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LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer 5 Sa 969/15 Urteil schriftlicher Nachweises bestimmten Inhalts - wesentliche Arbeitsbedingungen § 2 Abs 1 S 2 Nr 5

Obsah (4)§§ 8§§ 64§ 2§ 3

schriftlicher Nachweises bestimmten Inhalts - wesentliche Arbeitsbedingungen Leitsatz Der Arbeitnehmer kann die Berichtigung eines schriftlichen Nachweises der Arbeitsbedingungen jedenfalls nur dann g

§§ 8Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, 66 Abs. 1 Arb

GG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und

§§ 64Abs. 6 Arb

GG, 520 Abs. 3 ZPO ausreichend begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet und daher vom Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen worden. Der Kläger hat

§ 2Abs. 1 Nr. 5, § 3, § 4 Nachw

G keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung eines Nachweises über die wesentlichen Arbeitsbedingungen mit dem Inhalt, dass er als Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I beschäftigt wird. Randnummer 24 1.

§ 2Abs. 1 Satz 1 Nachw

G hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

§ 2Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Nachw

G ist in die Niederschrift unter anderem eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit aufzunehmen.

§ 3Satz 1 Nachw

G sind dem Arbeitnehmer die Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen spätestens nach einem Monat schriftlich mitzuteilen. Randnummer 25 2. Der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Rechtsvorgängerin des beklagten Landes (J.) bestand bei Inkrafttreten des Nachweisgesetzes (28.07.1995). Zu diesem Zeitpunkt lag dem Kläger eine Niederschrift im Sinne von § 2 NachwG vor, aus der sich eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Kläger seinerzeit zu leistenden Tätigkeit ergab, nämlich der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.08.1994. Ob die darin gewählte Angabe „Ausbilder im Bereich Wirtschaft und Verwaltung“ den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG in seiner aktuellen Fassung genügt, kann dahinstehen, weil der Kläger diese Tätigkeit heute unstreitig nicht mehr ausübt. Randnummer 26 3. Ob das beklagte Land mit der vom Kläger nicht entgegengenommenen Niederschrift vom 07.01.2015 seiner Pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 3 NachwG, wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen schriftlich mitzuteilen, nachkam, kann dahinstehen. Unerheblich ist, ob der Kläger den Zugang der Niederschrift rechtsmissbräuchlich vereitelte oder ob er die Entgegennahme zu Recht verweigerte, weil die Niederschrift infolge einer unzutreffenden Angabe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG den Anspruch nach § 2 Abs. 1, § 3 NachwG nicht erfüllen konnte. Denn mit der Klage macht der Kläger die Erteilung eines schriftlichen Nachweises der wesentlichen Arbeitsbedingungen geltend, auf die er keinen Anspruch hat.

