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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 585/13 Urteil Ausschluss der Berücksichtigung einer Zeit der dualen Hochschulausbildung bei zu

Ausschluss der Berücksichtigung einer Zeit der dualen Hochschulausbildung bei zu Unrecht, aber wirksam entrichteten Pflichtbeiträgen als Anrechnungszeit Orientierungssatz

  1. Nach § 1 Nr. 1 SGB 6 sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. (Rn.43)
  2. Stellen sich im Rahmen eines sog. praxisorientierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen als Bestandteil des Studiums dar, so ist das Berufsausbildungsgesetz nicht anwendbar und infolgedessen eine betriebliche Berufsausbildung nicht gegeben. (Rn.45)
  3. Der Besuch einer Berufsakademie mit dem Ausbildungsziel zum Wirtschaftsassistenten und Diplom-Betriebswirt, gekoppelt mit einem berufspraktischen Teil in einem praxisintegrierten dualen Studium ist auf das Erreichen eines dem Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss gerichtet. Damit unterliegt er nicht der Versicherungspflicht. (Rn.47)
  4. Gleichwohl zu Unrecht entrichtete Pflichtbeiträge gelten nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB 4 als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. (Rn.69)
  5. Ist danach ein und derselbe Sachverhalt bereits als Pflichtbeitragszeit anzurechnen, so scheidet wegen desselben Sachverhaltes die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit als Hochschulausbildung aus. Der Zweck der Anrechnungszeit liegt nämlich im Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge (Anschluss BSG Urteil vom
  6. 2011, B 13 R 79/09). (Rn.83) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  7. Mai 2013, S 10 R 196/08, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  8. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom
  9. Oktober 1990 bis
  10. September 1993 zusätzlich als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung, hilfsweise anstelle einer angerechneten Pflichtbeitragszeit. Randnummer 2 Der im Januar 1970 geborene Kläger, der am
  11. Mai 1990 seinen Schulbesuch mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife beendete, schloss am
  12. August 1990 mit der M-Aktiengesellschaft den Ausbildungsvertrag zur Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten und zum Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie. In diesem Ausbildungsvertrag ist u. a. geregelt: Im Rahmen der Berufsakademie wird an der Studienakademie und in den Ausbildungsstätten (duales System) eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt, deren Abschluss einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gleichwertig sein soll. Gegenstand dieses Vertrages ist der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie den betrieblichen Ausbildungsstätten obliegt (Ziffer 1.1). Die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten (Berufsakademie) dauert zwei Jahre, die darauf aufbauende Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) dauert ein weiteres Jahr. Die Ausbildung beginnt am
  13. Oktober 1990 und endet am
  14. September 1993 (Ziffer 1.2). Die Ausbildung wird in der Zentrale, den Werken und Niederlassungen durchgeführt (Ziffer 2.1). Folgende Ausbildungsmaßnahmen werden außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt: Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Baden-Württemberg (Ziff. 2.2). Die Vergütung des Auszubildenden beträgt im ersten Ausbildungsjahr DM 965, im zweiten Ausbildungsjahr DM 1.195 und im dritten Ausbildungsjahr DM 1.
  15. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt (Ziffer 5.1). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Firma beträgt 37,0 Stunden (Ziffer 6.1). Randnummer 3 Für die Zeit vom
  16. Oktober 1990 bis
  17. September 1993 wurden Pflichtbeiträge gezahlt. Randnummer 4 In diesem Zeitraum besuchte der Kläger die Berufsakademie S, Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie, die er am
  18. September 1992 mit der staatlichen Prüfung zum Wirtschaftsassistenten (Berufsakademie) und am
  19. September 1993 mit der staatlichen Prüfung zum Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) erfolgreich abschloss (Urkunde vom
  20. September 1992 und Diplomurkunde vom 30.September 1993). Randnummer 5 Nachdem er vom
  21. Februar bis
  22. März 2003 und vom
  23. Juni bis
  24. August 2004 stationäre Rehabilitationsmaßnahmen absolviert hatte, hatte ihm die Beklagte auf seinen im Dezember 2004 gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom
  25. Mai 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einem am
  26. Januar 2004 eingetretenen Leistungsfall ausgehend von 65,8055 Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 0,892 ab
  27. November 2004 in Höhe von einem Viertel bei 14,6746 persönlichen Entgeltpunkten, ab
  28. Januar 2005 in voller Höhe bei 58,6985 persönlichen Entgeltpunkten und ab
  29. April 2005 in Höhe von drei Vierteln bei 44,0239 persönlichen Entgeltpunkten bewilligt. Sie berücksichtigte die Zeit vom
  30. Oktober 1990 bis
  31. September 1993 als Pflichtbeitragszeit – berufliche Ausbildung. Den maßgebenden Gesamtleistungswert für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ermittelte sie aus der Vergleichsbewertung, da der daraus resultierende Durchschnittswert von 0,1360 Entgeltpunkten den Durchschnittswert aus der Grundbewertung von 0,1358 Entgeltpunkten überstieg. Für die beitragsgeminderte Zeit von Oktober 1990 bis September 1993 errechnete sie 0,9591 zusätzliche Entgeltpunkte wie folgt: 0,1360 x 75,0000 : 100 = 0,1020, höchstens 0,0625 x 36 Monate = 2,2500 abzüglich der bereits für diese Zeit berücksichtigten Entgeltpunkte von 1,
  32. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  33. Mai 2005 hatte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von 65,9445 Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 0,892 ab
  34. November 2004 in Höhe von einem Viertel bei 14,7056 persönlichen Entgeltpunkten, ab
  35. Januar 2005 in voller Höhe bei 58,8225 persönlichen Entgeltpunkten und ab
  36. April 2005 in Höhe von drei Vierteln bei 44,1169 persönlichen Entgeltpunkten neu festgestellt. Sie berücksichtigte für die Pflichtbeitragszeit vom
  37. Januar bis
  38. Januar 2004 als Arbeitsentgelt nunmehr 3.433 Euro statt 839,33 Euro. Dadurch erhöhte sich der Durchschnittswert aus der Grundbewertung auf 0,1363 Entgeltpunkte, so dass dieser Wert als Gesamtleistungswert zugrunde gelegt wurde. An der Bewertung der Zeit von Oktober 1990 bis September 1993 änderte sich dadurch nichts. Randnummer 7 Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch hatte der Kläger die Nichtberücksichtigung von Krankheitsphasen geltend gemacht. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  39. Juni 2005 hatte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
  40. April 2005 wegen festgestellter Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Feststellung einer Überzahlung aufgrund rückständiger Beiträge bzw. Beitragsanteilen für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom
  41. April bis
  42. Juni 2005 in Höhe von 243,01 Euro neu berechnet. Randnummer 9 Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Tragung des vollen Beitrags zur Pflegeversicherung und eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages gewandt sowie seine Elterneigenschaft geltend gemacht hatte, hatte die Beklagte den Bescheid vom
  43. Juli 2005 erteilt, mit dem sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
  44. April 2005 mit einer Nachzahlung neu berechnete. Den Pflegeversicherungsbeitrag ermittelte sie nunmehr aus 1,70 v. H. (mit Nachweis der Elterneigenschaft) anstelle von 1,95 v. H. (kein Nachweis der Elterneigenschaft). Randnummer 10 Nachdem der Kläger unter Vorlage einer Entgeltabrechnung darauf hingewiesen hatte, dass für den Monat Juni 2005 die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde, hatte die Beklagte den Bescheid vom
