der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. (Rn.19) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 2005 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, hält sich derzeit im Libanon auf und begehrt ein Visum zum Familiennachzug. Randnummer 2 Sein am
eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege. Randnummer 4 Mit seiner am 21. Dezember 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und lässt zur Begründung vortragen: Als Rechtsgrundlage für das Visum komme § 32 Abs. 1 AufenthG in Betracht, da beide Elternteile im Besitz von Visa auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 AufenthG seien. Im Übrigen liege auch ein Härtefall im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vor, da der 11-jährige Kläger weder allein im Libanon bleiben noch allein nach Syrien zurückkehren könne, zumal dort keine Verwandten mehr verblieben seien. Die mangelnde Unterhaltssicherung und der nicht zur Verfügung stehende Wohnraum stünden der Visumserteilung nicht entgegen, weil der Visumsantrag innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG gestellt worden sei. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Beigeladenen verstoße darüber hinaus auch gegen die Weisung des Bundesministeriums des Inneren und des Auswärtigen Amtes über die Anordnung der Erleichterung der Erteilung von Visa zum Familiennachzug für Familienangehörige von in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig anerkannten Flüchtlingen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen,
die Eltern des Klägers Anspruch auf Familienasyl gemäß § 26 Abs. 3 und 5 AsylG hätten, da ihrem minderjährigen Sohn S. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auf ihren individuellen Vortrag oder eine Einzelfallprüfung komme es nicht an. Die Versagung des Visums verstoße gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Beirut vom 17. Dezember 2015 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, trägt vor: Der Visumserteilung könne nicht zugestimmt werden, weil die Eltern des Klägers nicht über ausreichenden Wohnraum verfügten und auch der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Ein Vorgriff auf § 29 Abs. 2 AufenthG komme nicht in Betracht. Denn angesichts der seit Jahresbeginn wieder eingeführten Einzelfallprüfung bei syrischen Flüchtlingen könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
den Eltern „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde. Randnummer 10 Am
für den angestrebten Familiennachzug derzeit kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, die Eltern des Klägers vielmehr nur in einer ihnen zugewiesenen Obdachlosenunterkunft leben. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG muss aber für den Familiennachzug ausreichender Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung stehen. Diese Regelung konkretisiert § 1 Abs. 1 AufenthG, wonach das Gesetz der Steuerung des Zuzugs von Ausländern dient und die Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht und gestaltet. Zudem zielt das Wohnraumerfordernis auf die Vermeidung von Gefahrenlagen (Unterschreitung hygienischer Mindeststandards, Obdachlosigkeit), die sonst durch ordnungsbehördliche Maßnahmen – wie hier im Falle der Eltern – abzuwehren wären (vgl. BeckOK AuslR/ Tewocht, § 29 Rn. 4). Randnummer 15 Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen von diesem Wohnraumerfordernis vor, die indes nicht eröffnet sind. Randnummer 16 Die frühere Praxis der Beklagten, in Fällen der vorliegenden Art bei Annahme einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vom Wohnraumerfordernis abzusehen, fand im Gesetz keine Stütze. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt nicht abschließend alle Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis, sondern schließt an die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen an (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10.12 –, BVerwGE 146, 198 = NVwZ 2013, 1339 [1343 Rn. 39] für § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Das Absehen vom Wohnraumerfordernis des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bedarf einer ausdrücklichen Regelung, an der es hier fehlt. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung des Klägers, diese Ausnahme sei in § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG durch den Verweis auf § 34 Abs. 1 AufenthG geregelt, überzeugt nicht. Randnummer 17 § 34 Abs. 1 AufenthG betrifft den Fall der einem minderjährigen Kind (bereits) erteilten Aufenthaltserlaubnis. Nur bei deren Verlängerung ist von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzuweichen. Der Einwand, es sei unsinnig, vor der erstmaligen Erteilung etwas zu verlangen, wovon (nur) bei der Verlängerung abzusehen sei, verkennt,
es genau darum geht, um während des Aufenthalts gewachsene Bindungen zu berücksichtigen. Randnummer 18 Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte § 32 Abs. 4 AufenthG hilft aus ähnlichem Grund ebenfalls nicht über das Wohnraumerfordernis hinweg. Weder mit der Vermeidung einer besonderen Härte noch mit der Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation (§ 32 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) ermöglicht das Gesetz eine Abweichung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Randnummer 19 § 29 Abs. 2 AufenthG nützt dem Kläger nichts. Die Norm begünstigt u.a. minderjährige ledige Kinder des den Nachzug vermittelnden Ausländers, setzt aber voraus,
