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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1032/15 Beschluss Telefaxsendeprotokoll erbringt keinen Anscheinsbeweis für den fristgerechte

Telefaxsendeprotokoll erbringt keinen Anscheinsbeweis für den fristgerechten Zugang des Telefaxschreibens Orientierungssatz Für den rechtzeitigen Zugang seines Widerspruchs trägt der Widerspruchsführer die materielle Beweislast. Er muss beweisen, dass der Widerspruch rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des Widerspruchsgegners gelangt ist. Der erforderliche Nachweis kann bei einer Telefaxübermittlung nicht allein anhand der Daten des Absendegeräts geführt werden. Dem Sendeprotokoll kommt insofern allenfalls eine Indizwirkung zu. Das Telefaxsendeprotokoll bewirkt keinen Anscheinsbeweis für den fristgerechten Zugang des Telefaxschreibens. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin,

  1. Februar 2015, S 30 AS 558/12, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
  2. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wehrt sich im Überprüfungsverfahren gegen Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten. Randnummer 2 Der 1963 geborene und seit Beginn des Leistungsbezugs im Juli 2005 bis
  3. Oktober 2010 in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner seinerzeitigen Lebensgefährtin und den gemeinsamen, 1994 und 1999 geborenen Kindern lebende Kläger erhielt im Hinblick auf schwankende Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit (Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen) für sich und seine Angehörigen antragsgemäß mit Bescheid des Beklagten vom
  4. Dezember 2007 vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom
  5. Oktober 2007 bis
  6. Juni 2008 und mit Bescheid vom
  7. Juni 2008 vorläufig SGB II-Leistungen für die Zeit vom
  8. Juli bis
  9. Dezember
  10. Mit zwei – ebenfalls vorläufigen – Bescheiden vom
  11. November 2008 änderte der Beklagte die vorstehenden Leistungsbewilligungen über SGB II-Leistungen für die Bewilligungszeiträume
  12. Oktober 2007 bis
  13. Juni 2008 und
  14. Oktober 2008 bis
  15. Dezember
  16. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom
  17. Dezember 2009 gegenüber dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom
  18. November 2008 hinsichtlich des Leistungszeitraums Januar bis Juni 2008 SGB II-Leistungen endgültig und forderte von diesem die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 972,30 €. Mit einem Bescheid vom
  19. Dezember 2009 bewilligte er gegenüber dem Kläger unter Aufhebung der Bescheide vom
  20. Juni 2008 und des Bescheides vom
  21. November 2008 hinsichtlich des Leistungszeitraums Juli bis Dezember 2008 SGB II-Leistungen endgültig und forderte von diesem die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 733,21 €. Der Kläger erklärte seine hiergegen zunächst erhobenen Widersprüche vom
  22. Januar 2010 für erledigt und beantragte mit Schreiben vom
  23. Juli 2010 sowie erneut mit Schreiben vom
  24. Oktober 2010 die Stundung der Erstattungsbeträge, die der Beklagte mit Bescheid vom
  25. Oktober 2010 im Wege der Ratenzahlung in Höhe von monatlich 50 € bewilligte. Randnummer 3 Der Kläger (und seine frühere Lebensgefährtin) beantragten anwaltlich noch gemeinsam vertreten mit Schreiben vom
  26. Juli 2010 die Überprüfung sämtlicher Bescheide des Beklagten seit
  27. Mit einem Schreiben vom
  28. April 2011 beantragte der unterbevollmächtigte Prozessbevollmächtigte die Überprüfung des Bescheides vom
  29. Dezember 2009 über die Änderung und Aufhebung des Leistungsbescheides vom
  30. November 2008 und über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen für den Bewilligungszeitraum 10/07 bis 06/08, da die Bewilligung endgültig erfolgt und die Jahresfrist für die Aufhebung mithin abgelaufen wäre. Mit einem Schreiben vom
  31. April 2011 beantragte er die Überprüfung des Bescheides vom
  32. Dezember 2009 hinsichtlich des Bewilligungszeitraums 07/08 bis 12/
  33. Da sich bereits aus den Gewinn- und Verlustrechnung vom