  45. Oktober 2005 erteilt, mit dem sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
  46. Juni 2005 ausgehend von 65,9445 Entgeltpunkten in voller Höhe bei 58,8225 persönlichen Entgeltpunkten neu berechnete. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
  47. Dezember 2005 hatte die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  48. Mai 2005 zurückgewiesen: Die Zeiten vom
  49. bis
  50. Dezember 1987 und vom
  51. Februar bis
  52. März 1991 umfassten keinen Kalendermonat und seien bereits mit rentenrechtlichen Zeiten belegt, so dass sie keine Anrechnungszeit Krankheit seien. Randnummer 12 Auf den im Februar 2006 gestellten Antrag auf einen Beitragszuschuss hatte die Beklagte die Bescheide vom
  53. März 2006 und vom
  54. Mai 2006 erteilt, mit denen sie unter Neuberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung vom
  55. November 2004 bis
  56. April 2005 bzw. vom
  57. April 2005 bis
  58. Mai 2005 einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung mit einer Nachzahlung von 457,55 Euro bzw. von 239,48 Euro gewährte. Randnummer 13 Im Oktober 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom
  59. Mai 2005 und vom
  60. Mai 2005 sowie der Bescheide vom
  61. Juni 2005 und vom
  62. Juli
  63. Er beanstandete unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) B 4 RA 22/05 R die Verminderung des Zugangsfaktors sowie die Bewertung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Er machte außerdem geltend, die Zeit von Oktober 1990 bis September 1993 sei nicht als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen, denn das Ergebnis der Vergleichsbewertung fiele damit deutlich höher aus. Randnummer 14 Mit Bescheid vom
  64. August 2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme ab: Die Ausbildung an den seit 1974 in Baden-Württemberg bestehenden Berufsakademien sei nicht als Anrechnungszeittatsache (Hochschulausbildung) anerkennungsfähig. An Berufsakademien werde an der jeweiligen Studienakademie und den betrieblichen Ausbildungsstätten eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt (duales System), deren Abschluss einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gleichwertig sei. Zulassungsvoraussetzung für das Studium sei das Bestehen eines Vertragsverhältnisses (Ausbildungsvertrag) zwischen Student und Ausbildungsfirma. Die Studierenden seien deshalb grundsätzlich als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Es liege damit eine Ausbildung im Rahmen eines bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses vor. Eine gleichzeitige Anerkennung als Beitragszeit und Anrechnungszeit komme daher nicht in Betracht. Randnummer 15 Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger vortrug, sein Vollzeitstudium sei Hochschulausbildung gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  65. Dezember 2007 zurück. Randnummer 16 Dagegen hat der Kläger am
  66. Januar 2008 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Randnummer 17 Mit Bescheid vom
  67. Januar 2013 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von 65,9447 Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 0,892 ab
  68. November 2004 in Höhe von einem Viertel bei 14,7057 persönlichen Entgeltpunkten, ab
  69. Januar 2005 in voller Höhe bei 58,8227 persönlichen Entgeltpunkten, ab
  70. April 2005 in Höhe von drei Vierteln bei 44,1170 persönlichen Entgeltpunkten und ab
  71. Juni 2005 in voller Höhe bei 58,8227 persönlichen Entgeltpunkten neu fest. Die Zeit vom
  72. Oktober 1990 bis
  73. September 1993 berücksichtigte sie als Pflichtbeitragszeit. Für die Zeit vom
  74. Januar bis
  75. Januar 2004 rechnete sie als Arbeitsentgelt nunmehr 1.466,42 Euro statt 1.462,36 Euro und 437,89 Euro statt 435,27 Euro an, wodurch sich die Entgeltpunkte für Beitragszeiten auf 20,1010 statt 20,1008 erhöhten. Dadurch änderten sich jedoch weder die Durchschnittswerte aus der Grund- und Vergleichsbewertung noch die Bewertung der Zeit von Oktober 1990 bis September
  76. Randnummer 18 Der Kläger hat gemeint, die Zeit von Oktober 1990 bis September 1993 sei als Zeit eines Hochschulstudiums anzuerkennen. Sein Studium an der Berufsakademie sei gemäß § 76 Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (LHG) dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule gleichwertig. Dies belege auch die Entwicklung der Berufsakademie. Diese sei zum
  77. März 2009 durch die duale Hochschule Baden-Württemberg abgelöst worden. Die früheren Absolventen der Berufsakademie könnten ihr Diplom daher nachgraduieren lassen. Er habe komplette 6 Semester in der Berufsakademie studiert. Die Studienzeiten hätten sich täglich innerhalb der Woche unterbrochen durch eine Mittagspause von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr erstreckt. In den Semesterferien habe er abzüglich der im Ausbildungsvertrag ausgewiesenen Urlaubstage Praktika in der Firma absolviert. Er wende sich gegen die Ungleichbehandlung gegenüber den Studenten, die während des Studiums keine beitragspflichtigen Einnahmen gehabt hätten. Würden Studienzeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten berücksichtigt, käme es aufgrund der durchzuführenden Vergleichsbewertung zu der Berechnung von höheren Entgeltpunkten. Der Kläger hat den Studienführer der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (VWA) vorgelegt. Randnummer 19 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 20 den Bescheid vom
  78. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  79. Dezember 2007 aufzuheben und den Bescheid vom
  80. Januar 2013 hinsichtlich der Neufeststellung der rentenrechtlichen Zeiten vom
  81. Oktober 1990 bis
  82. September 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom
  83. Mai 2005, vom
  84. Mai 2005, vom
  85. Juni 2005, vom
  86. Juli 2005, vom
  87. Oktober 2005, vom
  88. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  89. Dezember 2005, vom
  90. März 2006, vom
  91. Mai 2006 und vom
  92. Januar 2013 der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung des Klägers ab dem
  93. November 2004 die Zeit vom
  94. Oktober 1990 bis
  95. September 1993 zusätzlich als beitragsfreie Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, hilfsweise nur als beitragsfreie Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zugrunde zu legen. Randnummer 21 Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zwischenzeitlich ihre bisherige Auffassung zu dualen Studiengängen aufgegeben hätten und der Entscheidung des BSG vom
  96. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R folgten, wonach die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen seien und somit grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht unterlägen. Da die Ausbildung des Klägers diese Voraussetzungen erfülle, komme grundsätzlich die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung in Betracht. Seien jedoch Pflichtbeiträge (bis
  97. Dezember 2011) gezahlt worden und sei eine Beitragsbeanstandung nach § 26 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) wie vorliegend nicht mehr möglich, da für den Kläger Leistungen zur Rehabilitation und Rente erbracht worden seien bzw. werden, komme eine zusätzliche Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nicht in Betracht. In Fällen der praxisorientierten dualen Studiengänge könne § 58 Abs. 4 a SGB VI keine Anwendung finden, denn es fehle an einem zeitlichen Nebeneinander von schulischer Ausbildung und Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Vielmehr handele es sich um ein und denselben Lebenssachverhalt, nämlich eine Zeit der Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang. Darüber hinaus ließen auch Sinn und Zweck von Anrechnungszeiten keinen Raum für die (zusätzliche) Berücksichtigung des dualen Studiums als Anrechnungszeit, denn Anrechnungszeiten sollten einen Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge bezwecken. Randnummer 22 Die Beklagte hat Probeberechnungen jeweils vom
