← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 588/13 Urteil Berücksichtigung einer zusätzlichen Belohnung im Bergbau als weiteres Arbeitsent

Berücksichtigung einer zusätzlichen Belohnung im Bergbau als weiteres Arbeitsentgelt während einer Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der DDR Orientierungssatz 1. Die im Bergbau zusätzl

§ 8Nr.

2). Randnummer 30 § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert allerdings nicht den Begriff des Arbeitsentgelts. Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256 a SGB VI) unter anderem das „erzielte Arbeitsentgelt“ zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort „erzielt“ folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem „aufgrund“ seiner Beschäftigung „zugeflossen“, ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Insoweit ist auch noch zu erkennen, dass es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln muss. Des Weiteren macht der Normtext deutlich, dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ankommt; er stellt nicht darauf ab, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Welche dieser „Gegenleistungen“ jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Randnummer 31 Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich nach § 14 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R,

§ 5Nr.

4; Urteil vom 04. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R,

§ 8Nr. 3; Urteil vom 02. August 2000 - B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R, abgedruckt in Soz

R 4-8570 § 8 Nr. 1) ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen. Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Denn Zweck der Regelungen der §§ 5 bis 8 AAÜG ist die für die Bestimmung des – fiktiven – Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist. Etwas anderes gilt nur, soweit das Bundesrecht ausdrücklich die Anwendung von DDR-Recht angeordnet hat. Dies ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht erfolgt. Bei der Feststellung des erzielten Arbeitsentgelts ist somit nicht an die Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. DDR II 1961, 551) anzuknüpfen, die im Übrigen am 03. Oktober 1990 außer Kraft getreten ist (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 02. August 2000 – B 4 RA 41/99 R) oder einer Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R). Randnummer 32 Die zusätzliche Belohnung im Bergbau wird von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst. Randnummer 33 Arbeitsentgelt sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Randnummer 34 Die zusätzliche Belohnung stellt eine Einnahme aus der Beschäftigung des Klägers beim VEB Braunkohlenwerk A bzw. beim VEB BKK/BKW G dar. Randnummer 35 Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst solche Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten für eine konkret zu ermittelnde Arbeitsleistung des Beschäftigten und solche Vergütungen, die zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen sollen, wie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen und sonstige Vorteile (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 6/98 R, abgedruckt in SozR 3-2400 § 14 Nr. 16 m. w. N.). Es genügt ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung (BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R). Randnummer 36 Rechtsgrundlage für die Zahlung der zusätzlichen Belohnung war § 3 Abs. 1 in der Fassung der Dritten Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau vom 28. Mai 1958 (GBl DDR I 1958, 473) – 3. Verordnung Bergarbeiter -, die nach § 2 Abs. 1 3. Verordnung Bergarbeiter mit ihrer Verkündung (am 29. Mai 1958) in Kraft trat. Die genannte Regelung erfuhr durch die 5. Verordnung Bergarbeiter keine Änderung. Randnummer 37 Danach war entsprechend der Bedeutung des Bergmannsberufes in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bergbaubetrieben eine zusätzliche Belohnung für ununterbrochene Beschäftigung zu zahlen. Bergbaubetriebe im Sinne des § 3 Abs. 1 waren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung