Obsah (4)
§ 101§ 7§ 1§ 22Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft Orientierungssatz 1. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist die angemes
§ 101Abs 2 SGG), ist die Berufung unbegründet.
Randnummer 16 Streitgegenstand sind allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für die Zeit vom
- Februar 2012 bis
- Januar 2013 als sie der Beklagte mit dem noch angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2012, geändert durch den Bescheid vom
- Februar 2013, und dem Bescheid vom
- Juli 2012 in der Fassung des weiteren Bescheides vom
- Februar 2013, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2013, und zwar jeweils in der Fassung der (von den Klägern angenommenen) Teilanerkenntnisse des Beklagten vom
- März 2014 und
- November
- Hierauf haben die Kläger bereits die Klage zulässigerweise beschränkt, da es sich hinsichtlich des Anspruchs auf KdU-Leistungen um abtrennbare Verfügungen der hier gegenständlichen Bescheide handelt (stRspr seit BSG, Urteil vom
- November 2006 – B 7b AS 8/06 R –;
BSG, Urteil vom
- Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – juris Rn 11 und vom
- Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R – juris). Den Kostenerstattungsanspruch verfolgen die Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Randnummer 17 Die Kläger zu
- und
- sowie ihre 2008 und 2011 geborenen Kinder – die Kläger zu
- und
- – konnten im gegenständlichen Zeitraum zwar ihre Bedarfe für den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken. Sie bildeten eine Bedarfsgemeinschaft (
§ 7Abs 3 Nr 1, 4 SGB II) und waren Leistungsberechtigte i.S.
des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil sie die Voraussetzungen dieser Norm erfüllten, insbesondere hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 und 2 SGB II waren. Der Kläger zu
- war als ausländischer Staatsbürger auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Vielmehr verfügte er seit dem
- September 2011 über eine bis zum
- September 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz, mithin über einen Aufenthaltstitel, der insbesondere nicht allein die Arbeitssuche zum Zweck hatte. Die Kläger haben aber im gegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere als bereits anerkannte KdU-Leistungen. Randnummer 18 Leistungen für Unterkunft und Heizung, die zu den nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören (
§ 1
Abs 3 Nr 2 SGB II), sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die genutzte Wohnung zu erbringen, soweit diese angemessen sind (
§ 22Abs 1 S 1 SGB II id
F d G v. 24. März 2011, BGBl I S 453). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (
BSG, Urteil vom
- Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – aaO Rn 13). Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft sind zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (stRspr seit BSG, Urteil vom
- November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rn 24;
auch BSG, Urteil vom
- Juni 2015, aaO Rn 13 mwN). Die Notwendigkeit des Umzugs aus der zuvor auf der Grundlage eines befristeten Mietvertrags bewohnten Wohnung hatte der Beklagte mit Bescheid vom
- Januar 2012 anerkannt, nicht hingegen die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft (
§ 22Abs 4 Satz 2 SGB II). Die Zusicherung stellt insoweit einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt i
S von §§ 31, 34 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X dar (
BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R – juris Rn 11 mwN). Selbiges gilt im Falle der Ablehnung einer begehrten Zusicherung, die regelmäßig (nur) die Feststellung enthält, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat. Allerdings ist das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Höhe eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die neue Unterkunft nicht konstitutiv (
BSG, Urteil vom
- November 2011 – B 4 AS 219/10 R – juris Rn 19 zu 22 Abs 2 SGB II aF). Ihr Sinn und Zweck liegt vielmehr darin, bei einem Umzug während des SGB II-Leistungsbezugs die leistungseinschränkenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu vermeiden (BSG aaO). Hiernach werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. So liegt es hier jedoch nicht, nachdem die Miete für die zuvor von der bereits im laufenden SGB II-Leistungsbezug stehenden Bedarfsgemeinschaft bewohnten Wohnung in der Str. in B bruttowarm 880 € betrug. Soweit der Beklagte ausweislich des (bestandskräftigen) Bescheides vom