  98. Februar 2012, vom
  99. März 2013 und vom
  100. April 2013 vorgelegt. Randnummer 23 Der Kläger hat dazu erwidert, die Nichtbeanstandung von Pflichtbeiträgen habe allenfalls zur Folge, dass diese nicht zurückgefordert werden könnten. Dies schließe die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes, die Ausbildungszeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, nicht aus. § 58 Abs. 4 a SGB VI sei anwendbar, da ansonsten durch die falsche (rechtswidrige) Einstufung der zurückgelegten Zeit als Pflichtbeitragszeit ein rentenrechtlicher Nachteil entstehe. Diese Vorschrift setze auch lediglich ein Nebeneinander von schulischer und praktischer Ausbildung voraus, wobei die schulische Ausbildung, wie vorliegend im Falle des Klägers, überwiegen müsse. Auch sprächen Sinn und Zweck der Anrechnungszeit nicht gegen die Anwendung des § 58 Abs. 4 a SGB VI. Der Kläger habe durch seine Pflichtbeiträge nicht Rentenanwartschaften in der Höhe erwerben können, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die Zeit der Teilnahme am praxisorientierten dualen Studiengang in rechtmäßiger Weise als Anrechnungszeit anerkannt worden wäre. Mit Bescheid vom
  101. Januar 2013 habe die Beklagte die streitgegenständliche Zeit nicht mehr als Pflichtbeitragszeit bei Berufsausbildung angerechnet. Diese geänderte Bewertung könne nicht auf das Urteil des BSG vom
  102. Dezember 2009 gestützt werden. Randnummer 24 Mit Urteil vom
  103. Mai 2013 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung den Bescheid vom
  104. Januar 2013 aufgehoben, soweit die rentenrechtliche Zeit vom
  105. Oktober 1990 bis
  106. September 1993 neu festgestellt worden ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen: Gegenstand des Verfahrens sei nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Bescheid vom
  107. März 2013 (gemeint:
  108. Januar 2013), da er darauf gerichtet gewesen sei, den Bescheid vom
  109. Mai 2005 abzuändern. Der Bescheid vom
  110. Januar 2013 sei im genannten Umfang aufzuheben gewesen, denn die mit ihm ergangene Regelung sei nicht im Sinne eines Verwaltungsaktes hinreichend bestimmt getroffen worden. Es bleibe fraglich und sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, auf welcher Änderung die Nachzahlung in Höhe von 0,66 Euro in der Zeit vom
  111. November 2004 bis
  112. Januar 2013 beruhe. Es sei somit nicht ersichtlich, ob sich die Änderung für den Kläger nachteilig auswirke. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es könne dabei dahinstehen, ob die zwischen den Beteiligten unstreitige Wertung des Studiums als praxisintegriertes duales Studium im Sinne des Urteils des BSG vom
  113. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R, wonach für diese Art des Studiums grundsätzlich die Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung in Betracht komme, zutreffend sei. Nach § 66 Abs. 1 SGB VI ergäben sich die für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte u. a. aus der Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten sowie Zuschläge, u. a. für beitragsgeminderte Zeiten. Beitragszeiten seien alle Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien (§ 55 Abs. 1 SGB VI). Dabei seien Zeiten mit vollwertigen Beiträgen mit Beiträgen belegte Kalendermonate, in die keine beitragsgeminderte Zeiten fielen (§ 54 Abs. 2 SGB VI) und beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten oder mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung belegt seien (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten dagegen seien Kalendermonate, für die keine Beiträge gezahlt worden seien, die aber Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten seien (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Die Zeiten einer schulischen Ausbildung, zu der auch eine Hochschulausbildung zähle, seien nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Anrechnungszeiten. Auch wenn Beiträge für den Zeitraum vom
  114. Oktober 1990 bis
  115. September 1993 zu Unrecht entrichtet worden seien, würde es sich um eine Pflichtbeitragszeit handeln. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI seien Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Pflichtbeiträge gelten als solche Pflichtbeiträge. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürften, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gelte gleiches für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist. Einen Verzicht auf diesen Schutz sehe das Gesetz nicht vor. Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit zusätzlich zu einer Pflichtbeitragszeit für den streitgegenständlichen Zeitraum käme nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werde durch § 58 Abs. 4 a SGB VI ergänzt, der für Zeiten einer (berufsbegleitenden) schulischen Ausbildung bestimme, dass diese nur dann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könnten, wenn der Zeitaufwand für die Schulausbildung den Zeitaufwand für die zugleich ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit übersteige. Das BSG habe wiederholt entschieden, dass solche Ausbildungszeiten, die innerhalb eines zumindest an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt würden, grundsätzlich keine Anrechnungs-/Ausfallzeiten sein könnten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Ausbildung Teil eines umfassenden Beschäftigungsverhältnisses, also die Ausbildung zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienstpflicht sei. Die Berücksichtigung von Anrechnungs-/Ausfallzeiten bezwecke einen Ausgleich dafür, dass der Versicherte durch bestimmte, in seiner Person liegenden Umstände ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (Hinweis auf BSG, Urteil vom
  116. Dezember 1995 – 4 RA 84/94). Lediglich bei einem bloßen Nebeneinander von Ausbildungszeit und Beschäftigungsverhältnis sei nicht ausgeschlossen, eine Ausfallzeit wegen Ausbildung anzunehmen. Vorliegend stelle sich eine aufeinander abgestimmte verzahnte Ausbildung dar, so dass ein Nebeneinander von Beschäftigungsverhältnis und Ausbildungszeit nicht vorliege. In dem Ausbildungsvertrag sei ebenso wie in dem Studienführer der VWA festgelegt, dass im Rahmen der Berufsakademie an der Studienakademie und in den Ausbildungsstätten (duales System) eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt werde, deren Abschluss einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gleichwertig sein solle. Gegenstand des Vertrages des Klägers mit der Firma M Aktiengesellschaft sei der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie den betrieblichen Ausbildungsstätten obliege. Es sei geregelt, dass die Ausbildung in der Zentrale, den Werken und Niederlassungen der Firma und als Ausbildungsmaßnahme das Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Baden-Württemberg durchgeführt werde. Als Pflichten des Auszubildenden seien unter anderem die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen festgelegt. In dem vom Kläger vorgelegten Studienführer der VWA sei ausgeführt, dass die Berufsakademie Stuttgart einen berufsqualifizierenden Bildungsgang anbiete, der sich durch eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis auszeichne. Ausweislich des Ausbildungsvertrages und der Stundentafel der VWA-Studienakademie sei auch ersichtlich, dass der Kläger in beiden Bereichen habe tätig sein müssen. Insgesamt sei dies als ein Lebenssachverhalt zu bewerten. Da es sich nach § 26 SGB IV, § 55 SGB VI bei der streitgegenständlichen Zeit um eine Pflichtbeitragszeit handele, müsse dieser gesamte Lebenssachverhalt rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeit gewertet werden. Dem stünde nicht entgegen, dass bei anderer Beurteilung der Rechtslage ausweislich der Probeberechnungen der Beklagten im Ergebnis ein höherer Rentenanspruch sich ergeben hätte. Die hilfsweise beantragte Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeit allein als beitragsfreie Anrechnungszeit komme nicht in Betracht, denn es seien vorliegend Beiträge gezahlt worden. Randnummer 25 Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am