der 3. Verordnung Bergarbeiter u. a. Betriebe des Braunkohlenbergbaus, die in den Betriebsverzeichnissen für die einzelnen Bergbauzweige enthalten waren. Randnummer 38 Der Berücksichtigung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau als Arbeitsentgelt steht nicht § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1532) in Verbindung mit § 1 Satz 1 Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (GBl I 1989, 2177) – ArEV - entgegen. Randnummer 39 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Dabei ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Randnummer 40 Die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnung ist wegen des umfassenden Arbeitsentgeltbegriffs des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erforderlich, da ansonsten alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt wären. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge haben aber unterschiedliche Funktionen, so dass lediglich eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts geboten ist. Wesentlicher Gesichtspunkt muss die Wahrung der Belange der Sozialversicherung sein. Wahrung der Belange der Sozialversicherung bedeutet, dass bei der Abweichung vom Arbeitsentgeltbegriff des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Interessen aller Beteiligten, also der Versicherten, der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger, sorgfältig und unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Gesichtspunkte abzuwägen sind (vgl. Kommentar der Gesetzlichen Rentenversicherung, 75. Ergänzungslieferung, September 2011, § 17 SGB IV Rz. 2). Randnummer 41 Das BSG hat im Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 1 ArEV analog angewandt. Dies ist im Sinne der Wahrung der Belange der Sozialversicherung geboten. Ohne eine entsprechende analoge Anwendung wäre nämlich, da § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG lediglich an das Arbeitsentgelt anknüpft, das sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimmt, jede Einnahme als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese Einnahme tatsächlich oder fingiert steuerpflichtig oder steuerfrei bzw. beitragspflichtig oder beitragsfrei war oder ist. Eine solche umfassende Berücksichtigung der Einnahmen wäre jedoch nicht gerechtfertigt, denn dies hätte eine Besserstellung der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gegenüber Versicherten einer Beschäftigung, die dem bundesdeutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, zur Folge. Da in beiden Fällen wegen der Einnahmen, die einer späteren Rente zugrunde zu legen sind, an den Begriff des Arbeitsentgelts angeknüpft wird, sind folgerichtig auch diejenigen Regelungen zu beachten, die ausnahmsweise die Rentenwirksamkeit einer Einnahme ausschließen. Randnummer 42 Dies bedeutet, dass diese Ausnahmeregelungen lediglich entsprechend anzuwenden sind. Es ist also zu prüfen, ob eine in Frage stehende Einnahme, wenn sie unter der Geltung des bundesdeutschen Rechts erzielt worden wäre, von solchen Ausnahmeregelungen erfasst worden wäre. Randnummer 43 Dies trifft auf die zusätzliche Belohnung im Bergbau nicht zu. Randnummer 44 § 1 ArEV bestimmt: Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich – was vorliegend nicht einschlägig ist – aus § 3 ArEV nichts Abweichendes ergibt. Randnummer 45 Es gelten die Vorschriften des Einkommensteuerrechts, die am 01. August 1991 bestanden, denn das AAÜG knüpft infolge fehlender abweichender Anordnungen allein an das bei seinem In-Kraft-Treten geltende Bundesrecht an (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R, Rdnr. 36). Randnummer 46 Ob hierbei auch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG im Rahmen der Verweisung des § 1 ArEV als Vorschrift über die Steuerfreiheit Anwendung findet, erscheint zweifelhaft. Randnummer 47 Danach gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Randnummer 48 Diese Vorschrift regelt nach ihrem Wortlaut nicht die Lohnsteuerfreiheit von Einnahmen, sondern definiert die zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörenden Einnahmen. Sie entspricht damit bezüglich der steuerpflichtigen Einnahmen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen. Angesichts der unterschiedlichen Zweckbestimmung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht müssen daher mit den – auch wörtlich unterschiedlichen - Definitionen der maßgeblichen Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG und § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht notwendigerweise dieselben Einnahmen inhaltlich identisch erfasst sein. Randnummer 49 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG stellt mithin keine Regelung über die Lohnsteuerfreiheit im eigentlichen Sinne dar. Ob sie gleichwohl von der Verweisung erfasst wird, bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn selbst danach wäre die zusätzliche Belohnung im Bergbau nicht lohnsteuerfrei. Randnummer 50 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG gehören zwar nicht solche Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung. Die zur Beurteilung einer solchen Einnahme vorzunehmende Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH, Urteil vom 21. Januar 2010 – VI R 51/08, zitiert nach juris, m. w. N.). Randnummer 51 Die zusätzliche Belohnung im Bergbau ist mithin nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen. Randnummer 52 Die zusätzliche Belohnung im Bergbau rechnet schon deswegen zu den maßgeblichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil diese Einnahme einen nicht unerheblichen Teil der Einnahmen im Verhältnis zu den gesamten Einnahmen ausmacht. Demgegenüber ist schon nicht ersichtlich, welcher eigenbetriebliche Zweck im Sinne einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung mit der zusätzliche Belohnung im Bergbau verbunden gewesen sein könnte. Randnummer 53 Die zusätzliche Belohnung im Bergbau würde mithin als anderer Bezug im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit rechnen und wäre danach steuerpflichtig. Randnummer 54 Sie ist auch nach keiner anderen Vorschrift des EStG steuerfrei. Randnummer 55 Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach § 3 EStG. Randnummer 56 Die zusätzliche Belohnung im Bergbau wird von keiner Regelung dieser Vorschrift, insbesondere nicht von § 3 Nr. 46 EStG, erfasst. Randnummer 57 § 3 Nr. 46 EStG bestimmte: Steuerfrei sind Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien (BergPG). Randnummer 58 Nach § 1 Abs. 1 BergPG (vom 20. Dezember 1956; BGBl I 1956, 927) erhielten Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt wurden, Bergmannsprämien nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Bergmannsprämien galten nach § 4 BergPG weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe; sie galten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Randnummer 59 Letzteres folgte daraus, dass es sich bei den Bergmannsprämien um eine öffentlich-rechtliche Leistung des Staates und nicht um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts handelte. Zwar wurden die Bergmannsprämien vom Arbeitgeber ausgezahlt (§ 3 Abs.1 Satz 1 BergPG). Der Arbeitgeber haftete (jedoch gegenüber dem Finanzamt) für zu Unrecht gezahlte Bergmannsprämien (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BergPG; § 3 Abs. 2 Satz 1 BergPG i. d. F. des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 - BGBl I 1976, 3341 – n. F.). Das Finanzamt prüfte (nämlich) die Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei fanden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BergPG) bzw. waren auf die Bergmannsprämie die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 BergPG n. F.). Der Arbeitnehmer konnte beantragen, dass das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hatte, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BergPG; § 3 Abs. 1 Satz 5 BergPG n. F.). In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden war der Finanzrechtsweg gegeben (§ 3 Abs. 3 BergPG n. F.). Randnummer 60 Die Bergmannsprämie war somit eine (steuerrechtliche) Subvention, die