  34. August 2008 ergeben hätte, dass das Einkommen des Klägers aus der selbständigen Tätigkeit deutlich höher lag, hätte eine Anpassung erfolgen müssen, so dass die Überzahlung vermieden worden wäre. Randnummer 4 Mit zwei Bescheiden vom
  35. Mai 2011 lehnte der Beklagte zum einen den Überprüfungsantrag vom
  36. Juli 2010 und zum anderen die Überprüfungsanträge vom
  37. April 2011 und vom
  38. April 2011 ab, da keine höheren Leistungsansprüche beständen. Mit zwei Schreiben vom
  39. Juni 2011 – der Eingang eines entsprechenden Telefaxes wurde vom Beklagten für den
  40. Juli 2011 Uhr vermerkt – beantragte der Kläger festzustellen, dass die Bescheide vom
  41. Mai 2011 – zugegangen am
  42. Mai 2011 – nichtig seien. Den Bescheiden sei nicht zu entnehmen, gegen wen sie sich richteten. Vorsorglich erhob er jeweils Widerspruch. Der Beklagte wies die Widersprüche mit einem Widerspruchsbescheid vom
  43. Februar 2012 als unzulässig zurück, da sie nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben worden wären. Die Bescheide vom
  44. Mai 2011 wären ausweislich des Postausgangsvermerks am
  45. Mai 2011 zur Post gegeben worden, die Widersprüche hingegen erst am
  46. Juli 2011 per Fax eingegangen und damit verfristet. Randnummer 5 Mit seiner Klage vom
  47. März 2012 gegen den Bescheid vom
  48. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  49. Februar 2012 hinsichtlich der Ablehnung der Überprüfungsanträge vom
  50. und
  51. April 2011 mit dem Ziel, „die Änderungs-/Aufhebungs-/Erstattungsbescheide vom 21.12.2010 und 22.12.2010 aufzuheben“, hilfsweise, die Überprüfungsanträge vom
  52. und
  53. April 2011 zu bescheiden, macht der Kläger geltend, die Bescheide vom
  54. Mai 2011 seien am
  55. Mai 2011 zwar zugegangen, die Widersprüche seien aber am
  56. Juni 2011 vorab per Fax übersandt worden. Die Zugangsfiktion gelte nicht für die Versendung mit einem privaten Kurierdienst. Im Übrigen seien die Bescheide rechtswidrig, weil die Bescheide vom „
  57. und
  58. Dezember 2010“ aufzuheben seien. Randnummer 6 Das Sozialgericht Neuruppin (SG) hat die Klage mit Urteil vom
  59. Februar 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Widerspruch sei nicht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides vom
  60. Mai 2011 und damit nicht fristgemäß erhoben worden. Selbst wenn der Widerspruch zulässig gewesen wäre, wäre er nicht erfolgreich gewesen. Die Bescheide vom
  61. Dezember 2009 und vom
  62. Dezember 2009 (Leistungszeiträume vom
  63. Januar 2008 bis
  64. Juni 2008 und vom
  65. Juli 2008 bis
  66. Dezember 2008) seien zutreffend. Randnummer 7 Mit seiner Berufung vom
  67. April 2015 macht der Kläger geltend, das Urteil verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da es von einer befangenen Richterin gefällt worden sei. Es sei auch rechtlich fehlerhaft. Er habe am
  68. Juni 2011 beantragt, die Nichtigkeit der Bescheide vom
  69. Mai 2011 feststellen zu lassen, da ein Adressat nicht erkennbar sei, hilfsweise habe er Widerspruch eingelegt. Die Widersprüche seien fristgerecht gewesen, jedenfalls seien diese als Überprüfungsanträge auszulegen. Die Änderungs-/Aufhebungs-/Erstattungsbescheide vom
  70. und
  71. Dezember 2009 seien aufzuheben, da die Jahresfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Hinsichtlich der Aufhebung mit Bescheid vom
  72. Dezember 2009 könne er sich auf Vertrauensschutz berufen, weil die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom
  73. November 2008 nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst worden sei. Selbst wenn die Leistungsbescheide vorläufig gewesen wären, entbinde dies den Beklagten nicht von der Aufhebung binnen Jahresfrist, zumal mit Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnungen konkludent ein Antrag auf Aufhebung der Vorläufigkeit gestellt worden sei. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom „17.02.2015“ aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  74. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom „13.02.2012“ hinsichtlich der Ablehnung der Überprüfungsanträge vom
  75. April 2011 und
  76. April 2011 zu verurteilen, die Änderungs-/Aufhebungs-/Erstattungsbescheide vom
  77. Dezember 2009 und
