Schwerbehindertenrecht: Bestimmung des Grades der Behinderung; Bildung des Gesamt-GdB Orientierungssatz
- Betreffen mehrere bei einem Schwerbeschädigten auftretende Gesundheitsbeeinträchtigungen verschiedene Funktionssysteme (hier: Hörfähigkeit und Bewegungsfähigkeit), so ist bei der Bildung des Gesamt-GdB im Regelfall von einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Behinderung auszugehen und ist demgemäß der höchste ermittelte Einzel-GdB zur Bildung des Gesamt-GdB angemessen zu erhöhen. (Rn.21)
- Einzelfall zur Bildung eines Gesamt-GdB bei mehreren Funktionsstörungen (hier: Gesamt-GdB von 50 festgesetzt). (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- Februar 2014, S 178 SB 1131/12, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Februar 2014 aufgehoben sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
- Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2012 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab dem
- März 2013 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu zwei Dritteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Auf den Antrag des 1960 geborenen Klägers vom
- März 2011 stellte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten medizinischen Unterlagen mit Bescheid vom
- Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2012 bei ihm einen Gesamt-GdB von 30 fest. Dieser Entscheidung legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: Randnummer 3 a) Schwerhörigkeit beidseits
(30), b) Bluthochdruck
(10), c) Fettleber
(10), d) Harnsäurestoffwechselstörung
(10). Randnummer 4 Mit der bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger einen GdB von 50 begehrt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom 2. Mai 201 eingeholt, der als Funktionsbeeinträchtigungen Randnummer 5 a) hochgradige Hörminderung, Ohrgeräusche beidseits
(30), b) Bluthochdruck
(10), c) Fettleber
(10), d) Harnsäurestoffwechselstörung
(10), e) Knorpelschaden der Kniegelenke beidseits, arthroskopische Meniskusoperation links Januar 1999, Oberschenkelfraktur beidseits operativ versorgt, Unterschenkelkrampfaderbildung beidseits mit Ödembildung und Hautveränderungen
(20)Randnummer 6 ermittelt und den Gesamt-GdB auf 40 vom Zeitpunkt der Begutachtung am
- März 2013 eingeschätzt hat. Randnummer 7 Mit Urteil vom
- Februar 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als
- Das Sozialgericht ist hierbei entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Dr. S davon ausgegangen, dass der Einzel-GdB von 30 für die Hörminderung mit Ohrgeräuschen durch das Knieleiden mit einem Einzel-GdB von 20 nicht zu erhöhen ist. Randnummer 8 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt, mit der er zunächst weiterhin einen Gesamt-GdB von 50 begehrt hat. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom
- Februar 2015 über die Bildung des Gesamt-GdB eingeholt. Randnummer 9 In der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2015 hat der Kläger erklärt, den Gesamt-GdB von 50 erst ab
- März 2013 zu begehren. Randnummer 10 Die Kläger beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Februar 2014 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
- Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2012 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem
- März 2013 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 15 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da sich der Gesundheitszustand des Klägers während des Klageverfahrens verschlechtert und er deshalb Anspruch auf Festsetzung eines GdB von 50 ab
- März 2013 hat. Randnummer 18 Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ heranzuziehen. Randnummer 19 Zwischen den Beteiligten steht – zu Recht – außer Streit, dass bei dem Kläger neben den nur einen Einzel-GdB von 10 bedingenden Behinderungen ein Knieleiden besteht, das mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten ist. Randnummer 20 Für die Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen ist nach Teil B Nr. 5.2 der Anlage zu § 2 VersMedV ein Einzel-GdB von 40 anzusetzen. Grundlage der Beurteilung der Hörminderung bildet das Tonschwellenaudiogramm vom
- März 2011, dessen Ergebnisse ausweislich der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom
- Oktober 2012 durch das nach Teil B Nr. 5 der Anlage zu § 2 VersMedV ebenfalls heranzuziehenden Sprachaudiogramm vom selben Tag bestätigt wird. Unter Anwendung der 4-Frequenztabelle nach Röser 1973 (Teil B Nr. 5.2.2 der Anlage zu § 2 VersMedV) errechnet sich hieraus ein prozentualer Hörverlust für das rechte Ohr von 39 (9 bei 500 Hz, 16 bei 1000 Hz, 7 bei 2000 Hz und 7 bei 4000 Hz) sowie für das linke Ohr von 95 (20 bei 500 Hz, 33 bei 1000 Hz, 28 bei 2000 Hz und 14 bei 4000 Hz). Für diese Werte sieht die Tabelle 4 (Teil B Nr. 5.2.4 der Anlage zu § 2 VersMedV) einen Einzel-GdB von 30 vor. Indes ist zu berücksichtigen, dass dieses Ergebnis direkt an der Grenze zu dem Einzel-GdB von 40 liegt. Der Senat hält es für geboten, unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche, die zu der Hörminderung eine weitere Teilhabebeeinträchtigung darstellen, den Einzel-GdB in diesem Funktionssystem mit 40 zu bewerten. Randnummer 21 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Randnummer 22 Bei dem Kläger ist der Gesamt-GdB danach mit 50 festzusetzen. Der Einzel-GdB von 40 für die Hörminderung mit Ohrgeräuschen ist unter Berücksichtigung der mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden Behinderungen der unteren Extremitäten heraufzusetzen. Die Behinderungen des Klägers betreffen zwei unterschiedliche Funktionssysteme, woraus im vorliegenden Fall auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen ist, da die Teilhabebeeinträchtigungen maßgeblich verstärkt werden. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001250154