Befreiung von der Versicherungspflicht für einen im Beitrittsgebiet ehemals Selbständigen Orientierungssatz 1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 des Gesetzes über die Sozialversiche
in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Randnummer 7 Daraufhin stellte auch die Klägerin einen Antrag auf Beitragserstattung, worauf die für den
- November 1993 bis
- Mai 2000 gezahlten Pflichtbeiträge erstattet wurden. Wegen einer weiteren Beschäftigung als Verkäuferin vom
- April bis
- Juli 2001 zahlte die B die entrichteten Pflichtbeiträge zurück. Randnummer 8 Nach weiteren Beschäftigungen (nach Angaben der Klägerin von Oktober 2001 bis Januar 2002 und vom Juni 2002 bis Juni 2006 und von Juli 2007 bis Februar 2009) ohne Zahlung von Pflichtbeiträgen bezieht die Klägerin zwischenzeitlich Arbeitslosengeld II, weswegen von Oktober 2009 bis Dezember 2010 Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Randnummer 9 Den im Oktober 2011 wegen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule infolge einer im Februar 2009 stattgefundenen Bandscheibenoperation gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
- Oktober 2011 ab: Bei einem angenommenen möglichen Eintritt der Erwerbsminderung am
- Oktober 2011 (Rentenantrag) seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im maßgebenden Zeitraum von fünf Jahren vom
- Januar 2006 bis
- Oktober 2011 seien nur 15 Monate statt den erforderlichen 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Randnummer 10 Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin unter Vorlage ärztlicher Unterlagen geltend, sie sei im September 2005 an der Halswirbelsäule mit Einbau einer Prothese, im April 2006 an der Lendenwirbelsäule und im Oktober 2010 wegen Verrutschens der Prothese erneut an der Halswirbelsäule operiert worden. Die Beklagte habe aus fadenscheinigen Gründen die Rentenversicherung gekündigt gehabt. Zugleich beantragte die Klägerin, den Bescheid über die Ablehnung der Rentenversicherung zu überprüfen. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom
- Januar 2013 – S 32 R 1784/12 abgewiesen, gegen den die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt hat. Dieses Berufungsverfahren (L 12 R 106/13) ruht. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
- Januar 2012 lehnte die Beklagte erneut die Rücknahme des Bescheides vom
- November 1991 nach § 44 SGB X ab. Randnummer 13 Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, sie sei 1991 vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Randnummer 14 Am
- Oktober 2013 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und die Bescheidung ihres Widerspruches begehrt. Randnummer 15 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Bescheid vom
- November 1991 sei rechtmäßig. Eine Verletzung der Informationspflicht der Rentenversicherung liege auch insoweit nicht vor, als in diesem Befreiungsbescheid nicht auf einen möglichen Verzicht der Befreiung nach § 231 a Sätze 2 und 3
hingewiesen worden sei. Mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages sei davon auszugehen gewesen, dass die Risiken Erwerbsminderung, Alter und Tod auf Dauer anderweitig abgesichert seien. Es sei daher nicht naheliegend gewesen, dass die Klägerin jemals in den Kreis der gesetzlich Pflichtversicherten habe zurückkehren wollen. Ferner seien ihr weiterer beruflicher Werdegang und damit einhergehende Veränderungen nicht absehbar gewesen. Vielmehr müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, dass sie weder den Arbeitgeber noch die Krankenkasse bei der Aufnahme ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung am
- November 1993 von ihrer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterrichtet habe oder alternativ mit dem Rentenversicherungsträger in Kontakt getreten sei. Eine individuelle Auskunft zu ihrem Versicherungsstatus habe sie erst im April 2002 vom Rentenversicherungsträger erbeten. Diesen Schritt hätte sie bereits im April 1993 machen können. Ungeachtet dessen hätten Gesetzgeber und Rentenversicherungsträger über das Ende der Ausschlussfrist auf Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht zum
- Dezember 1994 in den Medien hinreichend informiert. Randnummer 16 Nachdem das Sozialgericht der Klägerin mit Schreiben vom
- Dezember 2013 unter Übermittlung dieses Widerspruchsbescheides, der nach zunächst erfolgloser Zustellung der Klägerin erst am
- Januar 2014 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, mitgeteilt hatte, dass sich das zulässige Rechtsschutzziel der Untätigkeitsklage mit diesem Widerspruchsbescheid erledigt habe, hat die Klägerin am
