Grundsicherung für Arbeitssuchende - Eingliederungsleistung - Vermittlungsbudget - Anschaffung von Arbeitsschutzschuhen - kein Ausschluss wegen Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers - Ermessensreduzierung auf Null Leitsatz Einem Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung gem § 16 Abs 1 S 2 SGB 2 iVm § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 in der 2011 geltenden Fassung steht ein etwaiger Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung der Kosten gegen den Arbeitgeber nicht entgegen. (Rn.30) Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2012 verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 54,90 € zu erstatten. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für die Anschaffung von Arbeitsschutzschuhen in Höhe von 54,90 €. Randnummer 2 Dem … geborenen Kläger wurden mit Bescheid vom 11.07.2011 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2011 bis Januar 2012 bewilligt. Nachdem der Kläger am 13.07.2011 eine Einstellungszusage von der Fa. … unter der Bedingung des Erwerbs der Sachkundeprüfung gem. § 34a der Gewerbeordnung (GewO) erhalten hatte, schlossen er und der Beklagte am darauf folgenden Tag eine Eingliederungsvereinbarung. Danach war der Kläger verpflichtet, an der Weiterbildungsmaßnahme zur Sicherheitsfachkraft teilzunehmen und die Prüfung nach §34a GewO zu absolvieren. Im Anschluss an die Maßnahme war die Durchführung eines zweiwöchigen Praktikums vorgesehen. Randnummer 3 Weiter wird in der Eingliederungsvereinbarung ausgeführt: Randnummer 4 „Die Maßnahmekosten umfassen: die Kosten des Trägers der Maßnahme in Höhe von 1.836,80 € Ihre Fahrtkosten“. Randnummer 5 Nachdem der Kläger am 22.09.2011 die Prüfung gem. § 34a GewO abgelegt hatte, sprach er bei seinem zuständigen Arbeitsvermittler vor und bat um Unterbrechung der Maßnahme zwecks Teilnahme an einer Einsatzübung für die amerikanischen Streitkräfte. Es wurde vereinbart, dass das Praktikum vom 28.10. bis 10.11.2011 stattfinden soll. Am 26.09.2011 unterzeichnete der Kläger den Praktikumsvertrag. In diesem war u.a. geregelt, dass die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel 40 Stunden beträgt. Randnummer 6 Am 27.10.2011 sprach der Kläger erneut beim Beklagten vor. In dem über das Gespräch gefertigten Vermerk wird ausgeführt: Randnummer 7 „Kd. [Kunde] spricht ohne MT [Meldetermin] vor wegen Aufnahme Praktikum bei Buchholzer Wache ab 281011. Kd. fragt nach Förderung Sicherheitsschuhe. Diese würde zwar vom AG [Arbeitgeber] übernommen, aber erst nach Anschaffung gegen Rechnungsvorlage. Kd. hat neA [nach eigenen Angaben] keine Mittel zu Erwerb. Nach Rücksprache mit FbW Träger …werden 50 Euro erstattet. Arbeitskleidung wird komplett gestellt. Kd. an T687 zwecks Vorschuss weitergeleitet.“ In der Folge erhielt der Kläger einen Betrag von 50 € ausgezahlt. Randnummer 8 Am gleichen Tag erwarb der Kläger Arbeitsschutzschuhe zu einem Preis von 54,90 €. Randnummer 9 Nachdem der Kläger im Praktikum tägliche Arbeitszeiten von 12 Stunden ableistete, brach er dieses am 03.11.2011 ab. Er absolvierte anschließend ein Praktikum bei der Fa. …GmbH und schloss am 01.12.2011 einen Arbeitsvertrag. Randnummer 10 Der Beklagte verrechnete die im Oktober ausgezahlten 50 € mit den für Dezember 2011 ausgezahlten Leistungen; eine entsprechende Änderung des Bewilligungsbescheids erging nicht. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 07.12.2011 an den Beklagten teilte der Kläger mit, er habe inzwischen ein zweites Praktikum absolviert. Er bitte um Kostenübernahme für die von ihm verauslagten Arbeitsschuhe. Man habe ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass es sich bei dem angedachten Praktikum um eine zwölfstündige Tätigkeit handele. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er den Beklagten darüber informieren können, dass er eine solche Tätigkeit, die obendrein noch im Stehen zu verrichten war, aus Alters- und Gesundheitsgründen gar nicht verrichten könne. Er habe die Arbeitsschuhe angeschafft, um die Arbeit überhaupt aufnehmen zu können. Die Praktikumsfirma habe auf die Übersendung der Rechnung und eine Erinnerung nicht reagiert. Deshalb bitte er nun den Beklagten um Kostenerstattung, da er letztlich für ihn Vertragspartner und für das Praktikum verantwortlich sei. Randnummer 12 Der Beklagte erließ am 16.12.2011 einen Sanktionsbescheid wegen des Abbruchs des Praktikums. