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KG Berlin 5. Zivilsenat 5 U 108/14 Urteil Affiliate-Marketing eines Internet-Buchhändlers: Verstoß gegen die Buchpreisbindung durch Entgeltgewährung a

Affiliate-Marketing eines Internet-Buchhändlers: Verstoß gegen die Buchpreisbindung durch Entgeltgewährung an einen Schulförderverein für vermittelte Schulbuchbestellungen; unangemessene unsachliche B

qualifizieren. (Rn.39)

  1. Durch die Entgeltgewährung im Rahmen eines Affiliate-Programms verletzt ein Internet-Buchhändler keine Pflicht aus § 3 BuchPrG, da das gewährte Entgelt i.S.v. § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. (Rn.50)
  2. Da der Förderverein weder die Namen der Personen erfährt, deren Schulbuchkauf ihm

einer

wendung im Rahmen des Affiliate-Programms verholfen hat, noch Listen mit den Namen solcher Personen veröffentlicht, wird auch kein Gruppenzwang oder Solidaritätsdruck durch die Vereinsmitglieder ausgeübt. Das Vorgehen des Internet-Buchhändlers beeinträchtigt daher nicht die Entscheidungsfreiheit eines Elternteils durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. (Rn.80) 4. Die Fähigkeit eines Elternteils, beim Kauf eines Schulbuches eine rationale Entscheidung über die Stelle

treffen, von der er das Buch beziehen will, wird auch nicht durch die Vorstellung in relevanter Weise beeinträchtigt, dass bei dem Kauf von einem anderen Buchhändler eine Förderung seines Kindes unterbliebe. (Rn.85) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 7. Juli 2014, 101 O 55/13, Urteil nachgehend BGH, 21. Juli 2016, I ZR 127/15, Revision als unbegründet

rückgewiesen Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am
  2. Juli 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 55/13 - geändert: Die Klage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger

tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte

vor Sicherheit in Höhe des jeweils

vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird

gelassen. Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger ist der Verband der Unternehmen des deutschen Buchhandels.

seinen satzungsgemäßen Zwecken gehören neben der Vertretung der Interessen der Buchhandelsunternehmen die Förderung des herstellenden und verbreitenden Buchhandels sowie des Zwischenbuchhandels und die Pflege der im buchhändlerischen Verkehr üblichen Sitten und Gebräuche sowie der Wettbewerbsregeln im Verkehr seiner Mitglieder untereinander und mit dem Publikum. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen und vertreibt unter www...de auch verlagsneue Bücher. Randnummer 3 Der Verein der Eltern und Freunde der D...-H...-S...

Berlin (im Folgenden: Förderverein) beteiligt sich an einem Affiliate-Programm der Beklagten. Er bittet daher seine Mitglieder in seinem Internetauftritt, Schulbücher bei der Beklagten

bestellen, und zwar über einen dort in seinem Internetauftritt vorgehaltenen Link (vgl. Anlage K 2

r Klageschrift, Band I, Bl. 15 d.A.). Für jede Bestellung eines Schulbuchs, die über diesen Link erfolgt, erhält der Förderverein auf der Grundlage der “Teilnahmebedingungen des EU-Partnerprogramms” der Beklagten (Anlange B 1

r Klageerwiderung) ein Entgelt von der Beklagten. Randnummer 4 Der Kläger beanstandet unter anderem, die Beklagte verstoße auf diese Weise gegen das Buchpreisbindungsgesetz und § 4 Nr. 1 UWG. Randnummer 5 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 6 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel

verurteilen, es

unterlassen, beim Verkauf preisgebundener Bücher im Geltungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes eine Provisionszahlung an Schulfördervereine

bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Mit dem am

  1. Juli 2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es wird insoweit auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, und zwar auch hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien. Randnummer 10 Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das am
  2. Juli 2014 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin - 101 O 55/13 -

ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung der Beklagten

rückzuweisen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Randnummer 16 Die Berufung der Beklagten ist

lässig und begründet. Randnummer 17 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, beim Verkauf preisgebundener Bücher im Geltungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes eine Provisionszahlung an Schulfördervereine

bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen. 1. Randnummer 18 Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 9 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Satz 1 BuchPrG. Randnummer 19 Die Beklagte hält bei dem Verkauf von Büchern den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis auch dann ein, wenn Letztabnehmer über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins vorgehaltenen Link auf die Seite der Beklagten unter www...de gelangen und dort preisgebundene Bücher bei ihr bestellen. Randnummer 20 Auch diese Letztabnehmer haben an die Beklagte den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis

zahlen, den die Beklagte in dieser Höhe vereinnahmt. Randnummer 21 Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte später dem Förderverein aufgrund der “Teilnahmebedingungen des EU-Partnerprogramms” (Anlage B 1

r Klageerwiderung) eine sogenannte “Werbekostenerstattung” zahlt, deren Höhe in einem Prozentsatz des Kaufpreises besteht, der von der monatlichen Zahl der Verkäufe abhängt, die über die Internetseite des Fördervereins

stande gekommen sind. a) Randnummer 22 Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die Letztverkäufern preisgebundener Bücher generell oder unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Aufwendungen für Werbemaßnahmen oder für Verkaufsförderungsmaßnahmen unter Einschaltung Dritter untersagt. Randnummer 23 Es gibt das Gebot, bei dem Verkauf preisgebundener Bücher an Letztabnehmer den festgesetzten Preis einzuhalten, mithin das Verbot, dem Letztabnehmer Preisnachlässe oder Rabatte

gewähren (§ 3 Satz 1 BuchPrG), wenn nicht die in § 7 BuchPrG aufgeführten Ausnahmevorschriften greifen. Randnummer 24 Wie sich aus der Festlegung des Zwecks des Buchpreisbindungsgesetzes in § 1 BuchPrG ergibt, hat das Gesetz

m Ziel, einen Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern auf der Ebene des Verkaufs an den Letztabnehmer

verhindern und

gewährleisten, dass der Letztabnehmer Bücher überall

m gleichen Preis erhält, und zwar sowohl im stationären Buchhandel als auch im Fernabsatzgeschäft (vgl. auch BT-Drucksache 14/9196, Seite 10,

§ 3

). Randnummer 25 Die Gewährung von Barzahlungsnachlässen, die Gewährung von indirekten Nachlässen beim Verkauf an Letztabnehmer, z. B. in Form von Naturalrabatten, Freiexemplaren oder Boni, hat der Gesetzgeber dementsprechend verhindern wollen, und auch eine Umgehung der Preisbindung, indem gewährleistet wird, dass Dritten gewährte Vermittlungsprovisionen weder ganz noch teilweise an den Letztabnehmer weitergegeben werden. (vgl. BT-Drucksache 14/9196, Seite 13,

§ 7Abs. 4) Randnummer 26 Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber es als sachgerecht angesehen, in § 7 Abs. 4 Buch

PrG Fälle festzulegen, in denen ein Letztverkäufer beim Verkauf von Büchern seine Pflicht

r Einhaltung der Preisbindung nach § 3 nicht verletzt (vgl. BT-Drucksache 14/9196, Seite 13,

§ 7Abs.

4). Randnummer 27

diesen Fällen, in denen von Gesetzes wegen kein Verstoß gegen die Preisbindung anzunehmen ist, gehört nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG die Abgabe von Waren von geringem Wert oder von Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, anlässlich des Verkaufs an einen Letztabnehmer. Randnummer 28 Vor diesem Hintergrund ist hier entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung nicht gegeben. b) Randnummer 29 Der offenbar vom Kläger vertretene Ausgangspunkt, ein unzulässiger Preisnachlass sei

bejahen, weil die Beklagte für die Zahlung an den Förderverein keine echte geldwerte Gegenleistung erhalte, da dies voraussetze, dass der Förderverein eine üblicherweise

vergütende Vermittlungstätigkeit entfalte, überzeugt nicht. aa) Randnummer 30 Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung der Beklagten, Einnahmen aus dem Verkauf preisgebundener Bücher in Werbung und Verkaufsförderung

investieren, durch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützt ist (vgl. BVerfG GRUR 2012, 72). Randnummer 31 Als ausländische juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat kann auch die Beklagte Trägerin materieller Grundrechte des Grundgesetzes sein (vgl. BVerfG GRUR 2012, 53). Randnummer 32 Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt. Darüber hinaus sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. (vgl. BVerfG GRUR 2012, 72) bb) Randnummer 33 Der Ansatz des Klägers mag danach als Kontrollüberlegung

