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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 279/14 Beschluss Voraussetzungen einer Zuerkennung des Merkzeichens "aG" - außergewöhnliche G

Voraussetzungen einer Zuerkennung des Merkzeichens "aG" - außergewöhnliche Gehehinderung - Orientierungssatz

  1. Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" haben diejenigen Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. (Rn.16)
  2. Eine Gleichstellung mit den in Nr. 11 der zu § 46 StVO erlassenen Verwaltungsvorschrift genannten Personen setzt voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die dort beispielhaft aufgeführten schwerbehinderten Menschen fortbewegen kann. Das BSG hat insoweit verlangt, dass der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 m wegen Erschöpfung eine Pause einlegen muss (Anschluss BSG Urteil vom
  3. 2002, B 9 SG 7/01 R). (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. November 2014, S 170 SB 3001/11, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  5. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung der Merkzeichen „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (aG) und „Berechtigung der Nutzung des besonderen Fahrdienstes“ (T). Randnummer 2 Bei dem Kläger wurde 2007 ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt. Auf den weiteren Feststellungsantrag des Klägers vom
  6. August 2010 veranlasste der Beklagte das Gutachten der Internistin D vom
  7. November
  8. Mit Bescheid vom
  9. Januar 2011 lehnte er den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG lägen nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er klarstellte, neben dem Merkzeichen aG auch das Merkzeichen T zu begehren. Auf der Grundlage der Begutachtung durch die Nervenärztin Dr. W vom
  10. Juni 2011 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  11. November 2011 zurück. Randnummer 3 Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Randnummer 4 Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom
  12. Juli 2013 eingeholt, der die Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und T vom Zeitpunkt der Begutachtung an als gegeben angesehen hat. Randnummer 5 Der Einschätzung des Sachverständigen folgend hat das Sozialgericht mit Urteil vom
  13. November 2014 den Beklagten verpflichtet, bei dem Kläger ab Juli 2013 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen aG und T festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 6 Mit der Berufung wendet der Beklagten sich gegen diese Entscheidung. Er ist unter Bezugnahme auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. T vom
  14. Februar 2015 der Ansicht, dass bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und T nicht vorliegen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  15. November 2014 zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 12 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Berufung des Beklagten wird nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückgewiesen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 14 Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und T. Randnummer 15 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 69 Abs. 4 des IX. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Danach stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auch das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale fest, soweit sie Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Randnummer 16 Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung) und die den von dem Kläger begehrten Zugang zu straßenverkehrsrechtlichen Parkerleichterungen eröffnet. Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nach Nr. 11 der zu § 46 Straßenverkehrsordnung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind (siehe hierzu auch Nr. 31 der AHP bzw. Teil D Nr. 3 (S. 115f.) der Anlage zur VersMedV). Randnummer 17 Eine derartige Gleichstellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (Urteil vom
  16. März 1998, B 9 SB 1/97 R, BSGE 82, 37). Zwar handelt es sich bei den beispielhaft aufgeführten schwerbehinderten Menschen mit Querschnittslähmung oder Gliedmaßenamputationen in Bezug auf ihr Gehvermögen nicht um einen homogenen Personenkreis, so dass es möglich ist, dass einzelne Vertreter dieser Gruppen auf Grund eines günstigen Zusammentreffens von gutem gesundheitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler prothetischer Versorgung ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines Nichtbehinderten erreichen, was namentlich bei körperlich trainierten Doppelunterschenkelamputierten mit Hilfe moderner Orthopädietechnik der Fall sein kann. Derartige Besonderheiten sind jedoch nicht geeignet, den Maßstab zu bestimmen, nach dem sich die Gleichstellung anderer schwerbehinderter Menschen mit dem genannten Personenkreis richtet. Vielmehr hat sich der Maßstab der Gleichstellung an dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz zu orientieren (so BSG, Urteil vom
  17. Dezember 2002, B 9 SB 7/01 R, BSGE 90, 180). Es kommt daher nicht darauf an, ob der das Merkzeichen "aG" beanspruchende schwerbehinderte Mensch funktional einem Doppeloberschenkelamputierten oder Querschnittsgelähmten gleichsteht, sondern ob er sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges wegen der Schwere seines Leidens entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an. Die Gehfähigkeit muss so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass die für das Merkzeichen "aG" geforderte große körperliche Anstrengung gegeben sein dürfte, wenn der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 m wegen Erschöpfung eine Pause einlegen muss (vgl. BSG, Urteil vom
  18. Dezember 2002 a.a.O.). Randnummer 18 Der Kläger ist in seinem Gehvermögen in so hohem Maße eingeschränkt, dass er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen fortbewegen kann wie der in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV genannte Personenkreis. Dies hat das Sozialgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S überzeugend dargelegt. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen dessen Entscheidung und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 19 Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der versorgungsärztliche Hinweis, eine Gangbildprüfung sei „maximal von der Mitarbeit eines Probanden abhängig und daher nur als semiobjektiv zu betrachten“, mag in dieser Allgemeinheit zutreffend sein. Vorliegend hat der erfahrene – und auch vom Senat oft herangezogene – Sachverständige Dr. S sich jedoch nicht allein auf den von ihm veranlassten Gehtest gestützt, sondern seine Einschätzung auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchung des Klägers (die von der Versorgungsärztin gerade nicht vorgenommen worden ist) ausdrücklich auf eine deutlich organisch begründete Beeinträchtigung der Gehfähigkeit getroffen. Randnummer 20 Zu den versorgungsamtlich festzustellenden Merkmalen gehört daneben die Berechtigung zur Nutzung des besonderen Fahrdienstes (T) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Berliner Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes vom
  19. Juli 2001 (GVBl. S. 322), zuletzt geändert mit Verordnung vom
  20. Juni 2005 (GVBl. S. 342). Die Eintragung derartiger Sondervermerke zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist nach § 4 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung zulässig. Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der genannten Verordnung, dass das Merkzeichen aG, ein mobilitätsbedingter Grad der Behinderung von mindestens 80 und Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen nachgewiesen werden, sind bei dem Kläger erfüllt. Auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001251611

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