- Januar 2012 für zukünftige Unterkunftskosten einen Betrag i.H. von lediglich 619 € für angemessen erachtet hatte, folgt hieraus nichts Abweichendes, weil es sich insofern allein um eine Information handelte (
. BSG, Urteil vom
- September 2013 – B 4 AS 77/12 R – juris Rn 44; BSG, Urteil vom
- März 2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 59 Rn 19 zur Kostensenkungsaufforderung unter Hinweis auf BSG vom
- August 2009 – B 14 AS 41/08 R – juris Rn 34; BSG, Urteil vom
- Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – juris Rn 40). Randnummer 19 Wie vom SG zutreffend entschieden worden und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, war die Wohnfläche der klägerischen Wohnung im streitigen Zeitraum mit 71,17 m² angemessen. Ein niedrigerer Grenzwert kommt in Bezug auf die obere Angemessenheitsgrenze der Wohnfläche nach keiner Betrachtungsweise in Betracht. Vielmehr ist in B – als dem für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten maßgeblichen Vergleichsraum (
ua BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R – juris Rn 24) – für eine aus vier Mitgliedern bestehende Bedarfsgemeinschaft (
BSG, Urteil vom
- Juni 2015, aaO Rn 14) noch eine Wohnfläche bis 90 m² als abstrakt angemessen zu erachten, wie vom SG unter Heranziehungen der mit Bezug zu der Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in Betracht kommenden Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie über die Förderung von eigen genutztem Wohneigentum – Eigentumsförderungssätze 1999 – vom
- Mai 1999 (Amtsblatt für Berlin 1999 S 2918 ff) und mit Blick auf das Erfordernis einer bundesrechtlichen Vergleichbarkeit ermittelt worden ist (
. auch BSG, Urteil vom
- Juni 2015, aaO Rn 15, wonach für einen Vier-Personen-Haushalt in Baden-Württemberg auch eine Wohnungsgröße von bis zu 90 m² für angemessen erachtet worden ist sowie die Richtlinie über die Förderung des steuerbegünstigten Wohnungsbaus in B durch Aufwendungsdarlehen im Regionalprogramm des Bundes vom
- Juli 1977 [Amtsblatt für Berlin 1977 S 1140], die als Höchstwohnfläche für vier Personen ebenfalls 90 m² vorsah sowie die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in B[WFB 1990] vom
- Juli 1990 [Amtsblatt für Berlin 1990, S 1379 ff], die für Wohneigentum dieselbe Maximalfläche regelte. Ferner: Schifferdecker/Irgang/Silbermann, „Einheitliche Kosten der Unterkunft und Heizung in B. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin“, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, S 28 ff sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- März 2014 – L 25 AS 2038/10 – juris Rn 29 .). Randnummer 20 Zur Bestimmung einer Referenzmiete als Angemessenheitsmaßstab ist zwecks Gewährleistung des Existenzminimums eine zeit- und realitätsgerechte Ermittlung des Bedarfs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren notwendig (BVerfG, Urteil vom
- Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – juris Rn 138f). Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruht, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom
- Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – juris Rn 16). Zur Bestimmung der Mietobergrenze ist insoweit auf den örtlichen qualifizierten Mietspiegels des Landes B zurückzugreifen, der grundsätzlich eine zur Bestimmung der i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Miete geeignete Grundlage bildet (
für die B Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom
- Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – und vom
- April 2011 – B 14 AS 32/09 R – jeweils juris). Dies ist hier für den Streitzeitraum bis zum
- August 2012 der Mietspiegel des Landes B von Mai 2011 (Amtsblatt für Berlin 2011 Nr. 22), bei dem es sich um einen qualifizierten Mietspiegel iSv § 558d Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – handelt (
. LG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 63 S 146/13 – juris Rn 10). Heranzuziehen sind insoweit die Daten für Wohnungen der „einfachen“ Wohnlage, wodurch das untere – im Rahmen der existenzsichernden Grundsicherungsleistungen relevante – Marktsegment hinreichend abgebildet wird (
BSG, Urteile vom
- Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R und B 14 AS 65/09 R – aaO; vom
