Ablegen der Unternehmensbekleidung sind untrennbar miteinander verbunden und stellen deshalb insgesamt den Zeitraum des Umkleidens dar. (Rn.68) Orientierungssatz Die Umkleidevorgänge gehören zwar zur betriebsüblichen Arbeitszeit. Bei der Festlegung der Zeiten, die ein im Zeitlohn beschäftigter Arbeitnehmer für die Erledigung einzelner Arbeitsaufgaben voraussichtlich benötigt, handelt es sich aber nicht um eine Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit im Sinn von § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG. (Rn.71) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
Schichtende wird durch die Betriebsvereinbarung nicht erforderlich. Eine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgt nicht. Randnummer 10 Für den Fall, dass Sie im Betrieb die Unternehmensbekleidung An- und Ablegen füllen Sie bitte entsprechenden Stempelaufdruck unter Benennung der tatsächlich aufgewandten Zeit auf Ihrem Arbeitsauftrag aus.“ Randnummer 11 Der Stempelaufdruck lautet: Randnummer 12 Ankleidezeit ist die Zeit für das Anlegen der Dienstkleidung (OHNE Zeiten z.B. für das Ablegen der privaten Bekleidung, Wegezeiten oder zur Nutzung der sanitären Anlagen und sozialen Einrichtungen). Auskleidezeit ist die Zeit für das Ablegen der Dienstkleidung (OHNE Zeiten z.B. für das Ablegen der privaten Bekleidung, Wegezeiten oder zur Nutzung der sanitären Anlagen und sozialen Einrichtungen). Randnummer 13 Weiter heißt es: Randnummer 14 „Durch die DB F. AG werden 2 Minuten für das An- und Ablegen der Ubk i.S.d. BV zur Regelung der Mitbestimmung beim An- und Ablegen der Ubk als ausreichend erachtet.“ Randnummer 15
3 des funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrages für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 – Bahnservice und Vertrieb – (FGr 5-TV) umfasst eine Schicht den gesamten Zeitraum einschließlich der Fahrgastfahrten, Bereitschaftszeiten und Tätigkeitsunterbrechungen zwischen zwei Ruhezeiten.
1 Satz 1 FGr 5-TV beginnt und endet die Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Randnummer 16
FGr 5-TV ist Unternehmensbekleidung so definiert, dass es Kleidungsstücke sind, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Randnummer 17
des FGr 5-TV ist für jede Stunde der
TV zu vergütenden Arbeitszeit 1/169,66 des Monatsentgelts, für jede halbe Stunde die Hälfte dieses Betrags zu zahlen. Ergeben sich dabei 169,66/169,66 oder mehr, ist das Monatsentgelt zu zahlen.
Basis TV ist grundsätzlich jede erbrachte Stunde zu vergüten.
3 basieren das Monatstabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile auf einer Jahresarbeitszeit von 2.036 Stunden (Referenzarbeitszeit). Die individuelle Arbeitszeit kann für Vollbeschäftigte auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell zwischen 1.827 und 2.088 Stunden vereinbart werden (§ 37 Abs. 1 FGr 5-TV).
1 FGr 5-TV wird für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten fortlaufend erfasst werden. Randnummer 18 Im Betrieb wird eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV-Systems Carmen (GBV Carmen) vom 28. November 2003, abgeschlossen zwischen der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, der DB R.&T. AG und deren Gesamtbetriebsrat angewendet. Sie ist gekündigt, wirkt
Ansicht des Arbeitgebers aber
.