- Januar 2014 Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben. Randnummer 17 Sie hat darauf hingewiesen, dass dieser Widerspruchsbescheid sie nicht zufriedenstelle. Sie sei im Jahr 1991 davon ausgegangen, jederzeit in die gesetzliche Rentenversicherung zurückkehren zu können. Von einer Gesetzesänderung habe sie nichts gewusst. Die Rentenversicherung hätte sie darüber informieren müssen. Randnummer 18 Mit Gerichtsbescheid vom
- März 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe ihre Untätigkeitsklage nach Vorliegen des Widerspruchsbescheides innerhalb der Klagefrist auf eine Anfechtungsklage umgestellt, die unbegründet sei. Das Gericht folge der Begründung des Widerspruchsbescheides und sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Übrigen habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss vom
- September 2012 – L 22 R 689/12 B PKH anschaulich dargelegt, dass auf den Bescheid vom
- November 1991 das Recht richtig angewandt worden sei und kein Beratungsmangel der Beklagten vorliege. Den von der Klägerin vorgetragenen Irrtum über die Rechtslage habe die Beklagte nicht hervorgerufen. Randnummer 19 Gegen den ihr am
- März 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
- März 2014 eingelegte Berufung der Klägerin. Randnummer 20 Sie meint, es sei Pflicht der Beklagten gewesen, sie 1993 darüber zu informieren, dass die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien. Die Frist bis Dezember 1994 hätte nach Aufklärung dann von ihr noch eingehalten werden können. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
- Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2013 zu verpflichten, den Bescheid vom
- November 1991 zurückzunehmen, hilfsweise ihn zum
- November 1993 aufzuheben. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen weiteren Gerichtsakten L 12 R 106/13 – S 32 R 1784/12 und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 28 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom
- Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2013 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid vom
- November 1991 zurückgenommen oder zum
- November 1993 aufgehoben wird. Randnummer 29 § 44 Abs. 1 und 2 SGB X bieten hierfür keine Rechtsgrundlage, denn bei dem Bescheid vom
- November 1991 handelt es sich nicht um einen „nicht begünstigenden“ Verwaltungsakt. Randnummer 30 Nach dieser Vorschrift gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 SGB X). Randnummer 31 Da durch den Bescheid vom
- November 1991 keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, findet allenfalls § 44 Abs. 2 SGB X Anwendung, wenn dieser Bescheid „nicht begünstigend“ wäre. Dies entscheidet sich nach dem Verfügungssatz unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Begehrens des Betroffenen. Danach erweist sich der Bescheid vom
- November 1991 jedoch als begünstigend, denn mit ihm wurde dem Antrag der Klägerin entsprechend die von ihr begehrte Befreiung von der Versicherungspflicht verfügt. Randnummer 32 Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes regelt § 45 SGB X. Randnummer 33 Danach gilt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Randnummer 34 Es sind keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich dafür, dass der Bescheid vom
- November 1991, wie von dieser Vorschrift vorausgesetzt, rechtswidrig gewesen sein könnte. Randnummer 35 Die mit diesem Bescheid verfügte Befreiung von der Versicherungspflicht ist in § 20 SVG geregelt. Randnummer 36 Diese Vorschrift sah vor: In der Rentenversicherung werden Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, innerhalb von fünf Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Das gilt nicht für Landwirte und für freiberufliche Künstler sowie für Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (§ 20 Abs. 1 SVG). Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Versicherte für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf gleichwertige Leistungen aus einer anderen Versicherung hat. Gleichwertig sind die Leistungen, wenn die Beiträge für eine andere Versicherung mindestens dem Betrag entsprechen, der bei Versicherungspflicht von einem Arbeitseinkommen in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten wäre und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall der verminderten Erwerbstätigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SVG). Randnummer 37 Die Klägerin gehörte nicht zu dem Personenkreis, der von der Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeschlossen war. Nach der vorgelegten Bestätigung der D AG vom
