Schreiben vom
3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Randnummer 18 Die von dem Kläger erhobene und statthafte allgemeine Leistungsklage (
5 SGG) auf Zahlung weiterer, mit bestandskräftigem Bescheid vom
BT-Drucks 16/1410 S 27). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44a Abs. 2 Satz 1 SGBII aF liegen hier jedoch nicht vor. Randnummer 20 Die genannte Vorschrift ordnete an, dass die zuständigen Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zur Entscheidung der Einigungsstelle iSv § 44a Abs. 1 SGB II aF zu erbringen hatten. Sie ist als Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) aF interpretiert worden und nicht als nur vorläufige Leistungspflicht der SGB II-Träger (
BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 19 f - zu § 44a S 3 SGB II <Fassung 2004>). Jedenfalls aber greift sie nur dann, wenn die zuständigen SGB II-Leistungsträger sich nicht für zuständig erachten oder zwischen den Leistungsträgern Uneinigkeit über die Erwerbsfähigkeit besteht (
BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 11/11 R = SozR 4-1300 § 106 Nr 1 und – B 13 R 9/12 R = SozR 4-1300 § 104 Nr 5). Eine solche Konstellation lag hier jedoch nicht vor. Der Beigeladene hat selbst seine Pflicht zur Zahlung von Alg II im streitigen Zeitraum nicht in Frage gestellt. Mangels Streits oder eines Dissenses zwischen den Leistungsträgern über die Erwerbsfähigkeit des Klägers war der Anwendungsbereich von § 44a SGB II mithin nicht eröffnet. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt in einer Situation (bildlich gesprochen "zwischen zwei Stühlen", BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 20, in der keiner der Leistungsträger Leistungen erbringen wollte (
BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 11/11 R –). Randnummer 21 Ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte nach § 102 SGB X kommt nicht in Betracht, weil er die Leistungen nach dem SGB II nicht vorläufig erbracht hat. Denn hierfür bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (
BSG aaO). Randnummer 22 Dem Beigeladenen steht entgegen der Auffassung des SG gegen die Beklagte auch kein Erstattungsanspruch in direkter Anwendung von § 103 Abs. 1 SGB X zu. Diese Norm setzt ua voraus, dass ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist. Ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch entfällt iSv § 103 Abs. 1 Halbs. 1 SGB X nur, wenn durch die Erfüllung des (zweiten) Leistungsanspruchs der von einem zuständigen Leistungsträger erbrachte (erste) Leistungsanspruch (durch eine "Wegfallregelung" oder "-bestimmung":
BSG SozR 1300 § 103 Nr 5 S 24 f) zum Wegfall kommt (
BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 11/11 R – und – B 13 R 9/12 R - mwN aus der Rspr des BSG). Der Anspruch des Klägers auf die Leistungen nach dem SGB II ist aber weder durch die rückwirkende Gewährung noch durch die Auszahlung der vollen EM-Rente nachträglich ganz oder teilweise iSv § 103 Abs 1 SGB X entfallen. Im SGB II existiert keine - § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III aF vergleichbare - Regelung, die den Wegfall, das Ende oder das Ruhen der Leistungen nach dem SGB II für den Fall anordnet, dass eine Rente wegen voller EM rückwirkend zeitgleich gewährt wird. Ein "Entfallen" eines Anspruchs auf Sozialleistungen liegt nicht bereits dann vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein bei Bewilligung als gegeben angesehener anspruchsbegründender Umstand für die konkret gewährte Leistung (hier: Erwerbsfähigkeit für den Anspruch auf Alg II) in Wirklichkeit nicht vorgelegen hat (
BSG aaO). § 103 SGB X regelt nicht den Fall, dass ein Leistungsträger – wie hier der Beigeladene in dem in Rede stehenden Zeitraum – Leistungen objektiv zu Unrecht erbracht hat, weil der Kläger aus medizinischen Gründen seit 18. Mai 2009 auf Dauer voll erwerbsgemindert iSv § 41 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) war und deshalb mangels Erwerbsfähigkeit iSv 8 Abs. 1 SGB II auch kein Anspruch auf Sozialgeld an Stelle des gezahlten Alg II bestand (
1 Satz 2 SGB II). Randnummer 23 Der Beigeladene kann vor diesem Hintergrund gegen die Beklagte aber auch einen Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB X nicht geltend machen. "Nachrangig verpflichtet" ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger nur, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers (hier: des Rentenversicherungsträgers) selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Zwar ist dies im Verhältnis zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten in der vorliegenden Konstellation der Fall (
Auch im Rahmen des § 104 SGB X – Gleiches gilt für § 105 SGB X – müssen die Leistungen des nachrangig verpflichteten bzw unzuständigen Leistungsträgers indes materiell rechtmäßig erbracht worden sein („ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“,
BSG, Urteil vom
