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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 VE 27/11 Urteil Voraussetzungen der Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit bzw.

Voraussetzungen der Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit bzw. der Gewährung von Berufsschadensausgleich Orientierungssatz

  1. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach § 30 Abs. 2 S. 2 BVG höher zu bewerten, wenn der Geschädigte durch die Schädigungsfolgen beruflich besonders betroffen ist. Das Besondere der beruflichen Betroffenheit bezieht sich nicht auf einen bestimmten Beruf, sondern auf das Ausmaß der individuellen Auswirkungen bei dem Geschädigten in seinem Berufsleben. Als angemessener Ausgleich einer besonderen beruflichen Betroffenheit ist der Grad der Schädigung um wenigstens einen Zehnergrad zu erhöhen. (Rn.27)
  2. Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 BVG muss zur Feststellung des Vergleichsberufs und zur Ermittlung des Einkommensverlustes der schädigende Vorgang hinweggedacht und der wahrscheinliche Berufsweg des Beschädigten von der Zeit an nachgezeichnet werden, in der die Schädigung stattgefunden hat. Liegt das Nichterreichen des vom Betroffenen gewählten Berufsziels in anderen Ursachen als denen der Schädigung, so ist die Gewährung von Berufsschadensausgleich zu versagen. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. September 2011, S 44 V 68/04, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  4. September 2011 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom
  5. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Juni 2004 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem ab dem
  7. August 2002 eine Beschädigtenrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 60 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu 2/3 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS – der bis 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] bezeichnet wurde) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Der 1954 geborene Kläger wurde 1972 von der Erweiterten Oberschule in W-H in S relegiert. Er war darauf als Buchhandlungsgehilfe, als Hilfsarbeiter und als Pförtner tätig. Vom
  8. August 1975 bis zum
  9. August 1977 befand er sich wegen „staatsfeindlicher Hetze“ in Haft. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik besuchte er ab 1978 die Volkshochschule. Dort erwarb der Kläger 1982 sein Abitur, worauf er bis 1988 Philosophie, Germanistik und Theaterwissenschaften an der Freien Universität B studierte. Wegen Änderung der Studienordnung konnte er das Studium nicht – wie er vorgesehen hatte – direkt mit der Promotion abschließen, sondern war gehalten, zunächst eine Magisterarbeit zu fertigen. Während seiner Promotion – über die Kunsttheorie bei Friedrich Nietzsche – war er bis auf den Zeitraum von 1989 bis 1991, in dem er ein Stipendium der Friedrich-Ebert-Stiftung erhielt, auf Sozialhilfe angewiesen. Da bei dem Kläger 1989 psychische Probleme auftraten, konnte er die Dissertation erst 1995 abschließen. Sein Plan, die Habilitation in Angriff zu nehmen, scheiterte daran, dass er wegen seines fortgeschrittenen Lebensalters kein Stipendium mehr erhielt. In der Folgezeit bestritt der Kläger seinen Lebensunterhalt durch AB-Maßnahmen, Arbeitslosenhilfe, kurzfristige Tätigkeiten in Museen und bei einem Jugendtheater. Von 2000 bis 2002 unterrichtete er auf Honorarbasis. Randnummer 3 Mit Beschluss vom
  10. Februar 1993 stellte das Landgericht Chemnitz unter Aufhebung des betreffenden Strafurteils fest, dass der Kläger zu Unrecht vom
  11. August 1975 bis zum
  12. August 1977 in Haft gehalten wurde, und rehabilitierte ihn. Randnummer 4 Am
  13. August 2002 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG. Auf der Grundlage der beigezogenen ärztlichen Unterlagen und des versorgungsärztlichen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W vom
  14. Januar 2004 erkannte der Beklagte mit Bescheid vom
  15. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. Juni 2004 bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge einer Schädigung im Sinne des § 21 StrRehaG an, die es mit einer MdE von 30 v.H. bewertete. Die Erhöhung der MdE wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs lehnte er hingegen ab. Randnummer 5 Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger die Feststellung der gesamten psychischen Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge, Beschädigtenrente unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit und Berufsschadensausgleich begehrt. Hierzu hat er insbesondere ausgeführt, dass er schädigungsbedingt sein Berufsziel, eine Universitätsprofessur für Philosophie, nicht habe erreichen können. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G vom
  17. August 2007 eingeholt, der für die psychische Erkrankung des Klägers die MdE auf 30 v.H. eingeschätzt hat. Randnummer 7 Auf den Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Neurologe und Psychiater Dr. W gehört worden, der im Gutachten von