lässig sein. Randnummer 34 Erhält die Beklagte für die Zahlung an den Förderverein eine echte geldwerte Gegenleistung, dann hat sie den festgelegten Buchpreis in voller Höhe vereinnahmt, so dass ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung ausgeschlossen ist. Randnummer 35 Wenn der Kläger hier aber nur prüft, ob der Förderverein im Hinblick auf den einzelnen Buchkauf aktiv und bewusst als Vermittler tätig geworden ist, greift er in zweierlei Hinsicht

kurz. Randnummer 36 aaa) Randnummer 37 Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB ist Maklerlohn nicht nur für die Vermittlung eines Vertrages, sondern auch für den Nachweis der Gelegenheit

m Abschluss eines Vertrages

zahlen, wenn der Vertrag infolge des Nachweises des Maklers

stande kommt. Randnummer 38 Mit dem Nachweis der Gelegenheit

m Abschluss eines Vertrages ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. BGH NJW 2005, 753, m.w.N.). Randnummer 39 Danach ist das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter eines sogenannten Affiliate-Programms und einem Werbetreibenden, wie hier dem Förderverein, bei dem der Werbetreibende in dem Fall, dass ein Internetnutzer, der über einen auf der Seite des Werbetreibenden vorgehaltenen Link auf die Seite des Anbieters des Affiliate-Programms gelangt und dort etwas kauft, ein Entgelt erhält (“Pay-per-Sale”), ohne weiteres als Nachweismaklervertrag

qualifizieren (vgl. auch Ernst CR 2006, 66, 67; Schirmbacher/Ihmor CR 2009, 245, 247; Rothe in: Münchener Kommentar, BGB,

  1. Aufl., § 652, Rn 10). Randnummer 40 Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Letztverkäufer seine Einnahmen aus Buchverkäufen nicht durch Entgelte, die er an Nachweismakler zahlt, schmälern dürfte. Randnummer 41 Aus dem Satz in den Gesetzesmaterialien: “Bei der Gewährung von Vermittlungsprovisionen ist sicherzustellen, dass diese nicht, auch nicht teilweise, an den Letztabnehmer weitergegeben werden.” (BT-Drucksache 14/9196, S. 13) kann man auch nicht herleiten, dass der Verkäufer aus den Einnahmen aus Buchverkäufen an Letztabnehmer nur Aufwendungen für eine Vermittlungsmaklertätigkeit oder eine Handelsvertretertätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1
  2. Alt. HGB finanzieren dürfte. Der Gesetzgeber wollte danach eine Umgehung der Preisbindung durch die Weitergabe von geldwerten Vorteilen über eine Personenkette verhindern, die letztlich

mindest teilweise der Letztabnehmer erhält. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt für seinen Willen, den unternehmerischen Entscheidungsspielraum des Letztverkäufers bei der Wahl geeigneter Verkaufsförderungsmaßnahmen durch die Einschaltung Dritter einzuschränken. Randnummer 42 Der Zahlung der Beklagten an den Förderverein steht mithin nach der Gesetzeslage eine

vergütende und -

mindest im Grundsatz -

lässige Tätigkeit gegenüber. Randnummer 43 bbb) Randnummer 44 Es gibt im Übrigen im Vortrag des Klägers keinen Anhalt für die Annahme, dass die Entgelte, die die Beklagte an den Förderverein zahlt, nicht der üblichen Vergütung für vergleichbare Leistungen entsprechen. Randnummer 45 Die Beklagte hat die Leistungen, die sie an Affiliate-Partner wie den Förderverein erbringt, durch Vorlage der “Teilnahmebedingungen des EU-Partnerprogramms” (Anlage B 1

r Klageerwiderung) offen gelegt. Aus welchen Gründen den von der Beklagten gezahlten Entgelten danach keine gleichwertige Gegenleistung des Fördervereins gegenüberstehen soll, legt der Kläger nicht dar. Randnummer 46 ccc) Randnummer 47 Überdies ist es üblich, dass die Betreiber von Internetseiten ein Entgelt erhalten, wenn sie auf ihrer Seite für das kommerzielle Unternehmen eines Dritten werben, und zwar -