ausdrücklich BSG aaO Rn 40). Randnummer 25 Mit In-Kraft-Treten des § 40a SGB II hat der Gesetzgeber aber nunmehr mWv 1. Januar 2009 (
2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen, BT-Drucks 18/1311). Der Gesetzgeber hat sich mit der Neuregelung von der Zielvorstellung leiten lassen, dass eine „doppelte Leistungserbringung“ zu vermeiden sei. Der Leistungsempfänger solle mithin nicht dadurch im Ergebnis besser gestellt werden, dass ihm die Rentenleistungen erst im Nachhinein rückwirkend zugesprochen werden (
BT-Drucks 18/1311 S 11 zu Nummer 2). Randnummer 28 Die Voraussetzungen des § 40a SGB II sind hier – bezogen auf die SGB II-Leistungen an den Kläger in der Zeit vom
BT-Drucks 18/1311 S 11 zu Nummer 2). Der Erstattungsanspruch nach § 40a Satz 2 SGB II ist auch nicht nach § 79 Abs. 1 SGB II entfallen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Erstattungsanspruch, wenn ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom
BVerfGE 45, 142, 167 f; 101, 239, 262; 132, 302, 318; jeweils mwN), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (
BVerfGE 132, 302, 318 mwN). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (
BVerfGE 11, 139, 145 f; 30, 367, 386; 101, 239, 263; 123, 186, 257; 132, 302, 318). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung - wie vorliegend der Fall - schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen";
. BVerfGE 127, 1, 16 f.). Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (
BVerfGE 45, 142, 167 f; 132, 302, 317). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (
BVerfGE 101, 239, 262; 132, 302, 317). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des GG (
BVerfGE 45, 142, 167 f; 63, 343, 356 .; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f; 132, 302, 317). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (
BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f; 127, 1, 16; 132, 302, 317). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (
BVerfGE 45, 142, 167; 101, 239, 262; 132, 302, 318; st.Rspr.). Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn im Hinblick auf eine rückwirkend klargestellte unklare Rechtslage auch bei abgeschlossenen Sachverhalten kein entsprechender Vertrauenstatbestand entstehen konnte und kein Eingriff in in der Vergangenheit erworbene Rechtspositionen erfolgt (
zur Zulässigkeit einer echten Rückwirkung bei unklarer Rechtslage Grzeszick in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art 20 Rn 86 mwN) Randnummer 31 Ob nach diesen Grundsätzen ein Fall echter Rückwirkung schon deshalb nicht vorliegt, weil kein gesetzgeberischer Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt erfolgte, kann im Ergebnis dahinstehen. Zwar wird durch die gesetzliche Neuregelung in § 40a SGB II weder das – unabhängig von der entsprechenden Antragstellung bereits mit Eintritt des Versicherungsfalls entstandene – Stammrecht des Klägers auf EM-Rente tangiert noch die daraus resultierenden monatlichen Einzelzahlungsansprüche, so dass auch ein rückwirkender Eingriff in diese Rechtspositionen nicht erfolgt. Durch die rückwirkend geltende Neuregelung in § 40a Satz 2 SGB II und den für die vorliegende Fallkonstellation damit erstmals „neu“ (
BT-Drucks aaO) begründeten Erstattungsanspruch des Beigeladenen gelten indes die monatlichen Einzelzahlungsansprüche in dem in Rede stehenden Zeitraum gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt, so dass der Kläger – anders als vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung – keine Zahlung (mehr) verlangen kann. Auch der damit rückwirkend erfolgte Eingriff in den bis dahin bestehenden Erfüllungsanspruch ist indes verfassungsrechtlich noch hinzunehmen, weil das Vertrauen des Klägers, der den Nachzahlungsbetrag zu keiner Zeit ausgezahlt bekommen hat, sich als nicht schutzwürdig erweist. Für den Personenkreis, dem ausgehend von der BSG-Rechtsprechung entsprechende Leistungsbeträge ausgezahlt wurden und zu dem der Kläger nicht zählt, hat der Gesetzgeber die – vertrauensschützende – Regelung in § 79 Abs. 1 SGB II geschaffen. Bis zu den Entscheidungen des BSG vom 31. Oktober 2012 wurde die Rechtsauffassung, dass keinerlei Erstattungsanspruch bestehe und daher der betroffene Personenkreis sowohl das bezogene Alg II behalten als auch Zahlung der für dieselben Leistungszeiträume bewilligten EM-Rente verlangen dürfe, ersichtlich nirgends vertreten. Der Kläger selbst ist im Übrigen noch bei Einlegung seiner Berufung davon ausgegangen, dass ihm ein Anspruch auf „Doppelleistung“ letztlich nicht zustehe; denn er begehrte gegenüber der Beklagten zunächst ausschließlich die Berücksichtigung einer Versicherungspauschale als Abzugsbetrag iHv 30,- € monatlich von dem ermittelten Nachzahlungsbetrag. Damit wird auch durch die Neuregelung in § 40a Satz 2 SGB II im Ergebnis nur eine unklare Rechtslage bereinigt (
Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 40a Rn 12,13). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001250650
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