G) verlange für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG, dass sie sich mindestens seit vier Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhielten. Dies sei bei dem Kläger, welcher im Jahre 2009 nach Deutschland eingereist sei, nicht der Fall. Auch der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, das Klageverfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auszusetzen und eine Vorabentscheidung einzuholen, könne keinen Erfolg haben, da die Regelung des § 59 Abs.
G nicht gegen Artikel 27 der QR verstoße, weil sich hieraus kein individuelles Recht auf uneingeschränkte Bewilligung von BAB ableiten lasse. Vielmehr habe die Richtlinie unmittelbare Rechtswirkung nur zwischen den Mitgliedsstaaten und bedürfte der Umsetzung in innerstaatliches Recht, um individuelle Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die insoweit in § 59 Abs. 1 SGB III und § 8 Abs. 2 BAföG getroffenen Regelungen seien mit Artikel 27 der QR vereinbar, denn sie verhinderten nicht den Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung. Der Gesetzgeber habe durch diese Regelungen von seinem Gestaltungsspielraum in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Randnummer 7 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und ist insbesondere der Ansicht, er habe einen unmittelbaren Anspruch auf Förderung durch BAB aus der QR, weil die Regelungen in § 59 Abs.
G die QR nicht korrekt umgesetzt hätten. Denn mit diesen Regelungen sei eine dem Ziel und Zweck von Art. 27 QR zuwiderlaufende Regelung geschaffen worden. In diesem Falle müssten nach der Rechtsprechung des EuGH die begünstigenden Regelungen der QR als für alle EU-Mitgliedsstaaten verbindliches Recht von den Gerichten beachtet und angewendet werden, diese verleihe dem Kläger deshalb individuelle Rechte gegenüber der Beklagten. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG setzte die QR deshalb nicht korrekt um, weil zum einen Art. 27 der QR Personen mit subsidiärem Schutzstatus wie demjenigen des Klägers Chancengleichheit hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Weiterbildung etc wie denjenigen anderer Drittstaatenangehöriger mit regelmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sichere, die nationalen Regelungen jedoch unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich dieser beiden Personengruppen vorsähen und subsidiär schutzberechtigte Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthaltsG schlechter stellten als Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthaltsG. Die Regelung zur BAB verhindere zudem im Falle des Klägers den Zugang zu Bildung, Weiterbildung und Umschulung, da der Ausschluss von Ausbildungsförderung für finanziell Hilfebedürftige faktisch dem Ausschluss von einer Ausbildung gleichkomme. Es bestehe damit ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Zugang zu Ausbildungsförderung und Zugang zu Ausbildung. Das Gericht habe deshalb hilfsweise den vorliegenden Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen und eine Vorabentscheidung des EuGH über die vorliegend streitigen Rechtsfragen abzuwarten. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 26. September 2009 bis 31. Dezember 2012 zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend, weil der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zum förderfähigen Personenkreis nach § 59 Abs.
G gehörte. Ein unmittelbarer Anspruch auf BAB folge auch nicht aus der QR. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung geworden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. Randnummer 16 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.