  1. a)Randnummer 27 Allerdings scheidet sein Anspruch nicht bereits deshalb aus, weil es nicht Sinn und Zweck des Nachweisgesetzes wäre, materiell streitige Inhalte des Arbeitsverhältnisses zu klären. Hat der Arbeitgeber einen schriftlichen Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht vollständig oder unrichtig erteilt, hat der Arbeitnehmer durchaus einen Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung des Nachweises (Hümmerich-Schaub, Vorbemerkungen zum NachwG, Rz. 21).
  2. b)Randnummer 28 Der Anspruch des Klägers scheitert aber bereits daran, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit zu erfolgen hat. Die bloße Bezeichnung einer Tätigkeit genügt dem in der Regel nicht (vgl. zur ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG: EuGH vom 04.12.1997, C-253/96 und C-258/96). Demnach genügt es – jedenfalls wenn man den Vortrag des Klägers zugrunde legt – nicht dem § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG, wenn in dem Arbeitsvertrag zur Tätigkeitsbeschreibung lediglich „Lehrkraft am OSZ H. I“ aufgenommen wird. Nach dem Vortrag des Klägers sind unter diesen Begriff neben der Tätigkeit des Studienrates oder Lehrers so unterschiedliche Tätigkeiten wie die des Ökonompädagogen, Ausbilders, Diplomingenieur-Pädagogen oder sonstiger Beschäftigter in der Tätigkeit eines Lehrers an berufsbildenden Schulen zu subsumieren. Dann aber kann allein die Angabe „Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I“ nicht als hinreichende kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit angesehen werden.
  3. c)Randnummer 29 Selbst wenn man dies aber anders sähe, liegen keine Gesichtspunkte vor, die die Annahme begründen, das beklagte Land sei vorliegend im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG zur Verwendung des Begriffs „Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I“ verpflichtet. Es könnte auch die dem Kläger gegenwärtig zugewiesenen Aufgaben kurz wiedergeben, ohne damit § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG zu verletzen. So könnte es, den teilweise streitigen Vortrag des Klägers zu seinen Gunsten als richtig unterstellt, auch angeben: Einsatz im sozialen Trainingsraum am Oberstufenzentrum H. I, Nachhilfeunterricht, Vertretungsunterricht, Erteilung von Unterricht in Betriebspraxis, Datenverarbeitung und Informatik sowie im Fach „Textverarbeitung“. Dass das beklagte Land aus Rechtsgründen dazu verpflichtet wäre, stattdessen die Angabe „Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I“ zu verwenden, legt der Kläger nicht dar. Selbst wenn es entgegen der Auffassung des beklagten Landes zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Ausübung der zuletzt zugewiesenen Aufgaben gekommen wäre, müsste das beklagte Land die verlangte Angabe nicht zwingend verwenden.
  4. d)Randnummer 30 Unabhängig hiervon kann im Übrigen dahinstehen, ob es seit 2008 zu einer (konkludenten) Vertragsänderung gekommen ist, wonach nunmehr die seit diesem Zeitpunkt zugewiesenen Aufgaben die vom Kläger auszuübende Tätigkeit bestimmen, oder ob es auch dann zu einer Erteilung eines entsprechenden Nachweises kommen müsste, wenn die Aufgaben lediglich im Rahmen von befristeten Abordnungen bzw. Übergangseinsätzen zugewiesen werden. Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, dass er seit 2008 als „Lehrkraft am Oberstufenzentrum H. I“ beschäftigt wird. Randnummer 31 Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 15.08.1994 verweist in seinem § 3 auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Ob mit dem jeweiligen Inkrafttreten nunmehr der TVöD oder der TV-L (gegebenenfalls mit den für Berlin geltenden Maßgaben) oder aber weiterhin der BAT-O in seiner letzten Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, kann dahinstehen. Die Protokollerklärungen zu § 44 Nr. 1 zu § 1 TV-L, § 49 Nr. 1 zu § 1 TVöD, Nr. 1 der SR 2 l I BAT-O legen übereinstimmend fest, dass Lehrkräfte im Sinne der Sonderregelungen der genannten Tarifwerke Personen sind, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes das Gepräge gibt. Dass dies hinsichtlich der vom Kläger seit 2008 auszuübenden Aufgaben der Fall ist, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden. So hat der Kläger im sozialen Trainingsraum Schüler zu betreuen, die vom Unterricht ausgeschlossen wurden. Diese Tätigkeit findet also gerade nicht innerhalb des Schulbetriebes, sondern zu dessen Unterstützung statt, indem nach Vortrag des Klägers ein Sozialtraining erfolgt. Auch der Nachhilfeunterricht dient außerhalb des regulären Schulbetriebes der Förderung und Vorbereitung von Schülern für denselben dient. So mag es sich zwar zumindest beim Nachhilfeunterricht um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten handeln, sie findet aber nicht im Rahmen des regulären Schulbetriebes statt. Soweit der Kläger darüber hinaus auf Vertretungsunterricht und Unterricht in den Fächern Betriebspraxis, Datenverarbeitung und Informatik sowie Textverarbeitung verweist, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, dass dies das Gepräge seiner Gesamttätigkeit am Oberstufenzentrum H. I ausmacht. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, dass er seit August 2013 mit 12 Wochenstunden und seit Februar 2014 mit 14 Wochenstunden als Fachlehrer eingesetzt wird. Er hat nicht dargelegt, dass er im Hinblick auf seine wöchentliche Arbeitszeit damit überwiegend Unterricht in den genannten Fächern erteilt. Soweit der Kläger in der Klageschrift auch vortrug, im zweiten Schulhalbjahr 2012/2013 352 Unterrichtsstunden und im ersten Schulhalbjahr 2013/2014 388 Unterrichtsstunden geleistet zu haben, blieb unklar, ob davon auch Stunden im sozialen Trainingsraum und in der Nachhilfe umfasst sind, die nicht im Rahmen des Schulbetriebes erbracht werden. Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang in der Klageschrift auf einen „Unterrichtskalender“ berufen, in dem teilweise auch der Einsatz im sozialen Trainingsraum als „Unterricht“ ausgewiesen ist. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bei seinem Einsatz im sozialen Trainingsraum nach seinem eigenen Vortrag aber nicht Unterricht, sondern Sozialtraining betreibt und dass der soziale Trainingsraum gerade nicht in den Schulbetrieb eingebunden ist, sondern dessen Unterstützung dient, ist dies aber nicht schlüssig. II. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen (§ 72 a ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001249636

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