Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen einen anderen Sozialleistungsträger Orientierungssatz 1. Die Vorschrift des § 44a Abs. 3 S. 1 SGB 2 ordnet an, dass der zuständige Träger Leistunge
§ 22Nr. 2, Rd
Nr. 19 f - zu § 44a S 3 SGB II <Fassung 2004>). Jedenfalls aber greift sie nur dann, wenn die zuständigen SGB II-Leistungsträger sich nicht für zuständig erachten oder zwischen den Leistungsträgern Uneinigkeit über die Erwerbsfähigkeit besteht (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr. 1 und – B 13 R 9/12 R = SozR 4-1300 § 104 Nr. 5). Eine solche Konstellation lag hier jedoch nicht vor. Der Beigeladene hat selbst seine Pflicht zur Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) II im streitigen Zeitraum nicht in Frage gestellt. Mangels Streits oder eines Dissenses zwischen den Leistungsträgern über die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist der Anwendungsbereich von § 44a SGB II mithin nicht eröffnet. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt in einer Situation (bildlich gesprochen "zwischen zwei Stühlen", BSGE 97, 231 =
§ 22Nr. 2, Rd
Nr. 20, in der keiner der Leistungsträger Leistungen erbringen wollte (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2012 – B 13 R 11/11 R -). Randnummer 20 Ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte nach § 102 SGB X kommt nicht in Betracht, weil er die Leistungen nach dem SGB II nicht vorläufig erbracht hat. Denn hierfür bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BSG aaO). Randnummer 21 Dem Beigeladenen steht gegen die Beklagte auch kein Erstattungsanspruch in direkter Anwendung von § 103 Abs. 1 SGB X zu. Diese Norm setzt u.a. voraus, dass ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt iSv § 103 Abs. 1 Halbs. 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung": vgl. BSG SozR 1300 § 103 Nr. 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (vgl. BSG, Urteile vom
- Oktober 2012 – B 13 R 11/11 R – und – B 13 R 9/12 R - mwN aus der Rspr. des BSG). Der Anspruch des Klägers auf die Leistungen nach dem SGB II ist aber weder durch die rückwirkende Gewährung noch durch die Auszahlung der vollen EM-Rente nachträglich ganz oder teilweise iSv § 103 Abs. 1 SGB X entfallen. Im SGB II existiert keine - § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III aF vergleichbare - Regelung, die den Wegfall, das Ende oder das Ruhen der Leistungen nach dem SGB II für den Fall anordnet, dass eine Rente wegen voller EM rückwirkend zeitgleich gewährt wird. Ein "Entfallen" eines Anspruchs auf Sozialleistungen liegt nicht bereits dann vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein bei Bewilligung als gegeben angesehener anspruchsbegründender Umstand für die konkret gewährte Leistung (hier: Erwerbsfähigkeit für den Anspruch auf Alg II) in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat (vgl. BSG aaO). § 103 SGB X regelt nicht den Fall, dass ein Leistungsträger - wie hier der Beigeladene in dem in Rede stehenden Zeitraum – Leistungen objektiv zu Unrecht erbracht hat, weil der Kläger aus medizinischen Gründen auf Dauer voll erwerbsgemindert iSv § 41 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) war und deshalb auch kein Anspruch auf Sozialgeld an Stelle des gezahlten Arbeitslosengeldes II bestand (vgl § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Randnummer 22 Der Beigeladene kann vor diesem Hintergrund gegen die Beklagte aber auch einen Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB X nicht geltend machen. "Nachrangig verpflichtet" ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger nur, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers (hier: des Rentenversicherungsträgers) selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Zwar ist dies im Verhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten in der vorliegenden Konstellation der Fall (vgl. §§ 5 bzw. 12a SGB II). Auch im Rahmen des § 104 SGB X – Gleiches gilt für § 105 SGB X – müssen die Leistungen des nachrangig verpflichteten bzw. unzuständigen Leistungsträgers indes materiell rechtmäßig erbracht worden sein („ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“, vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2012 – B 13 R 11/11 R – Rn. 38 mwN aus der Rspr. des BSG). Dies war jedoch – wie dargelegt – gerade nicht der Fall. Randnummer 23 Der Gesetzgeber hatte auch nach der bis
- Dezember 2014 geltenden Rechtslage Erstattungsansprüche bei Erbringung von Leistungen an nicht Erwerbsfähige durch die - hierfür an sich nicht leistungsverpflichteten - SGB II-Träger geregelt. Er hat, wie bereits oben ausgeführt, im Jahre 2006 den speziellen Erstattungstatbestand in § 44a SGB II geschaffen. Diese ausdrückliche Erstattungsregelung erfasst indes erkennbar nur einen engen Teilbereich der Fälle, in denen SGB II-Leistungen rechtsgrundlos an nicht Erwerbsfähige gezahlt werden. Eine erweiternde Rechtsfortbildung auf jene Fälle, in denen die SGB II-Träger fälschlicherweise von der Erwerbsfähigkeit eines Antragstellers ausgehen, kommt nicht in Betracht (vgl. ausdrücklich BSG aaO Rn 40). Randnummer 24 Mit In-Kraft-Treten des § 40a SGB II hat der Gesetzgeber aber nunmehr mWv