- September 1991 betrug der monatliche Beitrag 300,90 DM. Er war mithin ausreichend, um eine Gleichwertigkeit der Leistungen zu gewährleisten. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, also dem Beitrittsgebiet, betrug ab
- Juli 1991 3.400 DM (§ 2 Zweite Rentenanpassungsverordnung vom
- Juni 1991 - BGBl I 1991, 1300). Ein Arbeitseinkommen in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, also von 1.700 DM, hätte bei einem Beitragssatz von 17,7 v. H. in der Zeit vom
- April bis
- Dezember 1991 (Art. 2 Gesetz zur Änderung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit vom
- März 1991 – BGBl I 1991, 790) einen Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung von 300,90 DM zur Folge gehabt. Nach der genannten Bestätigung waren durch den Versicherungsvertrag Leistungen im Erlebensfall an die Klägerin und im Falle ihres Ablebens an ihre Hinterbliebenen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und für den Fall der verminderten Erwerbstätigkeit, die angepasst werden, sichergestellt. Randnummer 38 Der Vortrag der Klägerin, sie sei seinerzeit vor vollendete Tatsachen gestellt worden, ist nicht nachvollziehbar. Ohne ihren im August 1991 gestellten Antrag wäre es nämlich nicht zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht gekommen. Randnummer 39 Erweist sich mithin der Bescheid vom
- November 1991 als rechtmäßig, kann seine Rücknahme nicht nach § 45 Abs. 1 SGB X beansprucht werden. Randnummer 40 Dieser Bescheid ist auch nicht nach § 48 Abs. 1 SGB X zum
- November 1993 (oder bis zum
- Dezember 1994) aufzuheben. Randnummer 41 Nach § 48 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB X gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit Randnummer 42
- die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, Randnummer 43
- der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, Randnummer 44
- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder Randnummer 45
- der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Randnummer 46 Eine wesentliche Änderung ist zum
- November 1993 (oder bis zum
- Dezember 1994) nicht eingetreten, denn die Klägerin gab bis zum
- Dezember 1994 keine Erklärung dahingehend ab, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Einer solchen Erklärung hat es jedoch bedurft, damit die Befreiung von der Versicherungspflicht endet. Randnummer 47 Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 SVG beschränkte sich allerdings (zunächst) auf die die Befreiung begründende selbständige Tätigkeit und stand der Versicherungspflicht in einem daneben ausgeübten Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Allerdings wären einige dieser von der Versicherungspflicht befreiten selbständig Tätigen ab
- Januar 1992 nach § 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7
wieder versicherungspflichtig geworden. Da diese Selbständigen ihre Alterssicherung auf eine andere Grundlage gestellt und sich in diesem Zusammenhang verpflichtet hatten, dafür nicht unerhebliche Beiträge aufzuwenden, blieb die Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich aufrecht erhalten (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 86. Ergänzungslieferung 2015,
§ 231a Rdnrn.
3 und 4). Randnummer 48 Mit § 231 a
wurde jedoch (mit Wirkung vom
- Januar 1992) bestimmt, dass selbständig Tätige, die am
- Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren, in jeder Beschäftigung oder (selbständigen) Tätigkeit (und bei der Dienstleistungen: in der ab
- Januar 1996 geltenden Fassung nach Art. 1 Nr. 38 Gesetz vom
- Dezember 1995 – BGBl I 1995, 1824) von der Versicherungspflicht befreit bleiben. Dies geschah im Interesse der Gleichbehandlung mit den früher aufgrund eines Versicherungsvertrages befreiten höher verdienenden Angestellten und Handwerkern nach § 231 Satz 2 Nrn. 1 und 2
. Voraussetzung war, dass es sich um noch am 31. Dezember 1991 selbständig Tätige handelte und dass der die Befreiung ermöglichende Versicherungsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hatte (Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O.,
§ 231a Rdnr.
4 unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 12/405, S. 122). Ob die Voraussetzungen für die Befreiung (Fortführung des Versicherungsvertrages unter den bisherigen Konditionen) auch noch bei einer späteren versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vorlagen, war hingegen ohne Bedeutung (von Koch in Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1. Juni 2015,
§ 231a, Rdnr.
