Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entpflichtung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts - kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung des Nichtvorliegens von anwaltlichem Verschulden Orientierungssatz Hebt das Sozialgericht die im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts auf, fehlt einer hiergegen eingelegten Beschwerde des Anwalts das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er im Beschwerdeverfahren die Feststellung begehrt, dass die Aufhebung der Beiordnung nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sei, weil dies im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung erheblich werden könnte. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 7. April 2015, S 173 AS 11625/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Rechtsanwalts K F gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2015 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2015 begehrt der Rechtsanwalt als Beschwerdeführer im eigenen Namen die Feststellung, dass der angegriffene Beschluss die Feststellung eines Verschuldens im Sinne von § 54 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) nicht enthält. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 hatte das Sozialgericht Berlin den Klägern für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt beigeordnet. Mit Schreiben vom 4. März 2015, bei dem Sozialgericht eingegangen am 11. März 2015, beantragte die Betreuerin der Kläger, nunmehr sie als Rechtsanwältin beizuordnen. Das Sozialgericht hat daraufhin die Betreuerin mit Schreiben vom 13. März 2015 darauf hingewiesen, dass die Entpflichtung eines beigeordneten Rechtsanwalts zwar jederzeit auch ohne wichtigen Grund erfolgen könne. Ein Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts dürfte jedoch nur bestehen, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Kosten entstünden oder eine Mandatskündigung aus triftigem Grund erfolgte. Daraufhin erklärte die Betreuerin, das Gericht möge entscheiden, ob die Kündigung des Mandats mit dem Beschwerdeführer aus triftigem Grund erfolgt sei. Er sei mehrfach vergeblich von der Betreuerin zur Information aufgefordert worden und habe auch in den gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt. Deshalb habe sie (die Betreuerin) dem Beschwerdeführer das Mandat gekündigt. Randnummer 3 Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 7. April 2015 antragsgemäß die Beiordnung des Beschwerdeführers mit Wirkung zum 11. März 2015 aufgehoben und den Klägern für das Verfahren ab dem 11. März 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Betreuerin als Rechtsanwältin bewilligt. Zur Begründung hat es ausgeführt, jeder Beteiligte könne jederzeit auch ohne wichtigen Grund die Entbindung eines beigeordneten Rechtsanwalts verlangen. Ein Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts bestehe nach Auffassung der Kammer vorliegend, da die Mandatskündigung gemäß der Schilderung der Kläger aus triftigem Grund erfolgte. Randnummer 4 Gegen diesen Beschluss hat der Rechtsanwalt Beschwerde im eigenen Namen eingelegt. Randnummer 5 Er bitte um Klarstellung, dass der angegriffene Beschluss die Feststellung eines Verschuldens im Sinne des § 54 RVG nicht enthalte. Der Beschluss sei insoweit missverständlich. Die Formulierung, die Mandatskündigung sei gemäß der Schilderung der Kläger aus triftigem Grund erfolgt, könne auch als Feststellung eines Verschuldens gemäß § 54 RVG verstanden werden. Sollte dies so verstanden werden, werde er dazu vortragen, dass eine Mandatskündigung nicht erfolgt sei und dass ein Verschulden nicht vorliege. Es gehe ihm darum, dass im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamte nicht „auf die Idee kommt, es sei ein Verschulden gemäß § 54 RVG festgestellt, und (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.