- April 2012 – B 14 AS 85/09 R und B 14 AS 32/09 R – juris sowie bereits der erkennende Senat mit Urteil vom
- November 2012 – L 18 AS 59/11 – juris und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- März 2014 – L 25 AS 2038/10 – juris Rn 41 ), während Wohnungen ohne Bad oder Sammelheizung – im B Mietspiegel 2011 in den Spalten 1 und 3 bzw. mit Abschlagswerten ausgewiesen – unberücksichtigt zu bleiben haben (
BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – juris Rn 29). Wie sich sodann unter Berücksichtigung der Mittelwerte (und nicht der Spannenoberwerte,
BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – aaO Rn 27) sowie einer am Wohnungsbestand vorzunehmenden Gewichtung errechnen lässt (
hierzu im Einzelnen Schifferdecker/Irgang/Silbermann, aaO S 34f), ergibt sich für den Zeitraum
- Februar bis
- August 2012 eine abstrakt angemessene Kaltmiete bei Wohnungen bis 90 m² von 4,86 €/m² (
zur Anwendung dieser Berechnungsmethode bereits das Urteil der erkennenden Senats vom
- November 2012 – L 18 AS 59/11 – aaO Rn 22 ff sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- März 2014 – L 25 AS 2038/10 – aaO Rn 43 ff). Hiervon abzuweichen gebietet der Vortrag der Berufungskläger, die meinen, die Daten des Mietspiegels seien nach erheblicher Dynamisierung der Mietpreise auf dem B Mietmarktes nicht mehr aktuell, wie sich insbesondere auch aus dem Wohnungsmarktbericht 2012 der IBB (
. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsmarktbericht/pdf/wohnungsmarktbericht_2012.pdf ) ergebe, zumal eine Wohnungsmangellage in B bestehe, keinen hinreichenden Anlass, so dass sich der Senat zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (
. § 103 SGG) nicht gedrängt sehen musste. Insbesondere aus dem genannten IBB-Bericht folgen keine validen Grundlagendaten für angemessene Mietkosten des hier im Rahmen der Grundsicherung zu berücksichtigenden Wohnsegments einfachen Standards, abgesehen davon, dass in dem Bericht selbst unter 3.3.3 eine Verzerrung der Angebotspreise nach oben im Vergleich zum Vorjahreszeitraum für möglich gehalten wird. Im Übrigen überstieg die Bruttokaltmiete der Kläger mit 630 € selbst unter Berücksichtigung der von ihnen unter Bezugnahme auf den Wohnungsmarktbericht 2012 der IBB angegebenen Steigerungsrate der durchschnittlichen Angebotsmieten in Berlin im 3. Quartal 2011 im Vergleich zum 3. Vorjahresquartal von 0,33 €/m² die Angemessenheitsgrenze. Denn wie im angefochtenen Urteil – auf das insofern auch wegen des weiteren Verweises auf die Ausführungen von Schifferdecker/Irgang/Silbermann, aaO S 37 ff) verwiesen wird – weiter ausgeführt worden ist, ist unter Berücksichtigung durchschnittlicher kalter Betriebskosten (
BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – juris Rn 29) von 1,54 €/m² (die vorliegend mit gerundeten 1,41 €/m² unterschritten werden) von einer abstrakt angemessenen monatlichen Bruttokaltmiete für Wohnungen bis 90 m² im vorgenannten Zeitraum in Höhe von 576 € auszugehen. Addierte man auf die sich hiernach ergebenden 6,40 €/m² die vermeintliche Preissteigerung von 0,33 €/m², ergäbe sich eine Bruttokaltmiete von 605,70 €, die ebenfalls geringer wäre als die von den Klägern gezahlte Bruttokaltmiete. Dahinstehen kann, ob es nach den Ausführungen der Kläger unter Bezugnahme auf den Wohnungsmarktbericht 2012 der IBB für den Bewilligungszeitraum ab Juli 2012 eine weitere Entwicklung der Angebotspreise gegeben hatte. Denn der gegenständliche Mietvertrag wurde bereits Anfang des Jahres 2012 für die Zeit ab
- Februar 2012 geschlossen. Soweit die Kläger die abstrakte Angemessenheit der KdU ferner behaupteten mit der Begründung, es hätte eine Wohnungsmangellage bestanden, folgt der Senat dieser pauschalen Einlassung, für die keine validen Anhaltspunkte bestehen, nicht. Vielmehr ist beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels – wie hier – grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (
BSG, Urteil vom