3 unter Bezugnahme auf Bundestagsdrucksache 12/405, S. 122). Randnummer 49 Im Hinblick auf die mit der Gründung einer dauerhaften selbständigen Existenz im Beitrittsgebiet verbundenen besonderen Schwierigkeiten wurde dem betroffenen Personenkreis jedoch die Möglichkeit gegeben, seine Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu korrigieren. Der hierfür angesetzte Zeitraum von drei Jahren sollte, wie der gleichlange Zeitraum in § 229 a Abs. 1 Satz 2
, einerseits den Interessen der Betroffenen an einer besseren Überschaubarkeit ihrer wirtschaftlichen Situation Rechnung tragen, andererseits aber auf eine zu weitgehende Belastung der Solidargemeinschaft im Hinblick auf eine negative Risikoauslese vermeiden (Bundestags-Drucksache 12/405, S. 122). Dementsprechend bestimmt § 231 a Sätze 2 und 3
, dass diese selbständig Tätigen bis zum 31. Dezember 1994 erklären können, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Befreiung endet vom Eingang des Antrags an. Randnummer 50 Bei dieser Frist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Die rechtzeitige Erklärung bewirkte, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem Zugang der Erklärung endete und eine zuvor ausgesprochene Befreiung nach § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben war (Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O.,
§ 231a Rdnr.
5). Die sprachliche Bereinigung dieser Vorschrift nach dem
- Dezember 1994 durch Gesetz vom
- Juli 2004 (BGBl I 2004, 1791) hat am bisherigen Inhalt der Regelung nichts geändert (von Koch in Beck’scher Online-Kommentar, a.a.O.,
§ 231a, Rdnrn.
1, 5 unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/2149, S. 27). Randnummer 51 Die Klägerin gab bis zum
- Dezember 1994 keine Erklärung dahingehend ab, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Randnummer 52 Eine solche Erklärung kann vorliegend nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden. Randnummer 53 Mit diesem von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1990 – 7 RAr 36/88, Rdnr. 44, abgedruckt in BSGE 66, 258 = SozR 3-1200 § 14 Nr. 1) wird ein auf sozialversicherungsrechtlichen Ausgleich durch Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Zustand hergestellt. Er setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Versicherungsträger eine gerade gegenüber dem Antragsteller bestehende Pflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat und daraus ein sozialrechtlicher Nachteil dem Antragsteller ursächlich entstanden ist. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch schafft kein neues Recht. Er ermöglicht lediglich die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger vornehmlich seiner Beratungspflicht in vollem Umfang nachgekommen wäre. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung in Fortbildung des geschriebenen Rechts entwickelt worden und dient dazu, Lücken füllend Entscheidungen und Handlungen durch Verwaltungsfehler zu korrigieren, für das Gesetz keine ausdrücklichen Vorschriften vorhält (vgl. dazu umfassend Gagel in Sozialgerichtsbarkeit - SGb - 2000, 517). Randnummer 54 Die Verletzung einer speziellen Beratungs- und Auskunftspflicht, welche die Rechtsprechung als Nebenpflicht aus dem Versicherungsverhältnis hergeleitet hat, setzt im Hinblick auf §§ 14, 15 SGB I ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung voraus. Es muss ein entsprechender Informationsbedarf des Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage treten (BSG, Urteil vom
- Juli 1997 – 5 RJ 64/95, Rdnr. 21, zitiert nach juris, m. w. N.). Der Versicherungsträger muss bei konkretem Anlass den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die klar zutage getreten, also für den Versicherungsträger erkennbar geworden sind und zweckmäßigerweise von jedem vernünftigen Versicherten genutzt werden (BSG, Urteil vom
- April 1978 – 5 RJ 18/77, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 2200 § 1290 Nr. 11 = BSGE 46, 124; BSG, Urteil vom
- November 1988 – 5/4a RJ 79/87, Rdnr. 16, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 5750 Art 2 § 6 Nr. 4; BSG, Urteil vom
- Dezember 1997 – 8 RKn 1/97, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-2600 § 115 Nr. 2 = BSGE 81, 251). Der Versicherungsträger ist jedoch nicht verpflichtet, Hinweise für künftiges versicherungsrechtlich relevantes Verhalten zu geben (BSG, Urteil vom
