haltige Reduzierung des Bestandes nicht von Bedeutung und beeinträchtigte eine zielgerichtete Bejagung des weiblichen Muffelwildes und der Jugendklassen nicht unerheblich. Deshalb sei von einer Freigabe mehrjähriger Widder im Jagdjahr 2015/2016 abgesehen worden. Randnummer 4 Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (VG 5 K 4098/15 Potsdam) und am
dem angefochtenen Beschluss (nur) die Bestätigung des von ihr vorgelegten Abschussplanes zum Gegenstand hat, insoweit voraussichtlich erledigen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Antragstellerin schwere und unzumutbare, später nicht mehr zu beseitigende
teile entstünden, und setzt einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 7 Dabei dürfte dem Erlass der nunmehr begehrten einstweiligen Anordnung, den Abschuss von „fünf Stücken Muffelwild männlich der Altersklasse 2-3“ im Abschussplan für das Jahr 2015/2016 zu genehmigen, teilweise schon entgegenstehen, dass die Antragstellerin in dem für dieses Jagdjahr eingereichten und im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Abschussplan lediglich die Genehmigung für den Abschuss von drei Muffelwiddern der Altersklassen 2 bis 3 beantragt hatte. Randnummer 8 Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin auch mit dem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auf Grundlage ihres Vortrages besteht nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Abschussgenehmigung für (fünf, drei oder eine noch geringere Stückzahl) Muffelwidder der Altersklassen 2 bis 3 zusteht. Randnummer 9 Das Jagdrecht auf ihrem Grund und Boden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz -BJagdG -), auf das die Antragstellerin sich beruft und das
G u. a. die ausschließliche Befugnis umfasst, die Jagd auf wildlebende, dem Jagdrecht unterliegende Tiere auszuüben, unterliegt
G den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften. Es umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG die Pflicht zur Hege, die
G die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel hat.
G darf u. a. Schalenwild, zu dem
G auch Muffelwild gehört, nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Diese bundesrechtliche Abschussplanregelung wird durch § 29 BbgJagdG ergänzt.
JagdG ist ein fristgemäß eingereichter Abschussplan von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den unter Nr. 1 bis 6 im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen genügt, was unter anderem voraussetzt, dass der Zustand der Vegetation, die Wildschadenssituation und die körperliche Verfassung des Wildes berücksichtigt wurden (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BbgJagd). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird
JagdG der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Die materiell-rechtlichen Vorgaben für die Festsetzungsentscheidung der Behörde, sofern sie – wie hier – vom Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten abweichen will, oder für die behördliche Bestätigungsentscheidung, falls die Jagdbehörde dem Vorschlag des Jagdausübungsberechtigten folgt, sind in § 21 Abs. 1 BJagdG enthalten.
dieser Bestimmung ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben, sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz der Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Die Behörde hat diese gesetzlich formulierten Belange in ihre Entscheidung einzustellen und einen Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits vorzunehmen. Sie ist insoweit zu einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen verpflichtet; Ermessen ist ihr nicht eingeräumt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 –, juris, Rn. 25 f. m.w.N.; G. Welp in Schuck, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 21 Rn. 12 f.). Randnummer 10 Ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Genehmigung des Abschusses von fünf Muffelwiddern der Altersklassen 2/3 im Jagdjahr 2015/2016 nicht glaubhaft gemacht. Sie hat mit dem Beschwerdevorbringen weder ausdrücklich vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Bestätigung des von ihr eingereichten – den Abschuss von drei Muffelwiddern der Altersklassen 2 bis 3 umfassenden – Abschussplanes
G, 29 Abs. 2 BbgJagdG vorliegen. Auch hat sie weder rechtliche Grundlagen noch Voraussetzungen des nunmehr geltend gemachten Anspruchs auf Genehmigung des Abschusses von fünf Muffelwiddern dieser Altersklassen glaubhaft gemacht. Soweit sie die unterbliebene Bestätigung des Abschusses von drei Muffelwiddern der Altersklassen 2 und 3 in dem vom Antragsgegner im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzten Abschussplan beanstandet, greifen ihre Rügen nicht durch. Fehler bei der Ermittlung des der Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Wie der Antragsgegner geht sie von einem stark überhöhten Muffelwildbestand „im Verhältnis 1 zu 3“ aus; auch
ihrem Beschwerdevorbringen ist dessen Reduzierung geboten. Randnummer 11 Soweit die Antragstellerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsanspruch beanstandet, weil „allein die Annahme, dass sobald Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgestellt worden sei, eine größere Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass sich der in Abstimmung mit dem Jagdbeirat festgesetzte Abschussplan als rechtmäßig erweisen würde, … inhaltlich nicht
vollziehbar“ sei, verkennt sie bereits den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat mit der Wendung, im vorliegenden Fall spreche eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der in Abstimmung mit dem Jagdbeirat festgesetzte Abschussplan als rechtmäßig erweisen werde, als Tatsache geschildert, dass der festgesetzte Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 mit dem Jagdbeirat abgestimmt worden war und daraus nicht die von der Antragstellerin beanstandeten Schlüsse gezogen. Randnummer 12 Soweit die Antragstellerin weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe völlig offen gelassen, wie die Abstimmung mit dem Jagdbeirat ausgesehen habe und welche Erwägungen dabei herangezogen worden seien, auch könne angesichts dessen Zusammensetzung bereits per se bezweifelt werden, dass der Jagdbeirat „über entsprechendes jagdliches und tatsächliches Know-how verfüge, um die vorliegende Thematik überhaupt inhaltlich vollumfassend zu erörtern“, sind damit keine durchgreifenden Bedenken an der Festsetzung des Abschussplanes dargetan.