  117. Juli 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am
  118. Juli 2013 eingelegte Berufung des Klägers. Randnummer 26 Er meint, § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV sei vorliegend nicht anwendbar. Diese Vorschrift diene dem Schutz des Versicherten, der rückwirkend wegen des Wegfalls der Pflichtversicherung nicht ohne Versicherung „dastehen solle“ (Hinweis unter anderem auf Bundestag-Drucksache 16/6540, S. 24). Eines solchen Schutzes bedürfe der Kläger vorliegend nicht, weil die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeit als Anrechnungszeit zu höheren Rentenansprüchen führe. Soweit das Sozialgericht auf die Fundstelle im Beck’schen Online-Kommentar verweise, wonach ein Verzicht auf diesen Schutz nicht vorgesehen sei, sei dem zu entgegnen, dass von dieser Regelung allein abhängig Beschäftigte betroffen seien. Ausweislich des Urteils des BSG vom
  119. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R sei der Kläger jedoch nicht abhängig beschäftigt gewesen. Er sei darüber hinaus der Ansicht, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtbeiträge im Sinne von § 26 SGB IV gezahlt habe, denn die Beklagte habe die gezahlten Beiträge als „Pflichtbeiträge, berufliche Ausbildung“ und eben nicht als Pflichtbeitrag aufgrund abhängiger Beschäftigung in den Versicherungsverlauf gestellt. Darüber hinaus sei für die Anerkennung der Anrechnungszeit neben der Beitragszeit gemäß § 58 Abs. 4 a SGB VI die Rechtsprechung des BSG zur Nichtanerkennung von Anrechnungszeiten für Ausbildungszeiten, die innerhalb eines zunächst an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt würden, nicht anzuwenden. Zum Zeitpunkt dieser Rechtsprechung sei § 58 Abs. 4 a SGB VI noch nicht in Kraft gewesen. Sie passe auch insofern nicht, als bei der Frage, ob eine Anrechnungszeit neben einer Beitragszeit zu berücksichtigen sei, nach der Rechtsprechung des BSG vom
  120. Dezember 2009 eben gerade nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vom Kläger absolvierte Praxisausbildung ein Arbeitsverhältnis oder aber ein Ausbildungsverhältnis gewesen sei. Ungeachtet dessen habe die schulische Ausbildung die praktische Tätigkeit überwogen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, nachdem er seine Klage gegen die Bescheide vom
  121. Juni 2005, vom
  122. Juli 2005, vom
  123. Oktober 2005, vom
  124. November 2005, vom
  125. März 2006 und vom
  126. Mai 2006 nicht mehr weiter verfolgt, Randnummer 28 unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom
  127. Mai 2013 den Bescheid vom
  128. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  129. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom
  130. Mai 2005 in der Fassung des Bescheides vom
  131. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  132. Dezember 2005 und des Bescheides vom
  133. Januar 2013 der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung ab
  134. November 2004 die Zeit vom
  135. Oktober 1990 bis
  136. September 1993 zusätzlich als beitragsfreie Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, hilfsweise nur als beitragsfreie Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, zugrunde zu legen. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus: Entgegen der Ansicht des Klägers resultierten die (zu Unrecht) gezahlten Pflichtbeiträge gerade aus der irrtümlich angenommenen Versicherungspflicht als Beschäftigter, so dass § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV maßgebend sei. Dass sich die von dieser Vorschrift ausgesprochene Fiktion nicht immer zugunsten der Versicherten auswirke, sei ohne Bedeutung. Anrechnungszeiten beruhten, da sie ohne Beitragsleistung erworben seien, überwiegend auf staatlicher Gewährung und seien somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge. Ihr Zweck liege im Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge. Es liege auch kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 4 a SGB VI vor, denn ein zeitliches Nebeneinander von schulischer Ausbildung und Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sei nicht gegeben; es handele sich in Bezug auf die praktische Tätigkeit und das Studium um ein und denselben Lebenssachverhalt. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 34 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom
  137. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  138. Dezember 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom
  139. Mai 2005 in der Fassung des Bescheides vom
  140. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  141. Dezember 2005 sowie des Bescheides vom
  142. Januar 2013 bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Zeit vom
  143. Oktober 1990 bis
  144. September 1993 zusätzlich als beitragsfreie Anrechnungszeit, hilfsweise nur als beitragsfreie Anrechnungszeit zugrunde legt. Randnummer 35 Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob das Sozialgericht den Bescheid vom
  145. Januar 2013 zu Recht aufgehoben hat, „soweit die rentenrechtliche Zeit vom
  146. Oktober 1990 bis
  147. September 1993 neu festgestellt wird“, denn die Beklagte hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt. Im Hinblick darauf, dass das Sozialgericht allerdings offengelassen hat, welche Konsequenzen seine Entscheidung hinsichtlich der Rentenhöhe hat, sieht sich der Senat zur folgenden Klarstellung veranlasst: Die mit Bescheid vom
  148. Januar 2013 vorgenommene Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung erfolgte wegen der Anrechnung weiterer Arbeitsentgelte für die Zeit vom
  149. Januar bis
  150. Januar 2004 und nicht, wie in diesem Bescheid ausgeführt, wegen Änderung „der Beitragszeit vom
  151. Oktober 1993 bis
  152. September 1993“. Diese weiteren Arbeitsentgelte führten dazu, dass sich die Entgeltpunkte für Beitragszeiten auf 20,1010 statt bisher 20,1008 erhöhten, woraus die Nachzahlung von 0,66 Euro resultierte. Damit mag zwar die Begründung für die Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung unzutreffend sein. Die Begründung selbst ist jedoch nicht Bestandteil des Verfügungssatzes, so dass sich die mit dem Bescheid vom
  153. Januar 2013 festgesetzte Rentenhöhe als dem maßgebenden Verfügungssatz dieses Bescheides deswegen nicht als rechtswidrig erweist bzw. dieser Verfügungssatz, da er die Rentenhöhe konkret beziffert, nicht unbestimmt ist. Soweit daher das Sozialgericht den Bescheid vom
  154. Januar 2013 im oben genannten Sinne aufgehoben hat, geht diese Aufhebung, ungeachtet dessen, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung und nicht (nur) die rentenrechtliche Zeit neu festgestellt wurde, „ins Leere“, denn die mit diesem Bescheid bewilligte Rentenhöhe wird dadurch auch nach Auffassung des Sozialgerichtes nicht berührt. Dem Urteil des Sozialgerichts kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass es den Bescheid vom
  155. Januar 2013 insoweit (mangels Beschwer des Klägers rechtswidrig) aufgehoben hätte, als er gegenüber dem Bescheid vom
  156. Mai 2005 eine höhere Rente gewährt. Randnummer 36 Nach § 44 Abs. 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Randnummer 37 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom
  157. Mai 2005 in der Fassung des Bescheides vom
  158. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  159. Dezember 2005 und des Bescheides vom
  160. Mai 2013 ist hinsichtlich der Rentenhöhe rechtmäßig, denn die Zeit vom
  161. Oktober 1990 bis
  162. September 1993 ist zutreffend als Pflichtbeitragszeit angerechnet. Randnummer 38 Maßgebend ist das Recht des SGB VI bei Rentenbeginn am
  163. November