m Teil - unabhängig von einem Erfolg der Werbung, der sich in dem

standekommen konkreter Verträge wiederspiegelt (vgl. BGH GRUR 2009, 1167 - Partnerprogramm; Schirmbacher/Ihmor CR 2009, 245). b) Randnummer 48 Es ist auch nicht

erkennen, dass die Beklagte ihre Pflicht aus § 3 BuchPrG verletzt hätte, weil sie den Letztabnehmern Vorteile gewährt hätte, die durch das Buchpreisbindungsgesetz nicht gedeckt wären. aa) Randnummer 49 Ideelle und immaterielle Vorteile, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan

haben, können in diesem

sammenhang keine Rolle spielen. Preisbindungsvorschriften können naturgemäß nur auf die Gewährung geldwerter, wirtschaftlich fassbarer Vorteile angewendet werden. bb) Randnummer 50 Berücksichtigt man § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG, nach dem der Letztverkäufer seine Pflicht nach § 3 BuchPrG nicht verletzt, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt, ist es ausgeschlossen, dass ein Elternteil oder anderer Käufer bei dem Kauf eines Schulbuches von der Beklagten einen geldwerten Vorteil erhält, der einen Verstoß gegen § 3 BuchPrG begründet. Randnummer 51 Bei einem (unwahrscheinlich hoch) angesetzten Preis von 100,- € für ein Buch erhält der Förderverein, unterstellt er habe der Beklagten in dem maßgeblichen Monat (die unwahrscheinlich hohe) Zahl von mehr als 30.001 Buchverkäufen vermittelt, so dass er den Höchstsatz der “Werbekostenerstattung” (9 %) abrechnen kann, ein Entgelt von 9,- €. Da dieser Betrag in der Kasse des Fördervereins der Gesamtheit der Schülerschaft

Gute kommt, beschränkt sich der geldwerte Vorteil, der an den Letztabnehmer bzw. sein Kind oder seine Kinder weitergegeben wird, auf die Chance, an diesem Guthaben partizipieren

können. Diese bemisst sich in einem verschwindend geringen Bruchteil an den 9,- €. cc) Randnummer 52 Auf den Betrag, den der Förderverein erhält, ist hier nicht abzustellen. Randnummer 53 aaa) Randnummer 54 Nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass es sich um ein vertragsgemäßes Entgelt für den Nachweis der Gelegenheit

m Abschluss eines Vertrages sowie die Verbreitung von Werbung für die Beklagte handelt. Randnummer 55 bbb) Randnummer 56 Dementsprechend passt auch die auf die Entscheidung des KG GRUR 1984, 605, gestützte Argumentation des Klägers, Empfänger einer unzulässigen

gabe könne auch ein Dritter sein, nicht. Randnummer 57 Diese Entscheidung ist

der bis

m 24. Juli 2001 gültigen

gabeverordnung ergangen. Randnummer 58 § 1 Abs. 1

gabeV hätte eine

wendung in Höhe eines bestimmten oder auf bestimmte Art

berechnenden Geldbetrages aber ohnehin nicht erfasst (vgl. § 1 Abs. 2 lit. b)

gabeV). Randnummer 59 Hinzu kommt ein Weiteres: Randnummer 60 Aus Sicht des Verkehrs, auf dessen Auffassung nach dieser Entscheidung abzustellen ist, besteht zwischen dem Kauf eines Buches und dem an einen Dritten

entrichtenden Entgelt für den Nachweis der Gelegenheit

m Abschluss dieses Vertrages und anderen Verkaufsförderungsmaßnahmen kein innerer Zweckzusammenhang, der etwa der Situation entspricht, dass mit der gekauften Ware eine weitere Ware von geringem Wert einem Kind übergeben wird, das den Käufer begleitet. Mit dem nach der Verkehrsauffassung bestehenden inneren Zweckzusammenhang hat das KG in der genannten Entscheidung aber den Verstoß gegen die damals noch gültige

gabeVO begründet. Randnummer 61 ccc) Randnummer 62 Mit dem durch eine Mitgliedschaft oder eine Interessenvertretung begründeten Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Dritten lässt sich allenfalls eine Weitergabe der “Werbekostenerstattung” an den Käufer

einem geringen Bruchteil begründen. Einen weiteren wirtschaftlich fassbaren Mehrwert sieht der Letztkäufer in seinem Vermögen nicht ankommen. Anders als z.B. ein Luftballon, den ein Händler dem Kind des Käufers anlässlich eines Kaufs überreicht, kommt die “Werbekostenerstattung” nicht vollständig in der Vermögenssphäre des Schulbuchkäufers an. Randnummer 63 Dies ließe sich nur begründen, wenn man in einem weiteren Schritt darauf abstellt, dass der Käufer eigene finanzielle Aufwendungen für eine Spende an den Förderverein spart. Da der Buchkäufer sich aber