der GBV Carmen erhalten die jeweils örtlichen Betriebsräte Schichtpläne spätestens drei Wochen vor Inkrafttreten des Einsatzplans. Diese umfassen jeweils eine der sechs jährlichen Planungsperioden (z.B. 13.8.2015 – 7.10.2015). Danach erhalten die örtlichen Betriebsräte spätestens 13 Tage vor Inkrafttreten personalisierte Einsatzpläne zur Mitbestimmung. Diesen verweigert der hiesige Betriebsrat in der Regel die Zustimmung. Randnummer 19
einer Richtlinie 410.10 der Arbeitgeberin mit dem Titel „Reisezüge bei der DB F. AG begleiten“ melden sich Mitarbeiter des Fahrpersonals vor dem eigentlichen Dienstantritt im Disponat, welches sich in Büros auf größeren Bahnhöfen befindet. Dort wird den Arbeitnehmern jeweils der individuelle Arbeitsauftrag übergeben. Anschließend macht sich der Arbeitnehmer dienstfertig (Anlegen der Unternehmensbekleidung, Informationen aus dem Postfach nehmen, zum Gleis des für ihn geplanten Zuges oder zur Gastfahrt zu einem anderen Bahnhof begeben). Umkleideräume befinden sich in der Nähe des Disponats. Für verschiedene Tätigkeiten vor der eigentlichen Tätigkeit auf einem Zug, die in der Richtlinie genannt sind, sieht diese 10 Minuten persönliche Zusatzzeit (PZ) für Zugbegleiter vor, für andere Berufsgruppen teilweise andere Zeiten. Umkleidezeiten sind dort nicht aufgeführt. Neben der pauschalierten persönlichen Zusatzzeit sind noch die Vorbereitungszeit am Zug (VdZ) und der so genannte Abschlussdienst (Ad) mit zugbedingt unterschiedlichen Zeiten vorgesehen. Weiter wird für Dienstgänge wie z.B. dem Weg vom Disponat zum Gleis eine Zeit von etwa 1,5 Minuten je 100 m angesetzt, am Hauptbahnhof oben und Ostbahnhof dem entsprechend etwa 5 Minuten und am Hauptbahnhof unteres Gleis 6 Minuten. Randnummer 20 Unter dem 1. Oktober 2014 hat der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragt: 1. Randnummer 21 Die Arbeitgeberin zu verpflichten, als Umkleidezeiten im Sinne der Betriebsvereinbarung vom 25.7.2014
arbeitswissenschaftlich anerkannten Methoden sämtliche Zeiten zu ermitteln und bei den zur Mitbestimmung vorzulegenden Einsatzplänen zu berücksichtigen, die von den Arbeitnehmern im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Randnummer 22
3 der Betriebsvereinbarung vom 25.7.2014 zu erstellen sind. Randnummer 27 Diese Anträge hat er später geändert und am
3 der Betriebsvereinbarung vom 25.7.2014 zu erstellen sind. Randnummer 32 Mit Beschluss vom 19. Februar 2015 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Die Anträge zu 1) und 2) seien zwar hinreichend bestimmt, aber unbegründet. § 2 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung begründe keine Ansprüche des Betriebsrats. Der Wortlaut schließe gerade weitere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus. Der Anspruch werde auch erfüllt, da der Arbeitgeber ja die Zeiten aufschreiben lasse. Deshalb sei auch der Antrag zu 2) unbegründet. Mit dem Stempelaufdruck und der entsprechenden Aufforderung komme der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus der Betriebsvereinbarung
. Regelungen zur Art und Weise des Erfassens sehe die Betriebsvereinbarung nicht vor. Der Antrag zu 3) sei schon zu unbestimmt. Es sei schon unklar, ob es um die Zahlung der Vergütung oder um die Konkretisierung einer Schicht im Sinne von § 45 Abs. 3 Fallgruppe 5 des FGr 5-TV handele. Das Einsichtsrecht sei nicht in der Betriebsvereinbarung geregelt, so dass es keine Rechtsgrundlage gebe. Auch § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG könne nicht herangezogen werden, da es unstreitig sei, dass der Stempelaufdruck verwendet werde. Einer Kontrolle des Arbeitgebers bedürfe es insoweit nicht. Randnummer 33 Gegen diesen am
arbeitswissenschaftlich anerkannten Methoden den Umfang der Zeiten zu ermitteln der vom Beginn des Betretens der Umkleideräume einschließlich des Ab- und Anlegens der Privatkleidung bis zum Verlassen der Umkleideräume benötigt werde,