  164. Randnummer 39 Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches (zwar) von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder der Anspruch bestanden hat. Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind (jedoch) nach § 300 Abs. 3 SGB VI die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Randnummer 40 Die Beklagte hat die Rentenhöhe, wie sie aus der Bewertung der vom Kläger beanstandeten Zeit resultiert, dem Gesetz gemäß festgesetzt. Randnummer 41 Das Sozialgericht hat die danach maßgebenden anzuwendenden Vorschriften zutreffend bezeichnet. Ausgehend davon hat die Beklagte zutreffend die Zeit vom
  165. Oktober 1990 bis
  166. September 1993 allein als Pflichtbeitragszeit der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Der Kläger war zwar in diesem Zeitraum nicht versicherungspflichtig. Die gezahlten Beiträge gelten jedoch als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Randnummer 42 Der Kläger war nicht versicherungspflichtig, so dass Pflichtbeiträge zu Unrecht gezahlt wurden. Randnummer 43 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) wurden in der Rentenversicherung der Angestellten alle Personen, die als Angestellte (§ 3 AVG) gegen Entgelt (§ 160 Reichsversicherungsordnung – RVO) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt waren, versichert Nach § 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Randnummer 44 Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, ist weder in den Versicherungspflichttatbeständen selbst noch in § 7 Abs. 2 SGB IV, wonach als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung gilt, geregelt. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das BBiG bestimmt für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als (betriebliche) Berufsausbildung in Betracht kommt, sondern legt im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch die Grenzen fest, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst werden (BSG, Urteil vom
  167. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, m.w.N.). Randnummer 45 Stellen sich im Rahmen eines so genannten praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen als Bestanteil des Studiums dar, so ist das BBiG nicht anwendbar und schon aus diesem Grund eine (betriebliche) Berufsausbildung nicht gegeben. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in den praxisintegrierten dualen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und curriculare Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Solche Studiengänge werden von Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft in verschiedenen Varianten angeboten. Hiervon zu unterscheiden, allerdings ebenfalls auf die „berufliche Erstausbildung“ gerichtet sind so genannte ausbildungsintegrierte duale Studiengänge, bei denen das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verknüpft wird. In der Regel wird darin neben dem Studienabschluss ein Abschluss in dem Ausbildungsberuf erworben. So genannte berufsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge sind demgegenüber auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung. Weil bei den so genannten berufsintegrierten und berufsbegleitenden Studiengängen nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung stattfindet, rechnen diese nicht zu den so genannten dualen Studiengängen im engeren Sinne (BSG, Urteil vom
  168. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R, Rdnrn. 18 und 19). Randnummer 46 Der Kläger absolvierte einen solchen praxisintegrierten dualen Studiengang, der Versicherungspflicht auch hinsichtlich des berufspraktischen Teils der Ausbildung nicht begründete. Seine Ausbildung beruhte auf dem Gesetz über die Berufsakademien im Lande Baden-Württemberg vom
  169. Mai 1982 (GBl 1982, 133) – BAG BaWü. Randnummer 47 § 1 BAG BaWü bestimmte: Berufsakademien vermitteln eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung und Weiterbildung. Sie erfüllen ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken von staatlichen Studienakademien mit den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System). Die Studienakademien unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den sozialen Einrichtungen sowie der Arbeitsverwaltung die Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventen (§ 1 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5). Berufsakademien gehören dem tertiären Bildungsbereich an; sie bieten eine Alternative zum Studium an Fachhochschulen und Universitäten. Das nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der Berufsakademie Baden-Württemberg ist dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg gleichwertig und vermittelt dieselben Berechnungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 3). Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben (§ 1 Abs. 6). Randnummer 48 § 76 Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom
  170. Januar 2005 (GBl 2005, 1) - LHG BaWü – knüpfte wörtlich mit seinen Regelungen in Abs. 1 Sätze 5 und 6, Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 6 Satz 1 am BAG BaWü an. Randnummer 49 Mit der Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zum
  171. März 2009 (§ 1 Abs. 1 Gesetz zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom
  172. Dezember 2008 – GBl 2008, 435, 436) – DH-ErichtG - wurden die Studienakademien rechtlich unselbständige Untereinheiten dieser Hochschule. Die Berufsakademien erloschen mit Errichtung der Dualen Hochschule, die in die Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Landes als Träger der Berufsakademien insoweit eintreten ist, als es sich um Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse handelt, für die Duale Hochschule nach dem LHG BaWü Trägerin sein kann (§ 1 Abs. 2 und 3 DH-ErichtG). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LHG BaWü ist die Duale Hochschule Baden-Württemberg staatliche Hochschule. Sie vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung); im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LHG BaWü). Randnummer 50 Der vom Kläger vorgelegte Studienführer der VWA nimmt auf die genannten Vorschriften Bezug. Darin heißt es u. a.: Die Berufsakademie bietet Abiturienten einen berufsqualifizierenden Bildungsgang an, der sich durch eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis auszeichnet. Sie vermittelt im dualen System, nämlich an der Studienakademie und in den Ausbildungsstätten, eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss einem berufsbefähigenden Hochschulabschluss gleichwertig ist (vgl. § 1 Berufsakademiegesetz). Die Berufsakademie ist eine Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs. Dieser Studienführer benennt als an der VWA-Studienakademie beteiligte Ausbildungsfirmen u. a. die M--AG in der Fachrichtung Industrie und Wirtschaftsinformatik. Das sechssemestrige Studium unterteilte sich danach in Stufe 1 mit der Prüfung zum Wirtschaftsassistenten und in Stufe 2 mit der Prüfung zum Diplom-Betriebswirt. Während des Studiums erfolgten Prüfungen über einerseits die theoriebezogenen Studieninhalte und andererseits die praxisbezogenen Studien- und Ausbildungsinhalte. Die vorgelegte Stundentafel für jeden einzelnen Tag der Monate Januar bis September 1993 lässt die absolvierten Praxisphasen bei der Mercedes Benz AG als integralen Bestandteil des Studiums erkennen. Der Ausbildungsvertrag mit der M AG vom
  173. August 1990 bestätigt, dass die dort durchgeführte Ausbildung im Rahmen und als Bestandteil des Studiums absolviert wurde. Nach Ziffer 1.1 Satz 2 dieses Ausbildungsvertrages ist sein Gegenstand der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie den betrieblichen Ausbildungsstätten obliegt. Zweck ist dabei nach Ziffer 1.1 Satz 1 dieses Ausbildungsvertrages, im Rahmen des dualen Systems eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung zu vermitteln, deren Abschluss einem Hochschulabschluss gleichwertig ist. Randnummer 51 Es handelt sich mithin insgesamt um eine einheitliche Ausbildung, die nicht auf einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG, sondern auf einen dem (Fach)Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss gerichtet war. Randnummer 52 Der Kläger war somit auch hinsichtlich des berufspraktischen Teils der Ausbildung nicht versicherungspflichtig, so dass Pflichtbeiträge zu Unrecht gezahlt wurden. Randnummer 53 Zeiten, denen solche Pflichtbeiträge zugrunde liegen, sind jedoch gleichfalls Pflichtbeitragszeiten, es sei denn diese Pflichtbeiträge wurden vom Rentenversicherungsträger wirksam beanstandet. Randnummer 54 Auch wenn es eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für das Beanstandungsrecht des Rentenversicherungsträgers nicht gibt, setzen die §§ 26, 27 SGB IV und § 202 Satz 1 SGB VI ein solches Beanstandungsrecht voraus (BSG, Urteil vom
