er [der Arbeitgeber; d.U.] den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben“; ebenso schon BAG 6.10.2005 (Fn. 151) [B.V.3 b, cc.
(1)- „Juris“-Rn. 42] – Zitat vorige Fußnote;. . Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, so der Zweite Senat des BAG weiter 157 S. BAG 23.1.2014 (Fn. 143) [Rn. 17]; ebenso schon BAG 6.10.2005 (Fn. 151) [B.V.3 b, cc.
(1)- „Juris“-Rn. 42] – Zitat Fn. 155. S. BAG 23.1.2014 (Fn. 143) [Rn. 17]; ebenso schon BAG 6.10.2005 (Fn. 151) [B.V.3 b, cc.
(1)- „Juris“-Rn. 42] – Zitat Fn.
- , komme ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung in Betracht. Schließlich wirkt sich die Restriktion der Kündbarkeit eines unter Sonderschutz stehenden Arbeitsverhältnisses nach dieser Judikatur auch auf prozessualem Gebiet aus: Während es sonst typischerweise Sache des gekündigten Arbeitnehmers ist, seine anderweitige Verwendbarkeit im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG 158 S. Text oben, S. 9 Fn.
- S. Text oben, S. 9 Fn.
- vor Gericht näher zu skizzieren 159 S. dazu statt vieler schon BAG 3.2.1977 – 2 AZR 476/75 –
§ 1KSch
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 4 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 7 = NJW 1977, 1846 = DB 1977, 1320 [II.2 a. - „Juris“-Rn. 21]: „Daher genügt bei einer betriebsbedingten Kündigung, sofern der Arbeitnehmer nur den Wegfall des Arbeitsplatzes bestreitet, der allgemeine Vortrag des Arbeitgebers, wegen der notwendigen Betriebsänderung sei eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich. Er muss nicht unter Darlegung genauer Einzelheiten behaupten, eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht zu haben. … Es obliegt dann dem Arbeitnehmer darzulegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, wenn sein bisheriger Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen sein sollte (…); dahin zuvor schon BAG 5.8.1976 – 3 AZR 110/75 –
§ 1KSch
G 1969 Krankheit Nr. 1 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 2 = DB 1976, 2307 [II.3 b. - „Juris“-Rn. 22]: „Grundsätzlich muss der kündigende Arbeitgeber darlegen, dass er keine Beschäftigungsmöglichkeit hat. Dazu muss der Arbeitnehmer allerdings substantiiert Stellung nehmen. Dazu genügt es im allgemeinen nicht, dass er eine anderweitige Beschäftigung fordert und auf die Gesamtzahl der Arbeitsplätze