  18. August 2009 eine GdS von 50 vorgeschlagen hat. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom
  19. September 2011 den Beklagten verurteilt, bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung als Schädigungsfolge im Sinne des StrRehaG festzustellen und ihm eine Beschädigtenrente nach einem GdS von insgesamt 50 ab
  20. August 2002 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Als Folge der rechtsstaatswidrigen Haft leide der Kläger an den genannten psychischen Erkrankungen, die übereinstimmend von den Sachverständigen Dr. G und Dr. W festgestellt worden seien. Hinsichtlich der Höhe des GdS sei der Bewertung des Sachverständigen Dr. W zu folgen, da überzeugende objektive Anhaltspunkte für eine psychische Vorschädigung des Klägers, die von Dr. W und Dr. G angenommen worden seien, nicht zu erkennen seien. Entgegen der – nicht begründeten – Ansicht des Dr. W sei hingegen die Verursachung der Nikotinabhängigkeit des Klägers durch die Haft fernliegend Randnummer 9 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG. Auch wenn die in § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG aufgezählten Tatbestände objektiv vorlägen, stehe dem Beschädigten eine Erhöhung des GdS nur dann zu, wenn die beruflichen Nachteile ihn subjektiv „besonders“ träfen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Randnummer 10 Auch könne der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs aus § 30 Abs. 3 BVG herleiten, wonach rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert sei, einen Berufsschadensausgleich erhielten. Hierbei müsse zur Feststellung des Vergleichsberufs und zur Ermittlung des Einkommensverlustes der schädigende Vorgang hinweggedacht und der wahrscheinliche Berufsweg des Beschädigten von der Zeit an nachgezeichnet werden, in der die Schädigung stattgefunden habe. Für die danach erforderliche Beurteilung der Kausalität gelte die Theorie der wesentlichen Bedingung, wobei allein die gesundheitlichen Schäden zu Grunde gelegt werden dürften (Förster, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht,
  21. Aufl. 1992, Rn. 51 zu § 30 BVG). Vorliegend wäre ohne die gesundheitlichen Folgen der Haft das Erreichen des Berufsziels Universitätsprofessor nicht wahrscheinlicher gewesen. Vielmehr habe das Nichterreichen dieses Berufsziels auf der durch eine Änderung der Studienordnung verzögerten Promotion des Klägers beruht und nicht auf den gesundheitlichen Schädigungsfolgen. Überdies hätte der Kläger aufgrund des vorangegangenen Schulverweises mangels Hochschulzulassungsberechtigung auch ohne das schädigende Ereignis zunächst nicht studieren können. Es sei ferner – selbst ohne die Verzögerung der Ausbildung – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Kläger behauptete berufliche Entwicklung eingetreten wäre. Denn das Berufsfeld des Klägers sei mit erheblichen Risiken auf dem Arbeitsmarkt verbunden, da das originäre Tätigkeitsfeld habilitierter Philosophen im Wesentlichen auf den Hochschulbereich beschränkt und die Zahl der diesbezüglichen Stellen sehr begrenzt sei. Randnummer 11 Mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 12 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom
  22. April
  23. Nach Untersuchung des Klägers hat der Sachverständige bei ihm eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung und gleichzeitig eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen festgestellt und mit einem GdS von 50 seit August 2002 bewertet. Im Hinblick darauf, dass die auf die haftbedingten Schädigungen zurückzuführende psychogene Symptomatik den Kläger an der Fertigstellung dessen Dissertation hinderte, ist der Gutachter davon ausgegangen, dass die berufliche Entwicklung des Klägers durch die genannten psychischen Erkrankungen besonders betroffen war. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  24. September 2011 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  25. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. Juni 2004 zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem
  27. August 2002 eine Beschädigtenrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 60 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit und im Hinblick auf das schädigungsbedingt nicht erreichte Berufsziel der Universitätsprofessur für Philosophie, hilfsweise eines Hochschulabsolventen im Bereich der Philosophie, einen Berufsschadensausgleich zu gewähren. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 18 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Versorgungsamtes Berlin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet. Randnummer 20
  28. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage hinsichtlich der Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit abgewiesen. Randnummer 21 Der Kläger hat Anspruch auf Versorgungsleistungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG in Verbindung mit den §§ 30, 31 BVG auf der Grundlage eines GdS von 60 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit. Randnummer 22 Aufgrund der – insoweit von den Beteiligten nicht angegriffenen und damit rechtskräftigen – Entscheidung des Sozialgerichts steht fest, dass die bei dem Kläger vorliegenden psychischen Erkrankungen, eine posttraumatische Belastungsstörung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, Schädigungsfolge der in der DDR zu Unrecht vom
