Mai 2009 hatte die Beigeladene zu 1) den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Vereinbart für sie war ein monatliches Bruttogehalt von 3.600,- € sowie eine Tantieme in Höhe von 10 bzw. 15% des ermittelten Jahresüberschusses. Am
Auswertung der dazu übersandten Unterlagen hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) am
einer Gesamtwürdigung würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Randnummer 4 Dagegen erhob die Klägerin am
dem BSG auch ein Minderheitsgesellschafter sozialversicherungsfrei sei könne, sofern sich aus seiner Kapitalbeteiligung ein Unternehmerrisiko ableiten lasse. Unberücksichtigt seien auch die tatsächlich bestehende Weisungsfreiheit sowie die Gesellschaftervereinbarung v.
dem Recht der Arbeitsförderung feststellte. In der Rentenversicherung sei die Beigeladene zu 1) dagegen wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherungsfrei. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
der Rechtsprechung des BSG regelmäßig zu verneinen, wenn der Geschäftsführer eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50% an der Gesellschaft halte. Bei einer Beteiligung unter 50% sei zu prüfen, ob der Geschäftsführer gleichwohl einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft habe, dass er jeden Beschluss, insbesondere jede ihm nicht genehme Weisung der Gesellschafter verhindern könne. Dies sei dann der Fall, wenn der Geschäftsführer einen Gesellschaftsanteil halte, der zu einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Sperrminorität führe. Liegt eine Sperrminorität nicht vor, könne in Ausnahmefällen gleichwohl noch von einem maßgeblichen Einfluss des Geschäftsführers ausgegangen werden. In Betracht kämen insoweit insbesondere eine beherrschende Stellung aufgrund besonderer Branchenkenntnisse oder anderer Umstände wie besondere Kundenverbindungen. Von einem solchen maßgeblichen Einfluss könne aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Mehrheitsgesellschafter faktisch nicht in der Lage seien, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen. Hier überwögen aber die Merkmale, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprächen.
dem Gesellschaftsvertrag könne die Beigeladene zu 1), die lediglich 10 % des Stammkapitals halte, Entscheidungen nicht alleine herbeiführen oder verhindern, sondern sei an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden. Auch aus dem Anstellungsvertrag ergebe sich nichts Anderes. Die Beigeladene zu 1) sei zwar berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten und habe auch die Befugnis zur Einzelgeschäftsführung. Dabei habe sie jedoch den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten.
dem Anstellungsvertrag müsse sie jederzeit zur Verfügung stehen, soweit es das Wohl der Gesellschaft erfordere. Sie erhalte eine regelmäßige Grundvergütung und im Krankheitsfall Lohnfortzahlung. Außerdem habe sie Anspruch auf Urlaub. Diese Regelungen sprächen im erheblichen Maße gegen eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Ein Einfluss, der einer Sperrminorität oder einem mehrheitlichen Gesellschaftsanteil gleichkomme, sei nicht festzustellen. Zwar habe die Beigeladene zu 1)
ihrem Vortrag einen eigenen Aufgabenbereich und konnte sich ihre Mandanten selbst auswählen. Da aber alle Geschäftsführer der Klägerin Steuerberater seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese faktisch nicht in der Lage seien, der Beigeladenen zu 1) Weisungen zu erteilen. Auch die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB sei nur ein Anhaltspunkt und kein Beleg für die selbstständige Tätigkeit. Unerheblich sei auch, ob die Beigeladene zu 1) tatsächlich alle Entscheidungen nur zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer Herrn J ohne die anderen räumlich weit entfernten Gesellschaftergeschäftsführer getroffen habe. Das BSG habe dargelegt, dass eine so genannte „Schönwetter-Selbstständigkeit“ nicht hinnehmbar sei. Entscheidend bleibe daher, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung keine maßgeblichen Einwirkungsmöglichkeiten auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung hatte. Auch aus der Gesellschafter-Vereinbarung vom
dem Gesellschaftsvertrag für Beschlüsse, die Leistungen der Gesellschaft an die Gesellschafter oder ihnen nahestehenden Person zum Gegenstand hätten, und für Satzungsänderungen eine Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen erforderlich sei. Auch habe das Sozialgericht übersehen, dass
der Gesellschafter-Vereinbarung vom 21. Juli 2009 auch Satzungsänderungen nicht ohne die Zustimmung der Beigeladenen zu 1) beschlossen werden könnten. Unrichtig sei, dass die Wirksamkeit einer Stimmbindungs-Vereinbarung eine notarielle Beurkundung voraussetze. Die Beigeladene zu 1) habe als Gesellschafterin die Möglichkeit, die Stimmbindungs-Vereinbarung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene durchzusetzen. Deswegen sei nicht
zuvollziehen, dass die Stimmbindungs-Vereinbarung gegenüber den Sozialversicherungsträgern keine Wirkung entfalten solle.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Hinweis auf BGH vom