Spenden an den Förderverein nicht gezwungen sieht, rechnet sich weder der Einzelne noch der Verkehr die für eine Spende ersparten Aufwendungen in der Weise

, dass davon die Rede sein könnte, dass eine Vermittlungsprovisionen an den Letztabnehmer weitergegeben worden ist. Randnummer 64 ddd) Randnummer 65 Überdies beruht die Annahme eines Näheverhältnisses zwischen Buchkäufer und Förderverein auf Unterstellungen ohne greifbare Tatsachengrundlage. Randnummer 66 Die Mitgliedschaft in dem Förderverein wird erst durch einen Beitritt

dem Verein begründet (vgl. § 3 der Satzung des Fördervereins, Anlage N 3

r Klageerwiderung). Die angesprochenen Buchkäufer sind mithin nicht zwangsläufig Mitglieder des Fördervereins. Randnummer 67 Die in § 1 der Satzung des Fördervereins geregelten Ziele des Vereins bestehen auch nicht in der Vertretung der Interessen z.B. von schulbuchkaufenden Eltern der Schüler. Randnummer 68 Ein Näheverhältnis kann allenfalls insoweit angenommen werden, als schulbuchkaufende Eltern der Lebenserfahrung nach die Ziele des Fördervereins für unterstützenswert halten. Die Vorstellung, mit dem Kauf eines Buches über die Beklagte veranlasst

haben, dass dem Förderverein ein bestimmter Betrag

kommt, also etwas Gutes getan

haben, ist hier jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht relevant. c) Randnummer 69 Ohne dass es darauf entscheidend ankäme, weil die Gesetzesmaterialien eben nicht in Gesetzeskraft erwachsen, ist der Gesetzesbegründung auch nicht

entnehmen, dass Provisionszahlungen unzulässig sein sollen, wenn zwischen dem Buchverkäufer und dem Provisionsempfänger ein Näheverhältnis besteht. d) Randnummer 70 Die Schlussfolgerung des Klägers aus § 7 Abs. 3 BuchPrG, gerade im Schulbuchgeschäft sei Preiswettbewerb

verhindern, ist nicht nachzuvollziehen. Randnummer 71 § 7 Abs. 3 BuchPrG regelt Nachlässe bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die

Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, so dass nicht

erkennen ist, welche Rolle die Vorschrift spielen soll, wenn Privatpersonen einzelne Bücher bestellen. e) Randnummer 72 Auch mit dem Ziel des Buchpreisbindungsgesetzes, einen Preiswettbewerb

verhindern, lässt sich eine andere Sichtweise nicht begründen. Randnummer 73 Der mit dem Buchpreisbindungsgesetz

unterbindende Preiswettbewerb liegt dann vor, wenn versucht wird, den Buchabsatz gegenüber anderen Händlern

steigern, indem ein Buchhändler Bücher

geringeren Preisen anbietet als der andere, dadurch aber insgesamt mehr verkauft. Dazu muss der Buchhändler den potentiellen Letztabnehmern den Eindruck vermitteln, bei ihm regelmäßig günstiger einkaufen

können als bei anderen. (OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 348) Randnummer 74 Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 75 Die Beklagte bietet preisgebundene Bücher auch den Personen, die über einen Link auf der Seite des Fördervereins auf ihre Seite gelangen, nur

den festgesetzten Preisen an. Auch diese Personen sparen nichts, sie erhalten die Bücher nicht

