← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 78/15 Urteil Voraussetzungen des Anspruchs eines Ausländers auf Gewährung von Berufsausbildun

Voraussetzungen des Anspruchs eines Ausländers auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe Orientierungssatz 1. Der Anspruch eines Ausländers auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 Abs.

§ 8Abs. 2 Nr. 2 Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAfö

G) verlange für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG, dass sie sich mindestens seit vier Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhielten. Dies sei bei dem Kläger, welcher im Jahre 2009 nach Deutschland eingereist sei, nicht der Fall. Auch der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, das Klageverfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auszusetzen und eine Vorabentscheidung einzuholen, könne keinen Erfolg haben, da die Regelung des § 59 Abs.

§ 8Abs. 2 Nr. 2 BAfö

G nicht gegen Artikel 27 der QR verstoße, weil sich hieraus kein individuelles Recht auf uneingeschränkte Bewilligung von BAB ableiten lasse. Vielmehr habe die Richtlinie unmittelbare Rechtswirkung nur zwischen den Mitgliedsstaaten und bedürfte der Umsetzung in innerstaatliches Recht, um individuelle Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die insoweit in § 59 Abs. 1 SGB III und § 8 Abs. 2 BAföG getroffenen Regelungen seien mit Artikel 27 der QR vereinbar, denn sie verhinderten nicht den Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung. Der Gesetzgeber habe durch diese Regelungen von seinem Gestaltungsspielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Randnummer 7 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und ist insbesondere der Ansicht, er habe einen unmittelbaren Anspruch auf Förderung durch BAB aus der QR, weil die Regelungen in § 59 Abs.

§ 8Abs. 2 Nr. 2 BAfö

G die QR nicht korrekt umgesetzt hätten. Denn mit diesen Regelungen sei eine dem Ziel und Zweck von Art. 27 QR zuwiderlaufende Regelung geschaffen worden. In diesem Falle müssten nach der Rechtsprechung des EuGH die begünstigenden Regelungen der QR als für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindliches Recht von den Gerichten beachtet und angewendet werden, diese verleihe dem Kläger deshalb individuelle Rechte gegenüber der Beklagten. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG setzte die QR deshalb nicht korrekt um, weil zum einen Art. 27 der QR Personen mit subsidiärem Schutzstatus wie demjenigen des Klägers Chancengleichheit hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Weiterbildung etc wie denjenigen anderer Drittstaatenangehöriger mit regelmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sichere, die nationalen Regelungen jedoch unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich dieser beiden Personengruppen vorsähen und subsidiär schutzberechtigte Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG schlechter stellten als Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthaltsG. Die Regelung zur BAB verhindere zudem im Falle des Klägers den Zugang zu Bildung, Weiterbildung und Umschulung, da der Ausschluss von Ausbildungsförderung für finanziell Hilfebedürftige faktisch dem Ausschluss von einer Ausbildung gleichkomme. Es bestehe damit ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Zugang zu Ausbildungsförderung und Zugang zu Ausbildung. Das Gericht habe deshalb hilfsweise den vorliegenden Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH über die vorliegend streitigen Rechtsfragen abzuwarten. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 26. September 2009 bis 31. Dezember 2012 zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend, weil der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zum förderfähigen Personenkreis nach § 59 Abs.

§ 8Abs. 2 Nr. 2 BAfö

G gehörte. Ein unmittelbarer Anspruch auf BAB folge auch nicht aus der QR. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung geworden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. Randnummer 16 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom

  1. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weshalb das SG die Klage zutreffend abgewiesen hat. Randnummer 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf BAB für den noch streitigen Zeitraum. Ein solcher ergibt sich - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - nicht aus § 56 Abs. 1 SGB III in der bis zum
  3. April 2015 geltenden Fassung (aF). Danach hatten Auszubildende Anspruch auf BAB während einer Berufsausbildung, wenn
  4. die Berufsausbildung förderungsfähig war,
  5. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehörten und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt waren und
  6. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung standen. Der Kläger gehörte als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthaltsG nicht zum förderungsfähigen Personenkreis iSd des § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB III aF. Hierzu zählten gem. § 59 Abs.1 SGB III in der bis zum
  7. Dezember 2014 geltenden Fassung iVm § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in der bis zum
  8. Dezember 2013 geltenden Fassung Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG verfügten, nur, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhielten. Dies war bei dem Kläger frühestens ab dem
  9. Januar 2013 der Fall. Randnummer 18 Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unmittelbar aus Art. 27 der bis zum
  10. Dezember 2013 anzuwendenden QR. Nach Artikel 27 Abs. 2 QR gestatten die Mitgliedsstaaten Erwachsenen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit regelmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung. Dieser Artikel regelt nach seinem eindeutigen Wortlaut allein den Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, Weiterbildung und Umschulung und nicht - wie der Kläger meint - denknotwendig damit verbunden die Finanzierung dieses Zugangs. Dies ergibt sich bereits aus den Erwägungen der QR, nach deren Nr. 31 diese Richtlinie gerade nicht für finanzielle Zuwendungen, die von den Mitgliedsstaaten zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährt werden, gilt. Um solche finanzielle Zuwendungen handelt es sich vorliegend. Angesichts dieser eindeutigen Regelung besteht für das vom Kläger hilfsweise beantragte Vorlageverfahren beim EuGH kein Raum. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Randnummer 20 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 21 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Rechtsstreit keine Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. § 73a Abs.1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001250977

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.