  174. Juni 2010 – B 10 LW 4/09 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 4). Randnummer 55 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gilt: Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem
  175. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Abs. 2 SGB X entsprechend. Randnummer 56 § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV lautet: Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung. Randnummer 57 § 202 Satz 1 SGB VI sieht vor: Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Randnummer 58 Die Notwendigkeit, Beiträge zu beanstanden, ergibt sich wegen § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV daraus, dass zu Unrecht gezahlte Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Randnummer 59 Ist ein Beitrag unwirksam, so kann dies grundsätzlich von jedem geltend gemacht werden, der an der Beitragsentrichtung materiell beteiligt ist, also sowohl vom Versicherten als auch vom Arbeitgeber als auch schließlich vom Versicherungsträger. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit durch diesen wird als Beanstandung bezeichnet. Der Rentenversicherungsträger ist sowohl im Interesse der Versichertengemeinschaft als auch der betroffenen Versicherten verpflichtet, die Beanstandung auszusprechen, sobald er Kenntnis von der Unwirksamkeit einer Beitragsleistung erlangt hat. Die Beanstandung dient vor allem dem Zweck, auch den Versicherten über die Feststellung der Unwirksamkeit zu unterrichten. Sie kann in der Regel nur durch eine an ihn gerichtete Erklärung erfolgen, die allerdings an keine bestimmte Form gebunden ist (BSG, Urteil vom
  176. August 1975 – 1 RA 165/74, Rdnr. 21, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 2200 § 1423 Nr. 5). Randnummer 60 Die Beklagte hat die für die Zeit vom
  177. Oktober 1990 bis
  178. September 1993 entrichteten Pflichtbeiträge nicht beanstandet. Der Kläger hat ein solches Beanstandungsverfahren nicht durch einen spätestens am
  179. Dezember 2007 gestellten Antrag eingeleitet oder Erstattung dieser Pflichtbeiträge begehrt, wobei offenbleiben kann, ob ein solcher vor dem
  180. Januar 2008 gestellter Antrag (bzw. Antrag auf Erstattung dieser Pflichtbeiträge) überhaupt relevant wäre (vgl. BSG, Urteil vom
  181. März 2014 – B 12 R 1/12 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris). Seit dem
  182. Januar 2008 kommt eine solche Beanstandung nicht mehr in Betracht. Randnummer 61 § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV wurde durch Gesetz vom
  183. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3024) mit Wirkung zum
  184. Januar 2008 um einen Satz 3 ergänzt, der bestimmt: Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist. Randnummer 62 § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bestimmt: Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Randnummer 63 Dies bedeutet, dass nach Ablauf der genannten Frist zu Unrecht entrichtete Pflichtbeiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten und deswegen von einer Beanstandung ausgeschlossen sind. Randnummer 64 Der Kläger machte bis zum
  185. Dezember 2007 nicht geltend, dass die für die Zeit vom
  186. Oktober 1990 bis
  187. September 1993 entrichteten Pflichtbeiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Randnummer 65 Mit seinem im Oktober 2006 gestellten Überprüfungsantrag wandte sich der Kläger (lediglich) gegen die Bewertung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Er wies auf das zeitliche Zusammentreffen von Beitragszeiten und Anrechnungszeiten von Oktober 1990 bis September 1993 hin und meinte, ohne die Rechtmäßigkeit der entrichteten Pflichtbeiträge in Frage zu stellen, diese Pflichtbeiträge dürften nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt werden, denn ohne diese fiele das Ergebnis der Vergleichsberechnung deutlich höher aus. Mit seinem gegen den Bescheid vom
  188. August 2007 eingelegten Widerspruch machte er geltend, es sei auch die Voraussetzung für die Anerkennung eines Anrechnungszeittatbestandes (Hochschulausbildung) gegeben. Er hielt damit eine Anrechnungszeit Hochschulausbildung neben der Pflichtbeitragszeit für zulässig, so dass auch mit diesem Widerspruch von ihm die Rechtmäßigkeit der Pflichtbeiträge nicht in Zweifel gezogen wurde. Selbst mit der im November 2008 erfolgten Begründung seiner Klage ist der Kläger noch von der Rechtmäßigkeit der entrichteten Pflichtbeiträge ausgegangen, denn er hat (lediglich) wiederholt vorgetragen, dass die Studienzeit auch als beitragsfreie Anrechnungszeit zu berücksichtigen sei. Erst während des Klageverfahrens sind überhaupt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entrichtung von Pflichtbeitragszeiten aufgekommen. Randnummer 66 Seit dem
  189. Januar 2008 gelten die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge jedoch nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Es kann daher dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge auch aus § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV ergäbe. Randnummer 67 Die Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV endet für den zuletzt entrichteten Pflichtbeitrag für September 1993 mit Ablauf des
  190. Dezember
  191. Randnummer 68 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verjährung vor dem
  192. Dezember 1997 unterbrochen gewesen sein könnte, so dass offen bleiben kann, ob die in § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV genannte Voraussetzung des Ablaufs der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV genannten Frist als bloße Definition des maßgebenden Zeitraums (4 Jahre) oder darüber hinaus als Erfordernis eines Ablaufs der „Verjährungsfrist“ (so Gesetzentwurf, a.a.O., Bundestag-Drucksache 16/6540 S. 23 ff.) unter Berücksichtigung der Regelung insbesondere über die Hemmung der Verjährung in § 27 Abs. 3 SGB IV (oder über die Unterbrechung der Verjährung in § 27 Abs. 3 SGB IV in der bis zum
  193. Dezember 2001 geltenden Fassung) zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  194. März 2014 – B 12 R 1/12 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris). Randnummer 69 § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV findet auf die für die Zeit vom
  195. Oktober 1990 bis
  196. September 1993 zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge auch Anwendung. Randnummer 70 Werden materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Leistungsgesetzes geändert, gilt grundsätzlich das Versicherungsfall- bzw. Leistungsfallprinzip. Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse erstreckt. Dementsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat. Das Versicherungsfall- bzw. Leistungsfallprinzip ist allerdings nicht anzuwenden, soweit später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen. Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet bzw. auszulegen ist. Dem Wortlaut der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV kann ebenso wenig wie ihrer systematischen Stellung eine eindeutige Antwort auf die Frage ihrer Geltung für Beitragszeiträume bereits vor dem