  78. Dezember 2009 aufzuheben, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom „17.02.2015“ aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  79. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom „13.02.2012“ zu verurteilen, die Überprüfungsanträge vom
  80. April 2011 und vom
  81. April 2011 zu bescheiden. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er trägt vor, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Die hilfsweise gestellten Überprüfungsanträge in Bezug auf die Bewilligungszeiträume im Jahr 2008 seien unzulässig, weil der zu überprüfende Zeitraum kraft Gesetzes auf ein Jahr beschränkt sei. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 16 Die Gerichtsakten zu vorliegendem Verfahren, die Gerichtsakten des SG S 30 AS 118/13 ER sowie S 30 AS 557/12 und die Verwaltungsakten des Beklagten betreffend die vormalige Bedarfsgemeinschaft des Klägers haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Randnummer 17 Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Randnummer 18 Streitgegenstand ist – trotz der mehrfach offensichtlich fehlerhaft benannten Bescheide in den schriftsätzlichen Anträgen – der Bescheid des Beklagten vom
  82. Mai 2011 in der Gestalt des mit der Klage übersandten Widerspruchsbescheides vom
  83. Februar 2012 (ein Widerspruchsbescheid vom
  84. Februar 2012 ist den Akten nicht zu entnehmen) in Bezug auf die Überprüfungsanträge des Klägers vom
  85. und
  86. April 2011, mit denen der Beklagte eine Aufhebung der Bescheide vom
  87. und
  88. Dezember 2009 (nicht 2010, wie es noch in der Klage heißt) abgelehnt hat und das Begehren des Klägers, den Beklagten im Zugunstenverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Aufhebung dieser Bescheide zu verurteilen. Randnummer 19 Die – trotz offensichtlich unrichtiger Nennung eines Urteilsdatums am
  89. Februar 2015 im Schriftsatz vom
  90. Mai 2015 – zulässige Berufung gegen das Urteil des SG vom
  91. Februar 2015 ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung – worauf der Senat bereits mit dem Anhörungsschreiben vom
  92. Juni 2015 bzw. vom
  93. Juli 2015 hingewiesen hat – abgewiesen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin vor dem SG vom
  94. Februar 2015 die Vorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, ist die mündliche Verhandlung unterbrochen und erst nach Verkündung des das Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschlusses vom selben Tag (Az: S 1 SV 7/15 AB) fortgesetzt worden. Randnummer 20 Zutreffend hat das SG festgestellt, dass der nach eigenem Bekunden des Bevollmächtigten des Klägers am
  95. Mai 2011 zugegangene Bescheid vom
  96. Mai 2011 mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht gemäß § 40 Abs. 1 oder 2 SGB X nichtig und der hiergegen am
  97. Juli 2011 beim Beklagten eingegangene Widerspruch verfristet ist, weil die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 SGG mit dem
  98. Juni 2011, einem Donnerstag, endete. Bis zu diesem Tag ist kein Eingang eines Widerspruchs beim Beklagten nachgewiesen. Dahinstehen kann, ob der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass einer der am
  99. Juni 2011 – auch für die frühere Lebensgefährtin – verfassten Nichtigkeitsfeststellungsanträge nebst vorsorglich erhobener Widersprüche nach zahlreichen fehlgeschlagenen Sendeversuchen unter Angabe einer falschen Telefaxnummer noch am selben Tag per Fax an die Beklagte abgesandt worden ist. Denn der Widerspruchsführer trägt die materielle Beweislast für den Zugang seines Widerspruchs, d.h. dafür, dass der Widerspruch nicht nur innerhalb der Monatsfrist abgesandt, sondern auch fristgerecht in die Verfügungsgewalt der Beklagten gelangt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG,