Konditionen, die den Kauf bei der Beklagten als wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Sie sparen insbesondere auch keine Aufwendungen ein, die sie ansonsten zwangsläufig aus eigenen Mitteln hätten aufbringen müssen. 2. Randnummer 76 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Randnummer 77 Nach § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss

beeinträchtigen. a) Randnummer 78 Nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung liegt eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift nur dann vor, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 lit. j der Richtlinie 2005/29/EG erheblich beeinträchtigt (BGH GRUR 2014, 1117 - Zeugnisaktion, Rn 26). Randnummer 79 Da die Beklagte die potentiellen Schulbuchkäufer - nach der vorgetragenen Sachlage - nicht nötigt oder belästigt, kommt allenfalls eine unzulässige Beeinflussung in Betracht. Art. 2 lit. j der Richtlinie 2005/29/EG definiert die unzulässige Beeinflussung als die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher

r Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers

einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. b) Randnummer 80 Die Fähigkeit des Verbrauchers

einer informierten Entscheidung beeinträchtigt das beanstandete Vorgehen der Beklagten nicht, insbesondere wird keinerlei Gruppenzwang ausgeübt. Randnummer 81 Dies wäre allenfalls dann

bejahen, wenn die maßgebliche Gruppe die Möglichkeit hätte, die geschäftliche Entscheidung des einzelnen Gruppenmitglieds

kontrollieren, also die geschäftliche Entscheidung in irgendeiner Weise öffentlich erkennbar gemacht wird. Randnummer 82 Dies ist hier unstreitig nicht der Fall. Auch der Förderverein erfährt die Namen der Vertragspartner der Beklagten aus den Geschäften, für die er ein Entgelt erhält, nicht. Randnummer 83 Weder veröffentlicht der Förderverein Listen mit den Namen der Personen, deren geschäftliche Entscheidung ihm

einer

wendung eines Geldbetrages durch die Beklagte ermöglicht hat, noch gibt die Beklagte irgendwelche Verkörperungen der

wendung an die Käufer heraus, die die Käufer oder gar deren Kinder an den Förderverein übergeben müssen, damit dieser letztendlich das Geld erhält. Randnummer 84 Da also niemand erfahren muss, wo die Schulbücher gekauft worden sind, kann jeder die Entscheidung treffen, die Bücher bei einem anderen Händler

kaufen, ohne

befürchten, sich vor anderen Gruppenmitglieder rechtfertigen

müssen oder bloßgestellt

werden. Der einzelne, der sich dem vom Landgericht angenommenen Solidaritätsdruck entziehen möchte, kann dies tun, ohne einen Ansehensverlust oder ähnliche Nachteile in Kauf nehmen

müssen. c) Randnummer 85 Die Fähigkeit eines Elternteils, bei dem Kauf eines Schulbuches eine rationale Entscheidung über die Stelle

treffen, von der er das Buch beziehen will, wird auch nicht durch die Vorstellung in relevanter Weise beeinträchtigt, dass bei dem Kauf von einem anderen Anbieter als der Beklagten eine Förderung seines Kindes unterbliebe. Randnummer 86 Die finanzielle Unterstützung der Förderung seines eigenen Kindes infolge eines Kaufs bei der Beklagten ist - wie oben ausgeführt - für einen verständigen Durchschnittsverbraucher erkennbar so geringfügig, dass er durchaus in der Lage ist, bei seiner Entscheidung auch Aspekte

berücksichtigen, die gegen einen Kauf bei der Beklagten bzw. für einen Kauf bei einem anderen Händler oder für einen Kauf gebrauchter Bücher sprechen. d) Randnummer 87 Die Buchpreisbindung hat bei der Prüfung einer Unlauterkeit gemäß § 4 Nr. 1 UWG keine Rolle

spielen, da § 4 Nr. 1 UWG eine andere Schutzrichtung hat (vgl.

m Normzweck: Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG,

  1. Aufl., § 4, Rn 1.2).
  2. Randnummer 88 Der Unterlassungsanspruch ergibt sich letztlich auch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 334 StGB. Randnummer 89 Der Förderverein kann offensichtlich nicht Bestochener im Sinne des § 334 StGB sein. C. Randnummer 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 91 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

zulassen, da der Frage der Vereinbarkeit von Zahlungen an Schulfördervereine im Rahmen von Affiliate-Programmen mit den Buchpreisbindungsvorschriften grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Randnummer 92 Schmelz Schröer Johansson Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001251641

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