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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat L 8 R 310/15 Urteil Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technisc

Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz

  1. Die fiktive Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 AAÜG hängt davon ab, ob die betreffende Person am Stichtag
  2. 1990 berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, eine dieser entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat und in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb (VEB) im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat. (Rn.26)
  3. Hierzu zählt u. a. ein Ingenieur der Fachrichtung Automatisierung der Verfahrenstechnik, der in der verfahrenstechnischen Industrie für den Betrieb von Mess-, Steuerungs- und Regelungsanlagen verantwortlich war. (Rn.31)
  4. Der VEB Energiekombinat Cottbus war ein Betrieb, der nach der Energiewirtschaftsverordnung für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien zuständig war. Damit zählt er zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  5. April 2015, S 28 R 706/13, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  6. April 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Bescheid aufzuheben, in dem sie Feststellungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) getroffen hat. Randnummer 2 Der Kläger ist 1958 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum
  7. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Durch Zeugnis der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik „Ernst Thälmann“ vom
  8. Mai 1989 wurde ihm nach Erwerb des Fachschulabschlusses in der Fachrichtung Automatisierung der Verfahrenstechnik die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung Automatisierungsingenieur zu führen. Seit
  9. Januar 1988 bis über den
  10. Juni 1990 nahm der Kläger im VEB Energiekombinat Cottbus, bei dem er bereits zuvor beschäftigt war, die Arbeitsaufgabe „Ingenieur für Technik Wärme“ wahr. Ein Rechtsnachfolger des Beschäftigungsbetriebs in der Form einer juristischen Person des Privatrechts war bis zum
  11. Juni 1990 nicht in das Handelsregister eingetragen. Randnummer 3 Auf den Antrag des Klägers hin stellte die Beklagte durch Bescheid vom
  12. September 2013 die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG, die Zeit vom
  13. Mai 1989 bis zum
  14. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Höhe der Arbeitsentgelte entsprach den Angaben in einer von der Beklagten eingeholten Auskunft der e M E AG vom
  15. September
  16. Randnummer 4 Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug er vor, dass er sich im Rahmen der Kontenklärung an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gewandt habe, um „berechtigte Ansprüche für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz abzuklären“. Dies sei erforderlich gewesen, um von seinem Arbeitgeber eine betriebliche Rente erhalten zu können. Tarifvertraglich sei dazu geregelt, dass der Anspruch auf die Betriebsrente mit dem „Bezug von zusätzlicher Altersversorgung der technischen Intelligenz verwirkt“ sei. Aus den vom Beklagten getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass die anrechenbaren Zeiten dieser Altersversorgung und die daraus abzuleitenden Ansprüche erheblich unter den betrieblichen Rentenansprüchen lägen. Deshalb bitte er um Aufhebung des Bescheides vom
  17. September 2013 und erkläre, dass er „keine Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme für eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erheben werde“. Randnummer 5 Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
  18. Dezember 2013 zurück. Die Feststellung von Zeiten, Verdiensten und möglichen Sondertatbeständen nach dem AAÜG liege nicht in der Disposition des Klägers. Die Beklagte sei vielmehr in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung verpflichtet, diese Feststellungen zu treffen. Das Gesetz sehe einen Verzicht nur auf Sozialleistungen vor und nicht auf rechtserhebliche Tatbestände. Die Erklärung des Klägers im Widerspruchsverfahren sei deshalb unwirksam. Randnummer 6 Mit seiner Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung hat er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Randnummer 7 Durch Urteil vom
  19. April 2015 hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom
  20. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  21. Dezember 2013 aufgehoben und „festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom
  22. Mai 1989 bis
  23. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem „zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz“ hat.“ Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zu DDR-Zeiten tatsächlich nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei. Ob der Kläger nach der Rechtsprechung des früher für die Zusatzversorgung zuständig gewesenen vierten Senats des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf eine Versorgungszusage nach den leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt habe, könne dahinstehen. Dieser Rechtsprechung folge die Kammer aber nicht, weil die verfassungsrechtliche Begründung des BSG für seine Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich nicht bestätigt worden sei. Randnummer 8 Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte in vollem Umfang gegen das Urteil des Sozialgerichts. Die Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in Versorgungssysteme sei vom BVerfG nicht verfassungsrechtlich beanstandet worden. Die nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblichen Kriterien für eine fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz seien erfüllt. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  24. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es stehe in seiner Disposition, ob er eine „Intelligenzrente“ in Anspruch nehmen wolle. Randnummer 14 Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die erstinstanzlich geltend gemachte Feststellung ist deshalb ebenfalls - unabhängig davon, ob ein Feststellungsinteresse als Klagevoraussetzung bestünde (§ 55 Abs. 1 letzter Teilsatz Sozialgerichtsgesetz [SGG]) - nicht zu treffen. Randnummer 16 Die vom Kläger gegen den Bescheid vom