  100. Auflage 2014, § 84 Rn 5b). Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger jedoch nicht erbracht, insbesondere kann dieser Nachweis bei einer Telefaxübermittlung nicht allein anhand der Daten des Absendegeräts geführt werden; dem Sendeprotokoll kommt insofern allenfalls eine Indizwirkung zu (Leitherer, aaO, § 151 Rn 10d mwN). Vielmehr begründet wegen der verschiedenen Möglichkeiten von Störungen im Bereich der Übertragung oder des Empfangsgerätes, die nicht notwendigerweise im Ergebnisprotokoll des Sendegeräts registriert werden, ein Telefaxsendeprotokoll keinen Anscheinsbeweis für den fristgerechten Zugang des Telefaxschreibens (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  101. Juni 2007 – L 5 KA 42/06 – juris mwN). Im Übrigen hat der Beklagte den Empfang eines entsprechenden Telefaxschreibens vom
  102. Juni 2011 in den Verwaltungsvorgängen explizit für den
  103. Juli 2011 vermerkt; der frühere Eingang des maßgeblichen Widerspruchsschreibens ist hiernach weder ersichtlich noch ergeben sich Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen des Senats. Randnummer 21 Zwar ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger aber bisher nicht gestellt, obwohl in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom
  104. Februar 2012 die Verfristung ausführlich dargestellt worden ist. Allerdings bestimmt § 67 Abs. 3 SGG, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig ist, es sei denn, der Antrag war vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich. Dem Kläger war schließlich auch nicht von Amts wegen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies würde voraussetzen, dass er zumindest glaubhaft gemacht hätte, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist indes nicht der Fall, nachdem er selbst eigenem Bekunden zufolge nicht mehr nachvollziehen kann, ob, wann und von wem die fehlerhaft angegebene Faxnummer des Beklagten auf dem maßgeblichen Schreiben vom
  105. Juni 2011, die erst auf dem Original handschriftlich korrigiert wurde, durch eine zutreffende ausgetauscht wurde. Randnummer 22 Wie vom SG zutreffend ausgeführt worden ist, wäre der Widerspruch im Übrigen unbegründet gewesen wäre. Rechtsgrundlage für die Bescheide vom
  106. und
  107. Dezember 2009, die Gegenstand der Überprüfungsanträge des Klägers waren, ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom
  108. August 2005 (BGBl I S 2407 - aF) iVm § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III in der Fassung des Gesetzes vom
  109. März 1997, BGBl I S 594 - aF), nachdem die Leistungen für die Bewilligungszeiträume im gesamten Jahr 2008 jeweils nur vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II aF, § 328 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB III aF bewilligt worden waren; hieran gemessen sind sie zutreffend. Vertrauensschutz kann der Kläger insofern nicht beanspruchen. Randnummer 23 Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag begehrt, die Überprüfungsanträge vom
  110. April 2011 und
  111. April 2011 unter Aufhebung des Bescheides vom
  112. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  113. Februar 2012 zu bescheiden, geht eine gegebenenfalls hiermit nach § 88 Abs. 1 SGG erhobene Untätigkeitsklage ins Leere; es fehlt das Rechtsschutzinteresse, da die Anträge vom Beklagten mit dem gegenständlichen Bescheid vom
  114. Mai 2011 sachlich beschieden worden sind. Sollte der Kläger, wie sich aus der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom
  115. Mai 2015 sinngemäß ergeben könnte, hat beantragen wollen, den Beklagten zu verurteilen, seinen verspäteten Widerspruch als erneuten Überprüfungsantrag auszulegen, der nur darauf gerichtet sein könnte, den bestandskräftigen Bescheid vom
  116. Mai 2011 erneut zu überprüfen, wäre die hierauf gerichtete Klage in Ermangelung eines Vorverfahrens unzulässig. Sollte das hilfsweise Begehren insoweit darauf gerichtet sein, den Beklagten zu verurteilen, einen in dem Widerspruch vermeintlich liegenden Überprüfungsantrag zu bescheiden, wäre eine hierauf gerichtete Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG ebenfalls unzulässig. Denn ein solches Begehren lässt sich dem im Übrigen nur „rein vorsorglich“ von dem anwaltlich vertretenen Kläger erhobenen Widerspruch nicht ansatzweise entnehmen. Es wäre schließlich aus obenstehenden Gründen auch in der Sache nicht erfolgversprechend. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001250216

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