G sind in den Ländern Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der verschiedenen Interessengruppen, nämlich der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen. Die Zusammensetzung des Jagdbeirates bei der unteren Jagdbehörde ist – wie die Antragstellerin selbst ausführt – durch § 56 Abs. 2 BbgJagdG vorgegeben. Dass diese Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstoßen würde, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Ihre Rüge, diesem Gremium fehle es am jagdlichen Know-how, weil ihm
dem Gesetz nur zwei Jäger angehörten, verkennt zudem, dass der Beirat seine Beratungs- und Ausgleichsfunktion insbesondere im Bereich der Abschussplanung
G, 29 BbgJagdG und damit bei der Abwägung der in § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BJagdG aufgeführten – gegenläufigen – Interessen wahrzunehmen hat. Auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Antragstellerin, es sei noch nicht einmal sichergestellt, dass die Mitglieder des Jagdbeirates über die örtlichen Gegebenheiten unterrichtet seien, da die Jäger lediglich aus den der unteren Jagdbehörde zugeordneten Jagdbezirken stammen müssten und innerhalb dieses Gebietes etliche Hegegemeinschaften ansässig seien, auch habe keine Anhörung der betreffenden Hegegemeinschaft durch den Jagdbeirat oder die untere Jagdbehörde im Vorfeld stattgefunden, greifen schon
dem Akteninhalt nicht durch. Jedenfalls anlässlich der Beratung mit der Hegegemeinschaft Li... am
dem Inhalt des Protokolls mitgewirkt. Randnummer 13 Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, aus welchem Grund durch die Entscheidungen des Antragsgegners, vorrangig die Zuwachsträger zu bejagen und verstärkt in die Jugendklassen einzugreifen, in die Abwägung einzustellende Belange verletzt sein sollten. Vielmehr erscheint der Ansatz des Antragsgegners, den Bestand durch erhöhte Abschüsse von weiblichen – Bestandszuwächse produzierenden – Tieren sowie männlichen Jungtieren zu reduzieren, jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung sachgerecht und geeignet, den in § 21 Abs. 1 BJagdG benannten berechtigten Ansprüchen und Belangen Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen wirtschaftlichen Interessen, insbesondere an der Vermarktung von Abschüssen sogenannter Trophäenträger, die
ihrem – allerdings unsubstantiierten – Vortrag zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ein „erhebliches Abschussentgelt“ erzielten, sowie die „bei Nichtfreigabe der Stücke“ geltend gemachten Verluste in Höhe von „mehreren tausend Euro“ als rein kommerzielle Interessen von § 21 Abs. 1 BJagdG nicht geschützt werden. Soweit die Antragstellerin weiter rügt, es gebe entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts keine sachliche Rechtfertigung dafür, männliches Muffelwild nicht strecken zu dürfen, wenn sie auf weibliches Muffelwild ansitze, vor dem Hintergrund des anzustrebende Zielbestandes erscheine dies völlig unsachgemäß, insoweit sei auch der Hinweis, dass die Jagdstrecke im Vorjahr nicht habe erreicht werden können, nicht zielführend, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung. Die Antragstellerin, der mit dem Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 im Übrigen Abschussgenehmigungen für 20 Muffelwidder der Altersklassen 0 bis 1 erteilt wurden, hat jedenfalls nichts dargetan, was die Einschätzung des Antragsgegners, die von ihr vermarktete Jagd auf Muffelwidder der Altersklassen 2 bis 3 als „Trophäenträgern“ binde jagdliche Ressourcen, die die Jagd auf vorrangig zu bejagende Tiere beeinträchtige, durchgreifend in Frage stellen würde. Vielmehr bestätigt sie dessen Einschätzung, dass es sich bei Muffelwild um eine sehr schwer zu bejagende Wildart handele. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einwand des Antragsgegners, ihr Vortrag, auch bei der Jagd auf Trophäenträger könnten weibliche Tiere bei Vorkommen erlegt werden, sei nicht plausibel, weil das sehr scheue Muffelwild „bei Abgabe eines Schusses ggf. auf ein weibliches Exemplar flüchtig“ und „die Pirsch auf das angestrebte männliche Exemplar in der zur Verfügung stehenden Zeit ohne Aussicht“ wäre, jedenfalls nicht sachfremd. Soweit die Antragstellerin vorträgt, mangels Freigabe könnten Abschüsse für männliches Muffelwild nicht verkauft werden, was bedeute, dass deutlich weniger Ansitz auf Muffelwild erfolge, weshalb die Regelung des Antragsgegners sogar kontraproduktiv sei, verkennt sie, dass das Jagdrecht auch die Pflicht zur Jagdausübung umfasst (vgl. M. Schuck in Schuck, a. a. O., § 1 Rn. 14), und sie unabhängig von einer etwaigen Vermarktung gehalten ist, die Abschussplanzahlen zu erfüllen. Randnummer 14 Soweit die Antragstellerin schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe eine Ungleichbehandlung gegenüber den angrenzenden Jagdbezirken völlig lebensfremd von der Hand gewiesen, verkennt sie die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs verneint und in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Antragsgegner habe die unterbliebene Beschränkung der Jagd auf Muffelwidder in anderen Jagdbezirken damit begründet, dass es sich um verschiedene Populationen von Muffelwild handele, zwischen denen kein regelmäßiger Austausch stattfinde und die deshalb auch unterschiedlich jagdlich zu bewirtschaften seien. Die gerichtliche Prüfung dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das ist aus Sicht des beschließenden Senats nicht zu beanstanden, weil die streitige Tatfrage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verlässlich zu beantworten ist, was zu Lasten der Antragstellerin geht. Randnummer 15 Weil es damit
wie vor an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt, bedarf das weitere Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint, keiner Erörterung. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt. Randnummer 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001249458
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