VG jedenfalls aus. Der Aufenthalt im Umkleideraum sei in der Betriebsvereinbarung nicht genannt. Die Wegezeit sei bereits berücksichtigt. Umkleidezeiten seien keine objektivierbaren Zeiten, sondern würden von unterschiedlichen individuellen Faktoren abhängen. Das sei nicht arbeitswissenschaftlich zu messen. Das Anlegen der Privatkleidung sei jedenfalls nicht fremdnützig. Randnummer 49 Der Stempel auf den Dienstaufträgen trage dem Umstand Rechnung, dass sich zahlreiche Mitarbeiter bereits zu Hause umziehen würden, zumindest bezüglich der Hose. Eine vorherige Planung in den Schichtzeiten würde dieser Differenzierung keine Rechnung tragen. Umkleidezeiten seien nicht Bestandteil einer Schicht. Randnummer 50 Der Antrag zu 3 unterscheide sich nicht vom Antrag zu 1. Es gebe aber auch keine Rechtsgrundlage, dass der Arbeitgeber die Erfassung selbst vornehme. Die Definition des Umkleidens werde auch nicht unzulässig eingeschränkt. § 45 Abs. 3 FGr 5-TV regele Umkleidezeiten überhaupt nicht. Randnummer 51 Auch beim Antrag zu 4 könne es nur um Umkleidezeiten im Betrieb gehen. Es werde aber
wie vor nicht deutlich, wo diese berücksichtigt werden sollten. Die Tarifsperre des § 77 Abs.3 BetrVG führe dazu, dass nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden könne, dass Umkleidezeit zu vergütende Arbeitszeit sei. Das Einsichtsrecht bestehe nicht, da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sich nicht auf die Dauer, sondern nur auf die Lage der Arbeitszeit erstrecke. Ohne Mitbestimmungsrecht bei der Dauer gebe es aber auch kein Einsichtsrecht. Mit der Ausgabe des Arbeitsauftrags mit Stempelaufdruck verhalte sich die Arbeitgebern zur Betriebsvereinbarung vom
dem Betriebsverfassungsgesetz. Der Unterrichtungsanspruch
VG besteht nicht nur dann, wenn solche allgemeinen Aufgaben oder Beteiligungsrechte bereits feststehen. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Aus diesen Grundsätzen folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 ABR 84/06). Randnummer 57 Für den Auskunftsanspruch bedarf es keiner „greifbaren Anhaltspunkte“ dafür, dass sich der Arbeitgeber nicht an die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung hält. Zwar muss der Betriebsrat unter Beachtung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 1 BetrVG
pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, wann und wie er dieser Aufgabe
kommen will. Auf das Auftreten von Anhaltspunkten für eine Regelverletzung ist er aber nicht verwiesen (BAG, Beschluss vom
seinem Bekunden wohl die Vorstellung hatte, dass die Arbeitgeberin nicht im Wege der Selbstaufschreibung, sondern mittels arbeitswissenschaftlich anerkannter Methoden die Umkleidezeiten ermittelt, findet dieses keinen Anknüpfungspunkt in der Betriebsvereinbarung vom
1 dieser Betriebsvereinbarung hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Einsatzpläne vorzulegen, „die für alle Arbeitnehmer in ausreichendem Maße Zeiten für das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung im Betrieb berücksichtigen“. Einerseits handelt es sich nur um eine Bestimmung bezüglich der Umkleidevorgänge im Betrieb, nicht aber bezüglich der Ankleidevorgänge zu Hause, so dass eine generelle Unterscheidung zwischen unbestimmten Arbeitnehmern zulässig ist. Denn jeder Arbeitnehmer kann sich jeweils arbeitstäglich entweder zu Hause oder im Betrieb die Unternehmensbekleidung anlegen. Das ist zum Zeitpunkt der Vorlage der Einsatzpläne noch nicht bekannt. Randnummer 65 Auch ist in der Betriebsvereinbarung unklar geblieben, was ein „ausreichendes Maß“ ist. Während die Arbeitgeberin meint, dass mit der Beachtung der Richtlinie 410.10 auch ohne ausdrückliche Nennung 2 Minuten für das Umkleiden anfallen könnten, meint der Betriebsrat, dass die Zeiten dort gar nicht berücksichtigt würden und zwei Minuten viel zu knapp seien. Randnummer 66 Deshalb wäre auch bei einer antragsgemäßen Entscheidung nicht geklärt, in welchen Fällen die Arbeitgeberin gegen die dann ausgesprochene Verpflichtung verstoßen würde. 