  197. Januar 2008 entnommen werden. Allerdings folgt eine Geltung der Vorschrift mit hinreichender Klarheit jedenfalls aus den Gesetzesmaterialien. Nach den - im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu der genannten Bestimmung sollte nämlich gerade die bis dahin geltende Rechtslage geändert werden, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall "noch für viele Jahre rückwirkend" erstattet werden mussten; derartig zu Unrecht entrichtete Beiträge sollten aufgrund der Neuregelung nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV vielmehr als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten und die Beiträge als solche erhalten bleiben, eine Erstattung dagegen nicht mehr möglich sein (so Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Bundestag-Drucksache 16/6540 S. 23 f zu Nr. 14 <§ 26>). Dieses vom Gesetzgeber formulierte Ziel ließ sich konsequenterweise nur durch eine unmittelbar und zeitnah greifende Rechtsänderung verwirklichen, indem von der Neuregelung auch schon in Zeiträumen vor dem Inkrafttreten der Norm entrichtete Beiträge erfasst wurden und nicht erst Beiträge, die nach dem
  198. Januar 2008 entrichtet wurden und bei denen die neu angeordneten Rechtsfolgen dann wiederum erst nach weiteren vier Jahren greifen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber trotz des von ihm angenommenen Handlungsbedarfs eine erst Jahre später eintretende Wirkung der Rechtsänderung beabsichtigte, sind jedoch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (BSG, Urteil vom
  199. März 2014 – B 12 R 1/12 R, Rdnrn. 21 und 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2400 § 26 Nr. 3). Randnummer 71 Die Ansicht des Klägers, § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV sei aus anderen Gründen nicht anwendbar, trifft nicht zu. Randnummer 72 Die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge resultieren, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, gerade aus der irrtümlich angenommenen Versicherungspflicht als Beschäftigter. Randnummer 73 Der Kläger wird auch vom Schutzzweck des § 26 Abs. 1 SGB IV erfasst. Diese Vorschrift dient dazu, die Pflichtbeiträge zu erhalten, denn ohne diese Pflichtbeiträge wäre der Kläger tatsächlich für den Zeitraum, für den diese Pflichtbeiträge zu Unrecht gezahlt wurden, ohne Versicherungsschutz. Der Kläger verkennt, dass ein Versicherungsschutz ausschließlich durch Beiträge, insbesondere Pflichtbeiträge begründet wird. Anrechnungszeiten hingegen schaffen keinen Versicherungsschutz, denn Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stehen nur Versicherten zu. Versichert ist jedoch nur der Versicherungspflichtige oder der freiwillig Versicherte. Anrechnungszeiten können lediglich die einem Versicherten zustehende Leistung, insbesondere Rente erhöhen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die rentenerhöhende Wirkung von Anrechnungszeiten beseitigt werden kann, wie dies § 74 Satz 4 erste Alternative SGB VI in der ab
  200. Januar 2005 geltenden Fassung für Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung vorsieht (zur Regelung für rentennahe Jahrgänge vgl. § 263 Abs. 3 SGB VI). Der vom Kläger zitierten Gesetzesbegründung ist zum Schutzzweck des § 26 Abs. 1 SGB IV nichts anderes zu entnehmen. Dort (Bundestag-Drucksache 16/6540 S. 23, 24) wird vielmehr darauf hingewiesen, dass durch § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV keine Schlechterstellung gegenüber der Situation entsteht, wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, wovon er bis zur Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht auch ausgegangen sei. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV knüpft damit ausschließlich an die tatsächliche Entrichtung von Pflichtbeiträgen an. Ob der von § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV jeweils betroffene Versicherte konkret individuell schutzbedürftig ist, ist für diese Vorschrift ebenso wenig von Bedeutung wie für die Bestimmung des Personenkreises, den der Gesetzgeber der Versicherungspflicht unterwirft (vgl. zu letzterem BSG, Urteil vom
  201. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, Rdnrn. 55, 56, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12), denn der Gesetzgeber darf typisierend zugrunde legen, dass auch in einem solchen Fall der vermeintlichen Versicherungspflicht generell eine Schutzbedürftigkeit vorliegt, die darin begründet ist, dass bei einen späteren Wegfall der Pflichtbeiträge ein anderweitiger Versicherungsschutz nachträglich nicht mehr erlangt werden kann. Dem Schutzzweck des 26 Abs. 1 SGB IV entsprechend hat diese Vorschrift auch keinen unmittelbaren Bezug zur Rentenberechnung, so dass dieser Vorschrift weder zugunsten noch zu Lasten des Versicherten oder des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich der späteren Rentenberechnung etwas entnommen werden kann. Weder ihr Wortlaut noch ihr Zweck bieten einen Anhalt dafür, dass die angeordnete Fiktion davon abhängig sein könnte, wie sich die Rentenberechnung im Einzelnen darstellt. Solches wäre auch kaum handhabbar. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem erkannt wird, dass Pflichtbeträge zu Unrecht entrichtet wurden, und dem Zeitpunkt der Rentengewährung kann ein erheblicher Zeitraum liegen. Die Entwicklung der Regelungen über die Berechnung einer Rente bis zum jeweiligen Rentenbeginn ist demgegenüber schlechthin nicht überschaubar. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV soll gegenüber der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zudem in erhöhtem Maße Rechtssicherheit nach Ablauf der Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gewährleisten. Randnummer 74 Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht des Klägers, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum gar keine Pflichtbeiträge gezahlt, denn die Beklagte habe die Beiträge als „Pflichtbeiträge, berufliche Ausbildung“ in den Versicherungsverlauf und eben nicht als Pflichtbeitrag aufgrund abhängiger Beschäftigung eingestellt. Unabhängig davon, dass es nicht darauf ankommt, im Versicherungsverlauf eine Begründung für die ohne weiteres als Pflichtbeiträge erkennbaren und ausgewiesenen Pflichtbeiträge für die Zeit vom
  202. Oktober 1990 bis
  203. September 1993 anzugeben, ist den Bescheiden vom
  204. Mai 2005, vom
  205. Mai 2005 und vom
  206. Januar 2013 zu entnehmen, dass es sich um Pflichtbeiträge aufgrund abhängiger Beschäftigung handelt. Diese Pflichtbeitragszeit ist im Versicherungsverlauf mit DÜVO bzw. SVN gekennzeichnet, was nach der dazu gegebenen Erläuterung bedeutet: DÜVO = „Nach der Datenübermittlungsverordnung gemeldete Zeiten; hierüber hat der Arbeitgeber einen Nachweis erteilt.“ und SVN = „Mit Belegen des Sozialversicherungsnachweis-Heftes oder der Datenerfassungsverordnung gemeldete Zeiten.“ Im Übrigen trägt selbst der Kläger nichts dafür vor, dass die für die Zeit vom
  207. Oktober 1990 bis
  208. September 1993 entrichteten Pflichtbeiträge nicht wegen der vermeintlich versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung aufgrund des mit der Mercedes Benz AG geschlossenen Ausbildungsvertrages vom
  209. August 1990 entrichtet worden wären. Randnummer 75 Ist die Zeit vom
  210. Oktober 1990 bis
  211. September 1993 somit zutreffend als Pflichtbeitragszeit angerechnet worden, scheidet daneben die Berücksichtigung derselben Zeit als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung aus. Randnummer 76 Bei dieser Zeit handelt es sich zwar um einen Anrechnungszeittatbestand Hochschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, denn diese Ausbildung wurde als schulische Ausbildung (insoweit als Abgrenzung zur betrieblichen Ausbildung) an der Betriebsakademie Stuttgart, Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie absolviert und mit einem Abschluss beendet, der dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule vermittelt (zum Begriff der Fachhochschulausbildung als Hochschulausbildung vgl. BSG, Urteil vom