dieser Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 besitzt. Die Eltern des Klägers besitzen keinen derartigen Aufenthaltstitel. Sie sind nur jeweils im Besitz eines zunächst bis zum
sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Norm aus dem Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes hätten, in dem § 29 AufenthG steht. Zwar trifft zu,
G und § 29 AufenthG in Abschnitt 6 von Kapitel 2 des Gesetzes stehen. Doch übergeht die Argumentation,
G nicht eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Norm dieses Abschnitts des Gesetzes fordert, sondern genau bezeichnete Aufenthaltserlaubnisse nach Normen aus dem Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Gesetzes. Randnummer 22 Wohl unter Berufung etwa auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
sich diese Rechtsprechung auf Normen bezieht, in denen es um die Dauer des ununterbrochenen Besitzes eines Aufenthaltstitels ging. Randnummer 23 Unbehelflich ist die Berufung des Klägers darauf,
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deklaratorisch sei. Denn § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG knüpft nicht an die Flüchtlingseigenschaft an, sondern an den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Zuerkennung dieser Eigenschaft. Randnummer 24 Die Berufung des Klägers auf ministerielle Weisungen ist unergiebig, weil sie sich auf die Ausübung des Ermessens nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG beziehen. Sie setzen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensbetätigung voraus, an denen es hier mangels der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis fehlt. Daher ist hier kein Ermessen eröffnet. Randnummer 25 Art. 8 EMRK führt den Kläger nicht zum Erfolg, weil die Konvention entgegen der beharrlich vertretenen Auffassung seines Bevollmächtigten nur im Rang eines Bundesgesetzes steht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
der Mitgliedstaat den Nachweis verlangen kann,
der Zusammenführende über Wohnraum verfügt, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a). Zwar ist davon nach Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 bei der Familienzusammenführung von Flüchtlingen abzusehen. Doch findet diese Norm wie überhaupt die Richtlinie nur auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten anerkannt worden sind (Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 9 Abs. 1). Damit steht die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Falle des Klägers im Einklang. Seine Eltern sind (noch) nicht als Flüchtlinge anerkannt. Das Wohnraumerfordernis des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entspricht Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie. Randnummer 28 Art. 7 GR-Charta, wobei hier unterstellt sei,
er anwendbar ist, weil es auch um die Durchführung von Unionsrecht in Gestalt der Familiennachzugsrichtlinie gehen mag (Art. 51 Abs. 1 GR-Charta), schreibt die Achtung des Familienlebens jeder Person vor. Damit ist ein effektives Familienleben gemeint, zumindest aber eine faktische Familieneinheit (vgl. Meyer, Charta der Grundrecht der Europäischen Union, 4. Aufl. 2014, Art. 7 Rn. 20, Seite 236). Das ist hier nicht betroffen, da die Eltern und der Kläger getrennt sind. Ob das anders zu werten wäre, wenn die Eltern – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat vorbringen lassen – von der Beklagten zwangsweise von ihm getrennt worden wären, ist mangels tauglicher Angaben nicht näher zu erörtern. Mit der Erteilung von Visa nur an seine Eltern zwang die Beklagte diese nicht, den Kläger zurückzulassen, sondern ermöglichte ihnen, sich um den hier lebenden Sohn zu kümmern.
sie damit vor die schwierige Frage gestellt waren, ob sie als Eheleute zusammen bleiben oder sich getrennt um jeweils einzelne ihrer Kinder kümmern wollen, war die Folge davon,
zwei ihrer Söhne zuvor ausgereist waren. Randnummer 29 Jedenfalls ist nicht feststellbar,
GR-Charta eine Schutzpflicht des Inhalts begründet,
Drittstaatsangehörigen ein effektives Familienleben auf dem Unionsgebiet zu ermöglichen ist. Auch unter Berücksichtigung von Art. 52 Abs. 3 GR-Charta und der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist eine unionsrechtliche Verpflichtung dazu, den Nachzug des Klägers zu seinen Eltern auch bei Fehlen ausreichenden Wohnraums zu ermöglichen, nicht feststellbar (vgl. etwa Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom
die Beziehung des Klägers zu seinen Eltern, die für diese nicht handlungsbestimmend war, das staatliche Handeln bestimmen soll. Abgesehen davon schließt die deutsche Rechtslage den Nachzug des Klägers zu seinen Eltern nicht dauerhaft aus. Die vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, dränge einwanderungspolitische Belange (hier eine an der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit ausgerichtete Aufnahme von Ausländern) stets zurück, ist unzutreffend. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 32 BESCHLUSS Randnummer 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001251679
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