der sich der Geschäftsführer nicht an die Weisungen der Gesellschafter zu halten hatte. Eine etwaige Sozialversicherungspflichtigkeit der Beigeladenen zu 1) habe spätestens mit Abschluss der Gesellschaftervereinbarung vom
der Gesellschaftervereinbarung ihrer eigenen Kündigung zustimmen müssen. Spätestens mit dem Änderungsvertrag vom
dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sei die Vereinbarung zur Stimmrechtsbindung nicht geeignet, die Rechtsmacht, wie sie sich
dem Gesellschaftsvertrag darstelle, zu negieren. Diese Vereinbarung führe lediglich zu einer „Schönwetter-Selbstständigkeit“, die für die vorausschauende versicherungsrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend sei. Die Beklagte verweist auf den Beschluss des BSG vom
dem Recht der Arbeitsförderung ergibt. Randnummer 15 Der Eintritt von Versicherungspflicht
dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung wegen Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit bestimmt sich
1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Randnummer 16 Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit.
der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen BSG Urt. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn 16). Randnummer 17 Die Beigeladene zu 1) ist für die Klägerin ab dem 1. Mai 2009 als Geschäftsführerin tätig geworden.
Mai 2009 war sie verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft sowie ihr gesamtes Wissen und Können der Klägerin zur Verfügung zu stellen, wohingegen sie
Oktober 2013 nur noch gehalten ist, die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau zu führen und ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Die Neufassung der vertraglich formulierten Pflichten lässt aber unberührt, dass die Beigeladene zu 1) als Geschäftsführerin nicht im eigenen Unternehmen, sondern in einem fremden Betrieb arbeitete. Denn die Klägerin ist als GmbH eine juristische Person des Privatrechts und damit eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Sie muss deshalb unabhängig von den hinter ihr als Gesellschafter stehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden (vgl. Urteil des BSG vom
lässt sich aber § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom
1 Satz 2 SGB IV kommt es für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung insbesondere an auf das Ausüben einer Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Für eine solche Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in eine ihr fremde betriebliche Organisation spricht, dass die Beigeladene zu 1) für die Gestaltung von Ort, Zeit und Gegenstand ihrer Tätigkeit auf organisatorische Vorgaben der Klägerin zurückgriff. Weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht waren die Abläufe der von der Beigeladenen zu 1) zu erbringenden Tätigkeit allein ihrer Verantwortung überwiesen. Die von ihr betreuten Mandanten waren rechtlich Mandanten der Klägerin. Die für die Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderlichen personellen und sächlichen Mittel waren von der Klägerin bereitgestellt worden. Randnummer 20 Die danach gegebene Eingliederung in eine fremde betriebliche Organisation ist nicht deswegen zu vernachlässigen, weil die Beigeladene zu 1) (Mit-)Geschäftsführerin und (Mit-)Gesellschafterin der Klägerin zu 1) war. Die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer GmbH bleibt nämlich fremdbestimmte Tätigkeit, solange der Gesellschafter-Geschäftsführer keinen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung in der Gesellschaft hat. Zwar war die Beigeladene zu 1) schon
dem alten Geschäftsführeranstellungsvertrag vom
ergibt sich aber aus § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom
den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu führen haben. Insoweit ändert die Befugnis zur Führung der laufenden Geschäfte nichts daran, dass ein Geschäftsführer den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten hat. Auf das gesetzlich begründete Weisungsrecht der Gesellschafter nimmt der Anstellungsvertrag der Beigeladenen zu 1) auch in seiner Fassung vom 14. Oktober 2013 in § 1 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich Bezug. Randnummer 21 Im gesetzlichen Regelfall entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG der Anteil am Stammkapital über die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft. Deswegen ergeben sich aus dem Umfang der Teilhabe am Stammkapital wesentliche Auswirkungen für die Frage, ob ein mitarbeitender Gesellschafter-Geschäftsführer als Beschäftigter der GmbH anzusehen oder Selbständiger ist. Ein Alleingesellschafter als Geschäftsführer steht zu „seiner“ GmbH in keinem Beschäftigungsverhältnis. Als Alleingesellschafter kann er die Willensbildung der Gesellschaft nämlich
Belieben steuern. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der mindestens über die Hälfte des Stammkapitals verfügt, hat einen vergleichbaren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft, so dass er grundsätzlich ebenfalls nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG v.