  25. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. Dezember 2013 erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Im Besonderen fehlt es nicht an der Klagebefugnis. Unabhängig davon, ob der Kläger seinem bei der Beklagten gestellten Antrag eine andere Bedeutung beigemessen hat - Entscheidung über einen Anspruch auf eine (tatsächlich im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht existierende) Leistung namens „Intelligenzrente“ (Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR) -, war der angefochtene Bescheid von einem Antrag des Klägers nicht abhängig. Das Verfahren zur Feststellung von Daten nach dem AAÜG entspricht dem der Kontenklärung nach dem allgemeinen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 149 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) und ist von Amts wegen durchzuführen (s. in diesem Zusammenhang etwa BSG, Urteil vom
  27. Oktober 2002 - B 4 RA 6/02 R -, SozR 3-2600 § 71 Nr. 3). Jedenfalls von daher ist es der Disposition des Klägers entzogen mit der Folge, dass er ein Interesse daran beanspruchen kann, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Randnummer 17 Das Sozialgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte die von ihr getroffenen Feststellungen nicht zu treffen hatte. Randnummer 18 Der angefochtene Bescheid ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Kläger jedenfalls der Sache nach erklärt hat, auf eine „Intelligenzrente“ zu verzichten. Verzichtbar sind nur Ansprüche auf Sozialleistungen und auch dies nur insoweit wirksam, als dadurch andere Personen oder Leistungsträger nicht belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden (§ 46 Sozialgesetzbuch Erstes Buch). Über eine Sozialleistung ist durch den angefochtenen Bescheid nicht entschieden worden. Die von der Beklagten nach Maßgabe des § 8 AAÜG zu treffenden Feststellungen (dazu weiter unten) beziehen sich lediglich auf die tatsächlichen Grundlagen für rentenrechtliche Zeiten, die im Fall der Entscheidung über eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung leistungsbegründend oder wertbeeinflussend werden können. Diese Feststellungen sind nicht verzichtbar (BSG wie eben). Über Anträge auf Leistungen hat die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung in keinem Fall zu entscheiden. Dies fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung, welche die Leistungen dann auch gewähren. Randnummer 19 Anders als es beim Kläger anklingt, kannte und kennt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht im Übrigen keine „Intelligenzrenten“ oder andere Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR. Ansprüche und Anwartschaften, die in Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der DDR erworben worden sind, können nur zu Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Selbst diejenigen, denen zu DDR-Zeiten Leistungen aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen - gegebenenfalls neben Renten aus der Sozialpflichtversicherung - bereits zuerkannt waren, erhalten nur eine einheitliche Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 307b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]). Nichts anderes gilt für diejenigen, die nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 AAÜG bei Beginn einer Rente nach dem SGB VI bis
  28. Juni 1995 zur Wahrung des Vertrauensschutzes noch Vergleichsberechnungen in Anlehnung an das Versorgungsrecht der DDR beanspruchen konnten (ausführlich z.B. BSG, Urteil vom
  29. August 2005 - B 4 RA 62/04 R -, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-8570 § 4 Nr. 4). Randnummer 20 Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Randnummer 21 Ermächtigungsnorm für die Beklagte ist § 8 AAÜG. Danach hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind (Abs. 1 Satz 1). Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet (Abs. 1 Satz 2) sowie - im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen (§ 8 Abs. 2 AAÜG). Die Feststellungen der Beklagten sind für den Träger der Rentenversicherung, der - wie gesagt - allein für die Entscheidung über Grund und Höhe von Leistungen zuständig ist, bindend (§ 8 Abs. 5 AAÜG). Randnummer 22 Die Beklagte hat auf dieser Grundlage zunächst zutreffend die sogenannte Status-Feststellung über die persönliche Anwendbarkeit des AAÜG gemäß seines § 1 getroffen (zur Notwendigkeit eines entsprechenden Verfügungssatzes stellvertretend BSG, Urteil vom
  30. Dezember 2005 - B 4 RA 3/05 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 8). Randnummer 23 Der Kläger hatte zwar durch eine Stelle der DDR keine Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er hatte aber nach dem am
  31. August 1991 geltenden Bundesrecht (Inkrafttreten des AAÜG) am sogenannten Stichtag
  32. Juni 1990 (letzter Tag des Bestehens der Versorgungssysteme der DDR) einen Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) erworben. Randnummer 24 Der Senat folgt der erweiternden Auslegung des § 1 AAÜG, wie sie vom damals für Angelenheiten der Zusatzversorgung zuständigen
  33. Senat des BSG entwickelt und von dem dann zuständig gewordenen und noch zuständigen
  34. Senat des BSG seinerseits in ständiger Rechtsprechung - teils unter Aufhebung von Entscheidungen der Tatsacheninstanzen, die ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abgewichen waren - fortgesetzt worden ist. Es gibt keinen Grund, die hierzu in der Vergangenheit umfassend geführte Diskussion nochmals aufzunehmen. Randnummer 25 Das Sozialgericht verkennt ohnehin, dass die Rechtsprechung des damaligen