- Januar 2009 (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom
- Juli 2014 – BGBl I S 1306) eine neue selbständige Erstattungsregelung in § 40a SGB II geschaffen. Deren tatbestandliche Voraussetzungen sind vorliegend zwar erfüllt. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der der Ehefrau des Klägers gewährten SGB II-Leistungen folgt jedoch auch nicht aus § 40a iVm § 34b SGB II. Randnummer 25 Nach § 40a SGB II steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird (Satz 1). Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Alg II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war (Satz 2). Randnummer 26 Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom
- Oktober 2012 (- B 13 R 9/12 R und B 13 R 11/11 R -) reagiert, die nach Auffassung des Gesetzgebers in Bezug auf die Entstehung von Erstattungsansprüchen der Jobcenter gegenüber den Trägern der Rentenversicherung insbesondere bei rückwirkender Gewährung einer vollen EM-Rente zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung geführt haben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen, BT-Drucks 18/1311). Der Gesetzgeber hat sich mit der Neuregelung von der Zielvorstellung leiten lassen, dass eine „doppelte Leistungserbringung“ zu vermeiden sei. Der Leistungsempfänger solle mithin nicht dadurch im Ergebnis besser gestellt werden, dass ihm die Rentenleistungen erst im Nachhinein rückwirkend zugesprochen werden (vgl. BT-Drucks 18/1311 S 11 zu Nummer 2). Randnummer 27 Die Voraussetzungen des § 40a SGB II sind hier – bezogen auf die SGB II-Leistungen an den Kläger in der Zeit vom
- November 2010 bis
- August 2011 - erfüllt. Durch die nachträglich festgestellte volle EM auf Dauer steht fest, dass der Beigeladene die SGB II-Leistungen an den Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum zu Unrecht erbracht hatte. Für den Zeitraum vom
- November 2010 bis
- August 2011 wurde dem Kläger von der Beklagten auch eine andere Sozialleistung, nämlich Rente wegen voller EM, bewilligt. Insoweit kommt es auf die weiteren Voraussetzungen des § 104 SGB X nach der Regelung in § 40a Satz 2 SGB II nicht an. Mit der letztgenannten Regelung sollte ein Erstattungsanspruch des SGB II-Trägers „neu begründet“ werden (vgl. BT-Drucks 18/1311 S 11 zu Nummer 2). Randnummer 28 Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen umfasst dabei nach Maßgabe von § 34b SGB II entgegen der Auffassung des SG zwar grundsätzlich auch die Leistungen, die der Beigeladene an die nicht getrennt lebende Ehefrau erbracht hatte. § 34b SGB II setzt lediglich voraus, dass dem SGB II-Träger aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift ein Erstattungsanspruch u.a. gegen einen anderen Sozialleistungsträger - dieser geht dem § 33 SGB II vor (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II
- Auflage § 34b Rn. 12-14) – zusteht, hier nach Maßgabe des § 40a SGB II. Die Leistungen an die Ehefrau des Klägers waren aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger – wie nachträglich festgestellt wurde – in dem in Rede stehenden Zeitraum bereits auf Dauer voll erwerbsgemindert war. Es fehlt daher insoweit bereits an einem originären Erstattungsanspruch des Beigeladenen bezüglich der der Ehefrau gewährten SGB II-Leistungen. Randnummer 29 Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - hier der Kläger - nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist. Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, das sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt (vgl zum Ganzen grundlegend BSG, Urteil vom
- April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R =
§ 9Nr 5).
Grund hierfür ist, dass der vom Leistungsbezug nach dem SGB II Ausgeschlossene ansonsten den auf ihn entfallenden Anteil am Gesamtbedarf nicht geltend machen könnte und auch Sozialhilfe nicht beanspruchen könnte, weil sein Einkommen nach § 19 SGB XII zuerst auf seinen eigenen Bedarf angerechnet würde. Vorliegend deckten die bewilligten EM-Rentenzahlbeträge in der Zeit vom
- November 2010 bis
- August 2011 iHv durchweg weniger als 700,- € monatlich nicht den SGB II-Bedarf des Klägers in diesem Zeitraum; dieser belief sich ausweislich der vorliegenden Leistungsbescheide auf deutlich mehr als 700,- € monatlich. Ein „überschießendes“ Renteneinkommen, das auf den Bedarf der Ehefrau anzurechnen gewesen wäre, lag daher nicht vor. Die SGB II-Leistungen an die Ehefrau waren daher nicht wegen der nachträglich festgestellten vollen EM des Klägers auf Dauer „rechtswidrig“ iSv § 40a SGB II. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001250226