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2012 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die unter dem Az. S 18 AS 4243/12 beim Sozialgericht Berlin registriert wurde. Randnummer 13 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 02.02.2012 lehnte der Beklagte die Erstattung der Kosten für die Arbeitsschutzschuhe ab. Alle erforderlichen Kosten seien im Maßnahmebogen festgehalten worden. Eine Kostenübernahme über die im Bogen erfasste Summe hinaus sei nicht möglich. Der Bildungsträger habe erklärt, der Praktikumsbetrieb wäre für die Kosten der Arbeitsschuhe aufgekommen, wenn der Kläger das Praktikum nicht abgebrochen hätte. Randnummer 14 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 ebenfalls zurück. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folge, dass dieser auch die Aufwendungen für Arbeitsschutzkleidung übernehmen müsse. Aufgrund der vorrangigen Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers bestehe keine Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass sich der Arbeitgeber aufgrund des Abbruchs des Praktikums offenbar nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sehe. Randnummer 15 Mit seiner am 27.04.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Randnummer 16 Er macht geltend, er habe erst zwei Tage vor Aufnahme des Praktikums am 26.10.2011 vom zuständigen Vorgesetzten auf der Baustelle erfahren, dass er Arbeitsschuhe selbst zu kaufen hätte. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2012 zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 54,90 € zu erstatten. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er weist zunächst darauf hin, dass die an den Kläger gezahlten 50 € als Vorschuss zu seinen laufenden Leistungen gewährt worden seien, nicht explizit für Arbeitsschuhe. Zwar sei eine Kürzung der Leistung für Dezember versäumt worden. Jedoch würde dem Beklagten sogleich ein Erstattungsanspruch zustehen. Der Arbeitgeber sei aufgrund der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet, Arbeitsschutzschuhe zu stellen. Er habe dieser Verpflichtung auch nachkommen wollen. Die Zahlungen seien infolge des Abbruchs der Maßnahme durch den Kläger nicht mehr geflossen. Randnummer 22 In dem Verfahren S 18 AS 4243/12 wurde im August 2013 ein Verhandlungstermin durchgeführt, in dem der Beklagte auf den Hinweis der Vorsitzenden, dass eine Pflichtverletzung mit dem Abbruch des Praktikums nicht verbunden sein dürfte, ein Anerkenntnis abgab und den Sanktionsbescheid aufhob. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1) Randnummer 24 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Leistungsanspruch zu. Randnummer 25 Der Anspruch folgt aus § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kann die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach dem 1. Abschnitt des 4. Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II stellt insoweit klar, dass der Grundsicherungsträger die Leistungen aus dem Katalog des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur dann erbringen kann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistung nach den Vorschriften des SGB III gegeben sind. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des SGB III, wobei die Besonderheiten des Leistungssystems des SGB II - wie das Entfallen der Prüfung von Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit - zu beachten sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2014, L 5 AS 1066/13, Rn. 24 bei juris). Vorliegend sind die für die Gewährung der Förderung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere vermag ein etwaiger Rechtsanspruch des Klägers gegen den Arbeitgeber den Anspruch des Klägers auf Förderung nicht auszuschließen (dazu unter lit. a). Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch unmittelbar auf Kostenerstattung, da ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (dazu unter lit. b).
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