  35. Senats des BSG - entgegen dessen eigener Begründung - zwar nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht durch eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zu begründen war. Das BVerfG hat bereits die Rechtsprechung des
  36. Senats des BSG aber verfassungsrechtlich auch nicht beanstandet, im Besonderen nicht als willkürlich angesehen. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Der Rechtsprechung des BVerfG hat das BSG zudem Rechnung getragen und leitet die „erweiternde Auslegung“ mittlerweile aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ab (BSG, Urteil vom
  37. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 19 und seitdem ständig). Randnummer 26 Ausgangspunkt für die Beurteilung der „fiktiven Zugehörigkeit“ zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am
  38. August 1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag
  39. Juni 1990 sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
  40. August 1990 (BGBl. II 889) am
  41. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  42. August 1950 (DDR-GBl. S. 844; im folgenden: VO) und die
  43. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (
  44. DB) vom
  45. Mai 1951 (DDR-GBl. S. 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen (s. dazu und zum folgenden stellvertretend BSG, Urteil vom
  46. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, abrufbar u.a. über www.sozialgerichtsbarkeit.de). Randnummer 27 Nach § 1 der VO i.V. mit der
  47. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft vor diesem Hintergrund davon ab, dass eine Person am Stichtag
  48. Juni 1990, Randnummer 28
  49. berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), außerdem Randnummer 29
  50. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und dies Randnummer 30
  51. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der
  52. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  53. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 31 Diese drei Voraussetzungen erfüllte der Kläger. Er war seit dem
  54. Mai 1989 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur“ zu führen (§ 1 Abs. 1
  55. DB i.V. mit § 1 Buchstabe c der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom
  56. April 1962, DDR-GBl. II S. 278). Er übte auch eine dieser Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit aus. Ingenieure der Fachrichtung Automatisierung der Verfahrenstechnik überwachen und warten in der verfahrenstechnischen Industrie den Betrieb von Mess-, Steuerungs- und Regelungsanlagen, die Stoffe durch physikalische, chemische oder biologische Verfahren verändern. Sie wirken ferner an der Entwicklung verbesserter, beispielsweise umweltfreundlicherer Technologien mit, planen, überwachen und kontrollieren die Arbeitsabläufe und unterweisen Fach- und Hilfskräfte (Quelle: Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen [gabi], Herausgeber Bundesagentur für Arbeit, Band SR 9, Stichwort Automatisierungsingenieur/in (FS) - Verfahrenstechnik). Dies ist mit der Arbeitsaufgabe „Ingenieur Technik Wärme“ verbunden, zumal der Kläger den Fachschulabschluss während der bereits übernommenen Arbeitsaufgabe erworben hat, dieser Abschluss also gerade darauf angelegt war, die Arbeitsaufgabe qualifiziert erfüllen zu können. Randnummer 32 Schließlich war der Kläger in einem Versorgungsbetrieb für Energie im Sinne des § 1 Abs. 2 der
  57. DB tätig. Die
  58. DB knüpft an die Situation der DDR-Volkswirtschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung, somit den am Anfang der 1950iger Jahre an. Zum damaligen Zeitpunkt galt auf dem Energiewirtschaftssektor die Verordnung über die Neuordnung der Energiewirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone (Energiewirtschaftsverordnung 1949) vom
  59. Juni 1949 (ZVOBl. I 472). Sie verstand unter Energieversorgung die öffentliche Versorgung von Elektrizitäts- und Gasverbrauchern (§ 1 Abs 1 Satz 1 und § 3 Satz 1 Energiewirtschaftsverordnung 1949), die damals wie heute nur leitungsgebunden erfolgen konnte. Die nachfolgenden Energie(wirtschafts)verordnungen, zuletzt - maßgeblich für den Stichtag
  60. Juni 1990 - die im Jahr 1988 ergangene (DDR-GBl. I S. 89; im Folgenden: EnVO) in Verbindung mit den jeweiligen Durchführungsbestimmungen umschrieben die Begriffe der "Energiewirtschaft", "Energieversorgung", "Energieversorgungsbetriebe" und "Energiekombinate" ebenfalls relativ konstant mit der Belieferung der Energieabnehmer mit Elektroenergie, Gas und (Fern-)Wärme aus Versorgungsnetzen (s. BSG, Urteil vom
  61. Juli 2011 - B 5 RS 3/10 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 20). Der VEB Energiekombinat Cottbus war angesichts dessen ein Betrieb, der nach der EnVO für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien zuständig war (arg. e §§ 15, 17, 20, 29ff, 52, 53 EnVO). Randnummer 33 Der von der Beklagten festgestellte Umfang der Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (§ 5 AAÜG) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die eben beschriebenen Voraussetzungen für eine „fiktive Versorgungszusage“ lagen im Gesamtzeitraum ab der Verleihung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ am
  62. Mai 1989 bis zum
  63. Juni 1990 vor. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Höhe der festgestellten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Sie ergibt sich aus der von der Envia Mitteldeutsche Energie AG erstellten Bescheinigung. Randnummer 34 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG; die Beklagte kann kraft Gesetzes auch bei einer ihr günstigen Entscheidung keinen Ersatz für ihre außergerichtlichen Kosten beanspruchen. Randnummer 35 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001250130

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