als Anspruch dem Arbeitnehmer gegenüber der Finanzverwaltung zustand (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 – VI R 18/08, Rdnr. 17, zitiert nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 8 RKn 21/95, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-2600 § 83 Nr. 2). Randnummer 61 Die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Bergmannsprämien zeigt, dass Anlass für das Handeln des Gesetzgebers die besorgniserregende Abwanderung von Bergleuten aus der Untertagearbeit, der unzureichende Nachwuchs und eine starke Fluktuation der Beschäftigten waren, was daraus erklärt wurde, dass das angestammte ausgeprägte Berufsgefühl der Bergleute dem Anreiz, den andere Berufe mit leichterer Arbeit und hoher Entlohnung boten, nicht standzuhalten vermochte. Dieser auch aus energiepolitischen Gründen unerwünschten Erscheinung dadurch abzuhelfen, dass der Zugang zum Bergmannsberuf - insbesondere der Untertagearbeit - begehrenswerter gemacht wurde, war Ziel des Gesetzes über Bergmannsprämien (BT-Drucksache II/2351, S. 4). Dem Gesetz wohnte eine energie- und eine arbeitsmarktpolitische Tendenz inne. Sein Ziel war nicht die Gewährung einer allgemeinen Erschwerniszulage als Ausgleich für die psychische und physische Belastung der Untertagearbeit. Das BergPG knüpfte zwar - wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergibt - die Gewährung einer Prämie an die Erschwernisse der Untertagearbeit. Die Anknüpfung an diese Erschwernisse war jedoch erforderlich, weil sie als ursächlich für die unerwünschte Abwanderung angesehen wurde. Anlass und Zweck einer gesetzlichen Förderungsmaßnahme einerseits und ihr Anknüpfungspunkt andererseits sind jedoch nicht gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 15. Mai 1981 – VI R 23/77, Rdnrn 16 und 17, zitiert nach juris). Randnummer 62 Als (steuerrechtliche) Subvention unterscheidet sich die Bergmannsprämie damit deutlich von der zusätzlichen Belohnung im Bergbau, die vom Arbeitgeber als Bestandteil des Arbeitsverdienstes dem Arbeitnehmer zu zahlen war. Daher scheidet die entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG auf die zusätzliche Belohnung im Bergbau wegen der grundsätzlich anderen Art der Einnahme aus. Randnummer 63 Im Übrigen wird aber auch die Bergmannsprämie ungeachtet ihrer Behandlung nach § 4 BergPG für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971 bei der Rentenberechnung (als Pauschbetrag nach § 54 Abs. 9a Reichsknappschaftsgesetzes - RKG - gemäß Art 2 § 10 Abs. 2 Gesetz zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung - KnVNG -) berücksichtigt, woran § 83 Abs. 2 SGB VI und § 265 Abs. 2 SGB VI anknüpfen. Nach erstgenannter Vorschrift gilt: Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. Dies gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute. Die zweitgenannte Vorschrift ordnet an: Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht. Mithin erscheint auch deswegen eine ohnehin aus oben genanntem Grund nicht in Frage kommende entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 46 EStG nicht geboten. Randnummer 64 Das von der Beklagten zitierte Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. August 2015 – L 1 RS 23/13, wonach auf die zusätzliche Belohnung im Bergbau § 3 Nr. 46 EStG entsprechend anzuwenden ist, überzeugt nicht. Randnummer 65 Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat seine Auffassung im Wesentlichen wie folgt begründet: „Eine solche sinngemäße Anwendung ist hier zwingend, weil die Zielstellung der Bergmannsprämien sowohl in der alten Bundesrepublik wie auch in der ehemaligen DDR im Wesentlichen gleich war, nämlich die Kohleindustrie als Motor für einen Wirtschaftsaufschwung nach dem Krieg zu fördern. Denn in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Bergmannsprämien in der alten Bundesrepublik ist ausdrücklich aufgeführt, dass die Bergmannsprämie eine Anerkennung für schwere, gefahrvolle Arbeit des Bergmanns darstellen sollte. Sie sollte den Bergmannsberuf unter anderen Berufen hervorheben