3 des Gesellschaftsvertrages werden Gesellschaftsbeschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, dabei gewährt
HG jeder € eines Geschäftsanteils eine Stimme. Da die Beigeladene zu 1) nur 10% des Stammkapitals der Klägerin hielt, musste sie
dem Gesellschaftsvertrag jederzeit damit rechnen, von den anderen Gesellschaftern überstimmt zu werden. Sie hatte damit nicht die rechtliche Möglichkeit, ihr nicht genehme Entscheidungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit zu verhindern. Randnummer 23 Es liegt auch kein Fall vor, in dem abweichend von dem Grundsatz, dass die Selbständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einen Anteil am Stammkapital von mindestens 50% voraussetzt, aus besonderen Gründen ausnahmsweise etwas anderes gelten würde. Zu den besonderen Umständen, welche bewirken, dass Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gleichwohl als Selbständige anzusehen sind, gehören zunächst Gestaltungen des Gesellschaftsvertrages,
denen für die Wirksamkeit der Beschlüsse Einstimmigkeit Voraussetzung ist (Seewald a. a. O.). Entsprechendes gilt für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der weniger als 50 % des Stammkapitals hält, wenn er über eine Sperrminorität verfügt, kraft derer er ihm nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Dabei muss sich die Schutzklausel aber auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht nur auf einige besonders herausgehobene beziehen (Seewald a. a. O.). Zu Unrecht nimmt die Klägerin dafür die Klausel in § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages in Anspruch, wonach Beschlüsse, die dem Leistungsverkehr der Gesellschaft mit Gesellschaftern oder ihnen nahestehenden Personen im Sinne des § 15 AO zum Gegenstand haben, unbeschadet der Vorschrift des § 47 Abs. 4 GmbHG der Zustimmung von 90% der abgegebenen Stimmen bedürfen. In den sie betreffenden Angelegenheiten, die unter diese Klausel fallen, ist die Beigeladene zu 1) nämlich nicht selbst stimmberechtigt. Das ergibt sich aus dem Verweis auf § 47 Abs. 4 GmbHG, mit dem deutlich wird, dass der Regelungsbereich der Vertragsklausel identisch mit dem Tatbestand der Vorschrift ist: § 47 Abs. 4 GmbHG bestimmt, dass ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, kein eigenes Stimmrecht hat und auch nicht für andere ausüben darf. Randnummer 24 Auch die Gesellschaftervereinbarung vom 21. Juli 2009,
der Beschlüsse über bestimmte Gegenstände nur mit Zustimmung der Beigeladenen zu 1) gefasst werden können, begründet keine Sperrminorität für die Beigeladene zu 1). Diese Vereinbarung ist nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages, sondern lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung der Gesellschafter untereinander. Ob solche Stimmbindungsvereinbarungen unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit ebenso wie eine gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität eine abhängige Beschäftigung auszuschließen vermögen, ist in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte bisher unterschiedlich gewürdigt worden (für eine Gleichstellung LSG Sachen v. 4. März 2014 – L 1 KR 9/11 R – juris Rn 44; LSG Hessen v. 15. Mai 2014 – L 1 KR 235/14 – juris Rn 41; LSG Baden-Württemberg v. 11. Juni 2014 – L 5 KR 2911/13 – juris Rn 38; dagegen aber LSG Hamburg v. 4. September 2013 – L 2 R 111/12 – juris Rn 49; LSG Nordrhein-Westfalen v. 3. September 2014 – L 8 R 55/13 – juris Rn 99-102; L 8 R 296/13 – juris Rn 95-97; LSG Thüringen v. 28. Januar 2014 – L 6 KR 696/11 – juris Rn 23).