  212. Juli 1988 – 4/11a RA 69/87, Rdnr. 23, zitiert nach juris). Randnummer 77 Gleichwohl kommt die zusätzliche Berücksichtigung als Anrechnungszeit Hochschulausbildung nicht in Betracht. Randnummer 78 § 58 Abs. 4 a SGB VI findet bereits dem Grunde nach keine Anwendung. Danach gilt: Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Randnummer 79 Diese Vorschrift soll Nachteile in der Gesamtleistungsbewertung vermeiden helfen, die dadurch entstehen, dass eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung als Anrechnungszeit mit der Folge berücksichtigt wird, dass die wegen der für dieselbe Zeit gezahlten Pflichtbeiträge nicht mehr als vollwertige, sondern als beitragsgeminderte Zeiten bewertet werden müssten (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
  213. Ergänzungslieferung 2014, SGB VI, § 58 Rdnr. 84; Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI,
  214. Auflage 2013, § 58 Rdnr. 54). § 58 Abs. 4 a SGB VI regelt somit das Konkurrenzverhältnis, wenn zeitgleich neben der schulischen Ausbildung auch eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt wird (Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, a.a.O., § 58 Rdnr. 55). Randnummer 80 Ein solches Konkurrenzverhältnis besteht jedoch schon deswegen nicht, weil, wie oben dargelegt, auch die Ausbildung nach dem Ausbildungsvertrag mit der Mercedes Benz AG vom
  215. August 1990 keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne einer versicherungspflichtigen Berufsausbildung begründete. Es bestand vielmehr insgesamt lediglich eine Hochschulausbildung. Randnummer 81 Diese Hochschulausbildung führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr anstelle der Pflichtbeitragszeit eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu berücksichtigen wäre. Randnummer 82 Zwar schließen Pflichtbeiträge Anrechnungszeiten nicht generell aus, wenn auch im Rentenversicherungsrecht grundsätzlich auf ein und denselben Lebenssachverhalt nicht zugleich Regeln über verschiedene rentenrechtliche Zeiten anwendbar sein sollten. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Es ist insbesondere danach zu unterscheiden, ob das Absolvieren der Ausbildung Bestandteil des versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses ist, oder ob das Ausbildungsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (BSG, Urteil vom
  216. April 2011 – B 13 R 79/09 R, Rdnr. 32, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 58 Nr. 13; BSG, Urteil vom
  217. Dezember 1995 – 4 RA 84/94, Rdnr. 28, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
  218. November 1988 – 5/4a RJ 71/87, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 107). Randnummer 83 Ein solches (allein zeitliches) Nebeneinander von Ausbildungsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Ist nämlich ein und derselbe Lebenssachverhalt bereits als Pflichtbeitragszeit zu Recht, wenn auch Pflichtbeiträge zu Unrecht entrichtet wurden, anzurechnen, scheidet wegen desselben Lebenssachverhalts die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit Hochschulausbildung aus. Randnummer 84 Dies folgt daraus, dass die vom
  219. Oktober 1990 bis
  220. September 1993 zurückgelegte Zeit entweder Pflichtbeitragszeit oder Anrechnungszeit Hochschulausbildung sein kann. Steht jedoch fest, dass diese Zeit rechtmäßige Pflichtbeitragszeit ist, weil die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge nicht mehr beanstandet werden können, so dass diese als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten, kann diese Zeit nicht zugleich Anrechnungszeit sein, denn ansonsten würde diese Rechtsfolge einer rechtmäßigen Pflichtbeitragszeit missachtet. Dies schließt aus, bei der Rentenberechnung diese Pflichtbeitragszeit außer Betracht zulassen und bzw. oder daneben eine Anrechnungszeit Hochschulausbildung anzurechnen. Soweit der Kläger meint, daraus, dass die Pflichtbeiträge nicht mehr beanstandet werden dürften, folge lediglich, dass die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge nicht zurückverlangt werden könnten, irrt er. Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit Hochschulausbildung würde nämlich nicht zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes, sondern zu dem rechtswidrigen Zustand, dass eine rechtmäßige Pflichtbeitragszeit mit den damit verbundenen Rechtsfolgen bei der Rentenberechnung entgegen dem Gesetz unberücksichtigt bleibt, führen. Randnummer 85 Die Nichtberücksichtigung eines Anrechnungszeittatbestandes Hochschulausbildung bei Vorhandensein einer Pflichtbeitragszeit aufgrund desselben Lebenssachverhalts entspricht auch dem Gesetzeszweck. Zweck einer Anrechnungszeit Hochschulausbildung ist nämlich regelmäßig, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Versicherte durch in ihrer Person liegende Umstände des Hochschulbesuches gehindert waren, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Anrechnungszeiten beruhen daher, da sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind, überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge. Ihr Zweck liegt im Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge (BSG, Urteil vom
  221. April 2011 – B 13 R 79/09 R, Rdnr. 35, m.w.N.). Randnummer 86 Die dargestellte Rechtslage verstößt schließlich nicht gegen Verfassungsrecht. Randnummer 87 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begrenzen das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte die Befugnisse des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht soweit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (BSG, Urteil vom
  222. März 2014 – B 12 R 1/12 R, Rdnr. 28, m.w.N.). Randnummer 88 Ausgehend davon verstößt § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit sie Beiträge, die (ursprünglich zu Unrecht) für länger als vier Jahre zurückliegende Zeiträume entrichtet wurden, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert. So entspricht die durch diese Vorschrift angeordnete Rechtsfolge gerade der der Beitragsentrichtung ursprünglich zugrunde liegenden Annahme der Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung und damit über das Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung. Hiermit korrespondiert die gesetzgeberische Intention, wonach keine Schlechterstellung gegenüber der Situation entstehen soll, wenn der Betroffene tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre. Jedenfalls wäre ein Eingriff gerechtfertigt. Soweit als Bezugspunkt eines schützenswerten Vertrauens die Wirksamkeit der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung angesehen wird, enttäuscht § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV dieses Vertrauen nicht, sondern schützt dieses, in dem die Regelung die ursprünglich zu Unrecht entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert. Soweit demgegenüber die Erwartung, wegen verneinter Versicherungspflicht müssten ursprünglich zu Unrecht entrichtete Beiträge uneingeschränkt erstattet werden, als Bezugspunkt des Vertrauens angesehen wird, wäre dieses Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig. Hat ein Versicherter und/oder sein Arbeitgeber aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Zweifel am (Fort)Bestehen von Versicherungspflicht aufgrund einer (abhängigen) Beschäftigung, besteht für ihn/sie jederzeit die Möglichkeit, zeitnah – entweder unmittelbar bei Aufnahme der Tätigkeit oder bei einem Wandel ihrer Merkmale – das (Fort)Bestehen von Versicherungspflicht verbindlich klären zu lassen (BSG, Urteil vom
  223. März 2014 – B 12 R 1/12 R, Rdnr. 28). Randnummer 89 Wird von letztgenannter Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so dass deswegen infolge § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV eine rechtmäßige Pflichtbeitragszeit entsteht, führt dies auch nicht zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten, die in der vergleichbaren Situation wie der Kläger diesen Weg gegangen sind und bei denen deswegen eine Pflichtbeitragszeit nicht entstanden ist. Randnummer 90 Die Berufung muss somit erfolglos bleiben. Randnummer 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 92 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001250134

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