und ihn wieder anziehender machen. Nach den Berechnungen des Bundesministers für Wirtschaft fehlten 17.000 Untertage-Bergleute. Ähnlich war die Situation Anfang der 50er Jahre in der ehemaligen DDR. Dies kommt in der Präambel der Prämien-Verordnung vom 10. August 1950 anschaulich zum Ausdruck. Auch ist bereits im ersten Satz von der entscheidenden wirtschaftlichen Bedeutung des gesamten Bergbaus für die weitere wirtschaftliche Entwicklung die Rede. § 2 Abs. 1 Prämien-VO besagte unmissverständlich, dass die in verschiedenen Bergbaubetrieben geltenden Tarifverträge so zu verändern seien, dass die Facharbeiterlöhne und Angestelltengehälter entsprechend der Bedeutung des Bergbaus an der Spitze der Facharbeiterlöhne und Gehälter aller Industrien stehen müssten. Darüber hinaus spricht auch die Konzeption der zusätzlichen Belohnung in Abhängigkeit zur Arbeitsmoral der Bergleute für eine sinngemäße Anwendung der bundesdeutschen Steuergesetze. Fehlschichten, also unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz, wurden nach beiden Rechtsnormen bei der Prämienvergabe negativ berücksichtigt. Somit besteht auch insoweit – trotz unterschiedlicher Herangehensweise – eine weitgehende Identität der beiden Leistungen. Schließlich spricht entscheidend für die sinngemäße Anwendung der bundesdeutschen Steuergesetze der Umstand, dass nach beiden Verordnungen die zusätzlichen Leistungen ausdrücklich lohnsteuer- und auch sozialversicherungsfrei waren.“. Randnummer 66 Die vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gesehene weitgehende Identität der beiden Leistungen, die es aus vergleichbaren äußeren Umständen und einer ähnlichen Konzeption zur Arbeitsmoral ableitet, besteht gerade nicht. Der entscheidende Unterschied, die Bergmannsprämie als (steuerrechtliche) Subvention einerseits und die zusätzliche Belohnung im Bergbau als Bestandteil des Arbeitsverdienstes andererseits, wird nicht berücksichtigt. Angesichts dessen vermag der erkennende Senat dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nicht zu folgen. Randnummer 67 Die zusätzliche Belohnung im Bergbau ist damit Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, das aus der Beschäftigung des Klägers beim VEB Braunkohlenwerk A bzw. beim VEB BKK/BKW G resultierte. Randnummer 68 § 3 Abs. 3 Buchstabe c in der Fassung der 3. Verordnung Bergarbeiter bestimmte zum Anspruch und zur Höhe der zusätzlichen Belohnung im Bergbau im Übrigen: Beschäftigte über Tage mit Ausnahme von Lehrlingen erhielten nach zweijähriger Beschäftigungszeit 5 Prozent, nach fünfjähriger Beschäftigungszeit 8 Prozent und nach zwölfjähriger Beschäftigungszeit 10 Prozent des jährlichen Bruttoverdienstes. Randnummer 69 Der Bruttoverdienst war der Tariflohn oder das Tarifgehalt des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 3 Abs. 14 Satz 1 in der Fassung der 3. Verordnung Bergarbeiter). Randnummer 70 Zum Bruttoverdienst gehörten außer dem Tariflohn oder Grundgehalt nach § 3 Abs. 14 Satz 1

  1. a)Krankengeldausgleich für Unfalltage,
  2. b)Krankengeldausgleich für anerkannte Berufskrankheiten,
  3. c)Vergütung für Überstunden,
  4. d)Vergütung für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
  5. e)Vergütung für Erschwernisse,
  6. f)Mehrleistungslohn/Zeitlohnprämien und
  7. g)Brigadierzuschläge. (§ 3 Abs. 14 Satz 2 in der Fassung der 3. Verordnung Bergarbeiter) bzw.
  8. a)Lohnausgleich für Unfalltage,
  9. b)Lohnausgleich für anerkannte Berufskrankheiten,
  10. c)Vergütung für Überstunden,
  11. d)Vergütung für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
  12. e)Vergütung für Erschwernisse,
  13. f)Mehrleistungslohn/Zeitlohnprämien,
  14. g)Brigadierzuschläge,
  15. h)Entgelt für Schwangeren- und Wöchnerinnenurlaub und