- August 1976 – 11 RA 142/75, Rdnr. 15, zitiert nach juris). Randnummer 55 Es liegt seitens der Beklagten schon kein Beratungsmangel vor. Randnummer 56 Die Klägerin hat nach ihrem Vorbringen bei Aufnahme ihrer Beschäftigung als Verkäuferin im November 1993 kein Beratungsbegehren an die Beklagte herangetragen. Ein konkreter Anlass zur Beratung seitens der Beklagten ist gleichfalls nicht ersichtlich, denn bei ihr war in den Jahren 1993 und 1994 kein Verwaltungsverfahren anhängig, das zum Anlass hätte genommen werden können, die Klägerin auf eine entsprechende Erklärung über die Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen. Da der Beklagten 1993 und 1994 eine Absicht der Klägerin, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beenden, nicht bekannt war, musste sie die Klägerin über eine solche Möglichkeit auch nicht informieren. Randnummer 57 Es hat auch 1991 kein Anlass bestanden, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie bis zum
- Dezember 1994 durch eine Erklärung die Befreiung von der Versicherungspflicht beenden kann. Randnummer 58 Ob ein Anlass zur Beratung besteht, ist in der jeweiligen konkreten Situation unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu beurteilen. Umstände, die möglicherweise erst zukünftig bedeutsam sein können, müssen außer Betracht bleiben, denn solche Umstände sind in der jeweiligen konkreten Situation ungewiss und können daher für den Versicherungsträger nicht klar zutage treten, insbesondere wenn sie durch ein (erst künftiges) Verhalten des Versicherten selbst oder durch andere (künftig eintretenden) äußere Faktoren bestimmt werden. Dementsprechend hat das BSG eine Verpflichtung des Versicherungsträgers, Hinweise für künftiges versicherungsrechtlich relevantes Verhalten zu geben, abgelehnt. Die Beratung dient nämlich dazu, dem Versicherten die in der jeweiligen konkreten Situation gerade zweckmäßige Gestaltungsmöglichkeit aufzuzeigen, damit er sie in dieser konkreten Situation durch ein zu diesem Zeitpunkt erforderliches Handeln nutzt. Randnummer 59 Ausgehend davon ist die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, im Hinblick auf ein künftiges Verhalten der Klägerin im Hinblick auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung, über einen dann erst rechtlich erheblich werdenden Umstand, die Stellung eines Befreiungsantrages, zu beraten. Mit ihrem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sie dem System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht weiter angehören wollte. Durch den Abschluss einer anderen gleichwertigen Versicherung bei der D AG als Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht war die Klägerin gegen die Risiken, für die die gesetzliche Rentenversicherung Schutz gewährt, hinreichend abgesichert. Die Möglichkeit, weiter in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben (oder in diese zurückzukehren), stellte zu diesem Zeitpunkt keine Option der Klägerin dar, über die die Beklagte hätte aufklären müssen. Eine Aufklärung hätte nämlich auf das Gegenteil dessen gerichtet sein müssen, was die Klägerin seinerzeit begehrte. Es stellt mithin der Hinweis, im System der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben oder in dieses zurückzukehren zu können, anlässlich der Befassung der Beklagten mit dem Begehren der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht gerade keine Gestaltungsmöglichkeit dar, die klar zu Tage trat und für die Beklagte erkennbar geworden war und die zweckmäßigerweise von jedem vernünftigen Versicherten, also insbesondere der Klägerin, genutzt worden wäre. Randnummer 60 Bei dieser Sachlage kommt mangels einer bis zum
- Dezember 1994 abgegebenen (oder fingierten) Erklärung der Klägerin über die Befreiung von der Versicherungspflicht die Aufhebung des Bescheides vom
- November 1991 zum
- November 1993 (oder bis zum
- Dezember 1994) nicht in Betracht. Randnummer 61 Kann der Bescheid vom
- November 1991 zum
- November 1994 (bzw. bis zum
- Dezember 1994) daher nicht aufgehoben werden, ist die Klägerin weiterhin versicherungsfrei, so dass folgerichtig die gezahlten Pflichtbeiträge für die Zeit von November 1993 bis Mai 2000 wie mit Bescheid vom
- Oktober 2001 geschehen, zu beanstanden waren. Daher hat weder die Beklagte aus fadenscheinigen Gründen gekündigt, noch ist die nicht ausreichende Rentenversicherung Folge einer Maßnahme des Rentenversicherungsträgers, sondern rührt daher, dass die Klägerin den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellte. Randnummer 62 Die Berufung muss daher erfolglos bleiben. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 64 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001250152