  29. August 1975 bis zum
  30. August 1977 erlittenen Haft sind und nach § 30 Abs. 1 BVG mit einem GdS von 50 zu bewerten sind. Randnummer 23 Dieser GdS ist indes unter Ansehung des § 30 Abs. 2 BVG wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers um einen Zehnergrad auf 60 anzuheben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift in der seit dem
  31. Dezember 2007 geltenden Fassung (die sich inhaltlich nicht von der Fassung vom
  32. Juli 1994 unterscheidet) ist der GdS höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist nach Satz 2 insbesondere der Fall, wenn Randnummer 24
  33. auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, Randnummer 25
  34. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder Randnummer 26
  35. die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat. Randnummer 27 Diese Tatbestände des § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
  36. Februar 1969 – 10 RV 561/66 –, BSGE 29, 139 = SozR Nr. 37 zu § 30 BVG) nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläuterungen für den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung des GdS vorzunehmen, wenn der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist. Dies ist bei dem Kläger zu bejahen. Randnummer 28 Während der gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG festzustellende GdB nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen ist und damit nicht von der konkreten Beeinträchtigung in einem von dem Geschädigten ausgeübten oder angestrebten Beruf abhängt (vgl. zur MdE: BSG, Urteil vom
  37. Dezember 1995 – 9 RV 9/95 –, BSGE 77, 147 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 15), sollen die besonderen beruflichen Auswirkungen durch § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG Berücksichtigung finden. Deshalb bezieht sich das „Besondere“ der beruflichen Betroffenheit nicht auf einen bestimmten Beruf – hier die angestrebte Universitätsprofessur –, sondern auf das Ausmaß der individuellen Auswirkungen bei dem Geschädigten in seinem Berufsleben. Der Senat folgt der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. K, der im Hinblick auf die symptombedingten Einschränkungen infolge der andauernden depressiven Symptomatik mit Konzentrationsstörungen, rascher Erschöpfbarkeit, Freud- und Interesselosigkeit, Schlaf- und Antriebsstörungen bei noch erhaltener Alltagskompetenz und den Einschränkungen durch die phobische Symptomatik des Klägers sowie die Symptome der Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung nachvollziehbar eine besondere berufliche Betroffenheit, die vorliegend auf die Ausübung einer Tätigkeit auf dem Niveau der durch ein abgeschlossenes Studium der Philosophie vermittelten Qualifikation zu beziehen ist, bejaht hat. Als angemessener Ausgleich dieser besonderen beruflichen Betroffenheit ist der GdS um einen Zehnergrad auf 60 zu erhöhen. Randnummer 29
  38. Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich des Berufsschadensausgleichs zu Recht abgewiesen. Denn die Ablehnung eines Berufsschadensausgleichs war rechtmäßig, da der Kläger hierauf keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 BVG hat. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, als dieses überzeugend dargelegt hat, dass das Erreichen des Berufsziels Universitätsprofessor ohne die gesundheitlichen Folgen der Haft nicht wahrscheinlicher gewesen wäre, und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 30 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den in der mündlichen Verhandlung vom
  39. Juli 2015 erstmals – hilfsweise – begehrten Berufsschadensausgleich im Hinblick auf das von ihm formulierte Berufsziel „Hochschulabsolvent im Bereich der Philosophie“. Angesichts des bisherigen ausdrücklichen Vortrags des Klägers, er habe eine Universitätsprofessur für Philosophie angestrebt, ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger eine andere als die akademische Laufbahn einschlagen wollte. Denn nach Abschluss des Studiums mit der Magisterprüfung hat er sich – seit seiner psychischen Erkrankung im Jahre 1989 mit erheblichen Anstrengungen – darüber hinaus seiner Promotion gewidmet. Im Übrigen stellt der „Hochschulabsolvent im Bereich der Philosophie“ keinen Beruf dar, der zur Ermittlung des Einkommensverlustes durch den schädigenden Vorgang auch nur ansatzweise geeignet ist, da das Spektrum der Tätigkeiten, die nach Abschluss eines Philosophiestudiums ergriffen werden können, außerordentlich breit ist. Randnummer 31 Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Randnummer 32 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001250156

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