  16. i)80 Prozent des Nettolohns bei Reservistenausbildung (§ 3 Abs. 14 Satz 2 in der Fassung der mit ihrer Verkündigung - am 16. Mai 1964 - in Kraft der 5. Verordnung Bergarbeiter). Vergütungen für Verbesserungsvorschläge/Neuerervorschläge und Prämien nach der Prämienordnung sowie Deputate blieben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht (§ 3 Abs. 14 Satz 3 in der Fassung der 3. bzw. 5. Verordnung Bergarbeiter). Randnummer 71 Die ununterbrochene Beschäftigungszeit im Bergbau wurde vom 1. Januar 1949, bei später eingetretenen Beschäftigten vom Tag der Arbeitsaufnahme an berechnet (§ 3 Abs. 13 in der Fassung der 3. Verordnung Bergarbeiter). Randnummer 72 Danach könnte der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung der zusätzlichen Belohnung ab 1. November 1958 in Höhe von 5 Prozent, ab 1. November 1961 in Höhe von 8 Prozent und ab 1. November 1968 in Höhe von 10 Prozent in Höhe des jährlichen Bruttoverdienstes, abgestellt auf den Beginn seiner Beschäftigung beim VEB Braunkohlenwerk A dem Grunde nach erfüllen, wenn er in einem Betrieb des Braunkohlenbergbaus, der im Betriebsverzeichnis für diesen Bergbauzweig enthalten war, beschäftigt gewesen wäre. Randnummer 73 Es ist jedoch weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass und in welcher Höhe dem Kläger die zusätzliche Belohnung im Bergbau im streitigen Zeitraum tatsächlich gezahlt wurde. Randnummer 74 Zwar bedarf eine rechtserhebliche Tatsache grundsätzlich des Nachweises im Sinne des Vollbeweises. § 6 Abs. 6 AAÜG lässt jedoch die Glaubhaftmachung genügen, denn danach gilt: Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Randnummer 75 Eine Tatsache ist nachgewiesen, wenn sie mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, also ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VG 3/99 R, abgedruckt in SozR 3-3900 § 15 Nr. 3). Die Tatsache muss daher in so hohem Grade wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 128 Rdnr. 3b unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R, abgedruckt in BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 und BSG, Beschluss vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B, abgedruckt in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; so schon BSG, Beschluss vom 13. Oktober 1958 - 10 RV 759/56, abgedruckt in BSGE 8, 159). Randnummer 76 Eine Tatsache ist als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), also mehr dafür als dagegen spricht. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es reicht die gute Möglichkeit aus, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B, abgedruckt in SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 unter Hinweis u. a. auf BSG, Urteil 17. Dezember 1980 - 12 RK 42/80 = SozR 5070 § 3 Nr. 1). Randnummer 77 Es fehlen jegliche Beweismittel, die Grundlage eines Nachweises oder einer Glaubhaftmachung sein könnten. Randnummer 78 Der Kläger selbst verfügt über keinerlei Unterlagen über die Zahlung einer zusätzlichen Belohnung. Nach Auskunft der R GmbH vom 27. Juli 2012 ist zum 31. Dezember 2011 die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen Lohnunterlagen abgelaufen, so dass solche nicht mehr vorhanden sind. Dies hat die R GmbH in der weiteren Auskunft vom 12. Januar 2015 nochmals bestätigt. Randnummer 79 Entgegen der Ansicht des Klägers kann die bis zum 31. Dezember 2011 praktizierte Verfahrensweise der Bescheinigung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau nicht Grundlage eines Nachweises oder einer Glaubhaftmachung sein, denn diese ist als grob rechtswidrig zu bezeichnen. Denn ihr fehlte die erforderliche tatsächliche Grundlage. Randnummer 80 Dies folgt aus dem von der Beklagten übersandten Vermerk über ein Gespräch zwischen Vertretern der LMBV und der DRV-Bund am 17. August 2009 in Berlin (Vermerk vom 18. August 2009 der Grundsatzabteilung 323-256 a/20.60 – zusätzliche Belohnung). Anlass der Besprechung waren Anfragen früherer Beschäftigter bergbaulicher Betriebe, die sich hilfesuchend an die LMBV wandten, um für rentenrechtliche Zwecke nachzuweisen, dass ihnen am Tag des Bergmanns eine zusätzliche Belohnung gezahlt worden war. Als bestehendes Problem wurde angesehen, dass Unterlagen über die Höhe und die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung bei der LMBV nicht mehr vorhanden waren. Die Listen, in denen diese Daten gesondert geführt worden seien, hätten einer Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren unterlegen und seien demzufolge ersatzlos vernichtet worden. Den Lohnunterlagen ließen sich derartige Sachverhalte nicht entnehmen. Erst seit ca. 1985 sei insoweit eine Dokumentation in den Lohnkonten erfolgt. Die Höhe und der tatsächliche Zufluss der zusätzlichen Belohnung an die ehemaligen Beschäftigten könnten demnach nicht mehr nachgewiesen werden. Daraus wurde die Schlussfolgerung gezogen: „Ehemaligen Beschäftigten müsse deshalb auf andere Art und Weise geholfen werden.