- April 2011 – B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 106/10 R – juris). Im Übrigen ist es dem Senat aufgrund einer Vielzahl von SGB II-Verfahren bekannt – welches auch vom Beklagten bestätigt worden ist –, dass im Leistungsbezug stehende Wohnungssuchende wie die Kläger jedenfalls noch Anfang des Jahres 2012 bezogen auf den Vergleichsraum (Gesamt-) B Wohnungen sogar zu den seinerzeit von Grundsicherungsträgern als angemessenen anerkannten Kosten von 619 € bruttowarm mieten konnten, eine Wohnungsnot zumindest bezogen auf Wohnungen zwischen 60 und 90 m² nicht bestand. Schließlich ergibt sich aus der Wohnlagenkarte als Anlage zum B Mietspiegel 2011, dass in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, tatsächlich vorhanden waren. Soweit die Kläger die Aktualität der Tatsachengrundlagen für die Ermittlung der kalten Betriebskosten anzweifeln, kommt es hierauf nicht an, da die hiernach als angemessen anzusehenden Grenzwerte ohnehin nicht überschritten werden. Randnummer 21 Unter Berücksichtigung tatsächlicher (angemessener) Heizkosten- (einschließlich Warmwasser- [arg e §§ 20 Abs 1 Satz 1, 21 Abs 7 SGB II]) Vorauszahlungen in Höhe von 70 € monatlich ergibt sich – wie vom SG errechnet – für den Zeitraum
- Februar bis
- August 2012 ein monatlicher Anspruch der Kläger auf KdU von 646 €, der abstrakt und im vorliegenden Einzelfall auch konkret angemessen ist, nachdem die Kläger nicht ansatzweise dargelegt haben, dass es ihnen im gegenständlichen Zeitraum nicht möglich gewesen sei, finanziell angemessenen Wohnraum zu mieten. Diesen Anspruch hat die Beklagte indes, wie vom SG ausgeführt worden ist, aufgrund seines Anerkenntnisses für den Zeitraum vom
- Februar 2012 bis
- April 2012 bzw. seit
- Mai 2012 angesichts monatlicher KdU-Leistungen in Höhe von 656 € erfüllt. Randnummer 22 Zwar haben die Kläger für den Streitzeitraum ab
- September 2012, für den – anders als vom SG entschieden – der B Mietspiegel 2013 (Amtsblatt für B 2013 Nr 21) heranzuziehen ist, der eine Übersicht über die in B seit diesem Zeitpunkt üblicherweise gezahlten Mieten verschiedener Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage darstellt, einen Anspruch auf Berücksichtigung höherer KdU, als ihnen mit den angefochtenen Bescheiden und aufgrund des erstinstanzlichen Urteils bewilligt worden war. Auch diesen Anspruch hat der Beklagte jedoch anerkannt, so dass die Berufung, soweit sich der Rechtsstreit hiermit nicht erledigt hat, ebenfalls unbegründet ist. Randnummer 23 Soweit in der Zivilgerichtsbarkeit entschieden worden ist, der B Mietspiegel 2013 sei kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 BGB (AG Charlottenburg, Urteil vom
- Mai 2015 – 235 C 133/13 – juris), ist darauf nicht näher einzugehen. Denn auch ein einfacher Mietspiegel kann Grundlage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sein (
BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – aaO Rn 27). Insbesondere stellt ein einfacher Mietspiegel auch nach Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (
BGH, Urteil vom 21. November 2011 – VIII ZR 46/12 – juris Rn 16). Jedenfalls so liegt es in Bezug auf den B Mietspiegel 2013 hier (
auch LG Berlin, Urteil vom
- Juli 2015 – 67 S 120/15 – juris Rn 4 , wonach der B Mietspiegel 2013 unabhängig von seiner Qualifizierungswirkung als sog einfacher Mietspiegel für die Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen war). Nicht zurückzugreifen ist hingegen auf die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) vom
- April 2012 (GVBl 2012 S 99), die unwirksam ist (
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2013 – L 36 AS 2095/12 NK – juris [Rücknahme zu BSG – B 4 AS 34/13 R –]). Randnummer 24 Nach dem für den Vorzeitraum dargestellten Berechnungsmodus ergibt sich für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft bei einer Gesamtwohnfläche bis 90 m² eine abstrakt als angemessen anzusehende, durchschnittliche Wohnungskaltmiete von 5,01 €/m², so dass sich zuzüglich kalter Betriebskosten in Höhe von 1,55 €/m² für diesen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 590,40 € errechnet. Zuzüglich tatsächlicher – und im Übrigen auch angemessener – Heizkosten (einschließlich Warmwasservorauszahlungen) von 70 € haben die Kläger für die Zeit vom
- September 2012 bis
- Januar 2013 einen monatlichen Anspruch auf KdU-Leistungen von 660,40 €, der abstrakt und auch – wie dargestellt – konkret angemessen ist, zumal auch der B Mietspiegel 2013 auf der Wohnlagenkarte in fast allen Bezirken des Vergleichsraums B einen Wohnungsbestand im Bereich der einfachen Wohnlage ausweist. Nachdem der Beklagte auch diesen Anspruch anerkannt hat, war die auf die Zahlung höherer KdU gerichtete Berufung der Kläger insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt die Teilanerkenntnisse des Beklagten. Randnummer 26 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001250964