der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage, der sich der Senat anschließt, fehlt es an der Vergleichbarkeit, weil eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung jederzeit gekündigt werden kann, wonach die gesellschaftsrechtlichen Stimmgewichte wieder maßgeblich werden (BSG v. 18. November 2015 – B 12 KR 10/14 R und B 12 KR 13/14 R). Im Übrigen hat die Stimmbindungsvereinbarung schon
ihrem Wortlaut einen eingeschränkten Inhalt und steht nicht entgegen, dass die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) Weisungen in Bezug auf deren Tätigkeit erteilt. Randnummer 25 Das Vorbringen der Klägerin, die Beigeladene zu 1) habe tatsächlich weisungsfrei gearbeitet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Konkrete Handlungsanweisungen werden gerade bei Diensten höherer Art regelmäßig nicht, jedenfalls aber nur in einem sehr eingeschränkten Umfang erteilt. Das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers reduziert sich insoweit zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R -, zitiert
juris). Entsprechend reicht für die Fremdbestimmt von höheren Diensten aus, dass sie im Rahmen einer von einer anderen Stelle vorgegebenen betrieblichen-arbeitstechnischen Organisation geleistet werden, der Betroffene also insofern in einen ihm fremden Betrieb eingegliedert ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil über die betrieblichen Strukturen der Klägerin nicht die Beigeladene zu 1) alleine entscheidet, sondern die Gesamtheit der Gesellschafter. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beigeladenen zu 1) jemals tatsächlich Weisungen von der Gesellschafterversammlung erteilt worden sind. Entscheidend ist der rechtliche Bestand der Rechtsmacht. Wollte man anders entscheiden, gäbe es Fälle der „Schönwetterselbständigkeit“, in denen erst
Beendigung der Tätigkeit anhand des bisherigen Ausbleibens von Weisungen festgestellt werden könnte, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung gehandelt hat. Das stünde indessen im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bereits bei Aufnahme der Tätigkeit und damit im Voraus feststehen muss (BSG Urt. v. 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R, zitiert
juris). Entscheidend ist demnach, dass die Mehrheit der Gesellschafter der Klägerin die Rechtsmacht hatte, der Beigeladenen zu 1) eingehende Vorgaben für ihre Tätigkeit zu machen, ohne dass sich die Beigeladene zu 1) dagegen hätte wehren können. Randnummer 26 Der Senat verkennt nicht, dass einige Umstände des Sachverhaltes auch für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen, insbesondere der erhebliche Einfluss des wirtschaftlichen Erfolges der Klägerin auf die Höhe der Bezüge der Beigeladenen zu 1).
Auffassung des Senats ist aber das Fehlen eines maßgeblichen Einflusses der Beigeladenen zu 1) in der Gesellschafterversammlung von weit stärkerer Bedeutung für die vorzunehmende Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Erwerbstätigkeit. Randnummer 27 Aufgrund der Höhe der von der Klägerin mitgeteilten Bezüge der Beigeladenen zu 1), die
dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 1. Mai 2009 3.600,- € und
dem vom 14. Oktober 2013 4.400,- € betragen, zuzüglich einer Vorauszahlung auf den zu erwartenden Gewinn in Höhe von 300,- € und später 500,- €, ist die Beklagte zu Recht nicht von einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausgegangen. Auch die Versicherungspflichtgrenze zur Krankenversicherung
1 Nr. 1 SGB V ist erst mit dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 14. Oktober 2013 überschritten worden. Der für die Befreiung
Für den Eintritt von Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides gemäß § 7a Abs. 6 SGB IV fehlt es ebenso bereits an einem entsprechenden Antrag der Beigeladenen zu 1). Randnummer 28
alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung ergeht
Vm §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001251604
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.