“ Randnummer 81 Nach dem Vermerk bot die LMBV an, den Verdienstbestandteil der zusätzlichen Belohnung wie folgt zu bestimmen: Die zusätzliche Belohnung werde vom tatsächlichen Bruttoarbeitsverdienst abgeleitet. Diese (niedrigere) Bemessungsgrundlage weiche von den Bestimmungen der damaligen Verordnungen ab. Verdienstbescheinigungen würden nur für Personen erstellt, die Berührung zum AAÜG hätten. Dieses „vereinfachte, pauschalierende“ Vorgehen hätte den Vorteil, dass alle Betroffenen auch unter pragmatischen und ökonomischen Gesichtspunkten gleich behandelt würden. Denn weder die Höhe der zusätzlichen Belohnung noch deren tatsächlich erfolgte Auszahlung seien definitiv nachweisbar. Diese Lösung erscheine auch mit Blick auf § 98 SGB X vertretbar und kundenorientiert zu sein. Randnummer 82 Nach dem Vermerk wurde dieser Vorschlag durch den Zusatzversorgungsträger der DRV-Bund wie folgt beurteilt: Der Vorschlag würde vom Zusatzversorgungsträger mitgetragen. Der übermittelte Betrag der zusätzlichen Belohnung würde als nachgewiesen angesehen und in vollem Umfang berücksichtigt. Müsste der Zusatzversorgungsträger diesen Betrag anhand von Eckdaten hingegen selbst bestimmen, käme nur eine Berücksichtigung von 5/6 des ermittelten Betrages in Betracht (Glaubhaftmachung). Randnummer 83 Nach dem Vermerk wurde als Fazit gezogen: Die LMBV stellt Verdienstbescheinigungen über die zusätzliche Belohnung (grundsätzlich) nur auf Anforderung des Zusatzversorgungsträgers der DRV-Bund aus. Die LMBV bescheinigt die jährliche zusätzliche Belohnung. Sie wird auf der Basis des Bruttoarbeitsverdienstes bestimmt und als „fiktiv ermittelter Verdienst“ gekennzeichnet. Die DRV-Bund in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger sieht diese Verdienstbestandteile als „nachgewiesen“ an. Randnummer 84 Die R GmbH hat in ihrer Auskunft vom 8. Juni 2015 mitgeteilt, ihr liege eine explizite Anweisung zur Vorgehensweise nicht vor. Sie hat allerdings auf die beigefügte von ihr verwendete „Briefvorlage“, erstellt durch die LMBV als Antwort für die Deutsche Rentenversicherung Bund, verwiesen, die das Vorgehen zur Ermittlung eines fiktiven Betrages „zusätzliche Belohnung“ beschreibe. Randnummer 85 In dieser „Briefvorlage“ (Absender Archivdienstleister und Empfänger DRV-Bund) wird ausgeführt: Randnummer 86 „Wie Ihnen bekannt ist, ist der Zufluss und die Höhe dieser zusätzlichen Belohnung nicht mehr ermittelbar, so dass es nicht möglich ist, ihnen diese mitzuteilen. Das beruht insbesondere darauf, dass die zusätzliche Belohnung nach den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht der Steuer- und Beitragspflicht unterlag und somit nicht analog der rentenrelevanten Unterlagen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten galten. Bei Prämienzahlungen quittierte der Empfänger den Empfang des Geldes in einer Auszahlungsliste bzw. mit der Übergabe der entsprechenden Lohnmarke. Derartige Prämien-Nachweise unterlagen einer Aufbewahrungspflicht von höchstens 2 Jahren und wurden mittlerweile vernichtet und sind auch nicht reproduzierbar. Zudem ist es nicht möglich, den Zufluss und die Höhe der zusätzlichen Belohnung nachträglich zu berechnen, weil diese von verschiedenen Voraussetzungen abhängen, die nicht mehr ermittelbar sind.