2.3 Randnummer 67 Hinsichtlich des Antrags zu 3) besteht kein entsprechender Anspruch des Betriebsrates. Denn dieser ist in der Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014 in § 2 Abs. 3 allein mit der Erfassung der Zeiten des An- und Ablegens der Unternehmensbekleidung formuliert. 2.3.1 Randnummer 68 Zwar ist dem Betriebsrat zuzugeben, dass entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin der Umkleidevorgang selbst den Wechsel der Kleidung, also zum Arbeitsbeginn das Ablegen der Privatkleidung und das Anlegen der Unternehmensbekleidung und zum Arbeitsende das Umgekehrte umfasst. Die künstliche Trennung dieser beiden Schritte ist lebensfremd und trennt einen rechtlich untrennbaren Vorgang. Auch das Ablegen der Privatkleidung vor dem Anlegen der Unternehmensbekleidung ist fremdnützig. Denn kein Arbeitnehmer entledigt sich seiner Kleidung aus exhibitionistischen Gründen, sondern allein, um die Unternehmensbekleidung anlegen zu können. Die Beendigung des Tragens der Unternehmensbekleidung zum Arbeitsende verlangt auch, dass
dem Ablegen der Unternehmensbekleidung wiederum Privatkleidung angelegt wird. Denn die Arbeitgeberin wird nicht ernsthaft behaupten, dass sie es für zumutbar erachte, in Unterwäsche den Arbeitsplatz zu verlassen. Auch die Regelung in § 48 FGr 5-TV sieht vor, dass die Unternehmensbekleidung „an Stelle anderer Kleidung“ getragen wird. Auch dieses setzt zwangsläufig einen Wechsel der Kleidung voraus, wenn das Anlegen der Unternehmensbekleidung im Betrieb erfolgt. 2.3.2 Randnummer 69 Dennoch fehlt es an einer Rechtsgrundlage für das Begehren des Betriebsrates über die Betriebsvereinbarung vom 25. Juli 2014 hinaus. Randnummer 70 In welchem zeitlichen Umfang Umkleidezeiten zur Arbeitszeit rechnen, ergibt sich - soweit eine anderweitige Regelung nicht besteht -
allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen, er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Dieser modifizierte subjektive Maßstab gilt auch für das fremdnützige An- und Ablegen von Dienstkleidung. Nur die Zeitspanne, die dazu für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich ist, zählt zur Arbeitszeit (BAG, Beschluss vom 12. November 2013 - 1 ABR 59/12). Randnummer 71 Es kann dahinstehen, welche Verbindlichkeit der von der Arbeitgeberin in ihrer internen Richtlinie 410.10 vorgegebenen Planzeiten für die Umkleidevorgänge des Fahrpersonals im Betrieb zukommt. Jedenfalls hat der Betriebsrat bei ihrer Bemessung kein Mitbestimmungsrecht
VG. Diese Tätigkeiten gehören zwar zur betriebsüblichen Arbeitszeit. Bei der Festlegung der Zeiten, die ein im Zeitlohn beschäftigter Arbeitnehmer für die Erledigung einzelner Arbeitsaufgaben voraussichtlich benötigt, handelt es sich aber nicht um eine Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. 2.4 Randnummer 72 Bezüglich des Antrags zu 4) ist unklar geblieben, was der Betriebsrat mit der Erfüllung der begehrten Verpflichtung erreichen will. Selbst wenn eine „mitbestimmungspflichtige“ Arbeitszeit, wie im Antrag ausdrücklich genannt, bedeutet, dass der Betriebsrat, will, dass diese Zeiten bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit Berücksichtigung finden, kann der Antrag keinen Erfolg haben. Dieses ist im Grundsatz zwischen den Beteiligten gar nicht streitig. Streitig ist allein der Umfang sowie die Art und Weise der Berücksichtigung, da sich einzelne Arbeitnehmer im Betrieb umkleiden und andere bereits zu Hause die Unternehmensbekleidung ankleiden. Hierbei handelt es sich jedoch um Regelungsfragen, die im Streitfall ermessensgerecht in einer Einigungsstelle zu klären wären und nicht um Rechtsfragen, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären sind. 3. Randnummer 73
alledem hat die Beschwerde des Betriebsrates nur in geringem Umfang Erfolg. III. Randnummer 74 Die Entscheidung ergeht
GG gerichtskostenfrei. IV. Randnummer 75 Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs.2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Randnummer 76 Die Beteiligten werden auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001249356
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