Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Abhilfe - fehlende Kostenentscheidung - Verpflichtungsklage auf positive Kostengrundentscheidung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - erfolgreicher Widerspruch - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten Leitsatz 1. "Abhilfe" iS von § 85 Abs 1 SGG liegt vor, wenn von einem Vergleich der Verfügungssätze in Ausgangs- und Abhilfebescheid in Berücksichtigung des Widerspruchsbegehrens auf einen Erfolg des Widerspruchs zu schließen ist. (Rn.26) (Rn.37) 2. Ein Abhilfebescheid ist (wie auch ein stattgebender Widerspruchsbescheid) stets mit einer dem Widerspruchsführer positiven Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X zu verbinden; insoweit gilt das verfassungsrechtliche Prinzip, dass bei erfolgreicher Rechtsverfolgung des Bürgers die unterlegene Behörde Aufwendungsersatz zu leisten hat. (Rn.27) 3. Fehlt es einem Abhilfebescheid an einer positiven Kostengrundentscheidung, kann diese mit einer Verpflichtungsklage erstritten werden. (Rn.28) 4. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 63 Abs 2 SGB X) darf nur ausnahmsweise verneint werden, denn dem Widerspruchsführer stehen rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber und der Grundsatz der Waffengleichheit ist zu beachten. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 19. Februar 2014, S 162 AS 34425/11, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2014 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2011 wird geändert. Der Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in Bezug auf das gegen den Bescheid vom 28. September 2011 geführte Widerspruchsverfahren zu erstatten sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten insoweit für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Erstattung von Kosten, die ihnen anlässlich der Einlegung eines Widerspruchs entstanden sind. Randnummer 2 Der Kläger zu 1. und sein 1994 geborener Sohn, der Kläger zu 2., erhielten jedenfalls im Jahre 2011 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und lebten in einer Bedarfsgemeinschaft. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 28. September 2011 gewährte der Beklagte den Klägern Leistungen nach SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 in Höhe von monatlich 896,09 Euro. Den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft errechnete der Beklagte mit 1.195,34 Euro (Regelbedarf in Höhe von 364,00 Euro für den Kläger zu 1., Regelbedarf in Höhe von 287,00 Euro für den Kläger zu 2., Alleinerziehendenmehrbedarf des Klägers zu 1. in Höhe von 44,00 Euro sowie Unterkunftskosten in Höhe von 500,34 Euro). Von diesem Gesamtbedarf brachte der Beklagte monatliches Einkommen des Klägers zu 2. in Höhe von insgesamt 299,25 Euro in Abzug (Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro, 43,50 Euro „Unterhalt“ und 71,75 Euro „sonstiges Einkommen“). Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 7. Oktober 2011 Widerspruch. Zur Begründung gaben sie an, der Bescheid sei intransparent; die Angaben zum Einkommen in den Berechnungsbögen seien wohl zum Teil fiktiv, soweit es 43,50 bzw. 71,75 Euro betreffe; es lasse sich nur raten, was damit gemeint sei. Es werde zudem beantragt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 änderte der Beklagte daraufhin seinen Bescheid vom 28. September 2011. Auf der Grundlage eines monatlichen Gesamtbedarfs in Höhe von nach wie vor 1.195,34 Euro wurden für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 nunmehr Leistungen in Höhe von 1.011,34 Euro monatlich bewilligt. Als Einkommen gelangte nun lediglich das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro zur Absetzung. Randnummer 6 Mit Schreiben an den Beklagten vom 14. November 2011 nahm der Prozessbevollmächtigte der Kläger Bezug auf den Bescheid vom 20. Oktober 2011 und erklärte, das „Anerkenntnis“ anzunehmen. Randnummer 7 Am 24. November 2011 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid auf den Widerspruch der Kläger vom 7. Oktober 2011 „gegen den Bescheid vom 28. September 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Oktober 2011“. Darin wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und entschied zudem, dass im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstandene Aufwendungen nicht erstattungsfähig seien. Die Widerspruchsführer seien durch den angegriffenen Bescheid nicht beschwert. Tatsächlich sprächen sogar Anhaltspunkte dafür, dass zu hohe Leistungen bewilligt worden seien. Randnummer 8 In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist eine Absendung des Widerspruchsbescheides am 24. November 2011 vermerkt; außerdem befindet sich bei den Akten des Beklagten ein Faxprotokoll, das eine Absendung des Widerspruchsbescheides an die Telefaxnummer des Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24. November 2011 mit „Ergebnis korrekt“ bestätigt. Laut Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist der Widerspruchsbescheid dort am 29. November 2011 per Post eingegangen. Randnummer 9 Am 29. Dezember 2011 (Donnerstag) haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Mit dieser verfolgen sie das Ziel der Erstattung derjenigen Kosten, die ihnen anlässlich der Einlegung des Widerspruchs vom 7. Oktober 2011 entstanden sind. Der Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2011 sei als Anerkenntnis zu werten, das ausdrücklich angenommen worden sei. Darüber setze sich der Beklagte mit seinem Widerspruchsbescheid hinweg. Zugegangen sei der Widerspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten der Kläger (nur) per Post am 29. November 2011. In Frage stünden anwaltliche Gebühren für das Widerspruchsverfahren in Höhe von weniger als 750,00 Euro. Randnummer 10 Der Beklagte hält die Klage für verfristet. Der am 24. November 2011 zur Post aufgegebene Widerspruchsbescheid gelte nach der Drei-Tages-Fiktion gemäß § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als am 27. November 2011 bekannt gegeben. Randnummer 11 Mit Urteil vom 19. Februar 2014 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Das Gericht habe bereits starke Zweifel an der Fristgemäßheit der Klage. Zwar begründe bei einer Telefax-Übermittlung die ordnungsgemäße, durch einen „OK“-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger, der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe aber keine Umstände vorgetragen, die das Indiz des Zugangs des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2011 bei ihm am selben Tag erschüttern könnten. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da die vorliegend allein angegriffene Kostenentscheidung rechtmäßig sei. Denn ein Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X setze einen Erfolg des Widerspruchs voraus. Das sei hier nicht gegeben, da der Beklagte den Widerspruch eindeutig als unbegründet zurückgewiesen habe. Randnummer 12 Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2014, ihnen am 5. März 2014 zugestellt, haben die Kläger am 7. April 2015 (Dienstag nach Ostern) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 hat der Senat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2014 zugelassen. Randnummer 14 Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger an, ihr Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2011 sei erfolgreich gewesen. Daher bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung. Der später ergangene Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 15 Die Kläger beantragen sinngemäß, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Februar 2014 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2011 zu ändern, den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in Bezug auf das gegen den Bescheid vom 28. September 2011 geführte Widerspruchsverfahren zu erstatten sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten insoweit für notwendig zu erklären. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen Randnummer 19 und nimmt zur Begründung Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 20 Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit am 2. September 2015 mit den Beteiligten erörtert. Randnummer 21 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 22 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil über die Berufung entscheiden (§ 155 Abs. 3 und 4 sowie § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 24 Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Kläger haben Anspruch auf eine positive Kostengrundentscheidung zu dem Abhilfebescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2011; zudem haben sie Anspruch darauf, dass der Beklagte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Insoweit ist der Abhilfebescheid vom 20. Oktober 2011 zu ändern. Zugleich ist der Widerspruchsbescheid vom 24. November 2011 aufzuheben. Randnummer 25 1. Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Randnummer 26
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