“ Randnummer 87 „Da die LMBV der DRV-Bund aus den dargelegten Gründen nur mitteilen kann, dass die zusätzliche Belohnung nicht mehr ermittelbar ist, wird in Absprache mit der DRV-Bund ein Betrag fiktiv durch Ableitung vom tatsächlichen Bruttoarbeitsverdienst bestimmt. Für dessen Berechnung wurde der Bruttoarbeitsverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres angesetzt, weil die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung jeweils zum „Tag des Bergmanns“ im Folgejahr vorgenommen wurde. Letztmalig wird dieser Betrag für das Jahr 1990 auf der Basis des Bruttoarbeitsverdienstes des Kalenderjahres 1989 festgelegt. Für die Ableitung dieses Betrages vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsverdienst wurden die Prozentsätze der einschlägigen Verordnungen der DDR herangezogen. Sondertatbestände, deren Voraussetzungen aus den vorhandenen Unterlagen nicht mehr bekannt und ermittelbar sind, wurden nicht berücksichtigt. Wir weisen darauf hin, dass diese pauschale Ermittlung eines fiktiven Betrages anstelle der tatsächlich an die ehemaligen Beschäftigten ausgezahlte zusätzliche Belohnung von den Bestimmungen der Verordnungen abweicht. Die nunmehr angesetzte Bemessungsgrundlage kann niedriger sein, als die nach der Verordnung anzusetzende, so dass auch der daraus resultierende fiktive Betrag niedriger als die tatsächlich ausgezahlte zusätzliche Belohnung sein kann. Aufgrund ihrer Anfrage gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB X teilen wir somit den aufgrund des vorbenannten Verfahrens pauschal ermittelten fiktiven Betrag in der Anlage mit“. Randnummer 88 Sollte in dieser Weise bis zum 31. Dezember 2011 tatsächlich verfahren worden sein, wovon der Senat ausgeht, wurden zusätzliche Belohnungen im Bergbau bescheinigt, ohne dass es zum Zufluss und zur Höhe der Belohnungen irgendeine tatsächliche Grundlage gegeben hätte. Randnummer 89 Die R GmbH hat zwar in ihrer Auskunft vom 30. April 2015 angegeben, dass sich ihre Arbeit ausschließlich darauf beschränkt habe, Bescheinigungen aus schriftlich vorhandenen Unterlagen (Entgeltbescheinigungen) zu erstellen. Soweit keine Unterlagen hätten recherchiert werden können, sei keine Bescheinigung erstellt worden. Bei Fehlen von Unterlagen zu zusätzlichen Belohnungen im Bergbau wurde jedoch anders verfahren, denn in der bereits genannten weiteren Auskunft der R GmbH vom 8. Juni 2015 wird bestätigt, dass die von ihr erstellten Bescheinigungen zur zusätzlichen Belohnungen im Bergbau auf der Grundlage der verwendeten Briefvorlage gefertigt wurden. Randnummer 90 Der Senat ist aus Rechtsgründen gehindert, bei Fehlen jeglicher Beweismittel die vom Kläger beanspruchte zusätzliche Belohnung im Bergbau als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen. Der Kläger selbst trägt zum Erhalt und der Höhe einer zusätzlichen Belohnung im Bergbau nichts vor, was angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit ohne weiteres nachvollziehbar ist. Der Kläger beschränkt sich demzufolge darauf, die Berechnung durchzuführen, die nach dem Vermerk vom 18. August 2009 zwischen der LMBV und der Beklagten vereinbart worden war. Diese Vereinbarung ist jedoch für das Gericht nicht bindend, denn sie ist grob rechtswidrig. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden und letztere erfordern den hier nicht möglichen Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung des erfolgten Zuflusses und der Höhe der zugeflossenen zusätzlichen Belohnung. Randnummer 91 Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig benachteiligt fühlt, denen in der aufgezeigten Art und Weise eine Bescheinigung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau durch die LMBV bzw. deren Dienstleister (D GmbH bzw. die R GmbH) ausgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Wie dargelegt ist die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Feststellungsbescheide auf der Grundlage der genannten Bescheinigungen nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind. Randnummer 92 Die Berufung muss daher erfolglos bleiben. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 94 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001250123

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.